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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Amtsblatt

Herausgeber: Die Bürgermeisterin der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2020 Ausgegeben am 2. November 2020 Nummer 22

Inhalt dieser Ausgabe:

73/2020 Bebauungsplan Nr. 103 "Reitanlage Flamschen" - Aufstellungsbeschluss und

öffentliche Auslegung 251

74/2020 Bebauungsplan Nr. 40a "Niemergs Weide" der Stadt Coesfeld - Bekanntmachung

Satzungsbeschluss 254

75/2020 Bekanntmachung über die Offenlegung bei Liegenschaftsvermessungen Stadt

Coesfeld, Gemarkung Lette 257

(2)

73/2020 Bebauungsplan Nr. 103 "Reitanlage Flamschen" - Aufstellungsbeschluss und öffent- liche Auslegung

Öffentliche Bekanntmachung

des Aufstellungsbeschlusses und der öffentlichen Auslegung zum Bebauungsplan Nr. 103 „Reitanlage Flamschen“ 1. Änderung

im vereinfachten Verfahren gem. § 13 Baugesetzbuch (BauGB)

1. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 (1) i.V.m. § 13 BauGB Der Rat der Stadt Coesfeld fasste in seiner Sitzung am 25.06.2020 folgenden Beschluss:

„Es wird beschlossen, gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) – in der zurzeit gültigen Fassung – die 1.

Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 103 „Reitanlage Flamschen“ durchzuführen.“

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 103 „Reitanlage Flamschen“ befindet sich ca.

500 Meter entfernt vom Stadtrand im Südwesten von Coesfeld. Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 103 „Reitanlage Flamschen“ entspricht dem rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 103 „Reitanlage Flamschen“ i.d.F. vom 22. Juni 2002 und umfasst ca. 5 ha.

Der Geltungsbereich wird durch folgende Flurstücke definiert:

Stadt Coesfeld, Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel, Flur 34, Flurstück 166.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 103 „Reitanlage Flamschen“ ist aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich.

© Kreis Coesfeld (2019) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de\dl-de\by-2-0)

(3)

Planungsanlass / Zielsetzung

Gemäß § 1 (3) Baugesetzbuch (BauGB) haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und so- weit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die 1. Änderung des Bebau- ungsplans Nr. 103 „Reitanlage Flamschen“ soll aufgestellt werden, um in einem Belang städtebaulich sinnvoll bisher unzulässige Baurechte zu schaffen.

Mit einem anonymen Schreiben wurde im Dezember 2016 ein auf dem südwestlichen Außengelände der Reitanlage errichtetes Nebengebäude mit einer Grundfläche von ca. 6 m x 11 m, das zur Unterbrin- gung von Gerätschaften eines Agility-Vereins (Hundesport) und der Fahrabteilung des Reitervereins zu gleichen Teilen dient, bei der Bauaufsicht als unzulässig errichtetes Gebäude angezeigt.

Die Reitanlage befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 103 „Reitanlage Flamschen“

(Rechtskraft: 22.06.2002). Gemäß Ziff. 1.6 der textlichen Festsetzungen sind Garagen, offene Garagen (Carports) und Nebenanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Das for- mell illegal errichtete Gebäude befindet sich im südwestlichen Randbereich des Bebauungsplangebie- tes und damit deutlich außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Darüber hinaus wurde an der östlichen Grundstücksgrenze auf Höhe des Springplatzes ein Seecontainer mit einer Grundfläche von ca. 6 m x 2,50 m als Lager für Hindernismaterial und mit Preisrichter- und Trainerplatz auf dem Dach errichtet. Der Seecontainer befindet sich ebenfalls deutlich außerhalb der überbaubaren Grundstücks- flächen. Insofern sind die genannten baulichen Anlagen illegal errichtet und müssten demnach beseitigt werden. Die Anordnung eines ordnungsbehördlichen Abrisses würde jedoch den Verlust von diesem erforderlichen Lagerraum bedeuten.

Die planungsrechtliche Prüfung hat ergeben, dass eine Legalisierung an dieser Stelle nicht ohne Be- bauungsplanänderung möglich ist. Da dem Verein nachvollziehbar daran gelegen ist in dem südlichen Grundstücksbereich eine Unterbringungsmöglichkeit für diverse Gerätschaften vorzuhalten, strebt der Verein eine Änderung des Bebauungsplanes an.

Mit der 1. Änderung des bestehenden Bebauungsplanes Nr. 103 „Reitanlage Flamschen“ soll nun die textliche Festsetzung bezüglich der Überbaubarkeit der Grundstücksflächen geändert werden, sodass Nebenanlagen neben den zurzeit festgesetzten Baufeldern im Sondergebiet auch in der privaten Grün- fläche zugelassen werden können.

Weitere Informationen zum Bebauungsplan Nr. 103 “Reitanlage Flamschen“ finden Sie im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung.

Verfahren

Durch die 1. Änderungen des Bebauungsplans Nr. 103 „Reitanlage Flamschen“ werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Daher wird der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB geändert. Da sich die Änderungen auf textliche Festsetzungen beschränken, kann der Änderungsbe- bauungsplan als Textbebauungsplan aufgestellt werden.

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, von einem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 (2) Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Infor- mationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB abgese- hen.

Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet.

2. Bekanntmachung der Öffentlichen Auslegung gem. 3 (2) BauGB

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 08.10.2020 den folgende/n Beschluss/Beschlüsse gefasst:

„Es wird beschlossen, mit den vorliegenden Unterlagen die Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB an der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 103 „Reitanlage Flamschen“ zu beteiligen.“

Gemäß dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz vom 20.05.2020) wird die Ausle- gung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Sämtliche Unterlagen (Übersichtsplan,

(4)

rechtskräftiger Bebauungsplan Nr. 103 „Reitanlage Flamschen“, textliche Festsetzungen zum rechts- kräftigen Bebauungsplan Nr. 103 „Reitanlage Flamschen“, Begründung zur 1. Änderung des Bebau- ungsplans Nr. 103 „Reitanlage Flamschen“, Textbebauungsplan (Entwurf zur Offenlage) zur 1. Ände- rung des Bebauungsplans Nr. 103 „Reitanlage Flamschen“) sind in der Zeit vom

10.11.2020 bis einschließlich 28.12.2020 auf der Internetseite der Stadt Coesfeld zu finden:

https://www.coesfeld.de/planung

Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

Neben der Internetveröffentlichung können sämtliche Unterlagen als zusätzliches Informationsangebot in Papierform bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8 eingesehen werden.

Aufgrund der aktuellen Coronaschutz-Verordnung und der damit verbundenen eingeschränkten Zu- gänglichkeit der Stadtverwaltung bitten wir für die Einsichtnahme in die Papierakten um vorherige Ter- minabstimmung während der Dienststunden

montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags von 08.00 Uhr bis 12:00 Uhr

mit Frau Pöppelmann, Telefon (02541) 939-1807 / Mail nicole.poeppelmann@coesfeld.de oder Frau Bomkamp, Telefon (02541) 939-1307 / Mail larissa.bomkamp@coesfeld.de

Ebenfalls unter diesen Telefonnummern kann die Planung gerne telefonisch erörtert werden.

Hinweise

• Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

• Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können gem. § 3 (2) BauGB bei der Be- schlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren In- halt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Be- bauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Aufstellungsbeschluss und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung stimmen mit den Beschlüssen des Rates vom 25.06.2020 und vom 08.10.2020 überein. Die Beschlüsse sind ordnungs- gemäß zustande gekommen (§ 2 (1) und (2) BekanntmVO).

Coesfeld, 02.11.2020 Coesfeld, 02.11.2020

i.V. Thomas Backes i.A.

1. Beigeordneter Nicole Pöppelmann

Bekanntmachungsanordnung

Die Aufstellung und Offenlegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 103 „Reitanlage Flamschen“

der Stadt Coesfeld mit sämtlichen Planunterlagen und Begründung wird hiermit gemäß § 2 (4) Bekannt- mVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 02.11.2020

i.V. Thomas Backes 1. Beigeordneter

(5)

zungsbeschluss

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan Nr. 40a „Niemergs Weide“ der Stadt Coesfeld (im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB)

- Satzungsbeschluss -

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 03.09.2020 folgende Beschlüsse gefasst:

• Der Bebauungsplan Nr. 40a „Niemergs Weide“ wird unter Abwägung der vorgebrachten Hin- weise, Anregungen oder Bedenken als Satzung beschlossen.

Gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. No- vember 2017 (BGBl. I S. 3634) und gemäß den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO. NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666), in den zurzeit geltenden Fassungen.

• Die Begründung des Bebauungsplanes Nr. 40a „Niemergs Weide“ wird beschlossen.

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 40a „Niemergs Weide“ befindet sich rd. 1,5 km südöstlich des Coesfelder Innenstadtkerns. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 40a überlagert Teilflächen der 2. und 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40 „Niemergs Weide“.

Der Geltungsbereich ist ca. 1.220 m² groß.

Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:

• im Nordwesten durch einen Fuß- und Radweg,

• im Süden/Südosten durch die Straße „Niemergs Weide“ sowie der öffentlichen Grünfläche und

• im Westen durch das Grundstück Niemergs Weide 53 Folgende Flurstücke sind im Geltungsbereich enthalten:

• Stadt Coesfeld, Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 2412

• Stadt Coesfeld, Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 2413

• Stadt Coesfeld, Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 1258

• Stadt Coesfeld, Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 2208

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 40a „Niemergs Weide“ wird aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich.

(6)

© Kreis Coesfeld (2019) Datenlizenz Deutschland – Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de\dl-de\by-2-0), Abbildung ohne Maßstab.

Planungsanlass / Zielsetzung

Gemäß § 1 (3) Baugesetzbuch (BauGB) haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und so- weit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Bebauungsplan Nr. 40a

„Niemergs Weide“ soll aufgestellt werden, um die Nachverdichtungspotenziale im Stadtgebiet zu nutzen und die Innenentwicklung von Coesfeld zu fördern.

Mit Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 40a „Niemergs Weide“ wird die planungsrechtliche Grundlage für eine Wohnbebauung geschaffen, die nach bisherigem Planungsrecht nicht möglich wäre.

In der 2. Änderung (rechtskräftig seit 30.04.1977) und 5. Änderung (rechtskräftig seit 28.06.2004) des Bebauungsplans Nr. 40 „Niemergs Weide“, ist der betreffende Bereich als allgemeines Wohngebiet bzw. private Grünfläche mit einer Wallanlage festgesetzt. Die private Grünfläche diente ursprünglich als Lärmschutz zu den damals östlich gelegenen Tennisplätzen, die mittlerweile in Baugrundstücke bzw.

einen Spielplatz umgewandelt wurden. Die Wallanlage ist damit planungsrechtlich nicht mehr relevant und kann aufgegeben werden. Für die Neubebauung kann keine Befreiung nach § 31 BauGB erteilt werden, da Grundzüge der Planung berührt sind. Da der Bedarf nach Bauflächen in Coesfeld weiterhin anhält, soll im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 40a „Niemergs Weide“ im beschleu- nigten §13a-Verfahren eine bauliche Nutzung ermöglicht werden.

Der Bebauungsplan Nr. 40a wird aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes heraus entwickelt, eine Anpassung des Plans gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist nicht erforderlich.

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 40a „Niemergs Weide“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungs- plan Nr. 40a „Niemergs Weide“ in Kraft.

Der Bebauungsplan, der im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt wurde, und die Begründung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Coesfeld, Markt 8 in Coesfeld, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr von jedermann eingesehen werden.

Die Unterlagen sind auch im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung einsehbar.

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und den damit verbundenen Rechtsfolgen:

(7)

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bauleitplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des BauGB über die Entschädigung von durch die Änderung des Bauleitplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen ent- sprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ver- mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jah- res seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Coesfeld vom 03.09.2020 zum Bebauungsplan Nr. 40a „Niemergs Weide“ überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).

Coesfeld, 22.10.2020 Coesfeld, 22.10.2020

Heinz Öhmann i.A.

Der Bürgermeister Larissa Bomkamp

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss der Stadt Coesfeld vom 03.09.2020 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 22.10.2020

Heinz Öhmann Der Bürgermeister

(8)

75/2020 Bekanntmachung über die Offenlegung bei Liegenschaftsvermessungen Stadt Coes- feld, Gemarkung Lette

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Münsterstr. 49, 48653 Coesfeld, Telefon 02541 700 82, vermessung@homoet.de

Bekanntmachung über die Offenlegung einer Grenzniederschrift in der Stadt Coesfeld, Gemarkung Lette, Flur 19, Flurstücke 506, 507, 508

Anlass der Liegenschaftsvermessung ist die Teilung der Grundstücke Gemarkung Lette, Flur 12, Flur- stücke 506, 507, 508. Weil die Eigentümer eines angrenzenden Flurstücks als Beteiligte nur mit unver- hältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können, wird die Abmarkung durch Offenlegung be- kannt gegeben.

Betroffen ist ein Grundstück in Coesfeld-Lette in der Straße „Alter Kirchplatz“ am Abschnitt des Bühl- bachs mit der Katasterbezeichnung: Gemarkung Lette, Flur 19, Flurstück 651. Im Liegenschaftska- taster sind „Die Anlieger“ als Eigentümer nachgewiesen. Dieses Grundstück grenzt an die vermessenen Grundstücke. Der Grenztermin fand am 29.10.2020 statt.

Gemäß § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 5.

März 2005 (Vermessungs- und Katastergesetz- VermKatG NRW, SGV.NRW.7134), in der zur Zeit gel- tenden Fassung, erfolgt die Bekanntgabe der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung der Grenzniederschrift zur Geschäftsbuch-nummer 20-C-065 in der Zeit

Vom 04.11.2020 bis einschl. 04.12.2020

in der Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Michael Homoet, Münsterstr. 49, 48653 Coesfeld während der nachstehenden Servicezeiten:

Dienststunden: Montag-Freitag von 08.00-12.30 Uhr

Montag-Donnerstag von 13.00-16.30 Uhr

Während der Offenlegungszeiten ist die Grenzniederschrift zur Einsichtnahme bereitgestellt. Den be- troffenen Eigentümern und Eigentümerinnen, Inhabern und Inhaberinnen grundstücksgleicher Rechte ist Gelegenheit gegeben, sich über die Abmarkung unterrichten zu lassen. Um ihren zeitlichen Aufwand für die Einsicht zu reduzieren, können Sie auch eine Email mit ihren Kontaktdaten an vermessung@homoet.de senden und eine Kopie der Niederschrift anfordern. Um Wartezeiten zu ver- kürzen besteht die Möglichkeit einer Terminabsprache. Diese kann telefonisch unter der Rufnummer 02541 700 82 erfolgen.

Rechtsbehelfsbelehrungen: Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides Klage erhoben werden.

Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Münster schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Ur- kundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektro- nischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr für die übrigen Beteiligten Abschriften beigefügt werden.

Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person ver- säumt werden sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Gesonderte Hinweise zur Klageerhebung: Informationen zur elektronischen Form und zum elektronischen Rechtsverkehr fin- den Sie u.a. auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalens. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.

Coesfeld, 29.10.2020 Michael Homoet

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

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