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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2011 Ausgegeben am 27. Dezember 2011 Nummer 18

Inhalt dieser Ausgabe:

49/2011 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Coesfeld

(Vergnügungssteuersatzung) 110

50/2011 Satzung über Kostenersatz für Einsätze und Entgelte für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Coesfeld sowie über die Erhebung von Gebühren für die

Durchführung der Brandschau in der Stadt Coesfeld vom 22.12.2011 115 51/2011 2. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Coesfeld 124 52/2011 Bekanntmachung der XXIV. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung

zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld vom 22.12.2011 125 53/2011 Bekanntmachung der XV. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von

Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld 127 54/2011 Bekanntmachung der 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von

Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coesfeld vom

23.12.2011 128

55/2011 Bekanntmachung der 9. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und

Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 23.12.2011 129

56/2011 Bekanntmachung der 9. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Umlage der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der Gewässerunterhaltung (Wasserverbandsgebühren) vom

23.12.2011 130

57/2011 Bekanntmachung der Auslegung des Beteiligungsberichtes 2010 der Stadt Coesfeld 132 58/2011 Bekanntmachung über die Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt

Coesfeld 132

59/2011 Bekanntmachung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes für das

Geschäftsjahr 2010 der Stadtentwicklungsgesellschaft Coesfeld GmbH 136 60/2011 Zulassung eines Rahmenbetriebsplans mit UVP gem. § 52 Abs. 2a BBergG für den

Quarzsandtagebau "Merfelder Bruch" 136

61/2011 Flurbereinigung Groß-Reken – 4 07 06 – Öffentliche Bekanntmachung: Bekanntgabe

des 8. Änderungsbeschlusses 138

(2)

49/2011 Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Coesfeld (Vergnügungssteuersatzung)

Satzung

über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Coesfeld (Vergnügungssteuersatzung) vom 23.12.2011

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung vom 22.12.2011 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Coesfeld veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

1. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art;

2. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen –;

3. Sex- und Erotikmessen

4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;

5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in

a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

§ 2

Steuerfreie Veranstaltungen Steuerfrei sind

1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen;

2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;

3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 AO verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht;

(3)

4. das Halten von Apparaten nach § 1 Nr. 5 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.

§ 3 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 5 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.

II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze

§ 4

Besteuerung nach Eintrittsgeldern

(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Diese müssen die Höhe des Eintrittsgeldes beziffern. Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 9) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Coesfeld vorzulegen.

(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach Abs. 5 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.

(3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt Coesfeld auf Verlangen vorzulegen.

(4) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Coesfeld binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.

(5) Die Steuer wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt die Stadt Coesfeld den Abzugsbetrag nach Satz 4 unter Würdigung aller Umstände pauschal fest.

(6) Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des Eintrittspreises oder Entgelts. Die Stadt Coesfeld kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

§ 5

Besteuerung nach dem Spielumsatz

(1) Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag.

(2) Der Spielumsatz ist der Stadt Coesfeld spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

(4)

(3) Der Steuersatz beträgt 10 v. H. Die Stadt Coesfeld kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

§ 6

Nach der Größe des benutzten Raumes

(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.

(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,00 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Steuer 0,60 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. Die Stadt Coesfeld kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.

§ 7

Nach dem Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate

(1) Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.

Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog.

Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

Negative Einspielergebnisse werden mit 0,00 Euro angesetzt.

(2) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

(4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7.

Werktag des folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 3 braucht nicht angezeigt zu werden.

(5) Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a)

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 17 v.H. des Einspielergebnisses

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35 Euro

2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) bei

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 15 v.H. des Einspielergebnisses

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25 Euro

(5)

3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätig- keiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen ver-

letzende Praktiken zum Gegenstand haben 400 Euro

§ 8

Nach der Roheinnahme

(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 4 Abs. 5 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.

(2) Die Roheinnahmen sind der Stadt Coesfeld spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

(3) Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Die Stadt Coesfeld kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.

III. Gemeinsame Bestimmungen

§ 9

Anmeldung und Sicherheitsleistung

(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 – 4 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Coesfeld schriftlich anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

(2) Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 – 2 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.

(3) Die Stadt Coesfeld ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.

§ 10

Entstehung des Steueranspruches

Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Abschluss der Veranstaltung, im Falle der Besteuerung nach § 7 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 5 genannten Orten.

§ 11

Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Steuer wird mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(2) Die Stadt Coesfeld ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und

(6)

15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.

(3) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Coesfeld eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steuererklärungen Zählwerk- Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen Angaben enthalten müssen.

§ 12

Verspätungszuschlag und Steuerschätzung

(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit die Stadt Coesfeld die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13

Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

Die Stadt Coesfeld ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu verlangen.

§ 14

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 - in der aktuell geltenden Fassung - handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw.

Verpflichtungen zuwiderhandelt:

1. § 4 Abs. 1: Ausgabe von Eintrittskarten 2. § 4 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise

3. § 4 Abs. 1: Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung 4. § 4 Abs. 3: Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen

Eintrittskarten

5. § 4 Abs. 4: Abrechnung der Eintrittskarten 6. § 5 Abs. 2: Erklärung des Spielumsatzes

7. § 7 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des Apparatebestandes

8. § 8 Abs. 2: Erklärung der Roheinnahmen

9. § 9 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen

10. § 11 Abs. 3: Einreichung der Steuererklärung 11. § 11 Abs. 3: Einreichung der Zählwerkausdrucke

(7)

§ 15 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Coesfeld vom 20.12.2002, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 24.08.2007, außer Kraft.

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 23.12.2011 Heinz Öhmann Bürgermeister

50/2011 Satzung über Kostenersatz für Einsätze und Entgelte für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Coesfeld sowie über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Coesfeld vom 22.12.2011

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 22.12.2011 auf Grund der §§ 6 und 41 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NW.S.122) in Verbindung mit §§ 7, 41 Abs. 1 Buchstabe f) und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - in der zurzeit gültigen Fassung - folgende Satzung über Kostenersatz für Einsätze und Entgelte für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Coesfeld sowie über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Coesfeld beschlossen:

Erster Teil

§ 1

Leistungen der Feuerwehr

(1) Die Stadt Coesfeld betreibt eine Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.

(2) Die Feuerwehr erfüllt in erster Linie die Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 FSHG, Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen o. ä. Vorkommnisse verursacht werden, Hilfe zu leisten.

(3) Ist die Erforderlichkeit einer Brandsicherheitswache gem. § 7 FSHG festgestellt und der Veranstalter nicht in der Lage, eine den Anforderungen genügende Sicherheitswache zu stellen, so hat die Feuerwehr diese Aufgabe zu übernehmen.

(4) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag freiwillige Leistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch auf solche Leistungen besteht nicht.

(8)

§ 2 Kostenersatz

(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung sind unentgeltlich, soweit im nachfolgenden Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Stadt Coesfeld verlangt den Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der hilfeleistenden Feuerwehr im Sinne von § 41 FSHG entstandenen Kosten:

1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,

2. von dem Betreiber von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 24 Abs. 1, S. 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,

3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,

4. von dem Transportunternehmen, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937) oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), entstanden ist,

5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gem. Nr. 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,

6. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in den Fällen nach Nr. 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war; dieses gilt auch für Fehlalarmierung durch Hausnotrufsysteme,

7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,

8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.

9. vom Rechtsträger einer anderen Behörde oder Einrichtung, wenn diese zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung verpflichtet ist, sofern ein Kostenersatz nach Ziff. 1 oder 3 nicht möglich ist.

(3) Die Höhe des Kostenersatzes regelt sich, vorbehaltlich des Abs. 4, nach den in der Anlage I aufgeführten pauschalierten Sätzen. Die Anlage I ist Bestandteil dieser Satzung.

(4) Als Kosten im Sinne des Abs. 2 gelten auch solche Aufwendungen der Stadt Coesfeld, die an private Hilfsorganisationen oder für in Anspruch genommene Fremdleistungen zu zahlen sind, wenn diese auf Anforderung im Rahmen des Einsatzes der hilfeleistenden Feuerwehr tätig werden. Die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen bestimmt sich in diesem Fall nach den im einzelnen Falle verauslagten Beträgen. Abs. 3 bleibt unberührt.

(5) Der Kostenersatz wird eine Woche nach Zustellung des Kostenbescheides fällig.

§ 3

Entgelte für freiwillige Leistungen und die Gestellung von Brandsicherheitswachen der Feuerwehr

(1) Für freiwillige Leistungen der Feuerwehr der Stadt Coesfeld i.S.d. § 41 Abs. 4, S. 2 FSHG und die Gestellung von Brandsicherheitswachen durch die Stadt Coesfeld nach § 7 Abs. 2 FSHG werden gemäß § 41 Abs. 4, S. 2 FSHG Entgelte erhoben.

(9)

(2) Die Höhe dieser Entgelte richtet sich nach dem in der Anlage I genannten Kostentarif.

(3) Die entgeltpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung des Entgeltes oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.

(4) Das Entgelt wird eine Woche nach Zustellung des Entgeltbescheides fällig.

§ 4

Zahlungspflichtige

(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 dieser Satzung sind die in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Zur Zahlung des Entgeltes nach § 3 dieser Satzung für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Zweiter Teil

Durchführung der Brandschau

§ 5

Zweck der Brandschau

(1) Die Brandschau gem. § 6 FSHG dient dem Zweck, präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen.

Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen

§ 6

Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen

a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von § 5 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt,

b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),

c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt werden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind.

(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind.

§ 7

Gebührenmaßstab

(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Entgelte

(10)

für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlungen im Einzelfall berücksichtigt.

(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im Einzelnen nach den in der Anlage II aufgeführten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage III aufgeführten Objekte. Diese Anlagen sind Bestandteil der Satzung.

§ 8 Auslagenersatz

Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.

§ 9

Zeitliche Folge der Brandschau

(1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im Übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage III aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen.

(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Stadt Coesfeld - Feuerwehr - unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.

§ 10

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung der Brandschutzdienststelle gem. § 6 Abs. 1 Buchstabe c) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.

(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

Dritter Teil Schlussvorschriften

§ 11 Kostenbefreiung

Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten bzw. Gebühren kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

§ 12 Haftung

(1) Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(2) Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige oder Entgeltpflichtige bzw.

Gebührenschuldner die Stadt von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.

§ 13 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die 2. Änderungssatzung vom 14.12.2001, geändert am 03.03.2008, außer Kraft.

(11)

Anlage I

zur Satzung über Kostenersatz für Einsätze und Entgelte für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Coesfeld sowie über die Erhebung von Gebühren für

die Durchführung der Brandschau in der Stadt Coesfeld vom 22.12.2011 Kostenersatz und Entgelte

1. Personalkosten

1.1 Die Personalkosten für die Einsätze nach §§ 2 und 3 der o. a. Satzung berechnen sich folgendermaßen:

a) Feuerwehrfrau/Feuerwehrmann (Sammelbegriff) der Freiwilligen

Feuerwehr der Stadt Coesfeld je Stunde 32,00 €

b) Brandsicherheitswache; je Feuerwehrfrau/Feuerwehrmann der

Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Coesfeld je Stunde 13,00 € 1.2 Bemessungsmaßstab im Sinne dieser Anlage zur Satzung ist, mit Ausnahme der

Regelung für Brandsicherheitswachen, die Viertelstunde. Angefangene Viertelstunden werden als volle Viertelstunde berechnet.

1.3 In Fällen der Ziff. 1.1 Buchst. a) beginnt die Zeiteinheit mit der Alarmierung der Feuerwehr und endet mit der erneuten Einsatzbereitschaft bzw. dem Abmelden des Einsatzes bei der Leitstelle des Kreises Coesfeld.

1.4 In Fällen der Ziff. 1.1 Buchst. b) beginnt die Zeiteinheit eine 1/2 Stunde vor Beginn der Veranstaltung und endet eine 1/2 Stunde nach der Veranstaltung

2. Fahrzeug- und Sachkosten

2.1 Die Kosten für den Fahrzeugeinsatz betragen für jede Stunde:

1. Einsatzleitwagen (ELW)

Mannschaftstransportwagen (MTW) 43,00 €

2. Löschfahrzeuge (LF und TLF) 80,00 €

3. Gerätewagen Logistik / Schlauchkraftwagen (GWL2 / Schlauch) 211,00 €

4. Kraftfahrzeugdrehleiter (DLK) 90,00 €

5. Rüstwagen (RW1/RW2) 110,00 €

6. Gerätewagen (GW)

Gerätewagen Messtechnik (GW-Mess)

Gerätewagen Gefahrgut (GW-G) 50,00 €

Bemessungsmaßstab im Sinne dieser Anlage zur Satzung ist, die Viertelstunde.

Angefangene Viertelstunden werden als volle Viertelstunde berechnet.

2.2 Sonstige Maschinen und Gerätschaften der nachfolgenden Liste werden mit einer

Pauschale von 15,00 €

je Stunde in Rechnung gestellt:

a) Tragkraftspritze

b) Schmutzwasserpumpe c) Notstromaggregat d) Motorsäge

e) Industriesauger f) Schlauchboot

g) Schaumwasserwerfer

(12)

h) Ölstoppschlauch je 50 m

i) Rettungsschere oder Spreizer einschl. Aggregat j) Be- und Entlüftungsgerät

k) Messgeräte l) Atemschutzgeräte m) Schaumanhänger

n) CO²-Piulverlöschanhänger

Bemessungsmaßstab im Sinne dieser Anlage zur Satzung ist, die Viertelstunde.

Angefangene Viertelstunden werden als volle Viertelstunde berechnet.

2.3 Verbrauchsmaterial wie z.B. Löschmittel, Ölbindemittel, Mess- und Prüfröhrchen usw.

werden nach dem Verbrauch zu den gültigen Tagespreisen in Rechnung gestellt.

2.4 Bei böswilliger Alarmierung werden der tatsächliche Aufwand an Personal und Fahrzeugen,

mindesten jedoch 500,00 €

berechnet.

3. Bereitstellung von Fahrzeugen für Brandsicherheitswachen, soweit diese nicht benutzt werden

Fahrzeuge gem. Ziff. 2 lfd. Nr. 1 - 6 werden mit 25 % der Kostensätze in Rechnung gestellt.

4. Sach- und Personalleistung anderer Feuerwehren

Die für die Stadt Coesfeld kostenpflichtigen Sach- und Personalleistungen anderer Feuerwehren werden dem Zahlungspflichtigen im Sinne des § 4 der o. a. Satzung in Höhe des tatsächlichen Umfangs in Rechnung gestellt.

Anlage II

zur Satzung über Kostenersatz für Einsätze und Entgelte für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Coesfeld sowie über die Erhebung von Gebühren für

die Durchführung der Brandschau in der Stadt Coesfeld vom 22.12.2011 Gebühren für Brandschauen

Für die Bemessung der Gebühren nach § 7 der o. a. Satzung gelten folgende Regelungen:

1. Vorbereitung / Durchführung einer Brandschau

oder einer Nachschau: je Stunde 46,00 €

2. Als Mindestsatz wird 1 Stundensatz erhoben. Jede über den Stundensatz hinausgehende halbe Stunde wird nach halben Stundensätzen berechnet. In den Stundensätzen sind die Nebenkosten wie Fahrzeug-, Schreib- und sonstige Sachkosten enthalten.

3. Die in Anspruch genommene(n) kosten- bzw. gebührenpflichtige(n) Fremdleistung(en) werden in Höhe des tatsächlichen Umfangs in Rechnung gestellt.

(13)

Anlage III

zur Satzung über Kostenersatz für Einsätze und Entgelte für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Coesfeld sowie über die Erhebung von Gebühren für

die Durchführung der Brandschau in der Stadt Coesfeld vom 22.12.2011 Objektliste nach Anlage II

Lfd. Nr. Objekte

1. Pflege- und Betreuungsbetriebe 1.1 Krankenhäuser nach KhBauVO*)

1.2 Heime

1.2.1 Altenwohnheim mit/ohne Pflegeplätze

1.2.2 Gebäude für hilfsbedürftigen minderjährigen Pers. (ab 9 Pers.) 1.2.3 Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Pers.) 1.2.4 wie 1.2.3 nur tagsüber untergebracht (ab 20 Pers.)

1.3 Kindergärten, -tagesstätten, -horte 2. Übernachtungsbetriebe

2.1 Beherbergungsbetrieb nach SBauVO (ab 9 Betten) 2.2 Obdachlosenunterkünfte

2.3 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber) 2.4 Camping- und Wochenendplätze (CWVO)

3. Versammlungsobjekte

3.1 Versammlungsstätten nach SBauVO*)

3.1.1 Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen (ab 100 Pers.) 3.1.2 Gebäude mit Filmvorführungen (ab 100 Pers.) 3.1.3 Gebäude mit Räumen ab 200 Pers. (z.B. Sporthallen) 3.1.4 Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab 5000 Plätze) 3.2 Schank-/Speisewirtschaften nach SBauVO (ab 400 Plätze)*) 3.3 Versammlungsräume, die nicht der SBauVO unterliegen

3.3.1 Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen/Filmvorführungen (ab 50 Pers.)

3.3.2 Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden ab 200 Personen (bei fehlender Personenangabe 2 Pers. pro qm Freifläche)

3.3.3 wie 3.3.2 jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Pers.)

3.3.4 Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden ab 1000 qm

4. Unterrichtsobjekte 4.1 Schulen nach BASchulR

4.2 Ausbildungsstätten (BASchulR nicht anwendbar) 4.2.1 Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte

4.2.2 Unterrichtsräume (ab 100 Pers.) in sonst anders genutzten Gebäuden

(14)

4.2.3 wie 4.2.2 jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Pers.)

5. Hochhausobjekte

5.1 Hochhäuser nach SBauVO *)

6. Verkaufsobjekte

6.1 Geschäftshäuser nach SBauVO *)

6.2 Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2000 qm Verkaufsfläche 6.3 Verkaufsstätten (SBauVO nicht anwendbar)

6.3.1 Verkaufsstätten in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1000 qm Verkaufsfläche

6.3.2 wie 6.3.1 jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 500 qm Verkaufsfläche 7. Verwaltungsobjekte

7.1 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 3000 qm Nutzfläche 7.2 Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr

als 1000 qm Nutzfläche 8. Ausstellungsobjekte

8.1 Museen

8.2 Messegebäude

9. Garagen

9.1 Großgaragen nach SBauVO*)

9.2 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen (> 500 qm) in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden

10. Gewerbeobjekte 10.1 Herstellung, Produktion

10.1.1 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm 10.1.2 wie 10.1.1 jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr

als 400 qm

10.1.3 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1600 qm

10.1.4 wie 10.1.3 jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm

10.1.5 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrstoffen, die gemäß VbF/Druckbehälter VO/ChemikalienG/SprengstoffG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden 10.1.6 wie 10.1.1 jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer

Brandabschnittsgröße von mehr als 200 qm 10.2 Lagerung

(15)

10.2.1 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß VbF/Druckbehälter VO/ChemikalienG/SprengstoffG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden 10.2.2 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe mit mehr als 3200

qm Lagerfläche

10.2.3 wie 10.2.2 jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1600 qm Lagerfläche

10.2.4 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1600 qm Lagerfläche 10.2.5 wie 10.2.4 jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 qm Lagerfläche

10.2.6 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5000 qm Lagerfläche 10.2.7 Hochregallager

11. Sonderobjekte (nach örtlicher Festlegung) 11.1 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler

11.2 Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2000 m³

(Empfehlung BezReg. Münster: in Anlehnung an § 32 BauO NW (insbesondere) bei Verbindung mit Wohneinheiten)

11.3 Kirchen und Gebetsstätten 11.4 Unterirdische Verkehrsanlagen

11.5 Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strahlenschutz VO 11.6 Hotel- und Gaststättenschiffe

11.7 Bahnhöfe mit Verkehrsstätten größer als 500 qm Verkaufsfläche

11.8 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem (Entwurf) der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen

11.9 Flächen für die Feuerwehr, § 5 Abb. 5 BauO NW – Zufahrten auf Grundstücke (nach örtlicher Festlegung)

* Überprüfungspflichtiges Objekt

Ist ein in der Anlage III nicht ausdrücklich aufgeführtes Objekt Gegenstand von Leistungen gem. Anlage II, wird es einem vergleichbaren Objekt zugeordnet.

(16)

Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 23.12.2011 Heinz Öhmann Bürgermeister

51/2011 2. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Coesfeld

2. Satzung

zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Coesfeld vom 23.12.2011 Aufgrund

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z.Zt.

geltenden Fassung,

der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z.Zt. geltenden Fassung,

hat der Rat der Stadt Coesfeld am 22.12.2011 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Hundesteuersatzung der Stadt Coesfeld vom 12.12.2001 wird wie folgt geändert:

1. In § 2 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:

„Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

a) nur ein Hund gehalten wird 72,00 €

b) zwei Hunde gehalten werden 90,00 € je Hund

c) drei oder mehr Hunde gehalten werden 106,00 € je Hund.“

(17)

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 23.12.2011 Heinz Öhmann Bürgermeister

52/2011 Bekanntmachung der XXIV. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld vom 22.12.2011

XXIV. Satzung

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld

vom 22.12.2011

Aufgrund der §§ 7 bis 10 und § 41 Abs.1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666/SGV NRW 2023), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) und der §§ 51 – 66 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926/SGV NRW 77), jeweils in den z. Z. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 22.12.2011 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I 1. § 3 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

„Bruchzahlen sind auf volle Zahlen abzurunden oder aufzurunden.“

2. In § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke.“

(18)

3. In § 8 Abs. 2 Ziffer 2.6 Buchstabe b) wird der Betrag von „1,20“ Euro Reinigungsanteil ersetzt durch „1,23“ Euro.

4. In § 8 Abs. 2 Ziffer 2.6 Buchstabe b) wird der Betrag von “0,77“ Euro Ableitungsanteil ersetzt durch “0,74“ Euro.

5. In § 8 Abs. 2 Ziffer 2.6 Buchstabe d) wird folgender Satz angefügt:

„Werden in den Folgejahren keine neuen Werte erklärt, gelten die alten fort.“

6. In § 8 Abs. 3 Ziffer 3.5 wird der Betrag von „0,53 EUR“ ersetzt durch „0,51 EUR“.

7. In § 10 Abs. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:

„c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung.“

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 22.12.2011 beschlossene XXIV. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 22.12.2011 Der Bürgermeister

Heinz Öhmann

(19)

53/2011 Bekanntmachung der XV. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld

XV. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld

vom 22.12.2011

Aufgrund der §§ 7 bis 10 und § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), des § 18 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBI I S. 2585), der §§ 51, 53 und 53c des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG -) vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926/SGV NRW 77), des § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994 (BGBI. I, S. 2705 ff.), der §§ 1, 2, 4 u. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), jeweils in den z. Zt. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 22.12.2011 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

1. In § 11 Satz 3 wird der Betrag „20,17 EUR“ ersetzt durch „16,41 EUR“.

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Stadt Coesfeld

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Rat der Stadt Coesfeld am 22.12.2011 beschlossene XV. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Gebiet der Stadt Coesfeld wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 22.12.2011 Der Bürgermeister

Heinz Öhmann

(20)

54/2011 Bekanntmachung der 12. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt Coesfeld vom 23.12.2011

12. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung

der Stadt Coesfeld vom 23.12.2011

Aufgrund

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z. Zt. geltenden Fassung,

des § 9 des Landesabfallgesetzes (LAbfG NRW) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250 / SGV. NRW. 74) in der z. Zt. geltenden Fassung,

des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Coesfeld vom 23.12.2010, in der z. Zt. geltenden Fassung,

hat der Rat der Stadt Coesfeld am 22.12.2011 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

1. In § 1 Abs. 1 Ziffer 2 wird der Betrag von 30,00 EUR in 32,50 EUR geändert.

2. In § 1 Abs. 1 Ziffer 3 wird der Betrag von 45,00 EUR in 50,00 EUR geändert.

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 23.12.2011 Heinz Öhmann Bürgermeister

(21)

55/2011 Bekanntmachung der 9. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 23.12.2011

9. Satzung

zur Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 23.12.2011

Aufgrund

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706 / SGV. NRW. 2061) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z. Zt.

geltenden Fassung,

hat der Rat der Stadt Coesfeld am 22.12.2011 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Coesfeld vom 21.03.2003 wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 6 Buchstabe a) wird der Betrag von „1,11 EUR“ durch den Betrag „1,17 EUR“

ersetzt.

2. In § 6 Abs. 6 Buchstabe b) wird der Betrag von „13,39 EUR“ durch den Betrag

„14,72 EUR“ ersetzt.

3. In § 6 Abs. 7 wird der Betrag von „0,86 EUR“ durch den Betrag „1,45 EUR“ ersetzt.

4. Das Straßenreinigungsverzeichnis nach § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Die folgenden Regelungen entfallen:

Straßenbezeichnung Reinigungstypen Winter-

1 2 3 4 5 6 wartung

Am Teigelkamp (bis Ausbauende) X X

Seminarstraße X

b) Die folgenden Regelungen werden neu aufgenommen:

Straßenbezeichnung Reinigungstypen Winter-

1 2 3 4 5 6 wartung

Am Teigelkamp X

Darfelder Weg (Holtwicker Str. - Ende Grundstück Schulzentrum) X X

Seminarstraße X X

(22)

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 23.12.2011 Heinz Öhmann Bürgermeister

56/2011 Bekanntmachung der 9. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für die Umlage der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der Gewässerunterhaltung (Wasserverbandsgebühren) vom 23.12.2011

9. Satzung

zur Änderung der Satzung der Stadt Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Umlagen der Wasser- und Bodenverbände und für sonstige Kosten der

Gewässerunterhaltung (Wasserverbandsgebühren) vom 23.12.2011 Aufgrund

des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023) in der z. Zt. geltenden Fassung,

der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610) in der z. Zt. geltenden Fassung,

des § 92 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926 / SGV. NRW. 77) in der z. Zt. geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Coesfeld am 22.12.2011 folgende Satzung beschlossen:

(23)

Artikel I

1. § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Gebührensatz für das Jahr 2011 beträgt für Grundstücke im Unterhaltungs- verband/Einzugsgebiet:

Unterhaltungsverband

Flächenart

versiegelt unversiegelt Wald

€/ha €/ha €/ha

a) Obere Berkel 21,41 5,35 2,68

b) Mittlere Berkel 29,58 7,39 3,70

c) Untere Berkel 50,21 12,55 6,28

d) Oberer Heubach 52,70 13,18 6,59

e) Oberer Kleuterbach 50,90 12,72 6,36 “

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

B e k a n n t m a c h u n g s a n o r d n u n g Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 23.12.2011 Heinz Öhmann Bürgermeister

(24)

57/2011 Bekanntmachung der Auslegung des Beteiligungsberichtes 2010 der Stadt Coesfeld Aufgrund des § 117 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW in der zurzeit gültigen Fassung wird bekannt gemacht, dass die Stadt Coesfeld einen Bericht über die Beteiligungen an Unternehmen für das Jahr 2010 erstellt hat. Die Einsicht in den Bericht ist jedermann gestattet und kann in der Zeit vom 2. – 6. Januar und am 9. sowie 10. Januar 2012 vormittags während der Dienststunden im Rathaus, Markt 8, Zimmer 150 vorgenommen werden. Außerdem liegt der Beteiligungsbericht in der Verwaltungsnebenstelle im Stadtbezirk Lette, die dienstags von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet ist, aus.

Über diesen Zeitraum hinaus kann der Bericht nach vorheriger Absprache eingesehen werden.

Coesfeld, 22.12.2011 Heinz Öhmann Bürgermeister

58/2011 Bekanntmachung über die Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Coesfeld

Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.1995 (GV.NW.Nr. 1995 S. 1028 ff) – in der derzeit gültigen Fassung – werden die nachfolgenden Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr gewidmet:

Als Anliegerstraße:

Darfelder Weg (zwischen Holtwicker Straße und nordöstlich der Sportstätte „Kampfbahn B“, Flur 23, Flurstück 234/0 gem. Lageplanausschnitt 1)

Lindenstraße (nordwestliche Stichwege, Flur 19, Flurstück 920/0, zwischen den Flurstücken 915 bis 917, sowie zwischen den Flurstücken 909, 918, 919, 923 und 924 gem. Lageplanausschnitt 2)

Als Fußgängerweg:

Lindenstraße (umlaufend der Flurstücke 912/0, Flur 19, sowie 913/0, Flur 19 gem. Lageplanausschnitt 3)

Diese Widmung wird am Tage nach der öffentlichen Bekanntgabe wirksam.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Widmung kann vor dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten Klage erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

Hinweis der Verwaltung:

Durch das Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage behoben werden.

(25)

Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.

Coesfeld, den 20.12.2011 Der Bürgermeister

Heinz Öhmann Bürgermeister

(26)
(27)
(28)

59/2011 Bekanntmachung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2010 der Stadtentwicklungsgesellschaft Coesfeld GmbH

Die Gesellschafterversammlung der Stadtentwicklungsgesellschaft Coesfeld mbH hat am 22.

Dezember 2011 den Jahresabschluss und den Lagebericht für das Geschäftsjahr 2010 festgestellt und beschlossen, den Jahresfehlbetrag in Höhe von 143.678,17 € auf neue Rechnung vorzutragen.

Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und des Lageberichtes 2010 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, EuReWi Euregio Revision GmbH, Coesfeld, hat am 22.09.2011 den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt.

Der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2010 können in der Zeit vom 27.12.2011 bis 03.01.2012 während der Öffnungszeiten im Verwaltungsgebäude, Zimmer Nr. 232, der Stadtwerke Coesfeld GmbH, Dülmener Straße 80, eingesehen werden.

Coesfeld, im Dezember 2011

Stadtentwicklungsgesellschaft Coesfeld mbH

Thomas Backes Geschäftsführer

60/2011 Zulassung eines Rahmenbetriebsplans mit UVP gem. § 52 Abs. 2a BBergG für den Quarzsandtagebau "Merfelder Bruch"

Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW

Bekanntmachung

Gem. § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV.NRW. S. 602), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV.NRW.S.861), in der z.Zt. gültigen Fassung wird bekannt gemacht:

In dem Verfahren zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den Quarzsandtagebau „Merfelder Bruch“ der Fa.

Breiderhoff GmbH & Co. KG, Liebigstr. 30 in 48301 Nottuln, ergeht gem. § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz (BBergG) und § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 57a Abs. l BBergG und § 74 Abs. l und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) folgender Bescheid:

Der Rahmenbetriebsplan für die Gewinnung von Quarzsand auf den Grundstücken der Stadt Dülmen, Gemarkung Merfeld, Flur 4, Flurstücke 11 und 21 tlw. mit einer Flächengröße von insgesamt rd. 15 ha wird in der Fassung des Beschlusses vom 09.12.2011 festgestellt.

Gegenstand der Planfeststellung ist im Einzelnen

(29)

 die Gewinnung des grundeigenen Bodenschatzes Quarzsand im Tagebau Merfelder Bruch unterhalb des Grundwasserspiegels in einer Menge von bis zu 50.000 m3/Jahr,

 die mit der Gewinnung des Bodenschatzes zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden bergbaulichen Tätigkeiten, insbesondere die Beseitigung des Abraums, die Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Oberfläche, die zum Ausgleich und Ersatz des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlichen Maßnahmen und die Erweiterung des in der Gemarkung Merfeld, Flur 4, Flurstücke 6 und 7, bereits genehmigten und teilweise hergestellten Gewässers.

Durch diese Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben dieser Planfeststellung sind für dieses Vorhaben andere gesonderte behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich- rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Sind für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen, so ist insoweit das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen.

Diese Planfeststellung konzentriert insbesondere die Planfeststellung gem. § 68 Abs. 1 WHG für die Herstellung des im Restraum entstehenden Gewässers.

Die detaillierten Angaben ergeben sich aus den Darstellungen im Planfeststellungsbeschluss.

Die Planfeststellung schließt Zulassungen für Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne nicht ein.

Soweit Einwendungen nicht durch Nebenbestimmungen oder auf andere Weise Rechnung getragen worden ist, werden sie zurückgewiesen.

Der Beschluss ist mit Nebenbestimmungen verbunden.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Ende der Auslegungsfrist Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38 in 48147 Münster, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan liegen in der Zeit vom 16.01.2012 bis 30.01.2012 während der Dienststunden bei

der Stadt Dülmen, Markt 1-3, 48249 Dülmen und

der Stadt Coesfeld, Raum 104, Markt 8, 48653 Coesfeld, während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsicht aus.

Der Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstr. 25 in 44135 Dortmund, angefordert werden.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss allen Betroffenen gegenüber, auch wenn sie keine Einwendungen erhoben oder am Erörterungstermin nicht teilgenommen haben, als zugestellt.

Dortmund, den 19.12.2011 -61.05.2-2006-2-

Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Im Auftrag:

gez. Kaminski

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