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Note Notenspiegel Bewertungsschlüssel • Klausur Europäisches WirtschaftsrechtBW-EWR-P11-02

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(1)

Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht BW-EWR-P11-02

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Europäisches Wirtschaftsrecht (WPK II) Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. BW-EWR-P11-061014

Datum 14.10.2006

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

• Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden.

• Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich die- se bezieht.

• Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet.

• Bei numerisch zu lösenden Aufgaben ist außer der Lösung stets der Lösungsweg anzugeben, aus dem eindeutig hervorzugehen hat, wie die Lösung zustande gekommen ist.

• Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genann- ten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet.

• Die Klausur bietet im Block 1 einen Wahlbereich: Von den 7 Aufgaben der ersten Gruppe sind nur 6 Aufgaben zu lösen; werden alle Aufgaben bearbeitet, wird Aufgabe 7 nicht bewertet. Im Block 2 ist Aufgabe 8 zu lösen.

Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: EG-/EU-Vertrag Anzahl Aufgaben: - 7 -

Höchstpunktzahl: - 100 -

Bewertungsschlüssel

Aufgabe 1 2 3 4 5 6 7 8

Block 1:

Wahlmöglichkeit - 6 von 7 Aufgaben

Block 2:

Aufgabe ist zu lösen

max. Punktzahl 10 10 10 10 10 10 10 40

Notenspiegel

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0

(2)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Block 1:

Bearbeiten Sie bitte nur 6 der 7 Aufgaben!

Aufgabe 1 10 Punkte

Was ist primäres, was sekundäres Gemeinschaftsrecht?

Aufgabe 2 10 Punkte

Was versteht man unter einer sog. Inländerdiskriminierung? Ist sie zulässig?

Aufgabe 3 10 Punkte

Erläutern Sie, welche wesentliche Aussage der EuGH in seiner bekannten „Keck“- Entscheidung mit Blick auf den freien Warenverkehr getroffen hat!

Aufgabe 4 10 Punkte

Was regelt das „Schengen“-Abkommen?

Aufgabe 5 10 Punkte

Welche Arten von Wettbewerbsbeschränkungen erfasst Art. 81 EGV? Nennen Sie jeweils ein Beispiel!

Die von Art. 81 EGV erfassten, den Wettbewerb beeinträchtigenden Vereinbarun- gen sind grundsätzlich nichtig. Hiervon gibt es allerdings auch Ausnahmen, die auf 2 Wegen erreicht werden können. Nennen Sie diese 2 Möglichkeiten!

5 P.

5 P.

Aufgabe 6 10 Punkte

Nennen Sie 4 Elemente, die für die Verwirklichung einer gemeinsamen europäi- schen Wirtschafts- und Finanzpolitik notwendig sind!

Aufgabe 7 10 Punkte

Worüber muss sich ein in Paris ansässiges Unternehmen ganz allgemein Gedan- ken machen, wenn es gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen will, weil die von ei- nem Maschinenbauunternehmen aus Berlin gelieferte Maschine nicht richtig funk- tioniert und der Hersteller sich der Gewährleistung verweigert?

6 P.

(3)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Block 2:

Aufgabe 8 ist zu bearbeiten!

Aufgabe 8 40 Punkte

Die K-GmbH ist eine Gesellschaft mit Sitz in Dresden, die deutsche Literatur in verschiedene europäische Sprachen übersetzt und das europäische Ausland damit beliefert. Als die jünge- re Vergangenheit für die K-GmbH nicht die erwartete Absatzsteigerung brachte, geriet die Gesellschaft in ernsthafte finanzielle Probleme. Infolgedessen war sie gezwungen, ihre Be- triebsräume in Dresden zu veräußern. Das sächsische Kultusministerium beobachtete diese Entwicklung mit Sorge und gewährte der K-GmbH nicht zuletzt, um sich als handlungsfähig und bürgernah zu erweisen, schnelle und unbürokratische Hilfe. Der Freistaat Sachsen ü- berlässt in der Folge der K-GmbH unentgeltlich einen leer stehenden Gebäudekomplex, da- mit diese von dort aus ihren Betrieb fortführen kann. Zudem erhält die K-GmbH einen Zu- schuss von 250.000,- € und ein zinsloses Darlehen in Höhe von 500.000,- €, um wieder auf die Beine zu kommen.

Die Europäische Kommission erfährt nach einem Hinweis eines Konkurrenten davon. Sie hält das Vorgehen des Freistaates Sachsen für rechtswidrig. Insbesondere seien die Maß- nahmen, was zutrifft, nicht mit ihren „Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ in Einklang zu brin- gen. Nachdem die Kommission allen Beteiligten die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben hat, erlässt sie gemäß Art. 88 Abs. 2 EGV einen an die Bundesrepublik Deutsch- land gerichteten Bescheid, in dem sie die Unterstützungsmaßnahmen des Freistaates Sach- sen für die K-GmbH für unzulässig erklärt und die Rückgängigmachung dieser Maßnahmen anordnet.

Die K-GmbH wendet ein, dass sie auf die Unterstützung des Freistaates angewiesen ist und auf deren Fortbestand vertraut. Die finanzielle Schieflage sei, was sich ebenfalls als zutref- fend erweist, auch damit zu begründen, dass das Unternehmen immer noch mit Folgelasten aus der Umwandlung von einem ehemals staatseigenen Betrieb der DDR in ein privatwirt- schaftliches Unternehmen konfrontiert sei. Daher müsse die Ausnahme des Art. 87 Abs. 2 lit.

c) EGV eingreifen. Außerdem könne es ihr schließlich nicht zum Nachteil gereichen, dass der Freistaat Sachsen die Kommission nicht über die Maßnahmen informiert habe.

Beurteilen Sie die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission!

(4)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Europäisches Wirtschaftsrecht (WPK II) Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. BW-EWR-P11-061014

Datum 14.10.2006

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vor- geschrieben:

• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.

• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Auf- schlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.

• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.

• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug.

• Sollte ein Prüfling im Wahlbereich beide Aufgaben bearbeitet haben, so ist nur die erste zur Be- wertung heranzuziehen.

• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.

• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein.

• Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen:

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 - 50 49,5 – 0

• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum

01. November 2006

an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen.

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

Aufgabe 1 2 3 4 5 6 7 8

Block 1: Wahlmöglichkeit - 6 von 7 Aufgaben Block 2:

Aufgabe ist zu lösen

(5)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Lösung zu Aufgabe 1

SB 2, Kap. 1

10 Punkte

Unter dem primären Gemeinschaftsrecht versteht man die Gründungsverträge, die späteren Änderungsverträge, die Beitritts- und Assoziierungsverträge sowie die Verträge mit Drittstaaten.

Mit dem sekundären Gemeinschaftsrecht sind Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen gemeint.

5 P.

5 P.

Lösung zu Aufgabe 2

SB 2, Kap. 2.6.2, 4.2

10 Punkte

Die ungünstigere Behandlung inländischer Produkte/Dienstleistungen oder in- ländischer Arbeitnehmer im Vergleich zu ausländischen Produk- ten/Arbeitnehmern, da Art. 28 bzw. Art. 39 EGV hier nicht gilt.

Europarechtlich gesehen ist die Inländerdiskriminierung oder negative Diskrimi- nierung zulässig.

8 P.

2 P.

Lösung zu Aufgabe 3

SB 2, Kap. 2.4.2.2

10 Punkte

Der EuGH unterschied in seiner „Keck“-Entscheidung im Rahmen des Art. 28 EGV und dort bei der Frage, was „Maßnahmen gleicher Wirkung“ sind, zwischen produkt- und verkaufsbezogenen Maßnahmen.

Danach können nationale Vorschriften über die Bezeichnung eines Produktes, dessen Form, Abmessungen, Gewicht, Zusammensetzung, Aufmachung, Etiket- tierung und Verpackung Maßnahmen gleicher Wirkung gemäß Art. 28 EGV dar- stellen, wenn ihnen eine handelsbeeinträchtigende Wirkung zukommt (sog. pro- duktbezogene Maßnahmen).

Soweit nationale Vorschriften nur bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränken oder verbieten – im konkreten Fall ging es um das Verbot des Verkaufs unter Einkaufspreis –, liegt eine Maßnahme gleicher Wirkung gemäß Art. 28 EGV nicht vor (sog. verkaufsbezogene Maßnahme). Dies gilt aber nur dann, wenn diese Vorschriften sowohl für inländische als auch für ausländische Erzeugnisse gilt, es mithin an einer diskriminierenden Wirkung fehlt.

4 P.

3 P.

3 P.

Lösung zu Aufgabe 4

SB 2, Kap. 4.4

10 Punkte

Das Schengen-Abkommen ist eine vertragliche Vereinbarung über die Freizügig- keit unabhängig von der Arbeitnehmereigenschaft.

Die Regelungen sehen über den Anwendungsbereich des Art. 39 EGV hinaus ein Überschreiten der Binnengrenzen der Vertragsstaaten vor, ohne dass dabei Per- sonenkontrollen stattfinden. Zudem sollen die Kontrollen an den Außengrenzen der Vertragsstaaten möglichst einheitlich erfolgen.

Zu diesem Zweck wurde eine zentrale Datei eingeführt, um die Zusammenarbeit der Polizeien effektiver zu gestalten.

3 P.

4 P.

3 P.

(6)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Lösung zu Aufgabe 5

SB 3, Kap. 5.1, 5.3

10 Punkte

Von Art. 81 Abs. 1 EGV werden sowohl horizontale als auch vertikale Wettbe- werbsbeschränkungen erfasst. Eine vertikale Wettbewerbsbeschränkung ist beispielsweise anzunehmen, wenn ein Hersteller mit einem Großhändler, der seine Produkte weiterverkauft, vereinbart, die Produkte an den Endkunden nicht unter einem bestimmten Preis zu verkaufen. Trifft ein Großhändler mit einem weiteren Großhändler eine solche Absprache, handelt es sich um eine horizon- tale Wettbewerbsbeschränkung.

Aus bestimmten – wirtschaftspolitischen – Gesichtspunkten sollen Vereinbarun- gen, die an sich eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen, wirksam bleiben.

Daher sieht der Vertrag Ausnahmen vor, die entweder im Wege der Einzelfrei- stellung durch die Kommission oder im Wege der Gruppenfreistellung durch eine Verordnung des Rates bzw. eine Verordnung der Kommission auf der Grundlage einer Rahmenverordnung des Rates realisiert werden.

5 P.

5 P.

Lösung zu Aufgabe 6

SB 4, Kap. 1.1

10 Punkte

• Koordinierung der jeweiligen Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten (Artt. 4 Abs. 1, 99 Abs. 1 EGV)

• Festlegung gemeinschaftlicher Ziele (Artt. 4 Abs. 1, 98, 99 Abs. 2 EGV)

• marktwirtschaftliche Ausrichtung (Artt. 4 Abs. 1, 98 EGV)

• feste Wechselkurse und einheitliche Währung (Art. 4 Abs. 2 EGV)

• Haushaltsdisziplin und Vermeidung übermäßiger Defizite (Artt. 4 Abs. 3, 104 EGV)

Hinweis: Die Nennung der Artikel ist nicht erforderlich.

je 2,5 P.

Lösung zu Aufgabe 7

SB 4, Kap. 3.1, 3.1.3.2

10 Punkte

Das Unternehmen aus Paris muss sich als Käufer und damit als Anspruchsinha- ber und Kläger Gedanken machen, am Gericht welchen Ortes die Rechtsstreitig- keit ausgetragen werden muss (internationale gerichtliche Zuständigkeit) (2 P.), nach welcher Rechtsordnung sich der geltend gemachte Anspruch richtet (inter- nationales Privatrecht) (2 P.) und unter welchen Voraussetzungen ein erstrittenes Urteil vollstreckt werden kann (2 P.).

Ja, die Parteien können das auf den Vertrag anwendbare Recht frei wählen, so- weit nicht zwingende Vorschriften unterlaufen werden (vgl. Artt. 27, 34 EGBGB).

Hinweis: Die Nennung der Artikel ist nicht erforderlich.

6 P.

4 P.

(7)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Lösung zu Aufgabe 8

SB 2, Kap. 2.8

40 Punkte

Zu prüfen ist, ob die Kommission berechtigt war, die Rückforderung der von dem Freistaat Sachsen gewährten Unterstützung gemäß Art. 88 Abs. 2 EGV anzuord- nen. Dies setzt voraus, dass die Maßnahmen des Freistaates Sachsen den Tat- bestand einer verbotenen Beihilfegewährung erfüllen und sich die K-GmbH nicht auf Vertrauensschutz berufen kann.

1. Materielle Rechtswidrigkeit der Beihilfe

Die Beihilfengewährung könnte dem EG-Vertrag widersprechen, wenn das Ver- halten der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat nicht mit Art. 87 Abs. 1 EGV in Einklang stünde.

a) Begriff der Beihilfe

Eine Beihilfe ist gegeben, wenn eine Begünstigung in Gestalt staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteile vorliegt, die selektiv bestimmten Unterneh- men oder Produktionszweigen zukommt. Eine Begünstigung durch die drei vom Freistaat Sachsen ergriffenen Maßnahmen setzt die Zuweisung eines wirtschaft- lichen Vorteils voraus. Ein solcher ist unzweifelhaft bei der Finanzierungshilfe in Gestalt eines Landeszuschuss i.H.v. 250.000 € anzunehmen. Auf die Art der Maßnahme, die den Vorteil vermittelt, kommt es nicht an, solange es sich tat- sächlich um eine Begünstigung handelt. Der Beihilfenbegriff umfasst nicht nur positive Leistungen, sondern alle Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die zwar keine Subventionen im strengeren Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen. Damit fällt auch die unentgeltliche Ü- berlassung von Räumen durch das sächsische Kultusministerium als wirtschaftli- cher Vorteil unter den Beihilfenbegriff des Art. 87 EGV. Bei der Gewährung des zinslosen Darlehens i.H.v. 500.000 € ist der wirtschaftliche Vorteil darin zu se- hen, dass der Bereitstellung des Darlehens keine angemessene Gegenleistung in Gestalt eines marktüblichen Zinses gegenübersteht. Im vorliegenden Fall hätte ein marktwirtschaftlich handelnder privater Unternehmer der K-GmbH kein zins- loses Darlehen gewährt. Damit ist bei allen drei Maßnahmen des Freistaates von einer Begünstigung auszugehen.

Bei der Begünstigung muss es sich um staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteile handeln. Staatlich sind Beihilfen, wenn es sich bei dem Beihil- fegeber um einen Hoheitsträger handelt. Dazu zählen neben den Mitgliedstaaten (Gesamtstaaten) auch die Länder (Teilstaaten). Maßgeblich ist, dass die fragli- chen Maßnahmen zu einer Belastung des staatlichen Haushaltes führen. Das sächsische Kultusministerium hat der K-GmbH die Räume unentgeltlich überlas- sen. Die finanzielle Belastung des Staatshaushaltes ist darin zu sehen, dass das Land Sachsen die Räume nicht anderweitig nutzen kann. Auch die Gewährung des Zuschusses und des zinslosen Darlehens erfolgt auf Kosten des Staates, so dass in allen drei Fällen von einem Transfer staatlicher Mittel auszugehen ist.

Das Tatbestandsmerkmal der Selektivität fordert, dass eine Begünstigung be- stimmter Unternehmen oder Produktionszweige vorliegt. Das ist bei allgemeinen Maßnahmen etwa der Wirtschafts-, Steuer- oder Konjunkturpolitik, bei denen allen Unternehmen unterschiedslos Vorteile gewährt werden, nicht der Fall. Vor- liegend wird die K-GmbH aber als einzelnes Unternehmen konkret begünstigt, so dass der selektive Charakter der Maßnahme zu bejahen ist.

3 P.

8 P.

3 P.

3 P.

(8)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

b) Wettbewerbsverfälschung

Weitere Voraussetzung gemäß Art. 87 Abs. 1 EGV ist, dass die betreffende Bei- hilfe den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Als Wettbewerbsver- fälschung lässt sich jeder Eingriff in das Marktgeschehen verstehen, durch den für die Wettbewerber die Marktbedingungen verändert werden. Dabei ist die im Rahmen des Art. 81 EGV geforderte „Spürbarkeit“ ebenso wenig erforderlich wie die Absicht, mit der Beihilfengewährung den Wettbewerb zu verfälschen. Die Wettbewerbsverfälschung ist vorliegend darin zu sehen, dass der K-GmbH auf- grund der staatlichen Unterstützungsmaßnahmen gegenüber ihren Konkurrenten sowohl auf dem inländischen als auch auf dem ausländischen Markt ein Vorteil verschafft wird. Dadurch wird die Marktposition der K-GmbH gegenüber ihren Konkurrenten verstärkt und im Ergebnis Einfluss auf den betreffenden Wettbe- werb auf dem Büchermarkt genommen.

c) Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

Außerdem müsste der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt sein.

Dabei soll jede Beeinflussung erfasst werden, die Erschwernis wie die Erleichte- rung. Die Beihilfe muss dabei über den Mitgliedstaat hinaus wirken. Entschei- dend ist, dass sich der innergemeinschaftliche Verkehr anders entwickelt oder entwickeln könnte als ohne die Beihilfegewährung und diese somit systemwidrig auf den Handel einwirkt. Dies ist zu bejahen, wenn das begünstigte Unterneh- men mit exportfähigen Waren und Dienstleistungen handelt. Nach den Angaben im Sachverhalt ist dies bei der K-GmbH der Fall. In fremde Sprachen übersetzte Bücher sind vor allem für den Export gedacht. Die K-GmbH liefert die Bücher vor allem ins europäische Ausland, so dass er Handel zwischen den Mitgliedstaaten betroffen ist.

Hinweis: Eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ließe sich dann nur noch vernei- nen, wenn man von einer Geringfügigkeit der Beihilfe ausgehen könnte, bei der mögliche Auswir- kungen auf den zwischenstaatlichen Handel ausgeschlossen sind. In der VO (EG) 69/2001 über die Anwendung des Artt. 87 und 88 EGV auf „deminimis Beihilfen“ („de-minimis“-Verordnung) werden Beihilfen von bis zu 100.000 € (bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren) als wettbewerbsrecht- lich unbedenklich angesehen.

d) Keine Ausnahme vom Beihilfenverbot

Die Beihilfe des Freistaates Sachsen könnte gleichwohl mit dem gemeinsamen Markt vereinbar und damit ipso iure zulässig sein. Diese setzt voraus, dass einer der Ausnahmetatbestände gemäß Art. 87 Abs. 2 lit. a) - c) EGV eingreift. Vorlie- gend kommt zunächst Art. 87 Abs. 2 lit. c) EGV in Betracht.

Der Anwendungsbereich der Bestimmung ist umstritten. Eine Ansicht geht davon aus, dass der Ausnahmetatbestand nach der Wiedervereinigung für alle Beihilfen zur Behebung der Wiedervereinigungsfolgen gedacht ist. Sonst hätte die Aus- nahme ja spätestens nach der Maastrichtkonferenz gestrichen werden können.

Eine historische Auslegung dürfe nicht vorgenommen werden, so dass es uner- heblich sei, dass die Norm früher nur für das sog. „Zonenrandgebiet“ gegolten habe. Andernfalls liefe die Vorschrift auch weitgehend leer. Eine andere Ansicht schränkt den Anwendungsbereich dahingehend ein, dass die Norm nur bei Pri- vatisierung ehemaliger Kombinate anwendbar ist. Das ist aber schon deshalb abzulehnen, da es bei der Privatisierung nicht um Folgen der Teilung geht, son- dern um solche der Umstellung von Plan- auf Marktwirtschaft. Nach der Recht- sprechung von EuGH und EuG (EuGH, Urt. v. 19.09.2000, Rs. C 156/98, ZIP 2000, 1738 (Deutschland/Kommission); EuG, Urt. v. 15.12.1999, Rs. T 132/96,

3 P.

3 P.

8 P.

(9)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

der verfehlten Wirtschaftspolitik der ehemaligen DDR (Wortlautargument). Die Norm ist ursprünglich nur für Fälle der Zonenrandförderung gedacht (historische Auslegung). Art. 87 Abs. 2 c) EGV ist nur auf solche Gebiete beschränkt, die in- folge der einstigen Zonenrandlage auch heute noch Nachteile in Gestalt von ab- geschnittener Infrastruktur und fehlender Anbindung an Absatzgebiete erleiden.

Dieser Ausnahmetatbestand kann keine Dauer- und Totalsubventionierung der gesamten neuen Bundesländer zum Ziel haben. Die unterschiedliche wirtschaftli- che Entwicklung in den alten und neuen Bundesländern ist nicht in erster Linie durch die Teilung Deutschlands verursacht worden, sondern beruht auf den un- terschiedlichen politisch-wirtschaftlichen Systemen (teleologische Auslegung).

Auch ist zu beachten, dass ja gerade Art. 87 Abs. 3 EGV die Subventionierung in wirtschaftlich schwachen Gebieten, also auch den neuen Bundesländern, ermög- licht. Für einen weiteren Ausnahmetatbestand neben Art. 87 Abs. 3 EGV, der noch speziell die Subventionierung der neuen Bundesländer zum Gegenstand habe, ist kein Raum (systematische Auslegung). Nach der Rechtsprechung des EuG und des EuGH scheidet Art. 87 Abs. 2 lit. c) EGV als Ausnahmebestimmung vorliegend also aus.

Hinweis: Selbstverständlich werden keine Ausführungen in dieser Tiefe erwartet. Die Studierenden sollten aber mit einer nachvollziehbaren Begründung die Anwendbarkeit des Art. 87 Abs. 2 lit. c) EGV bejahen oder ablehnen, zumal die Vorschrift im Sachverhalt explizit erwähnt wird.

Als weiterer Ausnahmetatbestand kommt Art. 87 Abs. 3 EGV in Betracht. Inso- weit steht der Kommission bzw. gemäß Art. 87 Abs. 3 lit. e) EGV auch dem Rat ein Ermessen zu, ob eine staatliche Beihilfe für zulässig erklärt wird. Die Kom- mission hat ihre Ermessensausübung u. a. in den „Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ konkretisiert. Da die Unterstützungsmaßnahmen des Freistaa- tes Sachsen aber nicht von diesen Leitlinien gedeckt sind, lässt sich auch nicht argumentieren, eine Rückforderung scheide deshalb aus, weil die Kommission aus Erwägungen der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes zur Ge- nehmigung verpflichtet wäre. Insbesondere kommt auch Art. 87 Abs. 3 lit. d) EGV nicht als Ausnahmetatbestand in Betracht. Die Verbreitung deutscher Literatur- klassiker im Ausland trägt zur Förderung der nationalen Kultur im Sinne eines gelebten Bewusstseins und der Erhaltung des kulturellen Erbes allenfalls äußerst mittelbar bei.

Hinweis: Eine andere Ansicht erscheint hier nur schwer vertretbar. Wer freilich gut argumentiert und deswegen eine andere Ansicht vertritt, verdient die Punkte.

e) Zwischenergebnis

Damit liegt eine mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe gemäß Art. 87 Abs. 1 EGV liegt vor. Aus der materiellen Rechtswidrigkeit der Beihilfe folgt sogleich das Recht der Kommission, eine Rückforderung der Beihilfe ge- genüber der Bundesrepublik Deutschland anzuordnen.

2. Formelle Rechtswidrigkeit der Beihilfe

Neben dem Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EGV kann sich eine Rechtswidrigkeit der Beihilfengewährung auch daraus ergeben, dass Vorschriften über das Ver- fahren der Beihilfeaufsicht nicht eingehalten wurden. Gemäß Art. 88 Abs. 3 S. 1 EGV ist die Kommission vor jeder Einführung einer neuen Beihilfe zu unterrich- ten. Vor der abschließenden Entscheidung der Kommission darf gemäß Art. 88 Abs. 3 S. 3 EGV eine Beihilfe nicht gewährt werden. Diese Verfahrenserforder- nisse gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV hat das Kultusministerium des Freistaates Sachsen nicht beachtet, als es der K-GmbH die Unterstützungsmaßnahmen ge- währt hat. Damit ist die Beihilfe auch formell rechtswidrig.

3 P.

3 P.

(10)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

3. Kein Vertrauensschutz

Möglicherweise ist die Rückforderung aber vorliegend deshalb unzulässig, weil die K-GmbH auf den Fortbestand der staatlicherseits gewährten Beihilfe vertrau- te. Es ist allgemein anerkannt, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes auch gemeinschaftsrechtlich verbürgt ist. Die Organe der Gemeinschaft müssen also bei ihrem Handeln diesen allgemeinen Grundsatz berücksichtigen. Vorliegend ist jedoch problematisch, ob sich die K-GmbH auf Gesichtspunkte des Vertrauens- schutzes überhaupt berufen kann. Insoweit ist zu beachten, dass die Überwa- chung der staatlichen Beihilfe gemäß Art. 88 EGV der Kommission obliegt. Da dies einem sorgfältigen Gewerbetreibenden bekannt ist bzw. bekannt sein muss, kann ein beihilfebegünstigtes Unternehmen grundsätzlich erst dann auf die Rechtmäßigkeit einer Beihilfengewährung vertrauen, wenn die Kommission keine Einwände erhoben hat. Vorliegend wurde aber gerade kein solches Notifzie- rungsverfahren durchgeführt, bevor der K-GmbH die Beihilfe gewährt wurde. Da- her kann sich die K-GmbH auch nicht auf Erwägungen zum Vertrauensschutz berufen.

Hinweis: Für das Beihilferecht regelt Art. 1 Abs. 1 S. 2 VO 659/1999 die Beachtung von Erwägun- gen zum Vertrauensschutz im Speziellen.

III. Ergebnis

Die vom sächsischen Kultusministerium der K-GmbH gewährte Unterstützung ist unzulässig. Die Entscheidung der Kommission ist daher rechtmäßig.

3 P.

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