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Note Notenspiegel Bewertungsschlüssel • Klausur Europäisches WirtschaftsrechtBW-EWR-P11-02

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Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht BW-EWR-P11-02

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Europäisches Wirtschaftsrecht (WPK II) Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. BW-EWR-P11-070331

Datum 31.03.2007

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

• Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden.

• Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich die- se bezieht.

• Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet.

• Bei numerisch zu lösenden Aufgaben ist außer der Lösung stets der Lösungsweg anzugeben, aus dem eindeutig hervorzugehen hat, wie die Lösung zustande gekommen ist.

• Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genann- ten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet.

• Die Klausur bietet im Block 1 einen Wahlbereich: Von den 7 Aufgaben der ersten Gruppe sind nur 6 Aufgaben zu lösen; werden alle Aufgaben bearbeitet, wird Aufgabe 7 nicht bewertet. Im Block 2 ist Aufgabe 8 zu lösen.

Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: EG-/EU-Vertrag Anzahl Aufgaben: - 7 -

Höchstpunktzahl: - 100 -

Bewertungsschlüssel

Aufgabe 1 2 3 4 5 6 7 8

Block 1:

Wahlmöglichkeit - 6 von 7 Aufgaben

Block 2:

Aufgabe ist zu lösen

max. Punktzahl 10 10 10 10 10 10 10 40

Notenspiegel

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0

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Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Block 1:

Bearbeiten Sie bitte nur 6 der 7 Aufgaben!

Aufgabe 1 10 Punkte

Erläutern Sie das dem Gemeinschaftsrecht zugrunde liegende Prinzip der Subsi- diarität?

Wo ist es ausdrücklich geregelt?

8 P.

2 P.

Aufgabe 2 10 Punkte

Stellen Sie das Verhältnis des Europarechts zur verfassungsrechtlichen Lage in Deutschland dar, gerade im Hinblick auf das primäre und sekundäre Gemeinschaftsrecht!

Aufgabe 3 10 Punkte

Welche Funktion kommt dem Art. 30 EGV zu?

Aufgabe 4 10 Punkte

Erläutern Sie die Struktur des Art. 81 EGV!

Aufgabe 5 10 Punkte

Was versteht man unter staatlichen, was unter privaten Wettbewerbsbeschränkungen?

Aufgabe 6 10 Punkte

Welche Personengruppen werden von der Arbeitnehmerfreizügigkeit begünstigt?

Aufgabe 7 10 Punkte

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Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Block 2:

Aufgabe 8 ist zu bearbeiten!

Aufgabe 8 40 Punkte

Spanien, Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, ist ein beliebtes Ferienland für Bür- ger insbesondere auch aus anderen Mitgliedstaaten. Aufgrund des guten Wetters in der Re- gion ist es in den letzten Jahren vermehrt zum Erwerb von Ferienwohnungen und Zweitwoh- nungen durch Bürger anderer Mitgliedstaaten gerade in den Feriengebieten auf den sonnen- verwöhnten Inseln Spaniens im Mittelmeer gekommen. Seither beherrschen Schlagzeilen das Geschehen, wonach von einem „Ausverkauf des Landes“ die Rede ist.

Die um bessere Popularitätswerte bemühte Regierung besinnt sich auf eine Regelung, die während der langjährigen Regierungszeit der konservativen Partei still und heimlich außer Kraft gesetzt und alsbald auch in Vergessenheit geraten war. Hiernach war der Erwerb von Grundbesitz durch Ausländer ausgeschlossen, wenn mehr als 20 % aller Grundstücke einer Gemeinde im Eigentum und Besitz von Ausländern sind. Nunmehr wird diese Regelung wer- bewirksam reaktiviert, was der Regierung gerade in den Ferienregionen zu erhofftem Auf- trieb verhilft. Sie hält die Regelung auch mit Gemeinschaftsrecht vereinbar, was sich aus Art. 295 EGV ergebe.

Der aus Deutschland stammende Rechtsanwalt Huber (H) verbringt seinen jährlichen Urlaub ebenfalls an der Küste Spaniens. Er ist seit Jahren geneigt, sein Vermögen irgendwann ein- mal in ein Ferienhaus in Spanien zu investieren. Nachdem ihm der Boom mit Abmahnungen von ahnungslosen Kleingewerbetreibenden und Privatpersonen in den letzten beiden Jahren einen wahren Geldregen beschert hat, entschließt er sich zum Kauf einer Finca in dem idylli- schen Fischerdorf Villaflusso. Zudem will er seinen Jahresurlaub nunmehr etwas verlängern und zumindest drei Monate im Jahr das Haus bewohnen. An eine Vermietung des Hauses während der restlichen Zeit denkt er nicht, vielmehr will er das Haus nur selbst nutzen.

Nach dem Abschluss der Verträge zum Erwerb des Hauses verweigert das spanische Grundbuchamt die Eintragung des H als Eigentümer mit dem Hinweis, in Villaflusso stünden bereits 50 % der Grundstücke im Eigentum von Ausländern. Die neue Rechtslage erlaube es nicht mehr, den H einzutragen. H fühlt sich diskriminiert und in seiner Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie Kapitalverkehrsfreiheit verletzt.

Prüfen Sie, ob die Ansicht des H zutreffend ist, dass die Verweigerung der Eintragung gegen seine Grundfreiheiten aus dem EGV verstoße!

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Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Europäisches Wirtschaftsrecht (WPK II) Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. BW-EWR-P11-070331

Datum 31.03.2007

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vor- geschrieben:

• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.

• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Auf- schlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.

• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.

• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug.

• Sollte ein Prüfling im Wahlbereich beide Aufgaben bearbeitet haben, so ist nur die erste zur Be- wertung heranzuziehen.

• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.

• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein.

• Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen:

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 - 50 49,5 – 0

• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum

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Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Lösung zu Aufgabe 1

SB 1, Kap. 5.5

10 Punkte

Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die Gemeinschaft in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig werden darf, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht und sie daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können.

Geregelt ist es in Art. 5 S. 2 EGV.

8 P.

2 P.

Lösung zu Aufgabe 2

SB 4, Kap. 3.2

10 Punkte

Der Vorrang Europäischen Rechts gegenüber dem nationalen Recht ergibt sich für die Bundesrepublik Deutschland aus Art. 23 GG. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. In der Folge verzichtet der Bund auf seine Souveränität, soweit die Übertragung reicht. Der Souveränitätsverzicht folgt dem sog. dualistischen Prinzip.

Für das primäre Gemeinschaftsrecht gilt: Supranationales Recht wird danach nicht bereits mit der Anerkennung durch die Regierung Bestandteil der deut- schen Rechtsordnung, sondern erst nach dessen Tranformation. So bedürfen

„Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes“ (Art. 59 Abs. 2 GG). Zweck dieser Regelung ist es, die Entscheidung über die Geltung supranationaler Regelungen nicht der Regierung allein zu überlassen, sondern diese dem Parlament vorzubehalten.

Die Verabschiedung entsprechender Regelungen wird durch diesen „Parla- mentsvorbehalt“ auf eine demokratische und repräsentative Basis gestellt.

Anders verhält es sich bei dem sekundären Gemeinschaftsrecht. Zu diesem ent- hält der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft in Art. 249 Abs. 1 eine Kom- petenzzuweisung an die Organe der Gemeinschaft: Danach erlassen das Euro- päische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat oder die Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe des Vertrages Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab.

2 P.

4 P.

4 P.

Lösung zu Aufgabe 3

SB 2, Kap. 2.5

10 Punkte

Die Regelung in Art. 30 EGV stellt eine Ausnahme vom Verbot mengenmäßiger Beschränkungen dar.

Die Regelung soll ermöglichen, dass zugunsten hochwertiger Ziele, etwa dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, nicht an den Rechtsfol- gen der Artt. 28 und 29 EGV festzuhalten ist, sofern dies sonst zu einer einseiti- gen und unangemessenen Bevorzugung handelspolitischer Ziele führt.

4 P.

6 P.

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Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Lösung zu Aufgabe 4

SB 3, Kap. 5.1

10 Punkte

Den Gegenstand dieser zentralen Vorschrift des europäischen Kartellrechts bil- den Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmens- vereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen. Diese Vereinba- rungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen müssen zu einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten geeignet sein. Unerheblich ist es also, ob eine solche Beeinträchtigung eingetreten ist oder eintreten wird.

Es werden horiziontale und vertikale Wettbewerbsbeschränkungen erfasst.

Maßgeblich ist die Beeinträchtigung des Handels unter den Mitgliedstaaten. Es genügt demnach nicht, dass der Handel nur in einem Mitgliedstaat beeinträchtigt ist. In diesem Fall findet das nationale Wettbewerbsrecht Anwendung (sog. sach- liche Kollision).

Weiter muss eine Verhinderung oder Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem gemeinsamen Markt bezweckt oder bewirkt sein. Das Be- zwecken oder Bewirken wird durch die wettbewerbsbeschränkende Wirkung des Verhaltens indiziert und muss widerlegt werden. Eine minimale Beeinträchtigung, die anhand der Marktanteile der beteiligten Unternehmen (Grenzwert: 5 %) be- stimmt wird, ist aber nicht tatbestandsmäßig.

Als Rechtsfolge ordnet Art. 81 Abs. 2 EGV die Nichtigkeit der jeweiligen Verhal- tensweise an.

2 P.

2 P.

2 P.

2 P.

2 P.

Lösung zu Aufgabe 5

SB 1, Kap. 5.4

10 Punkte

Staatliche Wettbewerbsbeschränkungen erschweren zumeist den Marktzutritt ausländischer Anbieter, z. B. durch Zölle oder mengenmäßigen Beschränkun- gen.

Private Wettbewerbsbeschränkungen sind z. B. Fusionen, Preisabsprachen oder das missbräuchliche Ausnutzen marktbeherrschender Stellungen.

5 P.

5 P.

Lösung zu Aufgabe 6

SB 2, Kap. 4.1

10 Punkte

• Arbeitnehmer

• Nichterwerbstätige

2 P.

4 P.

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Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Lösung zu Aufgabe 8

SB 2, Kap. 3, 5

40 Punkte

Die Verweigerung der Eintragung und der damit verbundenen Einräumung von Eigentum an dem Grundstück könnte insbesondere gegen die durch den EGV garantierten Grundfreiheiten des H verstoßen.

I. Anwendbarkeit der Grundfreiheiten

Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten des EGV ist deren Anwendbarkeit auf die Vorschriften zum Eigentumserwerb. Dies könnte proble- matisch sein, weil der Vertrag gemäß Art. 295 EGV die Eigentumsordnung der verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt lässt. Zur Eigentumsordnung gehören auch die Vorschriften über den Grunderwerb. Allerdings hat diese Regelung le- diglich den Zweck, den Mitgliedstaaten die konkrete Ausgestaltung der Eigen- tumsordnung vorzubehalten. Die Gemeinschaft erhält also keine Kompetenz zur aktiven Gestaltung der mitgliedstaatlichen Eigentumsordnung. Umgekehrt wird die mitgliedstaatliche Eigentumsordnung dem gemeinschaftsrechtlichen Schutz nicht völlig entzogen. Damit können die Mitgliedstaaten ihre Eigentumsordnung weiterhin selbstständig regeln, müssen dabei aber die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, also insbesondere die Regelungen über die Freizügigkeit, beachten.

Hinweis: Da die Vorschrift im Sachverhalt angesprochen wurde, sollten sich die Bearbeiter mit ihr argumentativ auseinandersetzen.

II. Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit

H könnte sich möglicherweise auf Art. 43 EGV berufen. Voraussetzung hierfür ist, dass er mit dem Kauf die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbs- tätigkeiten oder die Gründung und Leitung von Unternehmen bezwecken würde, denn die Niederlassung setzt die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels fester Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat für eine unbe- stimmte Zeit voraus. Art. 43 EGV erfasst dabei auch staatliche Benachteiligungen beim Erwerb von Grundbesitz, wie sich insbesondere aus Art. 44 Abs. 2 lit. e) EGV ergibt. H möchte allerdings nur ein Ferienhaus erwerben, um dort seinen Urlaub zu verbringen. Da er gedenkt, dass Haus nur für sich nutzen zu wollen, ist eine Erwerbsmöglichkeit nicht gegeben. H kann sich daher nicht auf die Nieder- lassungsfreiheit berufen.

III. Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit H könnte sich möglicherweise auf Art. 49 EGV berufen.

1. Sachlicher Anwendungsbereich

Voraussetzung dafür ist die Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs.

Gemäß Art. 50 EGV umfasst der Begriff der Dienstleistung entgeltliche, vorüber- gehende, d. h. zeitlich beschränkte Tätigkeiten, die grenzüberschreitend sind und nicht von anderen Grundfreiheiten erfasst werden. Die Dienstleistung muss eine wirtschaftliche Tätigkeit sein, die regelmäßig gegen Entgelt erbracht wird. Der Verkauf von Grundeigentum wird oftmals gegen Entgelt erbracht und stellt eine Dienstleistung dar. Allerdings werden rein nationale Sachverhalte ohne grenz- überschreitenden Anknüpfungspunkt nicht erfasst. Umgekehrt muss sich der Dienstleistungserbringer bei der notwendigen Grenzüberschreitung auch nicht zwingend in einen anderen Mitgliedstaat begeben. Vielmehr wird neben der akti-

5 P.

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Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

tungen in Anspruch nehmen. H verbringt seinen Urlaub in Villaflusso und kann sich zumindest aus diesem Grund auf Art. 49 EGV berufen. Die hier vorliegende gesetzliche Beschränkung des Erwerbs von Eigentum wird insoweit aber nicht erfasst, denn es steht außer Zweifel, dass H weiterhin und uneingeschränkt Ur- laub machen könnte. Der Schutz von Touristen bleibt jedoch nicht auf die „ur- laubsspezifischen“ Dienstleistungen beschränkt. Vielmehr werden sämtliche an- gebotenen Dienstleistungen erfasst. Weil dem H zumindest teilweise die Inan- spruchnahme der Dienstleistung „Immobiliengeschäft“ vorenthalten wird, ist die negative Dienstleistungsfreiheit vorliegend tangiert und der Anwendungsbereich des Art. 49 EGV eröffnet.

2. Diskriminierung

Weiterhin müsste eine Diskrimierung vorliegen. Art. 49 EGV verbietet die unter- schiedliche Behandlung von Inländern und Bürgern anderer Mitgliedstaaten auf- grund deren Staatsangehörigkeit. Es handelt sich also um ein absolutes Gleich- behandlungsgebot und ist spezieller Ausdruck des in Art. 12 EGV enthaltenen allgemeinen Diskriminierungsverbots. Der Erwerb des Ferienhauses durch H ist vorliegend ausgeschlossen, weil er als Ausländer von der gesetzlichen Regelung erfasst wird, nach der in Gemeinden mit mehr als 20 % Grundbesitz in der Hand von Ausländern ein Grundstückserwerb durch Ausländer verboten ist. In Vil- laflusso sind bereits 50 % der Grundstücke in ausländischer Hand, sodass ein Erwerb durch Ausländer nicht mehr in Betracht kommt. Ein Erwerb durch Inlän- der ist hingegen weiterhin möglich. Daher liegt eine Ungleichbehandlung, also eine Diskriminierung vor.

3. Rechtfertigung

Diese Diskriminierung könnte möglicherweise sachlich gerechtfertigt sein. Ge- mäß Art. 55 i. V. mit Art. 46 EGV können Diskriminierungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder bei einer Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung sachlich gerechtfertigt sein.

(1) Öffentliche Ordnung und Sicherheit

Eine Gefährung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit könnte in der Unruhe der Bevölkerung wegen der „Überfremdung“ der Feriengebiete liegen. Allerdings ist der Begriff der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wie in Art. 39 Abs. 3 EGV eng auszulegen, sodass die Freizügigkeit der Unionsbürger nur dann beschränkt werden darf, wenn konkret ihre Anwesenheit oder ihr Verhalten eine tatsächliche oder hinreichend schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar- stellt. Hierzu zählt vor allem der Schutz vor Straftaten und anderen im Allge- meininteresse liegende Belange. Fraglich ist, ob der Ausschluss des Grunder- werbs für Ausländer ebenfalls hierzu zählt. Grundsätzlich gefährdet der Grund- stückserwerb die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht. Die Vorbehalte in

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6 P.

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Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

nismäßig ist. Als zwingendes Interesse des Allgemeinwohls sind bisher etwa der Verbraucher- und Umweltschutz oder aber eine wirksame Kontrolle der Steuer- erhebung anerkannt worden. Mit Blick auf den Immobilienerwerb hat der Euro- päische Gerichtshof raumplanerische Zielsetzungen zum Schutz der Bevölke- rung und einer vom Tourismus abhängigen Wirtschaft einer bestimmten Region als zwingendes Erfordernis anerkannt, sofern diese Ziele nicht diskriminierend und verhältnismäßig sind. Zwingende Erfordernisse des Allgemeinwohls lassen sich dabei nicht abstrakt definieren, sondern sind anhand der Ziele des Vertrages oder anhand genereller öffentlicher Interessen unter Berücksichtigung der Um- stände im Einzelfall zu bestimmen. Als zwingendes Interesse des Allgemein- wohls käme danach etwa die Integrationsfähigkeit der Gesellschaft des Mitglied- staates (Spanien) in Betracht, die durch eine „Überfremdung“ gefährdet sein könnte. Auch wenn im Grundsatz eine solche Gefährdung als zwingendes Erfor- dernis des Allgemeininteresses angesehen werden könnte, handelt es sich vor- liegend um wenige, insbesondere von Feriengästen besuchte Gegenden und gerade nicht um ein flächendeckendes, den gesamten Mitgliedstaat betreffendes Problem. Die in Rede stehende Regelung findet aber in dem gesamten Mitglied- staat und gerade nicht nur in diesen Ferienregionen Anwendung. Daher lassen sich vernünftigerweise keine zwingenden Erfordernisse des Allgemeinwohls zur Rechtfertigung der diskriminierenden Wirkung der Regelung zur Beschränkung des Eigentumserwerbs durch Ausländer anführen.

4. Ergebnis

Die diskriminierende Wirkung der Regelung zur Beschränkung des Eigentums- erwerbs durch Ausländer ist nicht gerechtfertigt. Die Regelung verstößt daher gegen Art. 49 EGV.

IV. Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit

H könnte sich darüber hinaus möglicherweise auch auf Art. 56 EGV berufen.

1. Sachlicher Anwendungsbereich

Die Freiheit des Kapitalverkehrs erfasst als grundlegende Freiheit einseitige Wertübertragungen, die zugleich Vermögensanlage sind, von einem Mitgliedstaat in einen anderen. In diesem Sinne wird Kapital also als Ware verwandt. Der Beg- riff des Kapitals erstreckt sich dabei auf sämtliche Formen des Geld- und Sach- kapitals. Zu letztgenanntem Kapital werden allgemein auch Immobilien- und Grunderwerb gezählt. Daher wird der Erwerb eines Ferienhauses in Villaflusso durch H von dem Schutzbereich der Kapitalverkehrsfreiheit erfasst.

2. Diskriminierung

Gemäß Art. 56 EGV sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Das Beschränkungsverbot erstreckt sich auf alle Be- schränkungen, insbesondere auch auf sämtliche Anlage- und Verwendungsvor- schriften. Das Grunderwerbsverbot in dem Mitgliedstaat lediglich für Ausländer bei Erreichen der Quote von 20 % in der betreffenden Gemeinde verstößt damit gegen Kapitalverkehrsfreiheit und wirkt mithin diskriminierend.

3. Rechtfertigung

Das Grunderwerbsverbot könnte jedoch durch eine Ausnahme gemäß Artt. 57 ff.

EGV gerechtfertigt sein. Als einzig ernsthaft in Betracht zu ziehende Ausnahme kommt der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Frage. Wie bereits

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Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

4. Ergebnis

Die diskriminierende Wirkung der Regelung zur Beschränkung des Eigentums- erwerbs durch Ausländer ist nicht gerechtfertigt. Die Regelung verstößt daher gegen Art. 56 EGV.

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