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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Academic year: 2022

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, Markt 8, sowie in der

Verwaltungsnebenstelle Lette, Bahnhofsallee 10 Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenlos im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2018 Ausgegeben am 23. April 2018 Nummer 9

Inhalt dieser Ausgabe:

26/2018 Bekanntmachung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von

Verkaufsstellen auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld 60

27/2018 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 123 "Wochenendhausgebiet Stevede" 61 28/2018 Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 54 "Campingplatz Drees" 63

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26/2018 Bekanntmachung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld

Ordnungsbehördliche Verordnung

zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld vom 17.04.2018

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöff- nungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516) zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S-.171 ff) i.V.m. §§ 25 ff des Gesetzes über den Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) vom 13.05.1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Ordnungsbehördengesetzes vom 06.12.2016 (GV.

NRW. S. 1062) wird von der Stadt Coesfeld als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates vom 17.04.2018 folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Verkaufssonntage

1. Verkaufsstellen dürfen im gesamten Gebiet von Coesfeld (mit Ausnahme des Ortsteils Lette) an folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

a) am zweiten Sonntag vor Ostern (Coesfelder Frühlingsfest)

b) am ersten Sonntag im Mai; fällt dieser auf den 1. Mai am 3. Sonntag im Mai (Coesfelder Automeile)

c) am Sonntag nach dem Ursulanamenstag (21. Oktober), frühestens jedoch am 23. Oktober (Ursulasonntag)

d) am zweiten Adventssonntag (Weihnachtsmarkt).

2. Verkaufsstellen dürfen im Ortsteil Lette an folgenden Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein:

e) ab 2022 alle vier Jahre an einem mit der Ordnungsbehörde festzulegenden Sonntag im Frühjahr (Letter Lenz)

f) am zweiten Sonntag im September (Kartoffelmarkt).

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offenhält.

2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 11 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 3 Inkrafttreten

Diese ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld vom 22.02.2018 außer Kraft.

Coesfeld, den 20.04. 2018 Stadt Coesfeld

Der Bürgermeister Heinz Öhmann

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung

(3)

sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Verordnungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Coesfeld, 20.04.2018 Heinz Öhmann Bürgermeister

27/2018 Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 123 "Wochenendhausgebiet Stevede"

Öffentliche Bekanntmachung

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 22.03.2018 gemäß § 10 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634) in der derzeit aktuellen Fassung den Bebauungsplan Nr. 123 „Wochenendhausgebiet Stevede“ als Satzung beschlos- sen.

Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 123 „Wochenendhausgebiet Stevede“ wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 123 „Wochenendhausgebiet Stevede“ in Kraft.

Der Bebauungsplan Nr. 123 „Wochenendhausgebiet Stevede“, die zugehörige Begründung, die Zusam- menfassende Erklärung sowie die weiteren zugehörigen Unterlagen können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr von jedermann eingesehen werden. Die Unterlagen sind auch im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung einsehbar.

Geltungsbereich:

Das rund 12,7 ha große Plangebiet befindet sich rund 8,5 km südwestlich des Stadtzentrums von Co- esfeld unmittelbar westlich der K 54 in der Bauerschaft Stevede (Gemarkung Coesfeld-Kirchspiel, Flur 57, Flurstück 32/14 und Flurstück 43/0). Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 123 „Wochen- endhausgebiet Stevede“ umfasst den Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes Nr. 54

„Campingplatz Drees“ vollständig.

Das Plangebiet grenzt im Osten an die K 54, im Süden und Westen an landwirtschaftlich genutzte Flä- chen und im Norden an Waldflächen.

Die genaue Abgrenzung ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.

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Ziel und Zweck der Planung

Im Jahr 1973 wurden mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 54 „Campingplatz Drees“ die pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Campingplatzes mit ca. 100 Stellplätzen geschaffen. In den letzten Jahrzehnten hat sich ein Wochenendhausgebiet mit insgesamt 316 Parzellen entwickelt, das in seiner Ausdehnung deutlich über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54 hinausgeht. Die Errichtung der Wochenendhäuser erfolgte dabei ohne bauordnungsrechtliche Geneh- migung. Eine Vielzahl der Gebäude dient den Bewohnern als Dauerwohnsitz.

Die Fläche besitzt nicht mehr den Charakter einer Campinganlage. Die Verwirklichung der ursprüngli- chen Planungskonzeption – Nutzung als Campingplatz – ist aufgrund der existierenden Wochenend- häuser und der Nutzung zum dauerhaften Wohnen auf Dauer auszuschließen. Seit langem und auch zukünftig kann das städtebauliche Geschehen durch den Bebauungsplan Nr. 54 „Campingplatz Drees“

nicht mehr gesteuert werden. Aufgrund der tatsächlichen Entwicklung in dem betroffenen Gebiet, ist der Bebauungsplan Nr. 54 „Campingplatz Drees“ funktionslos geworden und aufgrund dessen aufzuheben.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 123 „Wochenendhausgebiet Stevede“ soll die planungs- rechtliche Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung eines Wochenendhausgebietes geschaffen werden. Um zu verhindern, dass sich das bisher ohne Genehmigung entstandene Wochen- endhausgebiet ungesteuert weiter verfestigt, wird durch die Bauleitplanung steuernd eingegriffen.

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und den damit verbundenen Rechtsfolgen:

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 123

„Wochenendhausgebiet Stevede“

(5)

oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begrün- denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bauleitplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermö- gensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Ver- mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jah- res seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Coesfeld vom 22.03.2018 zum Bebauungsplanes Nr. 123 „Wochenendhausgebiet Stevede“ überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).

Coesfeld, 11.04.2018 Coesfeld, 11.04.2018

Heinz Öhmann i.A.

Der Bürgermeister Dagmar Aufenanger

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss der Stadt Coesfeld vom 22.03.2018 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 Bekannt- mVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 11.04.2018 Heinz Öhmann Der Bürgermeister

28/2018 Satzungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 54 "Campingplatz Drees"

Öffentliche Bekanntmachung

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 22.03.2018 die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 54 „Campingplatz Drees“ gemäß § 10 (1) i. V. m. § 1 (8) des Baugesetzbuches (BauGB) in der

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Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634) in der derzeit aktuellen Fassung als Satzung beschlossen.

Der Beschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes sowie die dazugehörige Begründung wer- den hiermit gemäß § 10 (3) i. V. m. § 1 (8) BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 54 „Campingplatz Drees“ als Satzung außer Kraft.

Der Plan zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 54 „Campingplatz Drees“, die zugehörige Begrün- dung und die Zusammenfassende Erklärung können ab sofort während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 60, Planung, Bauordnung und Verkehr von jedermann einge- sehen werden. Die Unterlagen sind auch im Internet unter der Adresse www.coesfeld.de/planung ein- sehbar.

Geltungsbereich:

Der rund 3,2 ha große Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes Nr. 54 „Campingplatz Drees“ befindet sich am östlichen Stadtrand (Gemarkung Coesfeld Kirchspiel, Flur 57, Flurstück 43/0 (teilweise)) und umfasst den westlichen Bereich des bestehenden Wochenendhausgebietes.

Der Geltungsbereich grenzt im Süden, Westen und Norden an landwirtschaftlich genutzte Flächen so- wie im Norden-Osten an Waldflächen. Im Osten des Geltungsbereiches befindet sich der übrige Teil des ohne Genehmigung entstandenen Wochenendhausgebietes.

Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem folgenden Übersichtsplan.

Ziel und Zweck der Planung

Im Jahr 1973 wurden mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 54 „Campingplatz Drees“ die pla- nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Campingplatzes mit ca. 100 Stellplätzen geschaffen. In den letzten Jahrzehnten hat sich ein Wochenendhausgebiet mit insgesamt 316 Parzellen entwickelt, das in seiner Ausdehnung deutlich über den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 54 hinausgeht. Die Errichtung der Wochenendhäuser erfolgte dabei ohne bauordnungsrechtliche Geneh- migung. Eine Vielzahl der Gebäude dient den Bewohnern als Dauerwohnsitz.

Übersichtsplan zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 54 „Campingplatz Drees“

(7)

chen Planungskonzeption – Nutzung als Campingplatz – ist aufgrund der existierenden Wochenend- häuser und der Nutzung zum dauerhaften Wohnen auf Dauer auszuschließen. Seit langem und auch zukünftig kann das städtebauliche Geschehen durch den Bebauungsplan Nr. 54 „Campingplatz Drees“

nicht mehr gesteuert werden. Aufgrund der tatsächlichen Entwicklung in dem betroffenen Gebiet, ist der Bebauungsplan Nr. 54 „Campingplatz Drees“ funktionslos geworden und aufgrund dessen aufzuheben.

Parallel erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 123 „Wochenendhausgebiet Stevede“, mit dem die planungsrechtliche Grundlage für eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Wochenend- hausgebietes geschaffen wird.

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung und den damit verbundenen Rechtsfolgen:

Gemäß § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Coesfeld unter Darlegung des die Verletzung begrün- denden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Entschädigung von durch die Änderung des Bauleitplanes eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Ver- mögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jah- res seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Übereinstimmungserklärung gem. § 2 Abs. 3 BekanntmVO

Der vorstehende Beschluss stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Coesfeld zur Auf- hebung des Bebauungsplanes Nr. 54 „Campingplatz Drees“ vom 22.03.2018 überein. Der Beschluss ist ordnungsgemäß zustande gekommen (§ 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO).

Coesfeld, 11.04.2018 Coesfeld, 11.04.2018

Heinz Öhmann i.A.

Der Bürgermeister Dagmar Aufenanger

(8)

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Beschluss der Stadt Coesfeld vom 22.03.2018 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 BekanntmVO öffentlich bekannt gegeben.

Coesfeld, 11.04.2018 Heinz Öhmann Der Bürgermeister

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