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RECHT UND STEUER
Schlechtes Vorbild - Auto- fahrer, die ihren Wagen im absoluten Halteverbot auf dem Bürgersteig parken, dür- fen auch ohne Verkehrsbe- hinderung abgeschleppt wer- den. Ihr Verstoß kann näm- lich als „schlechtes Vorbild"
wirken (Bundesverwaltungs- gericht, 7 B 179/89). WB
Pauschalreise - Der Bun- desgerichtshof (AZ: VI ZR 37/86) hat bereits vor mehr als zwei Jahren grundsätzlich entschieden, daß Reiseveran- stalter nicht das Recht haben, von ihren Kunden den vollen Reisepreis zu kassieren, be- vor sie die wesentlichen Rei- sedokumente wie Flugkarte und Hotelgutschein ausge- händigt haben. Dennoch wer- den nach wie vor entspre- chende Versuche unternom- men, vorzeitig an das Geld der Urlauber zu kommen.
Das liest sich zum Beispiel so:
„Die Restzahlung (nach einer geleisteten Anzahlung in Hö- he von 10 Prozent des Reise- preises) leisten Sie bitte bis spätestens vier Wochen vor Reisebeginn, damit wir Ihnen Ihre Reisedokumente recht- zeitig zusenden können."
Woraus der Durchschnittsbu-
cher nichts anderes schließen kann, als daß er die Reisedo- kumente ohne die „rechtzeiti- ge" Restzahlung nicht mehr
„rechtzeitig" erhält .. . Auf die betreffende Passa- ge angesprochen, argumen- tiert zum Beispiel das Reise- unternehmen Nur Touristik, daß es sich ja um eine „Bitte"
um vorzeitige Überweisung der restlichen 90 Prozent handeln würde. Der Kunde brauche die Aufforderung na- türlich nicht zu befolgen. Er müsse nur spätestens am Flughafen nachweisen, daß er den vollen Reisepreis gezahlt habe . . . Mit anderen Wor- ten: Der Pauschalurlauber muß nicht Wochen vor dem Reisetermin durch die Über- weisung des vollen Reiseprei- ses ein zinsloses Darlehen ge- ben. WB
Immobiliensuche - Ko- sten, die bei der Suche nach einer zum Kauf geeigneten Immobilie anfallen, können steuerlich berücksichtigt wer- den. Nach Mitteilung der BHW Bausparkasse gilt das auch dann, wenn das besich- tigte Haus oder die Wohnung nicht gekauft wird. In dem Fall zählen die Aufwendun- gen zu den Werbungskosten.
Das hat der Bundesfinanzhof am 10. März 1981 entschie-
den (Aktenzeichen R 195/77, Bundessteuerblatt 1981 Teil II, Seite 470). Globus-Press Haftpflicht - Nahezu alle Wohnungseigentümerge- meinschaften schließen ent- sprechend ihrer Verpflich- tung zur ordnungsgemäßen Verwaltung eine Haus- und Grundstücksbesitzer-Haft- pflichtversicherung ab. Wie die Allianz mitteilt, überse- hen dabei aber viele Woh- nungseigentümer, daß sie damit nur die gesetzliche Haftpflicht der Gemein- schaft versichern. Für Schä- den aus dem Sondereigen- tum, also der eigenen Woh- nung als Einzelbestandteil der Gemeinschaft, ist zusätz- licher Versicherungsschutz erforderlich. Beispiel: Ein vermeidbarer Wasserrohr- bruch einer Leitung, die von der Hauptleitung abzweigt und nur noch eine einzelne Eigentumswohnung versorgt, führt zu Schäden am Ge- meinschaftseigentum. Oder der Mieter einer Eigentums- wohnung hat schuldhaft ei- nen Schaden am Gemein- schafts- bzw. fremden Son- dereigentum angerichtet.
Hierfür haftet der Eigentü- mer wie für eigenes Ver- schulden. Also beispielsweise dann, wenn der Mieter die
Badewanne überlaufen läßt oder den Aufzug beschädigt.
Durch einen geringfügigen Zuschlag können all diese Ri- siken in der Privat-Haft- pflichtversicherung abge- deckt werden. Dann prüft der Versicherer auch die Frage, ob der Wohnungseigentümer für einen Schaden überhaupt aufkommen muß. Das ist nämlich sehr oft strittig. WZ Spanien - Ausländer mit Grund- oder Wohnungsei- gentum in Spanien müssen ei- ne Steuernummer haben, die ab sofort bei Steuererklärun- gen und im Behördenverkehr unbedingt anzugeben ist.
Steuererklärungen ohne Nummer werden ab sofort nicht mehr akzeptiert.
Normalerweise kann der Antrag auf Erteilung der Steuernummer nur persön- lich und schriftlich bei der Ortspolizei in Spanien selbst gestellt werden. Die Deutsche und Schweizerische Schutzge- meinschaft für Auslands- grundbesitz in Waldshut wur- de vom spanischen Innenmini- sterium jedoch autorisiert, in Vertretung der Antragsteller Anträge für ganz Spanien zu stellen: Schutzgemeinschaft für Auslandsgrundbesitz, Postfach 11 65, 7890 Walds- hut-Tiengen 1. rco
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IPI Therapieziel: Gesundheit
B. Geue, Bad Mergentheim
1990. IX, 171 S.
Brosch. DM 28,- ISBN 3-540-52067-8
Dieses Buch beschreibt, warum es dem Einzelnen so schwer fällt, sich gesünder zu verhalten. Doch es geht nicht nur um individuelle Unter- lassungssünden. Hier wird auch in verständlicher Sprache erklärt, warum unser „Gesundheits"-System die Beschäftigung mit der Krankheit belohnt und die Förderung der vitalen Gesundheit vernachlässigt.
Das eigene Wohlbefinden ist eine Angelegenheit des persönlichen Verhaltens; also der Fähigkeit, mit den biologischen, ökologischen und sozialen Rahmenbedingungen des Alltags so gut wie möglich zurecht- zukommen
Der zweite Teil des Buches bietet deshalb konkrete Anregungen für die Pflege und Weiterentwicklung des Gesundseins. Dem Autor geht es vor allem um eine Beschreibung wichtiger Zusammenhänge. Er will dem Leser eine Hilfestellung geben, um fehlerhafte Entwicklungen zu erken- nen und positive Möglichkeiten der Lebensführung zu erproben.
❑ Heidelberger Platz 3, D-1000 Berlin 33
Dt. Ärztebl. 87, Heft 33, 16. August 1990 (67) A-2495
Medizin-Zu lassu ngs-Test
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DHS Hochschul-Service GmbH., Karlstr. 54a, 8000 München 2, Tel. (089) 0 598342
Bei Einstellung eines frei- en Mitarbeiters spart der Ar- beitgeber den halben Anteil für Sozialabgaben. Der freie Mitarbeiter zahlt nämlich Krankenkasse, Altersversor- gung und Berufsunfähigkeits- vorsorge allein, und er ver- steuert sein Einkommen selbst! Arbeitslosenversiche- rung fällt nicht an. Damit wird er für den Arbeitgeber zu einer preiswerten Arbeits- kraft, indem knapp 20 Pro- zent des Arbeitsentgeltes als Ausgabe eingespart werden können.
Lohnt es sich demnach, ei- nen Assistenten oder gar eine Arzthelferin als freien Mitar- beiter zu beschäftigen? Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, welches Risi- ko der Arbeitgeber bereit ist einzugehen. Zunächst zum grundsätzlichen Unterschied der beiden Begriffe:
Arbeitnehmer ist, wer auf- grund privatrechtlichen Ver- trages im Dienst eines ande- ren zur Arbeit verpflichtet ist.
Entscheidendes Kriterium für die oben gestellte Frage ist
„Arbeit im Dienst eines ande- ren", das heißt Weisungsge- bundenheit und damit per- sönliche Abhängigkeit. Weni- ger von Bedeutung sind die Eingliederung in den frem- den Betrieb und damit die zeitliche und örtliche Bin- dung sowie Kontrolle des Mitarbeiters. Wichtiger ist vielmehr die Wertung seiner Tätigkeit als Übernahme fremdgeplanter, fremdnützi- ger und von fremder Risiko- bereitschaft getragener Ar- beit. Vereinfacht gesagt: Der Unterschied zwischen einem Unternehmer, der mit eige- nem Risiko auf dem freien Markt nach eigener Strategie
vorgeht, und einem Arbeit- nehmer, der seine ganze Ar- beitskraft in den Dienst eines fremden Unternehmers stellt und damit vollzeitbeschäftigt nicht mehr selbst auf dem Markt tätig sein kann. Der Arbeitnehmer bedarf seiner Definition nach des sozialen Schutzes des Arbeitgebers, weil er wegen seiner zeitli- chen und persönlichen Inan- spruchnahme zu Gunsten des Arbeitgebers nicht mehr selbst hierfür sorgen kann.
Der freie Mitarbeiter demgegenüber ist nicht Ar-
Das Telefonieren mit einer Kre- ditkarte wird künftig bundesweit möglich sein. Wie die Gesell- schaft für Zahlungssysteme (GZS) mitteilte, wird die Deut- sche Bundespost Telekom ihren Versuch mit Kartentelefonen für Kreditkarten weiter ausbauen.
Zum Jahresende soll mit der In- stallation von 400 neuen Gerä- ten begonnen werden. Auslöser ist der große Anklang, den die
beitnehmer, sondern eher ei- nem Unternehmer zuzuord- nen. Er ist nicht weisungsge- bunden, kann Aufträge „sei- nes Arbeitgebers" ablehnen, bestimmt seine Arbeitszeit selbst, benötigt kein Attest im Krankheitsfall und nimmt sich seinen Urlaub selbst. Da- mit übt er im überwiegenden Grad eine selbstbestimmte Tätigkeit aus.
Für die rechtliche Einord- nung der Tätigkeit als Arbeit- nehmer oder als freier Mitar- beiter kommt es nicht darauf an, welche Bezeichnung die
bisher eingesetzten Kartentele- fone auf den Flughäfen von Frankfurt, Düsseldorf, München und Hamburg finden.
Das System funktioniert so: Die Karte wird einfach in einen Schlitz im unteren Teil des Ap- parates eingeschoben. Nach Überprüfung kann der Benutzer beliebig viele Gespräche füh- ren. Eine Gebühreneinheit ko- stet 0,30 DM. Eine Grundge- bühr von 3,— DM kann mit einem oder mehreren Gesprächen ab- telefoniert werden. Die kurzzei- tig gespeicherten Daten (Kar- tennummer und Gebührenein- heiten) werden von der Tele- kom an die Kreditkartengesell- schaft weitergegeben, die die Telefongebühr in die übliche monatliche Kartenabrechnung aufnimmt.
Außer in der Bundesrepublik können Kreditkartenbesitzer in den USA und in Großbritannien, Spanien, Schweden und Finn- land bargeldlos telefonieren; in weiteren europäischen Ländern ist die Einführung von Kreditkar- tentelefonen in Planung. EB
Vertragspartner gewählt ha- ben. Eine falsche Bezeich- nung beeinflußt die Einord- nung nicht. Entscheidend kommt es darauf an, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich durchgeführt wird. Der Inhalt der Vereinbarung kann sich auch im Laufe der Zeit durch die Tätigkeit ändern.
Demzufolge sind ein Assi- stent oder eine Arzthelferin, die einen Vertrag als freier Mitarbeiter unterzeichnet ha- ben, berechtigt, Weisungen ihres „Arbeitgebers" nicht zu befolgen und können Aufträ- ge ablehnen. Darüber hinaus können sie auch auf Feststel- lung klagen, daß ihr Vertrags- verhältnis wegen der tatsäch- lichen Durchführung, zum Beispiel wegen der Erteilung von Weisungen, bezüglich Ar- beitszeiten als Arbeitsverhält- nis zu werten ist und sie des- halb Arbeitnehmer sind. Der Arbeitgeber macht sich dar- über hinaus schadenersatz- pflichtig, wenn eine Nachent- richtung der Sozialbeiträge nicht mehr möglich ist.
Da einem „freien Mitar- beiter" jedoch im Rahmen des üblichen Praxisverlaufs Weisungen erteilt werden, so- fern der Praxisinhaber seinen Patientenstamm in der Hand behalten will, kann es alleine deswegen zu erheblichen Spannungen in dem Mitar- beitsverhältnis kommen. Der Praxisinhaber geht ein erheb- liches Risiko ein, daß der
„freie Mitarbeiter", der im übrigen als solcher auch kei- nen Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutz- gesetzes genießt, auf Feststel- lung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses klagen kann und damit den vollen sozialen Schutz genießt.
Uwe H. Hohmann, Rechtsanwalt, Köln
Freier Mitarbeiter preiswerter Mitarbeiter?
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A-2496 (68) Dt. Ärztebl. 87, Heft 33, 16. August 1990