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Note Notenspiegel Bewertungsschlüssel • Klausur Europäisches WirtschaftsrechtBW-EWR-P11-02

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Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht BW-EWR-P11-02

Europäisches Wirtschaftsrecht - Aufgaben BW-EWR-P11-040612

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Europäisches Wirtschaftsrecht (WPK II) Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. BW-EWR-P11-040612

Datum 12.06.2004

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

• Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden.

• Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich die- se bezieht.

• Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet.

• Bei numerisch zu lösenden Aufgaben ist außer der Lösung stets der Lösungsweg anzugeben, aus dem eindeutig hervorzugehen hat, wie die Lösung zustande gekommen ist.

• Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genann- ten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet o- der Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet.

• Die Klausur bietet im Block 1 einen Wahlbereich: Von den sechs Aufgaben der ersten Gruppe sind nur fünf Aufgaben zu lösen; werden alle Aufgaben bearbeitet, wird Aufgabe 6 nicht bewertet.

Im Block 2 ist Fall 7 zu lösen.

Bearbeitungszeit: 90 Minuten Hilfsmittel: EU-Vertrag Anzahl Aufgaben: - 6 -

Höchstpunktzahl: - 100 -

Bewertungsschlüssel

Aufgabe 1 2 3 4 5 6 7

Block 1:

Wahlmöglichkeit - 5 von 6 Aufgaben

Block 2:

Aufgabe ist zu lösen

max. Punktzahl 12 12 12 12 12 12 40

Notenspiegel

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0

(2)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fernhochschule

Block 1:

Wahlmöglichkeit: Nur 5 der 6 Aufgaben sind zu bearbeiten!

Aufgabe 1: 12 Punkte

Welche beiden grundlegenden Elemente umfasst die Zollpolitik der Europäischen Union?

Aufgabe 2: 12 Punkte

Was sieht das “Bedarfsmarktkonzept” vor? Sie können auch in Form eines kurzen Bei- spiels Antworten!

Aufgabe 3: 12 Punkte

Grundsätzlich kommt dem Europäischen Recht gegenüber den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Vorrang zu. Nennen Sie die wesentliche Voraussetzung, mit der das deutsche Bundesverfassungsgericht in dem sog. Maastricht-Urteil und den “Solange I und II” – Beschlüssen den Anwendungsvorrang des Europarechts verbindet!

Aufgabe 4: 12 Punkte

Welche Elemente kennzeichnen die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union?

Aufgabe 5: 12 Punkte

Welches Ziel verfolgt die Europäische Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Geschäften des Fernabsatzes?

Für welche Verträge gilt die Richtlinie?

6 Punkte

6 Punkte

Aufgabe 6: 12 Punkte

Welche wesentlichen Reformen sieht die neue Durchführungsverordnung zu den Arti-

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Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fernhochschule

BW-EWR-P11-040612 Seite 3 von 3

Block 2:

Aufgabe 7 ist zu bearbeiten!

Aufgabe 7: 40 Punkte

P ist ein in Deutschland zugelassener Patentanwalt mit Büro und Wohnsitz in Frankfurt.

Er beabsichtigt, auch in Italien Mandanten bei der Beratung, Anmeldung und Eintragung von Erfindungen vor den dortigen Patentbehörden zu vertreten. In Italien dürfen nur sol- che Patentanwälte tätig werden, die in das italienische Patentanwaltsverzeichnis einge- tragen sind und in Italien eine berufliche Niederlassung oder einen Wohnsitz haben. Wei- terhin wird eine besondere Eignungsprüfung verlangt.

Nachdem P die entsprechende Prüfung abgelegt hat, begehrt er die Eintragung in das italienische Patentanwaltsverzeichnis. Dies wird abgelehnt, da er weder ein Büro noch einen Wohnsitz in Italien unterhält.

P sieht in der Ablehnung einen Verstoß gegen die Freiheit in der europaweiten Ausübung seines Berufs als Patentanwalt. Er argumentiert, die Einrichtung eines Büros oder Wohn- sitzes sei nicht erforderlich, da er Leistungen vor dem italienischen Patentamt nur verein- zelt und gelegentlich erbringen möchte. Die Regelung führe praktisch dazu, dass ihm die Vertretung von Mandanten in Italien unmöglich gemacht werde. Die italienischen Behör- den wenden dagegen ein, die Tätigkeit eines Patentanwaltes bei der Anmeldung und Ein- tragung von Erfindungen erstrecke sich über einen längeren Zeitraum von Monaten und Jahren. Daher sei eine ständige Verbindung zwischen der Behörde und dem Patentanwalt während des gesamten Patentverfahrens (Aufklärungsersuchen, Einreichen von Erwide- rungen, Änderung des Antrages usw.) erforderlich. Das italienische Erfordernis liege da- her auch im Interesse der Mandanten an einer sachgerechten Vertretung.

Bearbeitervermerk: Verstößt die gesetzliche Regelung, die für die Tätigkeit eines Patent- anwaltes in Italien ein Büro oder einen Wohnsitz fordert, gegen die europäische Dienst- leistungsfreiheit? Begründen Sie Ihre Lösung mit den Kriterien des Diskriminierungsver- botes, des Beschränkungsverbotes sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die der Europäische Gerichtshof zur Konkretisierung der Dienstleistungsfreiheit entwickelt hat!

Hinweis: Eine europaweite Regelung über die Zulassung der Tätigkeit von Patentanwäl- ten besteht nicht.

(4)

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Europäisches Wirtschaftsrecht (WPK II) Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. BW-EWR-P11-040612

Datum 12.06.2004

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben:

• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.

• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.

• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.

• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug.

• Sollte ein Prüfling im Wahlbereich beide Aufgaben bearbeitet haben, so ist nur die erste zur Bewertung heranzuziehen.

• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.

• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein.

• Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen:

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 - 50 49,5 – 0

• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum

30. Juni 2004

an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen.

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

(5)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-EWR-P11-040612 Seite 2 von 6

Lösung Aufgabe 1:

SB 1, Abschnitt 5 – 5.1 und Sb 2, Abschnitt 2.1 - 2.2

12 Punkte

Die Zollpolitik der Europäischen Union umfasst:

• eine Zollunion innerhalb der Union mit dem Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen (gemeinschaftsinterne Seite)

• die Erhebung von Zöllen gegenüber Drittstaaten im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs, GTZ (gemeinschaftsexterne Seite)

6 Punkte 6 Punkte

Lösung Aufgabe 2:

SB 3, Abschnitt 3.1

12 Punkte

Das Bedarfsmarktkonzept dient der sachlichen Marktabgrenzung im Wettbewerbsrecht.

Nach dem Bedarfsmarktkonzept wird die Marktmacht durch Prognosen über die funktionelle Austauschbarkeit und die Beweglichkeit der Nachfrage festgestellt. Danach beschreibt “Marktmacht” die Abhängigkeit eines Nachfragers von einem oder mehreren Anbietern.

(Andere richtige Beschreibungen oder Antworten in Form von Beispielen sind zulässig und können die volle Punktzahl erreichen.)

Lösung Aufgabe 3:

SB 4, Abschnitt 3.2 – 3.3.2

12 Punkte

Das Bundesverfassungsgericht erkennt den Anwendungsvorrang des Europarechts für diejenigen Fälle an, dass auf der europäischen Ebene ein ebensolcher Grundrechtschutz gewährleistet ist, wie dies auf der nationalen Ebene gegeben ist. Die Anwendung des Europarechts soll nicht zu einer Einbuße von Grundrechten führen, die auf einzelstaatlicher Ebene garantiert sind.

Lösung Aufgabe 4:

SB 4, Abschnitt 4

12 Punkte

Die gemeinsame Handelspolitik der Europäischen Union wird durch folgende Elemente gekennzeichnet:

• liberale Handelspolitik bei gleichzeitiger Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der innergemeinschaftlichen Wirtschaft

• Zollunion mit einem Gemeinsamen Zolltarif

• Abschluss von Handelsverträgen

• Einfuhrkontrolle

• Ausfuhrkontrolle

• schrittweise Vereinheitlichung von Beihilfen

je 2 Punkte

Lösung Aufgabe 5:

SB 5, Abschnitt 2.1 – 2.2

12 Punkte

Ziel der Richtlinie ist es, für den immer stärker in Erscheinung tretenden Versandhandel Rechtsicherheit durch verbindliche Regeln zu schaffen.

Insbesondere sollen Verbraucher bei Geschäften dieser Art geschützt werden.

Die Richtlinie gilt für Verträge über Lieferungen von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen,

die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden.

3 Punkte 3 Punkte 2 Punkte 2 Punkte 2 Punkte

(6)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Lösung Aufgabe 6:

SB 5, Abschnitt 3.1.1

12 Punkte

Die neue Durchführungsverordnung zu den Art. 81 und 82 EGV sieht folgende wesentliche Reformen vor:

• Das Erfordernis der Anmeldung und eine sich daran anschließende Freistellungsentscheidung entfällt. Die Kommission übt eine nachherige Kontrolle aus (Legalausnahme mit nachheriger Kontrolle).

• Übertragung der wettbewerblichen Kontrolle auf die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte. Die Kommission behält sich die Kontrolle besonders bedeutsamer Fälle vor.

6 Punkte

6 Punkte

(7)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-EWR-P11-040612 Seite 4 von 6

Lösung Aufgabe 7:

SB 2, Abschnitt 3

40 Punkte

Beurteilungsgegenstand bildet die italienische Regelung, die für die Tätigkeit eines Patentanwaltes eine berufliche Niederlassung oder einen Wohnsitz in Italien erfordert.

1. Dienstleistungsfreiheit

Die Bearbeiter sollen zunächst erkennen, dass durch die italienische Regelung die Dienstleistungsfreiheit des P i. S. d. Artt. 49-55 EGV betroffen ist:

• P wird in seiner Eigenschaft als Patentanwalt als Freiberufler tätig. Die entgeltlichen Leistungen eines Freiberuflers sind als Dienstleistungen anzusehen (Art. 50 S. 2 (d) EGV).

• Die freiberuflichen Dienstleistungen unterliegen nicht den Vorschriften über den freien Warenverkehr oder den freien Personenverkehr (negative Bestimmungsmerkmale).

• Die Leistungen des P werden grenzüberschreitend ausgeübt (Art. 50 EGV).

Die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff. EGV) wird nicht berührt, da P keine feste Einrichtung zur dauerhaften Berufsausübung in Italien beabsichtigt, sondern nur vereinzelt tätig werden will. Dem Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit steht es nicht entgegen, wenn P nur gelegentlich in Italien arbeitet und damit nicht

“stabil und kontinuierlich” am dortigen Wirtschaftsleben teilnimmt.

Die Bearbeiter sollen erkennen, dass allein die Betroffenheit des P in seiner Dienstleistungsfreiheit noch nicht zur Rechtswidrigkeit der italienischen Regelung führt. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit (wie auch der Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit von Personen) weiterhin nach dem Diskriminierungsverbot, dem Beschränkungsverbot sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Folglich sollen die Bearbeiter die fragliche Regelung anhand dieser drei Grundsätze diskutieren.

2. Diskriminierungsverbot

Nach Art. 54 EGV sind nationale Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit von jedem Mitgliedstaat ohne Unterscheidung nach Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsort auf alle Erbringer von Dienstleistungen anzuwenden. In diesem Sinne sind die Grundsätze des allgemeinen und besonderen Diskriminierungsverbotes auch auf Dienstleistungen anzuwenden: Danach dürfen die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Dienstleistungen rechtlich und tatsächlich durch die jeweilige Anwendung der nationalen Gesetzgebung nicht schlechter behandelt werden als die Angehörigen des Empfängerstaates (Art. 43 S. 2 EGV analog).

Die italienische Regelung verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Es wird von inländischen und ausländischen gleichermaßen gefordert, in Italien eine berufliche Niederlassung oder einen Wohnsitz zu unterhalten. Die Bearbeiter sollen erkennen, dass die Diskriminierungsfreiheit des italienischen Erfordernisses nicht bereits zur Rechtmäßigkeit führt. Vielmehr ist die fragliche Regelung weiterhin nach dem Beschränkungsverbot zu prüfen.

3. Beschränkungsverbot

5 Punkte

20 Punkte

5 Punkte

(8)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Häufig diskriminieren nationale Regelungen nicht gegen Ausländer, errichten jedoch gegen Berufsausübende aus anderen Mitgliedstaaten besondere Hindernisse, die Inländer nicht betreffen. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung daher das Diskriminierungsverbot um ein Beschränkungsverbot erweitert. Danach unterliegen der Überprüfung zusätzlich nationale Regelungen, die zwar keine Diskriminierung hervorrufen, aber Erschwernisse bei der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit darstellen.

Hierzu zählen mitgliedstaatliche Vorschriften, die die Tätigkeit des ausländischen Dienstleistungserbringers im Inland “weniger attraktiv” machen.

Die italienische Regelung führt zu einem deutlichen Erschwernis ausländischer Patentanwälte, die im Fall eines nur gelegentlichen Tätigwerdens in Italien eine berufliche Niederlassung oder einen Wohnsitz einrichten sollen. Somit verstößt die Regelung gegen das Beschränkungsverbot.

4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Verstöße gegen das Beschränkungsverbot sind dann rechtswidrig, wenn sie nicht verhältnismäßig sind. Die Bearbeiter sollen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stufenweise prüfen:

a) Notwendigkeit

Die Beschränkungen müssen zur Verfolgung von Zielen des Allgemeininteresses notwendig sein. Die Bearbeiter können das Allgemeininteresse und die damit verbundene Notwendigkeit der Regelung mit dem Interesse des Rechtsverkehrs an einer ordnungsgemäßen Vertretung von Mandanten der Patentanwälte begründen, die auch im Fall einer Vertretung durch ausländische Patentanwälte gewährleistet sein muss.

b) Geeignetheit (Erforderlichkeit)

Der Zweck der Regelung darf nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen zu erreichen sein. Nach Ansicht des EuGH geht die Pflicht, eine berufliche Niederlassung oder einen Wohnsitz in Italien zu begründen, über das für die Erreichung des Zwecks Erforderliche hinaus. Es hätten weniger einschneidende Maßnahmen erlassen werden können, um den Zweck der Regelung zu erreichen. Beispielsweise könnte ausländischen Patentanwälten aufgegeben werden, in Italien eine Zustelladresse zu unterhalten.

5. Ergebnis

Die Bearbeiter sollen das Ergebnis ihrer Ausführungen deutlich festhalten:

Die Regelung ist unverhältnismäßig.

Sie verstößt gegen das Beschränkungsverbot und

daher auch gegen die Dienstleistungsfreiheit des P (Artt. 49 ff EGV).

Andere Ergebnisse in den Punkten eins bis fünf sind unzulässig. Die

6 Punkte

4 Punkte

(9)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-EWR-P11-040612 Seite 6 von 6

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