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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2017 Ausgegeben am 12. Mai 2017 Nummer 8

Inhalt dieser Ausgabe:

32/2017 77. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld (für den Bereich „Östlich Erlenweg“) / Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 140 „Wohnquartier östlich Erlenweg“ / Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 141 „Gewerbegebiet östlich

Erlenweg“ 80

33/2017 Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Offenen

Ganztagsgrundschule der Stadt Coesfeld vom 27.04.2017 86

(2)

32/2017 77. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld (für den Bereich „Öst- lich Erlenweg“) / Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 140 „Wohnquartier östlich Erlenweg“ / Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 141 „Gewerbege- biet östlich Erlenweg“

Öffentliche Bekanntmachung

über die Erteilung der Genehmigung der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414) in der derzeit aktuellen Fassung.

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 16.02.2017 beschlossen, den Änderungsplan und die Begründung der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Coesfeld abschließend fest- zustellen.

Geltungsbereich

Der Änderungsbereich befindet sich am südlichen Ortsrand und umfasst mit einer Gesamtfläche von ca. 2,05 ha in einer Tiefe von rund 65 m einen Grundstücksstreifen unmittelbar östlich des Erlenweges, nördlich und südlich der Straße „Am Ächterott“ sowie die Flächen zwischen dem bestehenden Rückhal- tebecken des Tüskenbachs und den Gewerbeflächen am Erlenweg.

Der räumliche Geltungsbereich ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.

Die Bezirksregierung Münster hat mit Verfügung vom 13.04.2017 Az.: 35.02.01.-300-003/2017.0002 die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 BauGB genehmigt.

Gemäß § 6 (5) BauGB wird die Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Die 77. Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Übersichtsplan zur 77. Änderung des Flächennutzungsplanes

(3)

Die genehmigte 77. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung können ab sofort wäh- rend der Dienststunden im Rathaus der Stadt Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr von jedermann eingesehen werden. Die Unterlagen sind auch im Internet unter der Ad- resse www.coesfeld.de/planung einsehbar.

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und den damit verbundenen Rechtsfolgen:

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bauleitplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Ver- mögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jah- res seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss stimmt mit dem Feststellungsbeschluss zur 77. Änderung des Flächennut- zungsplanes des Rates der Stadt Coesfeld vom 16.02.2017 überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).

Coesfeld, 04.05.2017 Coesfeld, 04.05.2017

Heinz Öhmann i.A.

Der Bürgermeister Dagmar Aufenanger

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss der Stadt Coesfeld vom 16.02.2017 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 04.05.2017

Heinz Öhmann Der Bürgermeister

(4)

Öffentliche Bekanntmachung

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 16.02.2017 gemäß § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 140 „Wohnquartiert östlich Erlenweg“ als Satzung beschlossen.

Geltungsbereich

Das ca. 1,79 ha große Plangebiet befindet sich im Süden der Ortslage Coesfeld und wird begrenzt durch:

- den Kalksbecker Bach im Norden,

- eine Parallele zum Erlenweg im Abstand von ca. 65 m im Osten,

- eine Parallele zur Straße „Am Ächterott“ im Abstand von rund 240 m im Süden, - den Erlenweg im Westen.

Der räumliche Geltungsbereich ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 140 „Wohnquartiert östlich Erlenweg“ wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungs- plan Nr. 140 „Wohnquartiert östlich Erlenweg“ in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus, Markt 8, Fachbereich 60 – Planung, Bauordnung und Verkehr von jedermann eingesehen werden. Die Unterlagen sind auch im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung einsehbar.

Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 140

„Wohnquartier östlich Erlenweg“

(5)

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und den damit verbundenen Rechtsfolgen:

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bauleitplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Ver- mögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jah- res seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Coesfeld vom 16.02.2017 zum Bebauungsplan Nr. 140 „Wohnquartier östlich Erlenweg“ überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).

Coesfeld, 04.05.2017 Coesfeld, 04.05.2017

Heinz Öhmann i.A.

Der Bürgermeister Dagmar Aufenanger

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss der Stadt Coesfeld vom 16.02.2017 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 04.05.2017

Heinz Öhmann Der Bürgermeister

(6)

Öffentliche Bekanntmachung

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 16.02.2017 gemäß § 10 (1) BauGB den Bebau- ungsplan Nr. 141 „Gewerbegebiet östlich Erlenweg“ als Satzung beschlossen.

Geltungsbereich

Das rd. 1,41 ha große Plangebiet befindet sich im Süden der Ortslage Coesfeld und wird begrenzt durch:

- eine Parallele zur Straße „Am Ächterott“ im Abstand von rund 240 m im Norden,

- die westliche Grenze des Regenrückhaltebeckens (Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 1842) im Osten,

- die nördliche Grundstücksgrenze der vorhandenen Bebauung Erlenweg 83a und 83b im Süden, - durch den Erlenweg im Westen.

Der räumliche Geltungsbereich ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen.

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 141 „Gewerbegebiet östlich Erlenweg“ wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungs- plan Nr. 141 „Gewerbegebiet östlich Erlenweg“ in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus, Markt 8, Fachbereich 60 – Planung, Bauordnung und Verkehr von jedermann eingesehen werden. Die Unterlagen sind auch im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung einsehbar.

Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 141

„Gewerbegebiet östlich Erlenweg“

(7)

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und den damit verbundenen Rechtsfolgen:

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bauleitplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Ver- mögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jah- res seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Coesfeld vom 16.02.2017 zum Bebauungsplan Nr. 141 „Gewerbegebiet östlich Erlenweg“ überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).

Coesfeld, 04.05.2017 Coesfeld, 04.05.2017

Heinz Öhmann i.A.

Der Bürgermeister Dagmar Aufenanger

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss der Stadt Coesfeld vom 16.02.2017 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 04.05.2017

Heinz Öhmann Der Bürgermeister

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33/2017 Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zur Offenen Ganztagsgrundschule der Stadt Coesfeld vom 27.04.2017

Bekanntmachung

Satzung

über die Erhebung von Elternbeiträgen

zur Offenen Ganztagsgrundschule der Stadt Coesfeld vom 27.04.2017

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit gel- tenden Fassung und des § 9 Abs. 3 Schulgesetz NRW (SchulG) i. V. m. § 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz-KiBiz) sowie des Runderlasses des Minis- teriums für Schule und Weiterbildung vom 23.12.2010 (ABl. NRW.01/11) in der Fassung vom 09.03.2016 hat der Rat der Stadt Coesfeld in seiner Sitzung am 30.03.2017 folgende Satzung beschlos- sen:

§ 1 Offene Ganztagsgrundschule

Die Offene Ganztagsgrundschule bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtsta- gen, an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) und bei Bedarf in den Ferien Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote) an. Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von 8.00 bis 16.00 Uhr.

§ 2 Teilnahmeberechtigte, Aufnahme

(1) Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Auf- nahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.

(2) Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsgrundschule ist freiwillig.

Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten bindet aber für die Dauer eines Schuljahres (01.08. – 31.07.).

§ 3 Abmeldung, Ausschluss

(1) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten bei der Schule ist mit einer Frist von vier Wochen jeweils zum 1. eines Monats möglich bei:

1. Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind 2. Wechsel der Schule

3. längerfristige Erkrankung des Kindes (mindestens 4 Wochen) 4. Arbeitslosigkeit eines Erziehungsberechtigten

(2) Ein Kind kann von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsgrund- schule ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss erfolgt insbesondere, wenn

1. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt 2. das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt

3. die Erziehungsberechtigten ihren Beitragszahlungen nicht nachkommen

4. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen nicht mehr möglich gemacht wird

5. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.

(9)

§ 4 Beitragsschuldner/-pflichtiger

(1) Beitragspflichtig sind die Eltern. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkom- mensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.

(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5 Höhe der Elternbeiträge, Beitragszeitraum

(1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche Bei- träge zu entrichten.

(2) Die Höhe der Elternbeiträge ist der Elternbeitragstabelle als Anlage zu dieser Satzung zu entneh- men. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. Die Elternbeitragstabelle berücksichtigt die unterschied- liche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen, indem zwischen Einkommensgruppen differenziert wird.

Für weitere Kinder einer Familie (Geschwisterkinder), die gleichzeitig eine Offene Ganztagsschule der Stadt Coesfeld besuchen, ist für das zweite und jedes weitere Kind ein Beitrag in Höhe von 25 % des einkommensabhängigen Elternbeitrages nach der Anlage zu dieser Satzung zu entrichten.

(3) Der Beitragszeitraum erstreckt sich auf ein Schuljahr (01.08.-31.07.). Es sind jeweils 12 Monatsbei- träge zu entrichten. Diese sind nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides jeweils zum 15. eines Mo- nats fällig.

Die Aufnahme des Kindes erfolgt grundsätzlich zum 01. eines Monats. Mit diesem Tag beginnt die Bei- tragspflicht. Sollte in Ausnahmefällen eine Aufnahme im Laufe eines Monats erfolgen, so ist für den Monat der volle Beitrag zu zahlen.

(4) Die Elternbeiträge erhöhen sich jährlich zum 01.08., erstmals zum 01.08.2018, um die im zurücklie- genden Schuljahr erfolgte prozentuale Personalkostenveränderung nach dem Tarifvertrag Öffentlicher Dienst (TVöD), bezogen auf das Tabellenentgelt einer Stelle der Entgeltgruppe 6, Entwicklungsstufe 5.

(5) Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuung. Sie wird durch die Schließungszeiten der Offenen Ganztagsgrundschule und durch Fehlzeiten der Kinder nicht berührt.

(6) Für das Mittagessen wird vom Träger der Offenen Ganztagsgrundschule zusätzlich ein Kostenbei- trag erhoben.

(7) Im Falle des § 4 Abs. 2 ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Elternbeitragstabelle für die zweite Einkommensstufe ergibt, es sei denn, nach der Elternbeitragstabelle ergibt sich ein niedrigerer Beitrag.

§ 6 Fälligkeit der Elternbeiträge

(1) Der Beitrag wird monatlich erhoben und ist jeweils am 15. eines Monats fällig.

(2) Die Beitragszahlung soll grundsätzlich bargeldlos über ein Lastschriftmandat (SEPA-Lastschriftver- fahren) oder Überweisung (Selbsteinzahlung) unter Angabe der hierfür erforderlichen Daten erfolgen.

(3) Nicht gezahlte Beiträge unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

§ 7 Einkommen

(1) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2 Einkommenssteuergesetz und vergleichbaren Einkünften, die im

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Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.

(2) Dem Einkommen im Sinne des Absatzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Beitragspflichtigen und für das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen.

(3) Das Kindergeld gemäß §§ 62 ff EStG sowie nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen.

(4) Das monatliche Elterngeld nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) bleibt in Höhe der in § 10 Abs. 1 und 3 BEEG genannten Beträge bei der Berechnung des Elternbeitrages un- berücksichtigt.

(5) Bezieht ein Beitragspflichtiger Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Aus- übung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängli- che Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversiche- rung nachzuversichern, dann ist dem ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 Prozent des aus dem Beschäftigungsverhältnis oder der Mandatsausübung ermittelten Einkommen hinzuzurechnen.

(6) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewäh- renden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen.

(7) Empfänger, die laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz- buch (SGB II), dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder nach dem Asylbewerberleistungs- gesetz (AsylbLG) erhalten, sind für die Dauer des Leistungsbezuges in der ersten Einkommensstufe der Anlage (Elternbeitrag 0,00 €) einzustufen.

§ 8 Maßgebliches Einkommen, vorläufige und rückwirkende Beitragsfestsetzung

(1) Maßgebend ist das Einkommen des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht (§§ 4 - 6) besteht.

(2) Um Beiträge bereits mit Entstehen der Beitragspflicht erheben zu können, erfolgt zunächst eine vorläufige Beitragserhebung auf der Grundlage des Einkommens des vorangegangenen Kalenderjah- res. Eine endgültige und rückwirkende Beitragsfestsetzung erfolgt, wenn das Einkommen im Sinne des Absatzes 1 festgestellt werden kann. Die im Rahmen der vorläufigen Beitragsberechnung entrichteten Beiträge werden dabei angerechnet.

(3) Wenn das Einkommen des vorangegangenen Jahres noch nicht feststeht oder von dem zu erwar- tenden maßgeblichen Jahreseinkommen voraussichtlich abweicht, erfolgt die vorläufige Beitragserhe- bung im Sinne von Abs. 2 S. 1 unter Zugrundelegung des Zwölffachen des Einkommens des letzten Monats. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Ein- künfte zuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen.

Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind oder das zu erwartende Jahreseinkommen vom Zwölffachen des Monatseinkommens erheblich abweicht, ist abweichend von Satz 1 auf das zu erwar- tende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen, die zu einem höheren oder niedrigeren Elternbeitrag führen können, sind unverzüglich anzugeben. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung vorläufig neu festzusetzen.

(4) Mit Entstehen der Beitragspflicht (§§ 4 - 6) und auf Verlangen der Stadt Coesfeld haben die Eltern der Stadt Coesfeld schriftlich anzugeben und nachzuweisen, wie hoch ihr Einkommen im Sinne des Absatzes 3 bzw. des Absatzes 2 ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis wird die höchste Einkommensgruppe zugrunde gelegt.

(5) Bei der endgültigen Beitragsfestsetzung im Sinne von Absatz 2 Satz 2 wird das Einkommen nach Absatz 1 zugrunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe als bei der vorläufigen Beitragserhebung, ist diese endgültig und rückwirkend ab Beginn des Kalenderjahres festzusetzen. Ist die Beitragspflicht erst im Laufe des Kalenderjahres entstanden, gilt die endgültige Beitragshöhe ab Entstehen der Beitragspflicht.

(11)

(6) Für die Festsetzungsfrist gilt § 12 Abs. 1 Nr. 4 b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 und § 170 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO). Die Verjährungsfrist für die rückwirkende Festsetzung der Elternbeiträge beträgt vier Jahre.

§ 9 Erlass des Elternbeitrages

(1) In begründeten Ausnahmefällen kann der Elternbeitrag nach dieser Satzung auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die Ent- scheidung trifft der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den gesetzlichen Vorschriften des

§ 90 SGB VIII.

(2) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des SGB XII entsprechend.

§ 10 Datenschutz

Die Stadt Coesfeld darf die zur Durchführung dieser Satzung und die mit der Antragstellung erforderli- chen personenbezogenen Daten erheben, speichern und weiterverarbeiten. Die Nutzung und Verarbei- tung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer die in § 8 bezeichneten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2017 in Kraft. Zugleich verliert die Satzung über die Erhebung von Eltern- beiträgen zur Offenen Ganztagsgrundschule der Stadt Coesfeld vom 24.02.2005 in der Fassung der 2.

Änderungssatzung vom 18.07.2011 mit Ablauf des 31.07.2017 ihre Gültigkeit.

(12)

Anlage 1 zur Satzung

(Offene Ganztagsgrundschule, OGGS)

Offene Gantagsgrundschulen – Beitragstabelle 2017/2018 01.08.2017 – 31.07.2018

Einkommensgruppen

Beitrag 25%

Jahreseinkommen

1 bis 18.000 € 0,00 € 0,00 €

2 bis 20.000 € 30,00 € 7,50 €

3 bis 22.000 € 35,00 € 8,75 €

4 bis 24.000 € 40,00 € 10,00 €

5 bis 26.000 € 45,00 € 11,25 €

6 bis 28.000 € 50,00 € 12,50 €

7 bis 30.000 € 55,00 € 13,75 €

8 bis 32.000 € 60,00 € 15,00 €

9 bis 34.000 € 65,00 € 16,25 €

10 bis 36.000 € 70,00 € 17,50 €

11 bis 38.000 € 75,00 € 18,75 €

12 bis 40.000 € 80,00 € 20,00 €

13 bis 42.000 € 85,00 € 21,25 €

14 bis 44.000 € 90,00 € 22,50 €

15 bis 46.000 € 95,00 € 23,75 €

16 bis 48.000 € 100,00 € 25,00 €

17 bis 50.000 € 105,00 € 26,25 €

18 bis 52.000 € 110,00 € 27,50 €

19 bis 54.000 € 115,00 € 28,75 €

20 bis 56.000 € 120,00 € 30,00 €

21 bis 58.000 € 125,00 € 31,25 €

22 bis 60.000 € 130,00 € 32,50 €

23 bis 62.000 € 135,00 € 33,75 €

24 bis 64.000 € 140,00 € 35,00 €

25 bis 66.000 € 145,00 € 36,25 €

26 bis 68.000 € 150,00 € 37,50 €

27 bis 70.000 € 155,00 € 38,75 €

28 bis 72.000 € 160,00 € 40,00 €

29 bis 74.000 € 165,00 € 41,25 €

30 bis 76.000 € 170,00 € 42,50 €

31 bis 78.000 € 175,00 € 43,75 €

32 über 78.000 € 180,00 € 45,00 €

(13)

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jah- res seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder eine vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, den 27.04.2017

Heinz Öhmann Bürgermeister

Referenzen

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