Amtsblatt
Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld
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Jahrgang 2017 Ausgegeben am 3. Juli 2017 Nummer 10
Inhalt dieser Ausgabe:
35/2017 67. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld - Öffentliche Auslegung 97 36/2017 Hinweis auf die Änderung der Satzung für den niederländisch-deutschen Zweckverband
EUREGIO durch die Bezirksregierung Münster 101
37/2017 Hinweis auf die Bekanntmachung der "Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die kaufmännische und technische Geschäftsbesorgung zur Erfüllung der
Abwasserbeseitigungspflicht zwischen der Stadt Gescher und der Stadt Coesfeld vom
23.12.2016“ 101
35/2017 67. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld - Öffentliche Auslegung
Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur 67. Änderung des Flächennutzungsplanes „Wochenendhausgebiet Stevede“
Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 29.06.2017 beschlossen, den Entwurf der 67. Än- derung des Flächennutzungsplanes sowie den dazugehörigen Entwurf der Begründung gem.
§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich auszulegen sowie die Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.
Das rund 10,9 ha große Plangebiet befindet sich ca. 8,5 km südwestlich des Stadtzentrums von Coes- feld unmittelbar westlich der K 54 in der Bauerschaft Stevede (Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel, Flur 57, Flurstück 32/14 und Flurstück 43/0 teilweise).
Das Plangebiet grenzt im Osten an die K 54, im Süden und Westen an landwirtschaftlich genutzte Flä- chen und im Norden an Waldflächen.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.
Zielsetzung:
Im Jahr 1973 wurden mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 54 „Campingplatz Drees“ die pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Campingplatzes mit ca. 100 Stellplätzen geschaffen. In den letzten Jahrzehnten hat sich ein Wochenendhausgebiet mit insgesamt 316 Parzellen entwickelt, das in seiner Ausdehnung deutlich über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54 hinausgeht. Die Errichtung der Wochenendhäuser erfolgte dabei ohne bauordnungsrechtliche Geneh- migung. Eine Vielzahl der Gebäude dient den Bewohnern als Dauerwohnsitz.
Ziel der Planung ist es, mit der Änderung des Flächennutzungsplanes – und dem in der Folge aufzu- stellenden Bebauungsplan – dieser Entwicklung entgegen zu wirken und die planungsrechtlichen Grundlagen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Plangebiet zu schaffen.
Übersichtsplan zur 67. Änderung des Flächennutzungsplanes
Der Entwurf der 67. Änderung des Flächennutzungsplanes mit seiner Begründung einschließlich des Umweltberichtes und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen bereits vorliegenden umwelt- bezogenen Stellungnahmen liegen gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom
12.07.2017 bis einschließlich 14.08.2017
bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 32 - Bürgerbüro-, Zimmer 1 während der Dienststunden
montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 10.00 Uhr bis 12:00 Uhr zur Einsichtnahme aus.
Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabstimmung mit Herrn Schmitz, Telefon 939-1311 oder mit Frau Aufenanger, Telefon 939-1309 erörtert werden.
Weitere Informationen zur 67. Änderung des Flächennutzungsplanes finden Sie im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung.
Hinweis zu Umweltbelangen
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung können folgende umweltbezogene Informationen eingesehen werden:
Umweltbericht zur 67. Änderung des Flächennutzungsplanes
Der Umweltbericht enthält neben der Beschreibung des Vorhabens und der Umweltschutzziele eine Beschreibung des derzeitigen Umweltzustands – bezogen auf die untersuchungsrelevanten Schutzgüter – sowie eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung. Folgende Schutzgüter wurden untersucht:
- Mensch (insb. Wohn- und Erholungsfunktion; Informationen zur Geruchsbelastung)
- Biotoptypen, Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt (Informationen zu bestehenden Struktu- ren; Auswirkungen auf gesetzlich geschützte Biotope)
- Arten- und Biotopschutz (Informationen zu (europäischen) Schutzgebietsausweisungen; In- formationen zu artenschutzrechtlichen Belangen)
- Boden (Informationen zu bestehenden Bodenstrukturen, zur Schutzwürdigkeit der Böden und zur Flächenversiegelung)
- Wasser (Informationen zu Oberflächengewässern, zu Wasserschutzgebieten, zu den Grund- wasserverhältnissen und zur Auswirkung von Versiegelungen)
- Luft und Klima (Informationen zu klimatischen und lufthygienischen Verhältnissen)
- Landschaft (Informationen zum bestehenden Landschaftsbild bzw. Auswirkungen auf dieses) - Kultur- und Sachgüter (Informationen zu bestehenden Kultur- und Sachgütern und Auswirkun-
gen auf diese)
- Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern (Informationen zu Wirkungszusammenhängen/
Funktionsbeziehungen)
(Wolters Partner, Architekten & Stadtplaner GmbH, Coesfeld, Stand: Mai 2017)
Artenschutzbelange – überschlägige Vorabschätzung (Teil der Begründung) mit Informationen zur derzeitigen Nutzung und zu vorherrschenden Biotopstrukturen innerhalb des Änderungsberei- ches; überschlägige Vorabschätzung der Betroffenheit planungsrelevanter Arten
(Wolters Partner, Architekten & Stadtplaner GmbH, Coesfeld, Stand: Mai 2017)
Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 123
„Wochenendhausgebiet Waldfrieden“ und zur 67. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls dient der Feststellung, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Neben einer Beschreibung des Vorhabens und des Standortes enthält die Vorprüfung eine Gesamteinschätzung der Umwelt- auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter.
derschlagsentwässerung, zu bestehenden Brunnen
- Boden: Informationen zur Funktion des Bodens und zur Versiegelung
- Natur und Landschaft: Informationen zu bestehenden Strukturen und zur Eignung als Lebens- raum für Flora und Fauna; Informationen zur Einbindung in das Landschaftsbild
- Tiere und planungsrelevante Arten: Informationen zu bestehenden Strukturen und zum mög- lichen Vorkommen planungsrelvanter Arten
- Schutzgebiete: Informationen zu FFH-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparks, Land- schaftsschutzgebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und Wasserschutzgebieten
- Informationen zu Kulturgütern, Denkmälern und Bodendenkmälern - Informationen zu Auswirkungen auf Klima und Lufthygiene
- Informationen zu Auswirkungen auf den Menschen
- Eingriffsregelung: Informationen zu Einwirkungen auf Natur und Landschaft und deren Aus- gleich
(Raum & Form – Büro für Grünplanung und Umweltentwicklung, Coesfeld, Stand: Februar 2011)
Geruchsgutachten zum Bebauungsplan Nr. 123 „Wochenendhausgebiet Stevede“ in Coes- feld mit Informationen zur Ermittlung und Beurteilung der durch die östlich und südlich des Wo- chenendhausgebietes gelegenen Tierhaltungsbetriebe verursachten Geruchsimmissionen
(Richters & Hüls, Ingenieurbüro für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz, Ahaus, Stand: Mai 2017)
Umweltbezogenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Be- lange
- Kreis Coesfeld – Untere Immissionsschutzbehörde: Hinweis auf Geruchsimmissionen der um- liegenden landwirtschaftlichen Betriebe und auf das Geruchsgutachten
- Kreis Coesfeld – Untere Naturschutzbehörde: Hinweis auf den Landschaftsplan „Coesfelder Heide – Flamschen“; Hinweis auf angemessene Ausgleichsmaßnahmen für den planerisch er- möglichten Eingriff in den Naturhaushalt
- Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen: Hinweis auf eine Wallhecke mit Waldeigen- schaft entlang der K 54
Hinweise
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht ab- gegebene Stellungnahmen können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Um- welt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO
Der vorstehende Beschluss zur öffentlichen Auslegung stimmt mit dem Offenlegungsbeschluss des Ra- tes vom 29.06.2016 überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).
Coesfeld, 30.06.2017 Coesfeld, 30.06.2017
Heinz Öhmann i.A.
Der Bürgermeister Dagmar Aufenanger
Bekanntmachungsanordnung
Die Offenlegung des Entwurfes der 67. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld mit sämtlichen Planunterlagen, Planzeichnung, Begründung und den umweltbezogenen Informationen wird hiermit gemäß wird § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.
Coesfeld, 30.06.2017
Heinz Öhmann Der Bürgermeister
36/2017 Hinweis auf die Änderung der Satzung für den niederländisch-deutschen Zweckver- band EUREGIO durch die Bezirksregierung Münster
Die Änderung der Satzung für den niederländisch-deutschen Zweckverband EUREGIO sowie deren Genehmigung vom 11.05.2017 durch die Bezirksregierung Münster sind im Amtsblatt für den Regie- rungsbezirk Münster Nr. 20 vom 19.05.2017 auf der Seite 161 veröffentlicht.
Dieser Hinweis erfolgt unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 GkG NRW (Gesetz über kommunale Gemein- schaftsarbeit Nordrhein-Westfalen).
Coesfeld, 12.06.2017 Stadt Coesfeld Der Bürgermeister Heinz Öhmann
37/2017 Hinweis auf die Bekanntmachung der "Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die kaufmännische und technische Geschäftsbesorgung zur Erfüllung der Abwasserbe- seitigungspflicht zwischen der Stadt Gescher und der Stadt Coesfeld vom 23.12.2016“
Gemäß § 24 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekannt- machung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621 – SGV. NRW. 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV. NRW S. 204), wird darauf hingewiesen, dass der Landrat des Kreises Coesfeld die „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die kaufmännische und technische Geschäftsbesorgung zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht zwischen der Stadt Gescher und der Stadt Coesfeld vom 23.12.2016“ genehmigt und im Amtsblatt des Kreises Coesfeld vom 18.04.2017, Nr. 10/2017, veröffent- licht hat.
Das Amtsblatt für den Kreis Coesfeld kann eingesehen und bezogen werden bei der Kreisverwaltung Coesfeld, 01 – Büro des Landrats, Friedrich-Ebert-Straße 7, 48653 Coesfeld. Es ist auch im Internet abrufbar unter www.kreis-coesfeld.de.
Coesfeld, den 18.05.2017 Stadt Coesfeld
Der Bürgermeister Heinz Öhmann