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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Academic year: 2022

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2020 Ausgegeben am 21. August 2020 Nummer 19

Inhalt dieser Ausgabe:

61/2020 Bezirksregierung Münster - Bekanntmachung gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz

(WHG) und § 83 Abs.2 Landeswassergesetz (LWG) – Varlarer Mühlenback 212

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61/2020 Bezirksregierung Münster - Bekanntmachung gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz

(WHG) und

§ 83 Abs.2 Landeswassergesetz (LWG) – Varlarer Mühlenback

Münster, den 13.08.2020

Bekanntmachung gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 83 Abs.2 Landeswassergesetz (LWG)

Öffentlichkeitsbeteiligung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für den Varlarer Mühlenbach

Die Bezirksregierung Münster hat gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und §§ 83 ff. Landeswas- sergesetz NRW (LWG) das gesetzliche Überschwemmungsgebiet für den Varlarer Mühlenbach von km 0,3 an der Grenze zum festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Berkel bis km 5,68 unterhalb der Ortslage in Osterwick ermittelt.

Das ermittelte Überschwemmungsgebiet des Varlarer Mühlenbachs wurde durch die Bekanntmachung vom 28.01.2013 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Nr. 6 vom 08.02.2013 gemäß § 76 WHG in Verbindung mit § 83 Abs.4 LWG vorläufig gesichert. Die vorläufige Sicherung trat mit dem 15.02.2013 in Kraft. Aufgrund der vorläufigen Sicherung steht dieses Gebiet einem endgültig festge- setzten Überschwemmungsgebiet gleich. Die Regelungen des § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und des § 84 Landeswassergesetz NRW (LWG) sind daher anzuwenden (insbesondere auch die Verbots- tatbestände).

Bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten geht es in erster Linie darum, die Betroffenen darüber zu informieren, wohin das Wasser bei 100-jährlichen Hochwasserabflüssen gelangen kann. Nur wenn alle Betroffenen den Hochwassergefahrenbereich genau kennen, können sie vorsorgend handeln und sich auf die Situation einstellen.

Aus Gründen des vorbeugenden Hochwasserschutzes gelten für Überschwemmungsgebiete gemäß § 78 WHG folgende Schutzvorschriften:

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist untersagt:

1. die Ausweisung von neuen Baugebieten

2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen

3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrich- tung des Wassers bei Überschwemmungen,

4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Bo-

den, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land-

und Forstwirtschaft eingesetzt werden,

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fluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,

8. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,

9. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

§ 84 Abs. 3 LWG schreibt außerdem vor, dass Abwasseranlagen und Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefähr- dender Stoffe bis zum 31.12.2021, Anlagen zur Wasserversorgung bis zum 31.12.2016 in Überschwem- mungsgebieten hochwassersicher zu errichten und zu betreiben und vorhandene Anlagen entspre- chend nachzurüsten sind.

Bei Vorhaben im Überschwemmungsgebiet ist die zuständige untere Wasserbehörde (UWB) beim Kreis Coesfeld zu beteiligen; diese entscheidet auch über Ausnahmen z. B. zu den Verbotstatbeständen ge- mäß § 78 Abs. 2 bis 4 WHG.

In dem Verfahren zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes ist die Öffentlichkeit gemäß § 76 Abs. 4 WHG zu beteiligen. In Anwendung des § 83 Abs.2 LWG weise ich darauf hin, dass

1. die von Amts wegen erstellten Pläne (Zeichnungen und Beschreibungen), aus denen sich die Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes für den Varlarer Mühlenbach ergibt, in der Zeit von

Montag, dem 31.08.2020, bis Montag, dem 02.11.2020 (einschließlich) bei dem

Bürgermeister der Gemeinde Rosendahl, Haupstraße 30, Zi.:121, während der Dienststunden:

montags, dienstags, donnerstags und freitags 08:30 Uhr - 12:30 Uhr

dienstags 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

donnerstags 14.00 Uhr - 18:00 Uhr

(Ansprechpartner/In: Frau Thies, Tel.:02547/77-146, Email:christa.thies@rosendahl.de)

bei dem

Bürgermeister der Stadt Coesfeld, Markt 8, Bürgerbüro, während der Dienststunden:

montags bis freitags 08:00 Uhr - 18:00 Uhr

samstags 10.00 Uhr - 12:00 Uhr

(Ansprechpartner/In: Herr Ludorf, Tel.:02541/939-1308, Email:holger.ludorf@coesfeld.de) sowie bei der

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Bezirksregierung, Nevinghoff 22, 48147 Münster, Zimmer R-101 (Ansprech- partner/In: Frau Gewers, Tel.:0251/411-4508, Email:annette.gewers@brms.nrw.de)

zur Einsichtnahme ausliegen.

Es ist erforderlich, sich vor der Einsichtnahme telefonisch anzumelden und einen Termin zu vereinbaren. Bei der Einsichtnahme vor Ort ist die Wahrung des erforderlichen Abstandes und das Tragen einer Mund-Nase-Schutzmaske erforderlich. Ferner sind die zum Zeitpunkt der Aus- legung geltenden Hygienevorschriften zu beachten.

Weitere Arten der Zugänglichkeit zu den Unterlagen können in begründeten Fällen individuell abgestimmt werden.

2. Jeder, dessen Belange durch die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Varlarer Mühlenbachs berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 17.11.2020 (einschließlich) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Ro- sendahl, der Stadt Coesfeld oder bei der Bezirksregierung Münster, Dezernat 54, Nevinghoff 22, Zimmer R-101, in 48147 Münster, Einwendungen gegen die Überschwemmungsgebiets- festsetzung erheben.

Es ist erforderlich, die Einwendungen (Anregungen) mit Namen, Vornamen und der genauen Anschrift des Einwenders zu versehen. Unleserliche Adressangaben können dazu führen, dass diese Einwendung ausgeschlossen wird. Angaben zur Flur-, Flurstücknummer mit Gemarkung oder Stationierung sind hilfreich und erwünscht.

Verspätete Anregungen können bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben. Nach Ablauf der Frist wird die Bezirksregierung über die fristgerecht eingebrachten Anregungen entschei- den.

Die Auslegung der Unterlagen zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes des Varlarer Mühlenbachs wird hiermit bekannt gegeben.

Die Auslegungsunterlagen im pdf-Format können auch im Internet unter der Adresse www.brms.nrw.de

→ Service

→ Bekanntmachungen

→ Verfahren

→ Festsetzung von Überschwemmungsgebieten eingesehen werden.

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Das Überschwemmungsgebiet ist außerdem in einem interaktiven WebGIS im Inter- net unter der Adresse http://www.uesg.nrw.de/index.html?bezreg=muenster darge- stellt.

Bezirksregierung Münster Obere Wasserbehörde 54.09.07.03-012 Im Auftrag gez. Gewers

Referenzen

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