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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2019 Ausgegeben am 22. Februar 2019 Nummer 5

Inhalt dieser Ausgabe:

22/2019 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 149 „Sondergebiet Biomassekraftwerk Brink" –

Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung 48

23/2019 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 148 „Wohnquartier

Magdalenenhof" – Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung 52 24/2019 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 76a "Wohnanlage Coesfelder Straße 70“ -

Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung § 3 (2) BauGB 56 25/2019 Bekanntmachung der Stellplatzsatzung der Stadt Coesfeld 58 26/2019 Bezirksregierung Arnsberg – Planfeststellungsbeschluss „Erweiterung des

Quarzsandtagebaus Coesfeld – Lette“ 63

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22/2019 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 149 „Sondergebiet Biomassekraftwerk Brink"

– Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung

Im Amtsblatt Nr. 04/2019 der Stadt Coesfeld vom 13.02.2019 wurde die erneute öffentliche Auslegung zum Bebauungsplan Nr. 149 „Sondergebiet Biomassekraftwerk Brink“ bekanntgemacht. Aufgrund der nicht eingehaltenen Frist zwischen Bekanntmachung und Beginn der erneuten Offenlage wird hiermit die Bekanntmachung zur erneuten öffentlichen Auslegung einschließlich des geänderten Zeitraumes der Offenlage wiederholt.

Öffentliche Bekanntmachung

Erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 149

„Sondergebiet Biomassekraftwerk Brink"

gem. § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 27.09.2018 die öffentliche Auslegung gem.

§ 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.

§ 4 Abs. 2 BauGB beschlossen (siehe Vorlagen 201/2018 und 201/2018/1). Die Beteiligung erfolgte in der Zeit vom 19.10.2018 bis einschließlich zum 19.11.2018.

Aufgrund der Änderung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 149 nach dem Verfahren nach

§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wird eine erneute Offenlage erforderlich. Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 19.12.2018 beschlossen, die Öffentlichkeit gem. § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m.

§ 3 Abs. 2 BauGB sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB mit den vorliegenden Unterlagen an der Aufstellung des Bebauungs- planes Nr. 149 „Sondergebiet Biomassekraftwerk Brink“ erneut zu beteiligen (siehe Vorlage 309/2018).

Dabei können Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen des Bebauungsplanes abgegeben wer- den. Der Zeitraum der Offenlage wird auf zwei Wochen begrenzt.

Die Änderung des Bebauungsplanentwurfes beinhaltet zum einen die geringfügige Reduzierung der Größe des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und zum anderen die Erweiterung einer überbau- baren Fläche am südlichen Rand des Plangebietes. Die Änderungen sind im Planentwurf sowie in der zugehörigen Begründung kenntlich gemacht.

Lage und Abgrenzung des Plangebietes

Das ca. 2,93 ha große Plangebiet befindet sich an der nördlichen Grenze der Stadt Coesfeld östlich der Bundesstraße 474. Es umfasst das Gelände einer stillgelegten und derzeit leerstehenden Ziegelei.

Übersichtsplan Bebauungsplan Nr. 149

„Sondergebiet Biomassekraftwerk Brink“

ohne Maßstab

(3)

Das Plangebiet wird begrenzt durch:

– das Flurstück 168 bzw. 212, Flur 27, Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel im Westen, – die Straße „Brink“ (Flurstück 213, Flur 27 Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel) im Norden, – das Flurstück 219, Flur 27, Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel im Osten,

– die Flurstücke 75, 76 (teilw.) und 218 (teilw.), Flur 27, Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel im Süden.

Das Plangebiet erfasst damit in der Flur 27, Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel die Flurstücke 140 und 179 (ausgenommen eines ca. 400 qm großen Teilstückes im Südwesten).

Planungsanlass / Zielsetzung

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 17.05.2018 (siehe Vorlage 094/2018) beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 149 „Sondergebiet Biomassekraftwerk Brink" aufzustellen.

Im Jahre 2005 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 111 „Ziegelei Kuhfuss” aufgestellt, mit dem Ziel auf dem Gelände der ehemaligen Ziegelei ein Biomassekraftwerk zur Vergärung nachwach- sender Rohstoffe zu errichten. Nach der Insolvenz des damaligen Vorhabenträgers 2010 wurde das zu Teilen als Rohbau vorhandene Vorhaben bis heute nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen.

Ein Vorhabenträger beabsichtigt nun die Reaktivierung des Biomassekraftwerkes im Plangebiet. Im Ge- gensatz zum ursprünglichen Betriebskonzept der Anlage, das die Vergärung nachwachsender Roh- stoffe (Nutzgetreide) vorsah, ist zukünftig die breitgefächerte Verarbeitung von Wirtschaftsdünger und anderen biogenen Abfällen vorgesehen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen nunmehr die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung dieser veränderten Nutzungskonzeption ge- schaffen werden.

Mit der Entwicklung von Flächen für die Erzeugung erneuerbarer Energien sichert der Bebauungsplan eine städtebaulich verträgliche Nachnutzung der brach gefallenen gewerblichen Fläche und entspricht insbesondere den Zielsetzungen des Baugesetzbuchs hinsichtlich einer Berücksichtigung der Belange des Klimaschutzes.

Der Beschluss zur erneuten Offenlegung des Bebauungsplanes Nr. 149 „Sondergebiet Bio- massekraftwerk Brink“ wird hiermit gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung ortsüblich bekannt gemacht.

Zu diesem Zweck werden sämtliche Unterlagen wie Planzeichnung und Begründung in der Zeit vom 02.03.2019 bis einschließlich 16.03.2019

bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 32 -Bürgerbüro-, Zimmer 1 während der Dienststunden

montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 10.00 Uhr bis 12:00 Uhr zu jedermanns Einsicht ausgelegt.

Darüber hinaus sind die ausgelegten Unterlagen im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/pla- nung einsehbar.

Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabstimmung mit Frau Bomkamp (Telefon 02541- 939-1307) erörtert werden.

Hinweise zu Umweltbelangen

Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung können folgende umweltbezogene Informationen ein- gesehen werden:

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 149 „Sondergebiet Biomassekraft- werk Brink“

- Arten- und Biotopschutz: Darstellung der Ergebnisse der zur Planung durchgeführten Arten- schutzprüfung Stufe I (Ökon, Münster, Juli 2018): Informationen zu vorherrschenden (Biotop-)

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Strukturen innerhalb des Plangebietes (Bestandsbeschreibung); Ermittlung des potentiellen Ar- teninventars; Abschätzung des Vorkommens planungsrelevanter Arten; Auswirkungsprognose;

Informationen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen

- Eingriffsregelung: Erläuterung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung;

- Wasserwirtschaftliche Belange: Hinweis auf die Niederschlagswasserbeseitigung;

- Immissionsschutz: Hinweis auf mögliche Schall- und Geruchsemissionen der geplanten Anlage sowie auf das Ergebnis des Geruchs- und des Schallgutachtens (Uppenkamp & Partner, Ahaus, November 2017), Hinweis auf die mit der Planung im Umfeld verbundenen Ammoniakimmissio- nen und Stickstoffdeposition und das Ergebnis der entsprechenden Immissionsprognose für Am- moniak und Stickstoff (Uppenkamp & Partner, Ahaus, Januar 2018)

- Schutz vor Störfällen: Informationen bzgl. der Verwendung störfallrelevanter Stoffe im Plangebiet und der Unterschreitung der Schwellenwerte gem. 12.BImschV

- Altlasten und Kampfmittelvorkommen: Hinweis auf die im Plangebiet bestehenden Altlasten und Bodenverunreinigungen und die Ergebnisse der Bodenuntersuchung der Quadriga Ingenieurge- sellschaft mbH;

(Wolters Partner, Architekten & Stadtplaner GmbH, Coesfeld, Stand: Februar 2019)

Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 149 „Sondergebiet Biomasse- kraftwerk Brink“ (Teil der Begründung)

Der Umweltbericht enthält eine Beschreibung des Vorhabens und der Umweltschutzziele. Darüber hinaus beinhaltet er eine Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes sowie eine Prognose über die erheblichen Umweltauswirkungen bei Durchführung der Planung (bau- und be- triebsbedingte Auswirkungen) in Bezug auf die untersuchungsrelevanten Schutzgüter. Des Weiteren enthält der Umweltbericht eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurch- führung der Planung sowie geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der erheblich nachteiligen Auswirkungen und Informationen zu möglichen Auswirkungen durch schwere Unfälle oder Katastrophen.

Folgende Schutzgüter wurden untersucht:

- Mensch (Auswirkungen auf die Wohn- und Erholungsfunktion sowie Informationen zu Immissio- nen)

- Biotoptypen, Pflanzen und Tiere, Biologische Vielfalt (Informationen zu bestehenden Strukturen im Plangebiet und im Umfeld des Plangebietes; Informationen zur Betroffenheit von Schutzge- bieten)

- Arten- und Biotopschutz (Informationen zu Schutzgebietsausweisungen; Informationen zu arten- schutzrechtlichen Belangen)

- Boden / Fläche (Informationen zu bestehenden Bodenstrukturen, zur Schutzwürdigkeit der Bö- den, zu Bodenveränderungen und der Flächenversiegelung)

- Wasser (Informationen zu Oberflächengewässern, zur Grundwasserneubildung und zur Auswir- kung von Versiegelungen sowie zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)

- Luft und Klima (Informationen zu klimatischen und lufthygienischen Gegebenheiten und Auswir- kungen)

- Landschaft (Informationen zu den Auswirkungen auf das Landschaftsbild)

- Kultur- und Sachgüter (Informationen zu vorhandenen Kultur- und Sachgütern und zu Denkmal- belangen)

- Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern (Informationen zu Wirkungszusammenhängen/

Funktionsbeziehungen)

(Wolters Partner, Architekten & Stadtplaner GmbH, Coesfeld, Stand: Februar 2019)

Fachgutachten mit Umweltbezug

Immissionsprognose Ammoniak/Stickstoff für ein geplantes Biomassekraftwerk in Coesfeld mit Informationen zur Ammoniakzusatzbelastung und Stickstoffdeposition durch das geplante Vorhaben, Informationen zu den Emissionsquellen (Abluft Kamin nach Trocknungsanlagen, Ab- luft BHKW 1+2, fester Gärrest, diffuse Quellen) und Informationen zur Einhaltung der Anforde- rungen der TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) durch den geplanten Betrieb;

Immissionsschutz-Gutachten Nr. 16 1279 17, Uppenkamp & Partner, Ahaus, Januar 2018.

Ergänzende Prüfung der ermittelten Stickstoffdeposition auf Einhaltung eines Abschneide- kriteriums gem. Anforderung des Kreises Coesfeld vom 02. August 2018 mit Informationen zu der durch das Vorhaben resultierenden Stickstoffdeposition im Bereich der stickstoffempfindlichen

(5)

Lebensraumtypen innerhalb der umliegenden FFH-Gebiete; Projekt Nr. 16 1279 17 / I16 0982 18, Uppenkamp & Partner, Ahaus, August 2018.

Immissionsschutz-Gutachten – Geruchsimmissionen durch ein geplantes Biomassekraft- werk in Coesfeld mit Informationen zur anlagenverursachten Geruchszusatzbelastung (Quellen:

Abluft Kamin nach Trocknungsanlagen, fester Gärrest, diffuse Quellen) und zur Einhaltung der Anforderungen der LAI GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie); Geruchsimmissionsprognose Nr.

13 0840 17, Uppenkamp & Partner, Ahaus, November 2017.

Immissionsschutz-Gutachten – Schallimmissionsprognose zum Bauvorhaben der wesent- lichen Änderung des Biomassekraftwerks Coesfeld mit Informationen zu den maßgeblichen Geräuschquellen (Schallabstrahlung von der geplanten Energiezentrale, Lieferverkehre mit den damit verbundenen Ladetätigkeiten, Schallabstrahlung aus der Annahmehalle der festen bioge- nen Abfälle und der Trocknungsanlage inkl. Abluftkamin der Abluftbehandlungsanlage) und In- formationen zur Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) durch den Betrieb; Schallimmissionsprognose Nr. 12 0841 17, Uppenkamp & Part- ner, Ahaus, November 2017.

Begutachtung der Altlastenverdachtssituation im Bereich des Projektgeländes (Baumaß- nahme Coesfeld, Brink 36, ehemalige Ziegelei Kuhfuss, geplantes NawaRoS-Kraftwerk) mit In- formationen zu Schadstoffen im Boden sowie zu Schadstoffen in verbauten Bau- und Isolierstof- fen im Bereich der abzubrechenden Gebäude und Anlagen; Projekt Nr. 2005-06-02 Ingenieurge- sellschaft Quadriga mbH, Herzogenrath, Juli 2005

Beprobungslose Aufnahme der Altlastenverdachtsflächen im Bereich der Ziegelwerke 2 so- wie 1,3,4,5 der Wienerberger Ziegelindustrie GmbH mit Informationen zu potentiellen Altlasten- verdachtsfällen und zu abfallrechtlich bedeutungsvollen Bauwerkssubstanzen; Projekt Nr.

2021107, HPC Harress Pickel Consult AG, Fuldatal, August 2002.

Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe 1, Bebauungsplan Nr. 149 „Sondergebiet Biomassekraft- werk Brink“ mit Informationen zum Vorkommen planungsrelevanter Arten im Plangebiet und er- forderlichen Maßnahmen, um eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu ver- meiden; Ökon GmbH, Münster, 28.07.2018.

Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB

 Bezirksregierung Münster – Dezernat 52: Anregung zur Einhaltung des Stands der Technik im späteren Genehmigungsverfahren.

 Bezirksregierung Münster – Dezernat 54: Allgemeine Hinweise zur Entwässerungsplanung

 Kreis Coesfeld – Untere Bodenschutzbehörde: Hinweise zu den im Plangebiet befindlichen Alt- lasten und Bodenverunreinigungen.

 Kreis Coesfeld – Untere Immissionsschutzbehörde: Hinweis auf die immissionsschutzrechtlich zu erwartende Umsetzbarkeit der Planung.

 Kreis Coesfeld – Fachdienst Grundwasser: Hinweise zu den Anforderungen für die Nutzung von Grundwasser.

 Kreis Coesfeld – Untere Naturschutzbehörde: Hinweise zu der im Rahmen der Bauleitplanung erforderlichen Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft; Hinweise zu dem im Hinblick auf die Stickstoffdeposition im Bereich von FFH-Gebiete einzuhaltenden Abschneidekriterium;

Hinweis auf die zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände erforderlichen Maß- nahmen.

 Kreis Coesfeld – Brandschutzdienststelle: Hinweise auf die erforderlichen Löschwassermengen und die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einzuhaltenden brandschutzrechtlichen Vor- gaben

 LWL Archäologie für Westfalen: Hinweise zur Durchführung von Erdarbeiten oder anderen Ein- griffen in den Boden in Bezug auf fossile Funde und Bodendenkmäler.

 Landwirtschaftskammer NRW: Hinweise zu den in der Anlage verwandten Einsatzstoffen und der erzeugten Endprodukte.

 Straßen NRW: Hinweise zu den Erschließungsmöglichkeiten im Plangebiet.

 Abwasserwerk Stadt Coesfeld: Hinweis zu den Rahmenbedingungen der Schmutz- und Nieder- schlagswasserwasserbeseitigung; Hinweise zum Überflutungsschutz

(6)

Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange aus der Offenlegung gem. § 4 Abs. 2 BauGB

 Bezirksregierung Münster – Dezernat 54: Hinweis auf fehlende Aussagen zur Qualität des Ab- wassers.

 Kreis Coesfeld – Aufgabenbereich Grundwasser: Hinweis auf die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser.

 Kreis Coesfeld – Aufgabenbereich Wassergefährdende Stoffe: Hinweis auf den zu stellenden Antrag nach BImSchG.

 Kreis Coesfeld – Untere Naturschutzbehörde: Hinweis auf die gutachterlich vorgeschlagenen, umzusetzenden Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen.

Hinweis

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu den geänderten Teilen des Bebauungsplanes abgegeben werden.

Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungs- planes nicht von Bedeutung ist.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss zur erneuten Offenlegung stimmt mit dem Beschluss des Rates vom 19.12.2018 überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 Be- kanntmVO).

Coesfeld, 22.02.2019 Coesfeld, 22.02.2019

i.V. Thomas Backes i.A.

1. Beigeordneter Larissa Bomkamp

Bekanntmachungsanordnung

Die erneute Offenlegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 149 „Sondergebiet Biomassekraft- werk Brink“ mit sämtlichen Planunterlagen, Planzeichnung, Begründung und den umweltbezogenen In- formationen wird hiermit gemäß wird § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 22.02.2019

i.V. Thomas Backes 1. Beigeordneter

23/2019 Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 148 „Wohnquartier Magdalenenhof" – Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung

Öffentliche Bekanntmachung

Erneute öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 148 „Wohnquartier Magdalenenhof"

gem. § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 08.11.2018 die öffentliche Auslegung gem.

§ 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.

(7)

§ 4 Abs. 2 BauGB beschlossen (siehe Vorlage 225/2018). Die Beteiligung erfolgte in der Zeit vom 20.11.2018 bis einschließlich zum 19.12.2018.

Aufgrund der Änderung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 148 nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB wird eine erneute Offenlage erforderlich. Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 21.02.2019 beschlossen, die Öffentlichkeit gem. § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.

§ 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB mit den vorliegenden Unterlagen an der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 148 „Wohnquartier Magdalenenhof“ erneut zu beteiligen (siehe Vorlage 015/2019/1). Dabei können Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen des Bebau- ungsplanes abgegeben werden. Der Zeitraum der Offenlage wird auf zwei Wochen begrenzt.

Die Änderung des Bebauungsplanentwurfes beinhaltet die geringfügige Erweiterung des Geltungsbe- reiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Bereich des Kapellenweges, die Änderung des Verlaufs der Baugrenze entlang des Kapellenweges, die Verlagerung des Containerstandortes, die Kon- kretisierung der festgesetzten Trauf- bzw. Firsthöhen sowie Änderungen im Hinblick auf die Verteilung der Stellplätze im Plangebiet. Darüber hinaus wurden Hinweise ergänzt bzw. neu aufgenommen. Die Änderungen sind im Planentwurf sowie in der zugehörigen Begründung kenntlich gemacht.

Lage und Abgrenzung des Plangebietes

Das ca. 3.460 qm große Plangebiet befindet sich innerhalb eines Wohngebietes nördlich des Ortskerns Coesfeld-Lette. Es umfasst das Grundstück „Kapellenweg 1“ / Ecke „Magdalenen Straße“ mit einer Kir- che im Bestand, die jedoch nicht mehr in kirchlicher Nutzung ist. Das Plangebiet erfasst damit in der Flur 18, Gemarkung Coesfeld-Lette das Flurstück 526 sowie Teile der Flurstücke 122 und 138.

Planungsanlass / Zielsetzung

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 17.05.2018 (siehe Vorlage 060/2018) beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 148 „Wohnquartier Magdalenenhof“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.

Anlass der Planung ist der Antrag des Vorhabenträgers, dem Betriebs-, Familienhilfsdienst und Maschi- nenring (BHD) Coesfeld e.V., innerhalb des ca. 3.460 qm großen Plangebietes, welches derzeit durch die Gebäude der ehemaligen evangelischen Kirche geprägt ist, eine Bebauung für Wohnzwecke mit einer Tagespflegestation zu errichten. Im Vorfeld, von August bis Oktober 2017, hat der BHD mit fünf Architekten aus der Region ein Optimierungsverfahren zum Wohnbebauungskonzept auf dem Plange- biet durchgeführt. Auf Grundlage des favorisierten Entwurfs wurde ein städtebauliches, funktionales und gestalterisch optimiertes Bebauungskonzept erstellt.

Übersichtsplan vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 148 „Wohnquartier Magdalenenhof“

ohne Maßstab

(8)

Das Vorhaben lässt sich aufgrund seiner geplanten Größe und der Höhe der vorgesehenen Baukörper nicht gem. § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ort- steile) realisieren. Es wird jedoch im Hinblick auf das städtebauliche Umfeld als verträglich bewertet.

Zudem handelt es sich um ein sinnvolles Nachverdichtungsvorhaben.

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gem. § 12 BauGB sollen die planungs- rechtlichen Voraussetzungen für die Planung geschaffen werden.

Der Beschluss zur erneuten Offenlegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 148

„Wohnquartier Magdalenenhof“ wird hiermit gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung ortsüblich bekannt gemacht.

Zu diesem Zweck werden sämtliche Unterlagen wie Planzeichnung und Begründung in der Zeit vom 02.03.2019 bis einschließlich 16.03.2019

bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 32 -Bürgerbüro-, Zimmer 1 während der Dienststunden

montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 10.00 Uhr bis 12:00 Uhr zu jedermanns Einsicht ausgelegt.

Darüber hinaus sind die ausgelegten Unterlagen im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/pla- nung einsehbar.

Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabstimmung mit Frau Bomkamp (Telefon 02541- 939-1307) erörtert werden.

Hinweise zu Umweltbelangen

Im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung können folgende umweltbezogene Informationen ein- gesehen werden:

Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 148 „Wohnquartier Magdalenen- hof“:

 Eingriffsregelung: Hinweis auf den Verzicht der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung aufgrund von § 13a (2) Nr. 4 BauGB

 Biotop- und Artenschutz: Darstellung der Ergebnisse des zum Bauvorhaben „Magdalenen- straße 1“ erstellten Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages (N. Eversmann, Februar 2018) mit einer Bestandsbeschreibung sowie mit Informationen zum Arteninventar (Verweis auf die Ar- tenschutzprüfung der Stufe II für die Artengruppe der Fledermaus) und Informationen zu Maß- nahmen zur Vermeidung von Verbotstatbeständen

 Klimaschutz: Hinweis auf die „Bodenschutzklausel“ (Lage im Siedlungszusammenhang) und die Einhaltung der Energieeinsparverordnung

 Wasserwirtschaftliche Belange: Hinweis auf mangelnde Versickerungsfähigkeit des Bodens und der daraus folgenden Ableitung des anfallenden Regen- und Oberflächenwassers

 Altlasten und Kampfmittelvorkommen: Hinweis, dass keine Informationen über das Vorkommen von Altlasten bzw. ein Verdacht auf eine Kampfmittelbelastung innerhalb des Plangebietes vor- liegen

 Immissionsschutz: Hinweis, dass durch die Bauleitplanung keine Belange des Immissionsschut- zes betroffen sind

 Hinweis auf Bergbau: Lage des Plangebietes über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerks- feld „Coesfeld“ und Lage des Plangebietes über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwe- cken „Nordrhein-Westfalen Nord“

(Wolters Partner, Architekten & Stadtplaner GmbH, Coesfeld, Stand: Februar 2019)

(9)

Fachgutachten mit Umweltbezug

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Bauvorhaben „Magdalenenstraße 1“ in Coes- feld-Lette mit Informationen zu den bestehenden (ökologischen/baulichen) Strukturen, Infor- mationen zum Vorkommen planungsrelevanter Arten im Plangebiet/Potenzialabschätzung (Säugetiere und Vögel; „Art-für-Art-Protokolle“ für sechs Fledermausarten), Vorgabe von Aus- gleichs- und Vermeidungsmaßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbe- stände (bezogen auf die Artengruppe der Fledermaus)

(M.Sc. Landschaftsökologie Nikolai Eversmann, Februar 2018)

Geotechnisches Gutachten – Neubau Wohnquartier Magdalenenhof mit Informationen zu den Baugrundverhältnissen (Schichtenfolge, Grundwasserstand, organoleptische Bewertung, chemische Untersuchung, Erdbebeneinwirkung), Angaben zur Baureifmachung des Geländes und zur Durchführung der Geländeauffüllung, Informationen zu Wasserhaltungsmaßnahmen, zur Tragfähigkeit des Baugrundes/Baugrundverbesserungsmaßnahmen und zur Versicke- rungsfähigkeit des Bodens

(Erdbaulabor Dr. F. Krause BDB/VDI Ingenieurbüro für Erd- und Grundbau, Münster, 18.06.2018)

Umweltbezogene Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange aus der Offenlegung gem. § 4 Abs. 2 BauGB

 Bezirksregierung Arnsberg – Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW: Hinweis zu den berg- baulichen Verhältnissen (Lage des Plangebietes über dem auf Steinkohle verliehenen Berg- werksfeld „Coesfeld“ und Lage des Plangebietes über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Nordrhein-Westfalen Nord“) und den damit verbundenen Auswirkungen

 Kreis Coesfeld – Untere Naturschutzbehörde: Hinweise zur Durchführung der vorgeschlagenen artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen

Hinweis

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu den geänderten Teilen des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplanes abgegeben werden.

Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmä- ßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss zur erneuten Offenlegung stimmt mit dem Beschluss des Rates vom 21.02.2019 überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 Be- kanntmVO).

Coesfeld, 22.02.2019 Coesfeld, 22.02.2019

i.V. Thomas Backes i.A.

1. Beigeordneter Larissa Bomkamp

Bekanntmachungsanordnung

Die erneute Offenlegung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 148 „Wohn- quartier Magdalenenhof“ mit sämtlichen Planunterlagen, Planzeichnung, Begründung und den umwelt- bezogenen Informationen wird hiermit gemäß wird § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 22.02.2019

i.V. Thomas Backes 1. Beigeordneter

(10)

24/2019 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 76a "Wohnanlage Coesfelder Straße 70“ - Be- kanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung § 3 (2) BauGB

Öffentliche Bekanntmachung

der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB i.V.m. § 4a BauGB zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 76a „Wohnanlage Coesfelder Straße 70“

im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 21.02.2019 beschlossen, mit den vorliegenden Unterlagen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 76a „Wohnanlage Coesfelder Straße 70“ die Öffentlichkeit gem. § 3 (2) BauGB und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB erneut zu beteiligen.

Geltungsbereich

Das ca. 1.216 m² große Plangebiet befindet sich in der Ortslage Lette zwischen Alter Kirchplatz und der katholischen Pfarrkirche St. Johannes auf dem Grundstück der ehemaligen Gaststätte Böinghoff.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 76a „Wohnbalge Coesfelder Straße 70“ (Blatt 1) und der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 76a „Wohnanlage Coesfelder Straße 70“ (Blatt 2) werden be- grenzt:

 Im Norden durch die nördliche Grundstückgrenze Coesfelder Straße 70 ausgehend vom Grenz- punkt auf dem Alten Kirchplatz quer über das Hochbeet der Blutbuche mit einem Mindestabstand von 3,1 m zum Stamm auf den Grenzpunkt an der Coesfelder Straße, ungefähr auf Höhe der Fahr- radständer an der Bushaltestelle.

 Im Osten ausgehend von dem Grenzpunkt an der Coesfelder Straße, ungefähr auf Höhe der Fahr- radständer an der Bushaltestelle der Coesfelder Straße, entlang der Grenze zum Grundstück Co- esfelder Straße 70 (Gaststätte Bürgerhaus Böinghoff) folgend bis zum Fuß-/Radweg zwischen Co- esfelder Straße und Kirchstraße, der direkt an der ehemaligen Gaststätte vorbeiführt.

 Im Süden durch den Fuß-/Radweg zwischen Coesfelder Straße und Kirchstraße, der direkt an der ehemaligen Gaststätte vorbeiführt. Die Grenze verläuft entlang der befestigten Nordgrenze, die un- gleich der Eigentums-/Flurstücksgrenze ist, bis zum Schnittpunkt der westlichen Grundstücksgren- zenflucht an der Kirchstraße, die fast der Gebäudewand zur Straße entspricht.

 Im Westen ausgehend vom Schnittpunkt der westlichen Grundstücksgrenzenflucht mit der südli- chen Grundstücksgrenzenflucht. Die Fluchten entsprechen im Süden annähernd der Garagenzu- fahrtsbrüstung und im Westen dem Garagenzufahrtsanfang an der Kirchstraße. Der Westgrenzen- flucht bzw. der Westgrenze vom Grundstück Coesfelder Straße 70 folgend bis zum Grenzpunkt am

„Alter Kirchplatz“ und damit zum Ursprung.

Im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 76a „Wohnanlage Coesfelder Straße 70“ (Blatt 1) und des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 76a „Wohnanlage Coesfelder Straße 70 (Blatt 2) liegt das / liegen die Grundstück(e), Gemarkung Lette, Flur 19, Flurstücke 511 und 535 tlw. (Katasterstand: Mai 2018).

Die genaue Abgrenzung ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan grau schraffiert umgrenzt ersicht- lich:

(11)

Planungsanlass/Zielsetzung

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 76a “Wohnanlage Coesfelder Straße 70“ wird das Ziel der Stadtentwicklung verfolgt, eine Umnutzung des Gastronomiebetriebes „Bürgerhaus Böinghoff“ zu innerstädtischem Wohnen mit Betreuung für ältere Menschen zu realisieren. Die Planung soll den Ortskern beleben, Leerständen entgegenwirken und die Wohnungsnachfrage nach altenge- rechten Wohnungen nachkommen. Die innerörtliche Entwicklung wirkt der Flächeninanspruchnahme am Siedlungsrand entgegen, um den Flächenverbrauch landwirtschaftlich genutzter Flächen zu redu- zieren.

Grund für die erneute Offenlegung ist, dass kein Pflegeheim/-einrichtung sondern nur noch ein Alten- wohnheim und altengerechte Wohnungen mit Betreuungsangeboten zulässig sind. Das sonstige Son- dergebiet „Pflege und Wohnen“ wird durch ein Baugebiet mit der Zweckbestimmung „Altengerechtes Wohnen mit Betreuung“ im Bebauungsplanentwurf ersetzt.

Sämtliche Unterlagen mit Planzeichnung, Begründung einschließlich der vorliegenden Fachgutachten liegen in der Zeit vom

02.03.2019 bis einschließlich 18.03.2019

bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 32 -Bürgerbüro-, Zimmer 1 während der Dienststunden

montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 10.00 Uhr bis 12:00 Uhr zu jedermanns Einsicht aus.

Darüber hinaus sind die ausgelegten Unterlagen im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/pla- nung einsehbar.

Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabstimmung mit Herrn Könning, Telefon 02541 / 939-1807, erörtert werden.

(12)

Hinweise

 Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

 Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können gem. § 3 (2) BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 (3) BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung stimmt mit dem Beschluss des Rates vom 21.02.2019 überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 (1) und (2) Be- kanntmVO).

Coesfeld, 22.02.2019 Coesfeld, 22.02.2019

i.V. i.A.

Thomas Backes Frank Könning

1. Beigeordneter

Bekanntmachungsanordnung

Die erneute Offenlegung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 76a „Wohnan- lage Coesfelder Straße 70“ der Stadt Coesfeld mit sämtlichen Planunterlagen, Planzeichnung, Begrün- dung und den Fachgutachten wird hiermit gemäß § 2 (4) BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 22.02.2019

i.V.

Thomas Backes 1. Beigeordneter

25/2019 Bekanntmachung der Stellplatzsatzung der Stadt Coesfeld

Stellplatzsatzung der Stadt Coesfeld über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages einer Stellplatzablösung nach § 48 Abs. 8 der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (BauO NRW)

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 21.02.2019 auf Grund des § 48 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV.NRW. S.421) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S.666/SGV NW 2023) in der zurzeit geltenden Fas- sung folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1) Bei der Errichtung stellplatzpflichtiger baulicher Anlagen obliegt jedem Bauherrn die Pflicht, Stell- plätze selbst zu schaffen. Er kann dieser Verpflichtung durch Einrichtungen auf dem Baugrundstück oder in näherer Umgebung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, nachkommen.

(2) Nur wenn auf diese Weise eine Stellplatzverpflichtung seitens des Bauherrn nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erfüllt werden kann, kann anstelle der Stellplatzverpflichtung die Zahlung eines Geldbetrages (Stellplatzablösung) zugelassen werden.

(3) Der Geldbetrag wird in Höhe eines angemessenen Vomhundertsatzes der durchschnittlichen Her- stellungskosten für Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs gesondert nach Gebietszonen in dieser Satzung festgelegt.

(13)

§ 2

(1) Es werden 5 Gebietszonen gebildet. Für das restliche Stadtgebiet ist generell keine Stellplatzablö- sung möglich.

(2) Die Abgrenzung der Gebietszonen ist in den anliegenden Plänen (Plan 1 Stadtgebiet Coesfeld, Plan 2 Ortsteil Lette) dargestellt. Die Pläne sind Bestandteil der Satzung.

§ 3

Die durchschnittlichen Herstellungskosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs je Stellplatz be- tragen

in der Gebietszone l 8.026 €,

in der Gebietszone II 11.806 €,

in der Gebietszone III 8.194 €,

in der Gebietszone IV 4.960 €,

in der Gebietszone V (Ortsteil Lette) 5.149 €.

§ 4

(1) Der Vomhundertsatz der durchschnittlichen Herstellungskosten wird in den Zonen I bis V auf 60 % festgesetzt. Unter der Zugrundelegung der in § 3 genannten Herstellungskosten und des Vomhun- dertsatzes ergibt sich ein Geldbetrag für die Stellplatzablösung

in der Gebietszone l von 4.816 €, in der Gebietszone II von 7.084 €, in der Gebietszone III von 4.916 €, in der Gebietszone IV von 2.976 €, in der Gebietszone V von 3.089 €.

(2) In den Gebietszonen II und III gelten folgende Ermäßigungen:

- Bei wesentlichen Änderungen bzw. wesentlichen Änderungen in der Benutzung gilt eine Ermäßi- gung von 50 %

- Bei einer geplanten Wohnnutzung ab dem 1. Obergeschoss gilt eine Ermäßigung um 30 % Liegen beide Voraussetzungen vor, beträgt die Ermäßigung insgesamt 50 %.

§ 5

Über die Stellplatzablösung wird ein Ablösungsvertrag geschlossen.

§ 6

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Coesfeld über die Festsetzung des Geldbetrages einer Stellplatzablösung vom 05.04.2011 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende vom Rat der Stadt Coesfeld am 21.02.2019 beschlossene Stellplatzsatzung der Stadt Coesfeld über die Festlegung der Gebietszonen und der Höhe des Geldbetrages einer Stellplatzablö- sung nach § 48 Abs. 8 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass

a) eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld, Fach- bereich 60, Markt 8, 48653 Coesfeld, geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen;

b) die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit

(14)

Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht mehr gegen diese Satzung geltend gemacht werden kann, es sei denn;

aa) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever- fahren wurde nicht durchgeführt,

bb) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, cc) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

dd) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Coesfeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt;

c) ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in § 18 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Coesfeld beantragt. Das Erlöschen des Entschädigungsanspruchs richtet sich nach § 18 Abs. 3 BauGB.

Coesfeld, den 22.02.2019

In Vertretung Thomas Backes Erster Beigeordneter

(15)

Zoneneinteilung der Stellplatzsatzung der Stadt Coesfeld (Plan 1 – Stadtgebiet Coesfeld)

(16)

(Plan 2 – Ortsteil Lette)

(17)

26/2019 Bezirksregierung Arnsberg – Planfeststellungsbeschluss „Erweiterung des Quarz- sandtagebaus Coesfeld – Lette“

Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW

Planfeststellungsbeschluss

- 62.05.2-2012-3 - vom 18. Februar 2019

für die

Erweiterung des Quarzsandtagebaus

"Coesfeld-Lette"

der Quarzwerk Baums GmbH & Co. KG in der Gemarkung Lette, Flur 31,

Flurstücke 12, 16, 17, 46, 55.

(Kreis Coesfeld, Regierungsbezirk Münster)

Bekanntmachung

Gemäß § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nord- rhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV.NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in der zurzeit gültigen Fassung wird bekannt gemacht:

In dem Verfahren zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans mit Umweltverträglich- keitsprüfung für die Erweiterung des Quarzsand- tagebaus Coesfeld-Lette der Quarz- werk Baums GmbH & Co. KG, Letter Bruch 13, 48653 Coesfeld-Lette, ergeht gem.

§ 52 Abs. 2a Bundesberggesetz (BBergG) in Verbindung mit § 57a Abs. 1 BBergG und

§ 74 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW folgender Bescheid:

Der Rahmenbetriebsplan für die Erweiterung des Quarzsand- tagebaus Coesfeld-Lette wird in der Fassung des Beschlusses vom 18. Februar 2019 festgestellt.

Gegenstand der Planfeststellung

Gegenstand der Planfeststellung im Einzelnen sind:

(18)

 Die Gewinnung des grundeigenen Bodenschatzes „Quarzsand“ im Tagebau Coes- feld-Lette oberhalb und unterhalb des Grundwasserspiegels.

 Der Ausbau des bestehenden Gewässers (Gewinnungssee) mit einer Flächen- größe von derzeit ca. 31,6 ha.

- Vergrößerung des Gewässers um ca. 23,7 ha auf eine Flächengröße von ca. 55,3 ha.

 Die Umlegung des bestehenden Gewässers (Lohbach)

- Beseitigung auf etwa 300 m und Vorbeiführung im Westen der Tagebauer- weiterung

 Die mit der Gewinnung zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden bergbaulichen Tätigkeiten, die Wiedernutzbarmachung der berg- baulich in Anspruch genommenen Fläche sowie die zum Ausgleich und Ersatz des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlichen Maßnahmen.

 Der Weiterbetrieb der Anlagen für die Aufbereitung von Quarzsand am Standort Lette.

Nicht Gegenstand der Planfeststellung

Nicht Gegenstand der Planfeststellung sind die gem. § 8 Abs.1 WHG erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse für

die Versickerung von auf bebauten oder befestigten Flächen gesammelt ab- fließendem Niederschlagswasser (Abwasser) sowie die Beseitigung im Be- trieb anfallender Schmutzwässer innerhalb des Tagebaus,

Mit diesem Beschluss wird gem. §§ 74, 75 VwVfG NRW die Zulässigkeit des Vorha- bens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen im Hinblick auf alle berührten öffentlichen Belange festgestellt. Andere außerbergrechtliche behördliche Entschei- dungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Befreiungen, Zustim- mungen und Planfeststellungen sind für das Vorhaben - mit Ausnahme der für die Re- alisierung des Vorhabens erforderlichen bergrechtlichen Betriebsplanzulassungen und wasserrechtlichen Erlaubnisse - nicht erforderlich, soweit in diesem Bescheid keine anderen Regelungen getroffen sind.

Sind für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vor- gesehen, so ist insoweit das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen.

Die detaillierten Angaben ergeben sich aus den Darstellungen im Planfeststellungsbe- schluss.

Die Planfeststellung schließt Zulassungen für Haupt-, Sonder- und Abschlussbe- triebspläne nicht ein.

Soweit Einwendungen nicht durch Nebenbestimmungen oder auf andere Weise Rech-

nung getragen worden ist, werden sie zurückgewiesen.

(19)

Der Beschluss ist mit Nebenbestimmungen verbunden.

Der Planfeststellungsbeschluss und der festgestellte Plan liegen in der Zeit vom 04.03.2019 bis 18.03.2019 bei der Stadt Coesfeld, Markt, 48653 Coesfeld, während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Der Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstr. 25 in 44135 Dortmund, angefordert werden.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss allen Betroffenen gegenüber, auch wenn sie keine Einwendungen erhoben oder am Erörterungstermin nicht teilge- nommen haben, als zugestellt.

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Ende der Auslegungsfrist Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen- Straße 8 in 48145 Münster schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elekt- ronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der ver- antwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeig- neten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechts- verkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).

Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen des Planfest- stellungsbeschlusses werden auch über folgende Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg für die Dauer der Auslegung öffentlich zugänglich gemacht:

http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/bekanntmachungen/index.php

Es wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich ist und die Bekanntgabe der Unterlagen im Internet zusätzlich erfolgt (§ 27a Abs. 1 VwVfG NRW).

Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Im Auftrag

gez. Wirth

Referenzen

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