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Korrekturrichtlinie zur Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht BW-EWR-P11-020504

FFH

·

Fern-Fachhochschule Hamburg

1

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Europäisches Wirtschaftsrecht

Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. BW-EWR-P11-020504

Datum 04.05.02

Um größtmögliche Gerechtigkeit zu erreichen, ist nachfolgend zu jeder Aufgabe eine Musterlösung inklusive der Verteilung der Punkte auf Teilaufgaben zu finden. Natürlich ist es unmöglich, jede denk- bare Lösung anzugeben. Stoßen Sie bei der Korrektur auf eine andere als die angegebene Lösung, die richtig ist, ist eine entsprechende Punktzahl zu vergeben. Sind in der Musterlösung die Punkte für eine Teilaufgabe summarisch angegeben, so ist die Verteilung dieser Punkte auf Teillösungen dem Korrektor überlassen. Fehler sollten nur zur Abwertung des betreffenden Teilschrittes führen. Wird mit einem falschen Zwischenergebnis folgerichtig weiter argumentiert, so sind die hierfür vorgesehenen Punkte zu erteilen. Bei Bearbeitung von mehr als fünf Aufgaben aus Block 1 werden nur die ersten fünf in die Bewertung einbezogen.

50% der insgesamt zu erreichenden Punktzahl (hier also 50 Punkte von 100 möglichen) reichen aus, um die Klausur erfolgreich zu bestehen.

Die differenzierte Bewertung in Noten nehmen Sie bitte nach folgendem Bewertungsschema vor:

% der von der Gesamtpunktzahl erzielten Punkte

Note

95-100 1 sehr gut

90-94,5 1,3

85-89,5 1,7

80-84,5 2 gut

75-79,5 2,3

70-74,5 2,7

65-69,5 3 befriedigend

60-64,5 3,3

55-59,5 3,7

50-54,5 4 ausreichend

0-49,5 5 nicht ausreichend

Korrekturrichtlinie

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Korrekturrichtlinie zur Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht BW-EWR-P11-020504

FFH

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Fern-Fachhochschule Hamburg

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Lösung Aufgabe 1: 12 Punkte

SB 1, Abschnitt 1.4:

Aus wirtschaftsrechtlicher Perspektive kommen den Zielen des EUV in Art. 2 (erster Spiegelstrich) besondere Bedeutung zu:

· die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts,

· die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus und

· die Herbeiführung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung, insbesondere durch die Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen, durch die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und durch die Errichtung einer Wirt- schafts- und Währungsunion.

4 Punkte 4 Punkte 4 Punkte

Lösung Aufgabe 2: 12 Punkte

SB 1, Abschnitt 5.1 und SB 2, Abschnitte 2, 3, 4 und 5:

Die Liberalisierung des Marktzutritts bewirkt durch den Abbau faktischer und rechtlicher Marktzutrittsschranken

· die Förderung des internationalen Austauschs von Waren, Dienstleistungen und Kapital sowie

· die Freizügigkeit von Personen.

8 Punkte 4 Punkte

Lösung Aufgabe 3: 12 Punkte

SB 1, Abschnitt 5.1 und SB 2, Abschnitte 3 2, 3, 4 und 5:

Die rechtlichen Grundlagen der Liberalisierung des Warenverkehrs umfassen folgende rechtliche Grundlagen:

· Das Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen (Art. 23 EGV),

· das Verbot mengenmäßiger Ein- und Ausfuhrbeschränkungen (Artt. 28 und 29 EGV) und

· das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung (Artt 23 und 28 EGV).

2 Punkte 2 Punkte 2 Punkte Die Regeln zur Liberalisierung der Dienstleistungen sind grundlegend geregelt in Art 52

EGV,

die Regeln zur Realisierung der freien Beweglichkeit von Kapital in Art. 56 EGV und die Regeln zur Realisierung der Freizügigkeit von Personen in Art. 39 EGV.

2 Punkte 2 Punkte 2 Punkte

Lösung Aufgabe 4: 12 Punkte

SB 1, Abschnitt 3:

Wichtige ökonomische Auswirkungen bestehen in den durch die Öffnung der Märkte

hervorgerufenen positiven Wohlfahrtseffekten: 12 Punkte

· absolute und komparative Kostenvorteile,

· verbesserte Allokation von Ressourcen,

· größeres Nachfragepotential,

· erhöhte Produktionseinheiten und verbesserte Skalenerträge,

· Verbesserung der Stellung der Nachfrager durch breiteres Angebot,

· Anreize zur Investition um neue Märkte zu erschließen,

· Erhöhung des Wirtschaftswachstums,

· mehr Anbieter und Nachfrager stehen sich gegenüber, dadurch mehr Konkurrenz und

· verstärkter Wettbewerb.

(1,5 P. je richtiger Aus- wirkung, max.

12 P.)

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Fern-Fachhochschule Hamburg

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Lösung Aufgabe 5: 12 Punkte

SB 4, Abschnitt 2 (Erstauflage) / SB 4, Abschnitt 4.1 (Zweitauflage):

Die Gemeinsame Handelspolitik der Gemeinschaft befasst sich mit den Handelsbezie-

hungen zu den Drittstaaten. 6 Punkte

Sie wird als gemeinsame Handelspolitik verstanden, da

· sie von den Mitgliedstaaten gemeinsam festgelegt und

· nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet wird (Artt. 131 und 133 Abs. 1 EGV).

3 Punkte 3 Punkte

Lösung Aufgabe 6: 12 Punkte

SB 5, Abschnitt 1 (Erstauflage) / SB 4, Abschnitt 4 (Zweitauflage): 12 Punkte Das Außenwirtschaftsrecht der Gemeinschaft wird gekennzeichnet durch:

1. eine liberale Außenhandelspolitik, die gleichzeitig durch eine Stärkung der internatio- nalen Wettbewerbsfähigkeit der innergemeinschaftlichen Wirtschaft geprägt ist (Art.

131 S. 2 EGV),

2. eine Zollunion mit einem gemeinsamen Zolltarif (GZT), Art. 131 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 EGV,

3. den Abschluss von Handelsverträgen,

4. die Anwendung von Schutzinstrumenten gegen gedumpte und subventionierte Ein- fuhren sowie zur Abwehr unerlaubter Handelspraktiken,

5. eine Ausfuhrkontrolle, insbes. Die Kontrolle der Ausfuhr von Waffen, 6. schrittweise Vereinheitlichung der Beihilfen (Art. 132 Abs. 1 EGV)

(3 P. je Ele- ment, maxi- mal 12 P.)

Lösung Aufgabe 7: 40 Punkte

SB 3, Abschnitt 4:

Grundlegende Ausgangsvorschrift des Verbots von Zusammenschlüssen ist Art. 2 Abs.3 FKVO. Danach ist ein Zusammenschluss zu untersagen, durch den auf dem Gemeinsa- men Markt oder einem wesentlichen Teil desselben eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder sich verstärkt.

Die Anwendung der FKVO setzt zunächst voraus, dass ihr Anwendungsbereich eröffnet ist (Art. 1 FKVO) und weiterhin ein relevanter Zusammenschluss gegeben ist. Da der Sachverhalt insoweit keine besonderen Angaben enthält, kann angenommen werden, dass in der Übernahme des Herstellers M durch L ein Zusammenschluss i.S.d. Art. 3 Abs. 1 FKVO liegt. Und auch der Anwendungsbereich eröffnet ist. Sodann kann direkt auf hier relevanten Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 2 Abs. 3 FKVO eingegangen werden:

2,5 Punkte

2,5 Punkte

1. Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung:

Die Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung erfordert grundlegend eine Ab- grenzung der beteiligten Märkte. Erst wenn die relevanten, von dem Zusammen- schluss betroffenen Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht definiert sind, kann beurteilt werden, ob auf den so abgegrenzten Märkten eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder sich verstärkt.

10 Punkte

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Korrekturrichtlinie zur Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht BW-EWR-P11-020504

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Fern-Fachhochschule Hamburg

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Die Marktabgrenzung hat für den vorliegenden Fall entscheidende Bedeutung:

· Geht man hypothetisch von einem einheitlichen Markt für Verkehrsflugzeuge aus, der sowohl kleine und große Modelle einschließt, so kann der geplante Zu- sammenschluss kaum zu einer marktbeherrschenden Stellung führen: Da näm- lich die Märkte für kleine und große Verkehrsflugzeuge je hälftig den gesamten Absatz an Verkehrsflugzeugen decken und B nach der geplanten Übernahme von M im Bereich der großen Verkehrsflugzeuge Marktanteile von 65% erreicht, verfügt B selbst nachher nur über Anteile auf einem Gesamtflugzeugmarkt von 32,5%.

· Eine andere Beurteilung zeichnet sich jedoch ab, wenn man von einem eigen- ständigen sachlichen Markt für große Verkehrsflugzeuge ausgeht. Vor diesem Hintergrund ist wie folgt abzugrenzen:

a) Sachliche Marktabgrenzung 5 Punkte

Der Zusammenschluss betrifft zunächst den Markt für große Verkehrsflugzeuge, da die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen als Anbieter großer Ver- kehrsflugzeuge in Erscheinung treten. Es gilt nun schwerpunktartig zu beurteilen, ob die Anbieter für kleine Verkehrsflugzeuge in den Umfang des für den Zu- sammenschluss relevanten sachlichen Marktes einzubeziehen sind:

Zur Abgrenzung sollen Sie das so genannte Bedarfsmarktkonzept heranziehen.

Danach entscheidet über den sachlichen Markt das Verhalten der Nachfrager:

Die Märkte sind in sachlicher Hinsicht um so weiter zu fassen, wie davon auszu- gehen ist, dass sich die Nachfrager flexibel verhalten und unter bestimmten Be- dingungen auf Substitutionsgüter ausweichen (Elastizität der Nachfrage).

Die Nachfrager sind im vorliegenden Fall die Besteller von Verkehrsflugzeugen, die Fluggesellschaften. Folglich ist danach zu fragen, ob die Fluggesellschaften, die große Verkehrsflugzeuge mit einer Reichweite von mindestens 400 Flugmei- len und einer Beförderungskapazität von mindestens 100 Passagieren bestellen, unter bestimmten Bedingungen, z.B. einem Preisanstieg für große Verkehrsflug- zeuge, auf kleine Verkehrsflugzeuge ausweichen und umgekehrt.

Eine diesbezügliche Elastizität der Nachfrage besteht auf den Flugzeugmärkten aber i.d.R. nicht: Die Fluggesellschaften benötigen zum Anflug bestimmter Ziele notwendigerweise Flugzeuge mit großen Reichweiten. In vielen Fällen wäre es zudem äußerst unrentabel gut frequentierte Strecken mit mehreren kleinen, statt wenigen großen Flugzeugen zu bedienen. ® Aus der Sicht der Nachfrager kön- nen daher kleine und große Verkehrsflugzeuge nicht gegeneinander ersetzt wer- den.

Zwischenergebnis: Der sachlich relevante Markt betrifft große Verkehrs- flugzeuge.

b) Räumlicher Markt: 5 Punkte

Der räumliche Markt (Art. 9 Abs. 7 FKVO) umfasst das Gebiet, in dem Anbieter und Nachfrager für große Verkehrsflugzeuge auftreten. Der räumliche Markt erstreckt sich weltweit.

c) Marktmacht: 10 Punkte

Nach dem geplanten Zusammenschluss wird B über Marktanteile von 65% auf dem weltweiten Markt für große Verkehrsflugzeuge verfügen. Nach Art. 2 Abs. 1 (b) FKVO bilden die Marktanteile ein wesentliches Mittel zur Bestimmung der Markt- macht. Entsprechend der Entscheidungspraxis von Kommission und EuGH ist re- gelmäßig bei Marktanteilen von 60 bis 65% von einer marktbeherrschenden Stellung auszugehen. Durch die geplante Übernahme der M durch B entsteht also eine marktbeherrschende Stellung.

2. Auf dem Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil desselben 5 Punkte Da ein weltweiter Markt für große Verkehrsflugzeuge besteht ist folglich auch der

gesamte Gemeinsame Markt betroffen.

Ergebnis: Die geplante Übernahme der M durch B ist nach Art. 2 Abs. 3 FKVO zu untersagen.

Referenzen

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