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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2020 Ausgegeben am 28. Februar 2020 Nummer 4

Inhalt dieser Ausgabe:

17/2020 Bebauungsplan Nr. 12a "Druffels Feld – Bereich am Akazienweg" - Bekanntmachung

erneute öffentliche Auslegung 37

18/2020 Bebauungsplan Nr. 157 "Wohnquartier Wahrkamp/Hexenweg"- Bekanntmachung des

Aufstellungsbeschlusses § 2 (1) BauGB 42

19/2020 Bebauungsplan Nr. 157 "Wohnquartier Wahrkamp/Hexenweg"- Bekanntmachung der

Satzung über die Veränderungssperre 45

20/2020 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters

und des Rates der Stadt Coesfeld am 13.09.2020 48

21/2020 Widerspruchsrecht bzgl. Datenübermittlungen und Melderegisterauskünften gem.

Bundesmeldegesetz (BMG) 54

(2)

17/2020 Bebauungsplan Nr. 12a "Druffels Feld – Bereich am Akazienweg" - Bekanntmachung erneute öffentliche Auslegung

Öffentliche Bekanntmachung

der erneuten öffentlichen Auslegung

zum Bebauungsplan Nr. 12a „Druffels Feld – Bereich am Akazienweg“

Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung gem. § 4a (3) BauGB i.V.m. 3 (2) BauGB

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 27.02.2020 folgenden Beschluss gefasst:

Es wird beschlossen, die Öffentlichkeit gemäß § 4a (3) BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a (3) BauGB i.V.m. § 4 (2) BauGB mit den vorlie- genden Unterlagen an der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 12a „Druffels Feld – Bereich am Aka- zienweg“ erneut verkürzt zu beteiligen und zwar nur zu folgenden geänderten Teilen des Bebauungs- plans:

• Der Geltungsbereich wird

o um die südöstlich angrenzende Fläche (Teile des Flurstücks 2159) der (Lehrer)Stell- plätze Am Wietkamp erweitert und

o nach Süd/Südwest um etwa 1,6 m erweitert (Teile des Flurstücks 2160), um das östli- che Gebäude auf einer Flucht mit dem westlichen Gebäude weiter von der Straße Aka- zienweg abzurücken zu können.

• Die Baugrenze des östlich liegenden Baufeldes wird entsprechend der Erweiterung des Gel- tungsbereiches angepasst: Die zum Akazienweg am nächsten parallel verlaufende Baugrenze wird um 1,50 m Richtung Südwesten verschoben. Die südliche Baugrenze wird ebenfalls weiter Richtung Schulgelände bis auf den Abstand von 4 m parallel zum erweiterten Geltungsbereich verschoben.

• Die Straßenverkehrsfläche (Bereich der Haltestelle) im östlichen Teil des Geltungsbereichs wird nunmehr als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

• Drei Laubbäume im Bereich zwischen der vorderen Baugrenze und der Erschließungsstraße Akazienweg werden in der textlichen Festzungen Nr. 3 als zu pflanzend festgesetzt.

• Die festgesetzten Höhen (Trauf- und Firsthöhe) werden um jeweils 0,05 m reduziert.

(3)

Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12a „Druffels Feld – Bereich am Akazienweg“

umfasst eine Fläche von ca. 2308 m² und befindet sich an der Kreuzung Akazienweg / Am Wietkamp, direkt nordöstlich angrenzend an das Grundstück der Kreuzschule.

Das Plangebiet wird begrenzt

• im Nordwesten durch das Grundstück am Akazienweg 16 (Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, 2191),

• im Südwesten durch einen Teilbereich des Grundstückes der Kreuzschule (Gemarkung Coes- feld-Stadt, Flur 17, Flurstück 2160),

(4)

• im Nordosten durch die öffentliche Verkehrsfläche Akazienweg (Grundstück Gemarkung Coes- feld-Stadt, Flur 17, Flurstück 1616),

• im Südosten durch die öffentliche Verkehrsfläche Am Wietkamp (Teilbereich Grundstück Ge- markung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 400).

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12a „Druffels Feld – Bereich am Akazienweg“

umfasst folgende Grundstücke:

• Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 2159 sowie

• eine Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 17, Flurstück 2160.

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 12a „Druffels Feld –Bereich am Akazienweg“ wird aus dem nachfolgenden Übersichtsplan ersichtlich.

Übersichtsplan (ohne Maßstab)

Planungsanlass / Zielsetzung

Gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Mit der Aufstellung des Be- bauungsplans Nr. 12a „Druffels Feld – Bereich am Akazienweg“ soll ein Beitrag zur Befriedigung der dringenden Wohnbedürfnisse der Bevölkerung in Coesfeld geleistet und die Innenentwicklung von Co- esfeld gefördert werden.

Zentrales Ziel der Planung ist es im Plangebiet eine bauliche Verdichtung durch Wohnbebauung im Rahmen eines Allgemeinen Wohngebietes zu ermöglichen, so dass hier mehr Wohnraum für die Be- völkerung geschaffen werden kann.

Die Errichtung von Wohngebäuden im Plangebiet ist nach den bestehenden Vorgaben des Bebauungs- plans Nr. 12 „Druffels Feld“, 6. Änderung (Rechtskraft am 25.08.1977) nicht zulässig, da hier eine Ge- meinbedarfsfläche mit Zweckbestimmung Schule festgesetzt ist. Zur Umsetzung der Planungsziele ist daher die Aufstellung des B-Plans Nr. 12a erforderlich.

Städtebauliche Konzeption

Wie dargestellt ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung von Wohn- nutzung im Rahmen eines Allgemeinen Wohngebietes ein zentrales Ziel des B-Plans Nr. 12a. Bei dem B-Plan Nr. 12a handelt es sich um ein Angebotsbebauungsplan, welcher unterschiedliche Entwicklungs- möglichkeiten im Rahmen der planungsrechtlichen Vorgaben ermöglicht.

(5)

Ungeachtet dessen gibt es unterschiedliche Entwicklungsabsichten für das Plangebiet, die im Rahmen von konkreten städtebaulichen Entwürfen festgehalten wurden. Zunächst war im Plangebiet eine bauli- che Entwicklung von zwei dreigeschossigen Wohnhäusern mit jeweils 9 Wohnungen vorgesehen. Diese wurden in dem Städtebaulichen Entwurf „Wohnpark Akazienweg“ (alter Entwurf, Stand: 04.04.2019) dargelegt, auf dessen Grundlage der Bebauungsplan zugeschnitten war.

Nach der ersten Offenlage…

Nach Durchführung der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen ist das Interesse geäußert worden in einem der hier geplanten dreigeschossigen Gebäude (im westlichen Gebäude mit der größeren Ent- fernung zur Kreuzung Akazienweg / Am Wietkamp) im Erdgeschoss eine Tagespflegeeinrichtung und in den beiden Obergeschossen insgesamt 8 Wohnungen anzusiedeln. Im zweiten geplanten dreige- schossigen Gebäude sind weiterhin nur Wohnungen vorgesehen. Allerdings sind in diesem Gebäude nicht mehr nur 9 Wohneinheiten, sondern insgesamt 12 Wohnungen vorgesehen, da sich immer deut- licher in Coesfeld ein Mehrbedarf an kleineren Wohnungen abzeichnet – aufgrund der geänderten Pla- nung müssen mehr Stellplätze im Plangebiet zur Verfügung stehen. Diese neue optionale Entwicklungs- variante mit einer Tagespflegeeinrichtung wird in einem neuen Städtebaulichen Entwurf „Wohnpark Akazienweg“ (neuer Entwurf, Stand: 19.11.2019) festgehalten.

Ob diese Entwicklungsvariante tatsächlich umgesetzt wird liegt im Ermessen des zukünftigen Eigentü- mers und kann zum aktuellen Zeitpunkt nicht abschließend beantwortet werden. Sollte die beschriebene Entwicklungsvariante mit einer Tagespflegeeinrichtung (1. Option) nicht umgesetzt werden können sind nun alternativ zwei reine Wohnhäuser mit jeweils 12 Wohneinheiten (insgesamt 24 Wohneinheiten) ge- plant (2. Option).

In Anbetracht der Alterung der Bevölkerung und der Zielsetzung der Planung (Schaffung mehr Wohn- raum für die Bevölkerung) wird das beschriebene Vorhaben mit der Ansiedlung einer Tagespflegeein- richtung und mehr kleineren Wohnungen seitens der Verwaltung ausdrücklich befürwortet, zumal eine Lösung für die Unterbringung des erhöhten Stellplatzbedarfs (24 ST) durch die geänderte Planung ge- geben ist. Denn: der durch die geänderte Planung entstehende Mehrbedarf an Stellplätzen soll, nach Zustimmung des Rates der Stadt Coesfeld, dadurch gedeckt werden, dass die direkt südöstlich an das bisherige Plangebiet angrenzenden 10 (Lehrer-)Stellplätze der Kreuzschule Am Wietkamp dem Bau- vorhaben zugeordnet werden. Als Ausgleich hierfür sollen 12 Stellplätze (also 2 mehr als bisher vorhan- den) direkt südlich an der Kreuzschule (finanziert durch den Vorhabenträger des Bauvorhabens am Akazienweg) geschaffen werden. Hierzu soll – unter Vorbehalt der Zustimmung des Rates der Stadt Coesfeld – mit dem Vorhabenträger ein Städtebaulicher Vertrag abgeschlossen werden, welcher si- cherstellt, dass eine Umsetzung der Stellplätze wie beschrieben erfolgt. Die Anordnung der Stellplätze ist mit der Schulleitung abgestimmt und entspricht auch was Anzahl und Lage angeht deren Wunsch.

Unter Einbezug der zusätzlichen 10 (Lehrer-)Stellplätze und den geplanten 16 Stellplätzen mit Zu- und Abfahrt am Akazienweg (insgesamt sollen damit nach aktuellem Stand 26 Stellplätze im Plangebiet zur Verfügung stehen) kann davon ausgegangen werden, dass der erforderliche Stellplatzbedarf für das Bauvorhaben (für beide Varianten: mit und ohne Tagespflege) gesichert ist (24 Stellplätze wären vo- raussichtlich erforderlich). Die konkrete Prüfung des Stellplatznachweises kann jedoch erst auf Ebene der Baugenehmigung anhand des jeweiligen Bauantrages erfolgen.

Der B-Plan Nr. 12a wird so ausgestaltet, dass eine Umsetzung des städtebaulichen Entwurfes im Rah- men der planungsrechtlichen Vorgaben ermöglicht wird. Gleichzeitig soll der B-Plan Nr. 12a einen ge- wissen Spielraum bei der Entwicklung des Plangebietes bieten, um auch anderweitige Planungen im Sinne des Planungsziels möglich zu machen.

Grundsätzliche städtebauliche Leitvorstellung ist es das Plangebiet, unter Berücksichtigung der vorhan- denen baulichen Strukturen, im Sinne des Rates der Stadt Coesfeld weiterzuentwickeln.

Im Plangebiet sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Verdichtung durch Wohnbebauung im Rahmen eines Allgemeinen Wohngebietes geschaffen werden. Hiermit soll die In- nenentwicklung von Coesfeld gefördert werden und ein Beitrag zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung geleistet werden. Gleichzeitig soll die bauliche Verdichtung im Plangebiet in einem verträglichen Maß gesteuert werden, um weiterhin gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu gewähr- leisten.

Zur erneuten Offenlage…

Es wird klargestellt, dass insbesondere o.g. Ausführungen zur Variante mit/ohne Tagespflege weiterhin gelten.

Da es sich um einen Angebotsplan handelt, werden im Grundstücksvertrag u.a. Regelungen zu den ökologischen Aufwertungen (ökologisches Fassadenkonzept, mind. KfW-55 Standard für das Haus) und die Finanzierung der Ersatzstellplätze festgehalten.

Weitere entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan zum Klimaschutz werden nicht festgesetzt (Ausnahme: drei anzupflanzende Baumstandorte im „Vorgartenbereich“, s. textliche Festsetzung Nr. 3),

(6)

da die Festsetzungen zum Maß der Baulichen Nutzung, insbesondere der GRZ ausreichend für die Beschränkung des Versiegelungsgrades des Grundstückes ist und beispielsweise die Grünflächenge- staltung in der Gestaltungsfreiheit des Bauherrn bleiben sollte. Der Hinweis Nr. 5 „Klimaschutz / Klima- anpassung“ führt weitere mögliche Maßnahmen dazu auf, die jedoch nicht verpflichtend sind.

Zum Planverfahren

Aufgrund des Gesprächs mit dem Investor und der Prüfung der Verlagerung der Bushaltestelle am Aka- zienweg sind im Vergleich zur Offenlage Änderungen in der Planzeichnung nötig, so dass eine erneute Offenlage der Planunterlagen erforderlich ist.

Im Rahmen der erneuten Offenlage wird bestimmt, dass Stellungnahmen gemäß § 4a (3) BauGB nur zu den o.g. geänderten Teilen des Bebauungsplans abgegeben werden können. Außerdem soll gem.

4a (3) BauGB eine verkürzte Offenlage (von 14 Tagen) stattfinden, um das Planverfahren nicht unnötig zu verzögern.

Eine Änderung der Art der baulichen Nutzung ist nicht erforderlich, da eine Tagespflegeeinrichtung (als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO) im Allgemeinen Wohngebiet zulässig ist.

Die beiden Baukörper bleiben in ihrer inneren Aufteilung unverändert werden, lediglich die Lage des östlichen Baukörpers ist geringfügig nach Süden verschoben.

Es wird hiermit bestimmt, dass Stellungnahmen gemäß § 4a (3) BauGB nur zu den ergänzten Teilen des Bebauungsplans (einschließlich den geänderten Teilen der Begründung des Bebau- ungsplans) – abgegeben werden können.

Die erneute öffentliche Auslegung zum Bebauungsplan Nr. 12a „Druffels Feld – Bereich am Aka- zienweg“ wird hiermit gemäß § 3 (2) BauGB mit Hinweis auf § 13a (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Sämtliche Unterlagen mit Planzeichnung, Begründung einschließlich der vorliegenden Fachgutachten, liegen in der Zeit vom

09.03.2020 bis einschließlich 23.03.2020

bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 10 -Bürgerbüro-, Zimmer 1 während der Dienststunden

montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 10.00 Uhr bis 12:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht aus.

Sämtliche Planunterlagen zum Bebauungsplan Nr. 12a “Druffels Feld – Bereich am Akazienweg“ finden Sie auch im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung.

Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabstimmung mit Herrn Schmitz (Telefon 02541- 939-1311) oder mit Frau Terhechte (Tel.-Nr. 02541-939-1309) erörtert werden.

Hinweise

• Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

• Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können gem. § 3 Abs. 2 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

• Es wird hiermit darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den ergänzten Teilen des Bebau- ungsplans Nr. 12a „Druffels Feld – Bereich am Akazienwegs“ abgegeben werden können.

• Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird hiermit bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan Nr. 12a „Druf- fels Feld – Bereich am Akazienweg“ im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Um- weltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird (wesentliche Gründe: gemäß Vorprüfung des Einzelfalls sind keine erheblichen Umweltauswirkungen durch die Planung zu erwarten).

(7)

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss stimmt mit dem Beschluss des Rates vom 27.02.2020 überein. Die Be- schlüsse sind ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).

Coesfeld, 28.02.2020 Coesfeld, 28.02.2020

gez. gez.

Heinz Öhmann i.A. Maarit Terhechte

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die erneute Offenlegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 12a „Druffels Feld – Bereich am Akazienweg“ der Stadt Coesfeld mit sämtlichen Planunterlagen, Planzeichnung, Begründung und den Fachgutachten wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 28.02.2020

gez.

Heinz Öhmann Bürgermeister

18/2020 Bebauungsplan Nr. 157 "Wohnquartier Wahrkamp/Hexenweg"- Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses § 2 (1) BauGB

Öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 157 „Wohnquartier Wahrkamp/Hexenweg"

im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 27.02.2020 beschlossen, gemäß § 2 Baugesetz- buch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung den Bebauungsplan Nr. 157 „Wohnquartier Wahrkamp / Hexenweg“ aufzustellen und das Bauleitplanverfahren auf Grundlage des § 13a BauGB (Bebauungs- plan der Innenentwicklung) durchzuführen.

Das Plangebiet mit einer Größe von rd. 5,5 ha befindet sich ca. 850 m westlich der Stadtmitte Coesfelds, direkt am Stadtwald.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst folgende Flurstücke:

Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 19, Flurstücke 155, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 182, 183, 184, 187, 418, 431, 447, 448, 451, 452, 463, 512, 707, 715, 721, 746, 749, 750, 757, 761, 817, 818, 819, 820, 839, 840, 841, 842, 852, 853, 864 und 865.

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs kann aus dem folgenden Übersichtsplan entnommen werden.

(8)

Zielsetzung

Bei dem Plangebiet handelt es sich um ein reines Wohngebiet. Es wird durch eine gewachsene Struktur von Ein- bzw. Zweifamilienhäusern geprägt. Für diesen Bereich gibt es zurzeit keine in einem Bebau- ungsplan festgeschriebenen Vorgaben. Die Zulässigkeit von Vorhaben in diesem Gebiet werden nach

§ 34 Baugesetzbuch (BauGB) beurteilt. In § 34 (1) Satz 1 BauGB heißt es:

„Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.“

Auf Initiative einiger Anlieger aus dem Wohnquartier „Wahrkamp/Hexenweg“ fand am 29.10.2019 im Rathaus der Stadt Coesfeld eine Informationsveranstaltung zum Thema Bebauungsmöglichkeiten nach

§ 34 BauGB statt. In einem Vortrag erläuterte Herr Schmitz (Fachbereichsleiter Planung, Bauordnung, Verkehr), wie die Bauaufsicht der Stadt Coesfeld grundsätzlich die planungsrechtlichen Bebauungs- möglichkeiten nach § 34 BauGB – Bauen im unbeplanten Innenbereich unter der Maßgabe sich einzu- fügen – beurteilt, ohne das konkrete abschließende Bewertungen für Grundstücke in dem Quartier be- nannt wurden.

Im Anschluss des Vortrages wurde erörtert, ob ein Steuerungsbedarf für die städtebauliche Entwicklung im Quartier erforderlich ist. Die Diskussion zeigte, dass die Mehrheit der Anlieger für die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist. Mit Aufstellung eines Bebauungsplanes soll der Gebietscharakter, der durch Ein- bzw. Zweifamilienhäuser geprägt wird, gewahrt und eine nur geringe Nachverdichtung der Grundstücke zugelassen werden.

Mit Datum vom 18.11.2019 wurde von Anliegern der Antrag (Anlage 3) auf Erarbeitung eines Bebau- ungsplanes für das Wohnquartier „Wahrkamp/Hexenweg“ gestellt. Von den 51 in diesem Wohnquartier betroffenen Grundstücke stellten 40 Anlieger den vor genannten Antrag.

(9)

Wie im Antrag formuliert, wurde der Antrag in die Prioritätenliste der zu bearbeitenden Bauleitpläne für das Jahr 2020 aufgenommen (Vorlage 321/2019/1). In seiner Sitzung am 02.12.2019 hat der Ausschuss für Umwelt, Planung, Bauen beschlossen, das Projekt von Rang 6.3 auf Platz 6.1 vorzuziehen. In der Diskussion dieses Tagesordnungspunktes wurde seitens der Ausschussmitglieder deutlich gemacht, dass sie in der Bearbeitung des Bebauungsplans eine hohe Dringlichkeit und wichtigen Steuerungsbe- darf sehen, um städtebauliche Fehlentwicklungen in diesem Ein- bis Zweifamilienhausquartier zu ver- meiden.

Die Verwaltung hat den Antrag geprüft und eine Gebietsabgrenzung für den Bebauungsplan vorge- schlagen. Er umfasst das Straßengeviert Wahrkamp/Stadtwaldallee/Hexenweg/In den Kämpen und die sich anschließende Grundstückszeile östlich des Hexenweges bis zu Straße Wildbahn. Die Grundstü- cke westlich des Wahrkamps werden nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen, weil 1) hier keine eindeutige Mehrheit der Grundstückseigentümer den Antrag mitunterzeichnet hat und 2) städtebaulich der Bereich dem Straßengeviert bis zum Drachters Weg zugeordnet ist. In diesem Karree ist bereits ein Mehrparteienhaus und eine gartenseitige Bebauung genehmigt worden, sodass hier eine andere Ausgangslage gegeben ist.

Gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Mit der Aufstellung des Be- bauungsplanes Nr. 157 „Wohnquartier Wahrkamp/Hexenweg“ soll die Steuerung im Sinne des Antrags ggfls. über folgende Festsetzungen erfolgen:

• Beschränkung der Zahl der maximalen Wohneinheiten je Gebäude

• Festsetzung einer maximal zulässigen Baukörperhöhe,

• Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse

• Festsetzung der überbaubaren Flächen (Baugrenzen)

Ein Einsatz dieser Festsetzungen ist wegen der klaren Vorprägung des Gebietes rechtlich möglich. In welchem Umfang die Festsetzungen erforderlich sind, wird sich im Rahmen der Bearbeitung zeigen.

Hierzu ist auch eine nochmalige Bürgerbeteiligung vorgesehen.

Das Verfahren soll nach § 13a BauGB als beschleunigtes Verfahren (Bebauungsplan der Innenentwick- lung) durchgeführt werden, da die Tatbestandsvoraussetzungen (Maßnahme der Innenentwicklung, vo- raussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen, keine UVP-Pflicht, Grenzwerte der Grundflächen- größe wird nicht überschritten) erfüllt sind und die Vorteile (u.a. schnelleres Verfahren, Verzicht auf eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, kein Umweltbericht) des Verfahrens genutzt werden sollten.

Nach dem Satzungsbeschluss wird der Flächennutzungsplan angepasst. Hierfür ist kein eigenständiges Änderungsverfahren erforderlich.

Wenn im Rahmen der Bebauungsplanaufstellung erkennbar wird, dass auch nur ein Textbebauungs- plan mit der Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten als Steuerungselement ausreicht, wird dies dem Rat, nach Beteiligung der Öffentlichkeit, zur Beschlussfassung vorgelegt. Dann wäre die Anzahl der Wohneinheiten im Quartier geregelt und die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Bau- vorhaben würden sich weiterhin nach § 34 BauGB richten.

Der noch zu erarbeitete Rechtsplan wird dem Rat zum Beschluss der Offenlage vorgelegt.

Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 157 „Wohnquartier Wahrkamp/Hexen- weg" wird hiermit gemäß § 2 (1) des Baugesetzbuches mit Hinweis auf § 13 a (3) BauGB in der zurzeit geltenden Fassung ortsüblich bekannt gemacht.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 157 stimmt mit den Beschlüssen des Rates vom 27.02.2020 überein. Die Beschlüsse sind ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).

Coesfeld, 28.02.2020 Coesfeld, 28.02.2020

gez. gez.

Heinz Öhmann i.A.

Der Bürgermeister Maarit Terhechte

(10)

Bekanntmachungsanordnung

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 157 „Wohnquartier Wahrkamp/Hexenweg" mit den dazuge- hörigen Unterlagen, wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 28.02.2020

gez.

Heinz Öhmann Der Bürgermeister

19/2020 Bebauungsplan Nr. 157 "Wohnquartier Wahrkamp/Hexenweg"- Bekanntmachung der Satzung über die Veränderungssperre

Öffentliche Bekanntmachung

S a t z u n g

der Stadt Coesfeld über die Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 157

„Wohnquartier Wahrkamp/Hexenweg“

Der Rat der Stadt Coesfeld hat am 27.02.2020 aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) in Verbin- dung mit den §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW, S. 202) – jeweils in der zurzeit gültigen Fassung – die nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1

Zu sichernde Planung

Für das in § 2 bezeichnete Gebiet in Coesfeld hat der Rat der Stadt am 27.02.2020 (s. Vorlage 003/2020) die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 157

„Wohnquartier Wahrkamp/Hexen- weg“ beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird für den gesamten Planbereich dieses Be-

bauungsplanes die Veränderungssperre erlassen.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung hat eine Größe von rd. 5,5 ha und befindet sich ca. 850 m westlich der Stadtmitte Coesfelds, direkt am Stadtwald. Er wird begrenzt im Norden durch

die „Stadtwaldallee“, im Osten durch die „Wildbahn“, im Süden durch die Straße „In den Käm- pen“ und im Westen durch den „Wahrkamp“.

Innerhalb des Geltungsbereichs dieser Satzung liegen folgende Grundstücke:

(11)

Gemarkung Coesfeld-Stadt, Flur 19, Flurstücke 155, 158, 159, 160, 161, 162, 163, 164, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179, 180, 182, 183, 184, 187, 418, 431, 447, 448, 451, 452, 463, 512, 707, 715, 721, 746, 749, 750, 757, 761, 817, 818, 819, 820, 839, 840, 841, 842, 852, 853, 864 und 865.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Satzung ist aus dem anliegenden Übersichts- plan, der als Anlage 1 Teil dieser Satzung ist, ersichtlich.

§ 3

Rechtswirkungen / Verbote In dem vorbenannten Gebiet dürfen:

1.

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be- seitigt werden;

2.

erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und bauli- chen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeige- pflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungs- sperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Bau- genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nut- zung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 4

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Die Veränderungssperre tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtskräftig ist, spätestens nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Tage ihrer Bekanntmachung.

Coesfeld, den 28.02.2020

gez.

Heinz Öhmann Bürgermeister

Anlage 1: Geltungsbereich der Satzung §14 BauGB

(12)

Anlage 1

(13)

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung über die Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Be- bauungsplanes Nr. 157 „Wohnquartier Wahrkamp/Hexenweg“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Auf die weiteren Rechtsfolgen der nachstehenden Bestimmungen des Baugesetzbuchs und der Ge- meindeordnung (GO NRW) wird hingewiesen:

1. BauGB § 18 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 2 und 3:

„(1) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 hinaus, ist den Betroffenen für dadurch ent- standene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

(2) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 be- zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbei- führen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen bean- tragt.“

2. GO NRW § 7 Abs. 6 Satz 1:

„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sons- tige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Ver- kündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“

Coesfeld, den 28.02.2020

gez.

Heinz Öhmann Bürgermeister

20/2020 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters und des Rates der Stadt Coesfeld am 13.09.2020

Gemäß § 24 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber.

S. 967), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der KWahlO vom 09. Oktober 2019 (GV.NRW. 2019 S. 601) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten auf.

Außerdem fordere ich hiermit gemäß § 75 b KWahlO zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters auf.

Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters und des Rates der Stadt Coesfeld sind spätestens bis zu dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 KWahlG genannten Zeitpunkt (59. Tag vor der Wahl, 16.07.2020, 18.00 Uhr - Ausschlussfrist) beim Wahlleiter der Stadt Coesfeld, Markt 8, 48653 Coesfeld, Zimmer 103 oder 104, einzureichen.

(14)

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor dem 16.07.2020 einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Stadt Coesfeld, Rathaus, Markt 8, 48653 Coesfeld, Zimmer 104, angefordert werden können. Die Vordrucke werden kostenlos übersandt oder während der Dienststunden abgegeben bzw. digital zur Verfügung gestellt.

Alternativ steht ein elektronisches Verfahren zur Verfügung.

Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46b bis 46e des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) und der §§ 25, 26 und 31 sowie §§ 75a und 75b KWahlO mache ich aufmerksam.

Nach § 49 Abs. 1 KWahlG werden die Funktionsbezeichnungen in weiblicher oder männlicher Form geführt.

Insbesondere bitte ich zu beachten:

1 Allgemeines

1.1 Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlbe- rechtigten (Einzelbewerbern), von diesen allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden.

1.2 Wählbar ist jede wahlberechtigte Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Coesfeld ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb der Stadt Coesfeld hat (§ 12 Abs. 1 KWahlG).

Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 12 Abs. 2 KWahlG).

Staatsangehörige der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/Uni- onsbürgerin), die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deut- sche wählbar.

1.3 Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt wor- den ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zu Stande, so kann die Partei oder Wähler- gruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen. Für die Aufstellung sind die entsprechenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes und der Kom- munalwahlordnung zu beachten (§ 17 KWahlG, § 26 KWahlO).

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahl- berechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von diesem bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber für die Vertretung in gehei- mer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerberin geheimer Abstimmung erfolgt sind.

Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvor- schlags.

1.4 Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahl- periode nicht ununterbrochen im Rat der Stadt Coesfeld, im Kreistag des Kreises Coesfeld, im Landtag für das Land Nordrhein-Westfalen oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Sat- zung und ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.

(15)

2 Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters

2.1 Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters können auch von Parteien und Wählergrup- pen gemeinsam eingereicht werden. In diesem Fall ist der Bewerber entweder in einer ge- meinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der beteiligten Wahlvorschlags- träger zu wählen. Die Träger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.

Der Wahlvorschlag für das Amt des Bürgermeisters soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:

• Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahl- vorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort ge- kennzeichnet werden;

• Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Haupt- wohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers.

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellver- tretenden Vertrauensperson enthalten.

2.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständi- gen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von den jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Wahlvor- schlagsträger unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein.

2.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.4 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 190 Wahlberechtigten der Gemeinde persönlich und handschriftlich unterzeich- net sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bisherige Bürgermeister oder Landrat als Bewerber vorgeschlagen wird. Die Wahlberechti- gung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlbe- rechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gül- tigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahl- vorschlagsträger nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. Unterstützungsunter- schriften für gemeinsame Wahlvorschläge sind nur beizubringen, wenn alle beteiligten Wahl- vorschlagsträger unter die in Nr. 1.4 genannten Parteien und Wählergruppen fallen.

2.4 Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 190 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:

• Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anfor- derung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag ein- reichen will, bei Einzelbewerbern das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Der Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

• Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Form- blatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familien- name, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzuge- ben.

• Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Stadt Coesfeld nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er im Wahl- gebiet wahlberechtigt ist.

• Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag (also nur einen Wahlvorschlag für die direkte Wahl im Wahlbezirk und nur eine Reserveliste sowie nur einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters) unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unter- zeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Leistet ein Wahlberechtigter mehrere Unterstützungsunterschriften für verschiedene Wahlvorschläge mit unterschiedlichem oder gleichem Datum, kommt es für die Gültigkeit ausschließlich auf die Reihenfolge der Vorlage durch die Wahlvorschlagsträger bei der Gemeinde an, die die Wahlberechtigung bescheinigt. Gültig ist die zuerst vorgelegte Unterstützungsunterschrift.

Die gleichzeitige Unterzeichnung einer Reserveliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung

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des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig. Die Unterzeichnung des Wahlvor- schlags durch den Bewerber ist zulässig.

• Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewer- bers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher ge- leistete Unterschriften sind ungültig.

2.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:

• Die Zustimmungserklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO;

die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat der Bewerber zu versichern, dass er für keine an- dere Wahl zum Bürgermeister oder Landrat kandidiert. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Ab- gabe eines gültigen Wahlvorschlags.

• Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13b zur KWahlO; die Be- scheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden.

• Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wähler-gruppe zur Aufstellung des Bewerbers (An- lage 9c zur KWahlO) mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage 10c zur KWahlO).

3 Wahlvorschläge für den Wahlbezirk

3.1 Das Wahlgebiet der Stadt Coesfeld ist in 19 Wahlbezirke eingeteilt. Der Wahlausschuss des Rates der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 4. Februar 2020 die Einteilung des Stadtge- bietes in Wahlbezirke beschlossen.

Auf die Bekanntmachung der Einteilung der Wahlbezirke im Amtsblatt der Stadt Coesfeld Nr. 2/2020 wird aufmerksam gemacht. Es ist im Internet über die Adresse

http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html abrufbar.

3.2 Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11a KWahlO einge- reicht werden. Er muss enthalten:

• den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden;

• Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwoh- nung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin; bei Beamten und Arbeit- nehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäfti- gungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.

Der Wahlvorschlag soll ferner Name und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertreten- den Vertrauensperson enthalten.

3.3 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständi- gen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei Wahlvorschlägen von Einzel- bewerben muss mindestens ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.

3.4 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:

• Die Zustimmungserklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12a zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungser- klärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gülti- gen Wahlvorschlags.

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• Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13a zur KWahlO; die Be- scheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO erteilt werden.

• Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Nieder- schrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber/

(Anlage 9a zur KWahlO) mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt (Anlage 10a zur KWahlO), siehe auch Ziff. 1.3. Ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfer- tigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist.

• Sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 oder 6 des KWahlG bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich

• Sofern erforderlich (vgl. Nr. 1.4), der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstands, die Satzung und das Programm.

3.5 Unterstützungsunterschriften

Wahlvorschläge für die unter Nr. 1.4 genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der Kandidat aufgestellt ist, per- sönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 3 KWahlG).

Dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern, es sei denn, dass sie in der zu wählen- den Vertretung einen Sitz auf Grund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbe- werber benannt waren und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist.

Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Bürger- meisters der Stadt Coesfeld nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unter- zeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvor- schlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.

Für die Unterstützungsunterschriften ist des Weiteren zu beachten:

• Die Formblätter (Anlage 14a zur KWahlO) werden auf Anforderung vom Wahlleiter kosten- frei geliefert. Bei der Anforderung sind der Name und – sofern eine solche verwendet wird – die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Der Wahlleiter vermerkt diese Angaben im Kopf der Formblätter.

• Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vorna- men, Tag der Geburt und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sind vom Unterzeichner persönlich und handschriftlich auszufüllen.

• Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungül- tig; die gleichzeitige Unterzeichnung auf der Reserveliste bleibt unberührt.

• Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch den Bewerber ist zulässig.

• Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung des Bewer- bers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher ge- leistete Unterschriften sind ungültig.

4 Wahlvorschläge für die Reserveliste

4.1 Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder Wähler- gruppe auftreten.

4.2 Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein.

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4.3 Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:

• den Namen und – sofern eine solche verwendet wird – die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die die Reserveliste einreicht,

• Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staats- angehörigkeit der Bewerber/Bewerberinnen in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäf- tigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.

Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertre- tenden Vertrauensperson enthalten.

4.4 Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber, unbeschadet der Reihen- folge im Übrigen, Ersatzbewerber für einen/eine im Wahlbezirk oder für einen auf einer Reser- velisteaufgestellten Bewerber sein soll. In diesem Fall muss die Reserveliste ferner enthalten:

• den Familien- und Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers,

• den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist.

4.5 Nr. 3.4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zustimmungserklärung der Bewerber auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b oder einzeln nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben ist. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung dem Wahl- bezirksvorschlag beigefügt ist.

4.6 Reservelisten der unter Nr. 1.4 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 31 Wahlberechtigten des Wahlgebietes (Stadt Coesfeld) persönlich und hand- schriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Mus- ter der Anlage 14b zur KWahlO zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist der Name und – sofern eine solche verwendet wird – die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe an- zugeben. Für die Unterzeichnung gilt Nr. 3.5 entsprechend.

Für weitere Auskünfte steht das Wahlamt der Stadt Coesfeld gerne zur Verfügung. Es ist während der Bürozeiten telefonisch unter der Rufnummer 02541 939-1103 oder -1104 erreichbar.

Coesfeld, 25. Februar 2020 Stadt Coesfeld

Der Wahlleiter

Heinz Öhmann Bürgermeister

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21/2020 Widerspruchsrecht bzgl. Datenübermittlungen und Melderegisterauskünften gem.

Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Stadt Coesfeld informiert zum Bundesmeldegesetz (BMG)

Hier: Widerspruch gegen Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen und bestimmte Daten- übermittlungen möglich

Zu den Melderegisterauskünften in besonderen Fällen (§ 50 BMG), Datenübermittlungen an öffentlich- rechtliche Religionsgesellschaften (42 BMG) und an das Bundesamt für Personalmanagement der Bun- deswehr (§ 36 BMG) durch die Meldebehörde informiert das Bürgerbüro der Stadt Coesfeld zu Wider- spruchsmöglichkeiten.

1. Melderegisterauskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvor- schlägen (§ 50 Abs. 1)

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder der Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melde- register über die in § 44 (1) Satz 1 bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen, Doktorgrad und Anschriften) von Gruppen Wahlberechtigter erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

2. Melderegisterauskünfte an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehe- jubiläen (§ 50 Abs. 2)

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Dies gilt für Altersjubiläen ab dem 70. Geburtstag und für Ehejubiläen ab dem 50. Ehejahr.

3. Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3)

Die Meldebehörde darf Adressbuchverlagen für die Herausgabe von Adressbüchern zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über deren Familiennamen, Vor- namen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften erteilen.

4. Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 2)

Hat ein Einwohner, der Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ist, Familien- angehörige, die nicht derselben oder keiner Religionsgesellschaft angehören, darf die Melde- behörde von diesen Familienangehörigen Daten gem. § 42 (2) BMG übermitteln.

5. Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36) Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März Daten über deutsche Staatsangehörige, die im nächsten Jahr volljäh- rig werden. Übermittelt werden der Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift.

Form des Widerspruchs:

Jeder Einwohner hat das Recht, Widerspruch gegen die oben aufgeführten Melderegisterauskünfte bzw. Datenübermittlungen zu erheben. Der Widerspruch kann persönlich beim Bürgerbüro der Stadt Coesfeld oder schriftlich erklärt werden.

(Postanschrift: Stadt Coesfeld – Bürgerbüro -, Markt 8, 48653 Coesfeld)

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