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Notenspiegel Bewertungsschlüssel • Klausur Europäisches WirtschaftsrechtBW-EWR-P11-02

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Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht BW-EWR-P11-02

Studiengang Wirtschaftsrecht

Modul Europäisches Wirtschafts- und Internationales Privatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. WR-EIR-P11-080628

Datum 28.06.2008

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

• Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden.

• Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich die- se bezieht.

• Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet.

• Bei numerisch zu lösenden Aufgaben ist außer der Lösung stets der Lösungsweg anzugeben, aus dem eindeutig hervorzugehen hat, wie die Lösung zustande gekommen ist.

• Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genann- ten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet oder Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet.

Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: EG-/EU-Vertrag, BGB, EGBGB Anzahl Aufgaben: - 8 -

Höchstpunktzahl: - 100 -

Bewertungsschlüssel

Aufgabe 1 2 3 4 5 6 7 8

max. Punktzahl 30 10 10 10 10 10 10 10

Notenspiegel

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0

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Studiengang Wirtschaftsrecht HFH • Hamburger Fern-Hochschule

WR-EIR-P11-080628 Seite 2 von 3

Aufgabe 1 30 Punkte

Ein Bauunternehmer (BU) aus Lettland beteiligt sich in Schweden an einer Ausschreibung für einen Teilauftrag beim Bau eines kommunalen Krankenhauses in Malmö. Er macht das kostengünstigste Angebot, wird aber nicht berücksichtigt, weil er die Löhne für die Bauar- beiter, die er aus Lettland nach Malmö entsenden will, nach den Tarifverträgen in Lettland, an die er gebunden ist, bestimmt. Der Kollektivvertrag der Baugewerkschaft und der Bauun- ternehmer in Schweden, der nicht alle, wenn auch fast alle Bauunternehmer bindet, legt deutlich höhere Löhne für die Bauarbeiter fest als der Tarifvertrag in Lettland. Die Stadt Malmö hat im Stadtrat beschlossen, Bauaufträge nur an Bauunternehmer zu erteilen, welche den schwedischen Kollektivvertrag einhalten.

BU sieht sich in seinen Rechten verletzt, weil sein Angebot von Malmö nicht berücksichtigt worden ist. Zu Recht?

Die Vergaberichtlinie der Europäischen Union kommt nicht zur Anwendung, weil das Auf- tragsvolumen zu gering ist.

Aufgabe 2 10 Punkte

Kann es in der Europäischen Union einen echten Parlamentarismus geben?

Aufgabe 3 10 Punkte

Was heißt Sozialwirtschaft? Grenzen Sie hiervon die freie und die soziale Markt- wirtschaft ab!

Aufgabe 4 10 Punkte

Nennen Sie 5 Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsvertrages!

Aufgabe 5 10 Punkte

Woran sind die Grundzüge der Wirtschaftspolitik zu orientieren?

Aufgabe 6 10 Punkte

Was ist die Fischler-Reform 2003?

Aufgabe 7 10 Punkte

Erläutern Sie die Begriffe „Sitztheorie“ und „Gründungstheorie“! Gehen Sie dabei auch auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein!

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Studiengang Wirtschaftsrecht HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Aufgabe 8 10 Punkte

Wenn Sie einen Prozess vor einem staatlichen Gericht im Ausland führen, wie sieht es dann mit dem Kostenrisiko aus? Vergleichen Sie die möglichen Kosten mit denen, die bei einem Inlandsprozess anfallen können!

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Studiengang Wirtschaftsrecht HFH • Hamburger Fern-Hochschule

WR-EIR-P11-080628 Seite 1 von 6

Studiengang Wirtschaftsrecht

Modul Europäisches Wirtschafts- und Internationales Privatrecht Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. WR-EIR-P11-080628

Datum 28.06.2008

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vor- geschrieben:

• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.

• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Auf- schlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.

• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.

• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zur Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug.

• Sollte ein Prüfling im Wahlbereich beide Aufgaben bearbeitet haben, so ist nur die erste zur Be- wertung heranzuziehen.

• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.

• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein.

• Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen:

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 - 50 49,5 – 0

• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum

16. Juli 2008

an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen.

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

Aufgabe 1 2 3 4 5 6 7 8

max. Punktzahl 30 10 10 10 10 10 10 10

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Studiengang Wirtschaftsrecht HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Lösung zu Aufgabe 1

SB 2, Kap. 3

30 Punkte

1. BU kann in seinem Recht aus Art. 49 Abs. 1 EGV, der Dienstleistungsfrei- heit, verletzt sein. Lettland und Schweden sind Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union und folglich an den Gemeinschaftsvertrag gebunden.

2. Art. 49 Abs. 1 EGV verbietet nicht nur den Mitgliedstaaten Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft, sondern gibt nach ständiger Rechtsprechung den Anbietern von Dienstleistungen aus allen Mitgliedstaaten ein subjektives Recht, nicht in ihren Dienstleistungen in ande- ren Mitgliedstaaten beschränkt zu werden, wenn das nicht durch zwingende Interessen des allgemeinen Wohls gerechtfertigt ist.

3. Bauausführungen sind Dienstleistungen im Sinne des Art. 49 EGV; denn es sind gewerbliche und auch handwerkliche Tätigkeiten (Art. 50 Abs. 2 lit. a und c EGV). BU will sich in Schweden nicht niederlassen, sondern einen bestimm- ten Bauauftrag ausführen. Er will also nicht dauerhaft in Schweden tätig sein, folglich sich nicht niederlassen. Demgemäß ist nicht die Niederlassungsfrei- heit des Art. 43 EGV einschlägig, sondern die Dienstleistungsfreiheit des Art.

49 EGV.

4. Beschränkungen der Grundfreiheiten und damit auch der Dienstleistungsfrei- heit sind nach der Rechtsprechung alle Maßnahmen eines Mitgliedstaates, welche die Ausübung der Grundfreiheit, also die Dienstleistung, in dem Mit- gliedstaat weniger attraktiv machen. Wenn BU sich an den Kollektivvertrag der schwedischen Bauwirtschaft halten muss, um bei der Bauvergabe der Stadt Malmö berücksichtigt werden zu können, wird es für ihn uninteressant, sich um den Auftrag zu bewerben, weil seine Chance gegenüber einem Angebot auf der Basis der lettischen Lohnregelungen minimiert wird. Allein schon die Ver- pflichtung, sich dem schwedischen Kollektivvertrag zu unterwerfen (in welcher Rechtsform auch immer), ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit.

Jedenfalls büßt BU durch den Beschluss der Stadt Malmö seinen wesentlichen Wettbewerbsvorteil ein, wegen seiner geringeren Lohnkosten ein besonders kostengünstiges Angebot machen zu können.

5. BU wäre schon dadurch in der Dienstleistungsfreiheit rechtswidrig beschränkt, dass der Beschluss der Stadt Malmö gegen schwedisches Recht verstößt.

Dafür gibt der Sachverhalt mangels Hinweisen auf schwedisches Recht keinen Anhaltspunkt. Insbesondere bleibt offen, ob Schweden wie Deutschland ein Entsendegesetz gemäß der Entsenderichtlinie der Europäischen Gemeinschaft kennt, das Mindestarbeitsbedingungen regelt, wie Deutschland diese gerade für die Bauwirtschaft vorgeschrieben hat. Schweden hat ein solches Gesetz nicht. Der schwedische Kollektivvertrag unterbindet für fast die gesamte schwedische Bauwirtschaft den Wettbewerb durch Lohnunterbietung und schützt dadurch die Bauarbeiter in ihrem Lohninteresse. Kollektivverträge be- frieden gerade durch ihre Breitenwirkung das Arbeitsleben, auch wenn sie nicht für allgemeinverbindlich erklärt sind. Das sind sie in Schweden nicht. Das öffentliche Ausschreibungswesen darf allgemeine politische Gesichtspunkte und damit auch die Befriedung des Arbeitslebens berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschluss der Stadt Malmö gegen schwedisches Recht verstößt.

3 P.

2 P.

2 P.

4 P.

ggf. 5 Zusatzp.

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Studiengang Wirtschaftsrecht HFH • Hamburger Fern-Hochschule

WR-EIR-P11-080628 Seite 3 von 6

6. Die Frage ist, ob die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dadurch ge- rechtfertigt ist, dass die Stadt Malmö auf die Bewerbungen der Bauunterneh- mer aus anderen Mitgliedstaaten dieselben Auftragskriterien anwenden will wie auf Bewerber aus Schweden, nämlich die Einhaltung des schwedischen Kol- lektivvertrages im Baugewerbe, dass die Stadt somit inländische und ausländi- sche Bewerber gleich behandeln will. Andernfalls würde sie, weil sie prinzipiell dem öffentlichen Interesse verpflichtet ist, das wirtschaftlichste, meist das kostengünstigste, Angebot auszuwählen (soweit das im Übrigen tragfähig ist), die inländischen nach anderen, härteren Kriterien beurteilen als die ausländi- schen Bewerber. Das wäre Inländerdiskriminierung, die gleichheitsrechtlich fragwürdig ist. Die Frage beantwortet sich danach, ob gemeinschaftsrechtlich das Bestimmungsland- oder das Herkunftslandprinzip maßgeblich ist. Der Wortlaut des Gemeinschaftsvertrages klärt die Frage nicht. Der Gerichtshof der Europäischen Union legt die Grundfreiheiten im Interesse des größtmöglichen Wettbewerbs im Binnenmarkt extensiv aus und leitet aus den Grundfreiheiten in ständiger Rechtsprechung ein Herkunftslandprinzip ab. Er begründet das mit dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten, das diese ver- pflichtet, die Rechtsordnungen der anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen.

Auch die Dienstleistungsrichtlinie vom 12. Dezember 2006 belässt es bei der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Von dem Systemwettbewerb der Mitglied- staaten wird die Angleichung letztlich der Lebensverhältnisse in den Mitglied- staaten erhofft. Freilich verlieren die Mitgliedstaaten dadurch wesentlich an Einfluss auf die Ordnung in ihrem Land. Das löst demokratierechtliche Beden- ken gegen das Herkunftslandprinzip aus. Von der Entscheidung dieser Frage für oder gegen das Herkunftslandprinzip hängt die Lösung des Falles ab.

7. Wenn man der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Union zum Herkunfts- landprinzip folgt, aus dem sich die Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit des BU ergibt, ist weiter zu klären, ob der Beschluss der Stadt Malmö durch zwingende Interessen des allgemeinen Wohls gerechtfertigt ist. Dafür spricht der Verfassungsrang der Tarifautonomie, die untrennbar mit der men- schen- und grundrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit verbunden ist und ausdrücklichen Schutz der Charta der Grundrechte der Europäischen Union findet (Art. 28). Die Charta bringt einen allgemeinen europäischen Rechts- grundsatz zum Ausdruck. Die Tarifpartner Schwedens können schlechterdings Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten nicht in ihre Verträge einbinden.

Unionsweite Tarifverträge gibt es bisher nicht, jedenfalls nicht für das Bauge- werbe. Weil die Tarifverträge weitgehend die Arbeitsverhältnisse ordnen und das Arbeitsleben befrieden, entsprechen sie nicht nur dem Gemeinwohl, son- dern sind, soweit es keine gesetzliche Regelung der Arbeitsverhältnisse und insbesondere der Entlohnung gibt, wie in Schweden, notwendig, also zwin- gend, um das gemeine Wohl zu verwirklichen. Diesen Rang spricht im Grund- satz auch der Gerichtshof der Union der Tarifautonomie zu.

8. Die Verwirklichung der Interessen des Mitgliedstaates zu Lasten der Grund- freiheit muss zusätzlich verhältnismäßig sein, also nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs geeignet und vor allem notwendig, um im Interesse des Mit- gliedstaates den von diesem verfolgten Zweck zu erreichen. Wegen der Tarif- autonomie darf der Staat die Löhne (abgesehen von Mindestlöhnen) nicht re- geln. Ein Entsendegesetz, das die Bauwirtschaft an die Tariflöhne als Min- destlöhne zu binden ermöglichen würde, kennt Schweden nicht. Ein solches Gesetz kann in der Klausur nicht unterstellt werden. Die Maßnahme der Stadt Malmö ist geeignet, den Arbeitsfrieden in Schweden und das sozialpolitische Interesse tragfähiger Entlohnung der Bauarbeiter zu gewährleisten. Dafür ist die faktische Verbindlichkeit der Tarifverträge der Bauwirtschaft für den großen

7 P.

5 P.

5 P.

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Studiengang Wirtschaftsrecht HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Teil der Bauaufträge geeignet und auch notwendig. Notwendig ist insbesonde- re, dass die öffentliche Hand sich an diese Kollektivverträge hält. Das sichert das Lohn- und Einkommensgefüge der Bauwirtschaft in Schweden, auch ge- genüber Wettbewerbern aus dem Ausland, welche mittels Lohndumping die Einkommensverhältnisse und damit den sozialen Frieden in Schweden gefähr- den könnten.

9. Ergebnis: Die Nichtberücksichtigung des BU bei der Auftragsvergabe der Stadt Malmö ist rechtmäßig, weil die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des BU durch zwingende Interessen des gemeinen Wohls Schwedens, nä- herhin der Stadt Malmö, zu deren Verwirklichung die Stadt ein geeignetes und notwendiges Mittel eingesetzt hat, nämlich die Berücksichtigung bei Bauaus- schreibungen davon abhängig zu machen, dass die Kollektivverträge der schwedischen Bauwirtschaft eingehalten werden, gerechtfertigt ist. BU ist so- mit nicht in seinen Rechten verletzt. Wer sich für die Maßgeblichkeit des Be- stimmungslandsprinzips ausspricht, kommt zu demselben Ergebnis. Wer vom Herkunftslandprinzip ausgeht und zwingende Interessen des allgemeinen Wohls nicht anerkennt, muss zum Ergebnis kommen, dass BU in seinen Rechten verletzt ist.

2 P.

Lösung zu Aufgabe 2

SB 1, Kap. 2.3

10 Punkte

Echter Parlamentarismus ist die Vertretung eines Volkes in der Gesetzgebung mit eigenem Initiativrecht und eigenem Beschlussrecht des Parlaments. Ein solcher Parlamentarismus setzt die originäre Staatsgewalt voraus, die nur von einem existenziellen Staat als einem verfassten Volk ausgehen kann.

10 P.

Lösung zu Aufgabe 3

SB 2, Kap. 1.3.6

10 Punkte

In einer Sozialwirtschaft ist die Wirtschaft Sache des Gemeinwesens, also des Volkes und seines Staates, welcher die größtmögliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaft verwirklichen soll. Die Sozialwirtschaft ist darauf angelegt, das Pri- vatheitsprinzip größtmöglich zu entfalten, weil dies die Menschenwürde und die Menschenrechte gebieten. Sozialwirtschaft legt sich aber nicht auf Markt und Wettbewerb für alle Bereiche der Wirtschaft fest.

Demgegenüber ist die freie Marktwirtschaft dadurch gekennzeichnet, dass der Staat, wie der Nachtwächterstaat, Rechtssicherheit gibt, aber die Wirtschaft den Unternehmern überlässt.

Die soziale Marktwirtschaft verbindet die freie Marktwirtschaft mit dem sozialen Ausgleich, den Ludwig Erhard von dem freien Wettbewerb erhofft hat und den andere dem Staat überantworten.

4 P.

3 P.

3 P.

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Studiengang Wirtschaftsrecht HFH • Hamburger Fern-Hochschule

WR-EIR-P11-080628 Seite 5 von 6

Lösung zu Aufgabe 4

SB 3, Kap. 1

10 Punkte

• Die Wettbewerbsvorschriften für Unternehmen sind

• das Verbot von wettbewerbsbehindernden Vereinbarungen, Beschlüs- sen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Unterneh- men,

• das Kartellverbot des Art. 81 EGV,

• der Missbrauch einer den Markt beherrschenden Stellung, also das Missbrauchsverbot des Art. 82 EGV,

• die Fusionskontrolle, die lediglich eine sekundärrechtliche Grundlage in der Fusionskontrollverordnung hat,

• die wettbewerbsrechtliche Regelung für öffentliche und monopolartige Unternehmen in Art. 86 Abs. 1 EGV

• sowie die Regelung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftli- chen Interesse in Art. 86 Abs. 2 EGV.

• Die mitgliedstaatlichen Beihilfen haben eine Regelung in Art. 87 ff. EGV ge- funden

je 2 P.

Lösung zu Aufgabe 5

SB 4, Kap. 1.2.2

10 Punkte

Die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft müssen die gesamte Rechtsordnung der Gemeinschaft berücksichtigen, nicht aber die besonderen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Sie sind dem ge- meinsamen Interesse verpflichtet, den weitgesteckten Zielen der Gemeinschaft.

Dazu gehört auch die soziale Zielsetzung, die freilich strukturell wegen der unter- schiedlichen Wirtschaftskraft der Mitgliedstaaten nur geringe Verwirklichungs- chancen hat.

10 P.

Lösung zu Aufgabe 6

SB 4, Kap. 7.6

10 Punkte

Die Fischler-Reform 2003 betreibt die weitere Umstrukturierung der Landwirt- schaft.

Insbesondere trennt sie die produktionsbezogenen Maßnahmen von den Sub- ventionen. Man spricht von produktionsentkoppelten Direktzahlungen.

Sie will verstärkt den Verpflichtungen der Welthandelsorganisation genügen und die Weltlandwirtschaftspolitik der Doha-Runde fördern.

Das System der Unterhaltszahlungen für die Landwirte ist weiter ausgebaut wor- den.

Zugleich sind die ökologischen Verpflichtungen der Landwirtschaft verstärkt wor- den.

2 P.

2 P.

2 P.

2 P.

2 P.

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Studiengang Wirtschaftsrecht HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Lösung zu Aufgabe 7

SB 5, Kap. 3.4

10 Punkte

Nach der Sitztheorie war im Hinblick auf das internationale Gesellschaftsrecht das Recht des Staates, in welchem die Gesellschaft ihren (Hauptverwaltungs-) Sitz hat, entscheidend.

Dagegen hielten die Vertreter der Gründungstheorie das Recht des Staates, nach dessen Recht die Gründung der Gesellschaft erfolgte, für anwendbar.

Ab 1999 gab es mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in Lu- xemburg, in welchen dieser feststellte, dass die Sitztheorie aufgrund der Nie- derlassungsfreiheit innerhalb des Gebiets der EU mit dem Europarecht nicht zu vereinbaren ist. Der EuGH hat festgestellt, dass ein Mitgliedstaat der EU die Sitz- verlegung einer in einem anderen Mitgliedstaat wirksam gegründeten Gesell- schaft in sein Hoheitsgebiet im Grundsatz nicht verhindern könne. Dies hat dazu geführt, dass in Deutschland zunehmend Gesellschaften in der Rechtsform einer

„Private Company Limited by Shares“, abgekürzt „Ltd.“, anzutreffen sind.

3 P.

3 P.

4 P.

Lösung zu Aufgabe 8

SB 5, Kap. 1.2, 4.2.2

10 Punkte

Während nach der deutschen ZPO das Prinzip gilt, dass der Prozessverlierer dem Gewinner die Anwaltskosten und sonstigen notwendigen Aufwendungen erstatten muss, gilt in vielen ausländischen Rechtsordnungen der Grundsatz, dass jeder unabhängig vom Prozessausgang seine eigenen Kosten trägt. Dies ist z.B. in den USA der Fall. Es gibt aber auch Mischformen: In Frankreich spricht das Gericht dem Prozessgewinner zwar einen Kostenersatzanspruch zu, dieser umfasst aber nur einen geringen Teil der tatsächlich angefallenen Kosten.

Ferner unterscheidet sich die Berechnung der Anwaltskosten in vielen Län- dern. Manche orientieren sich am Zeitaufwand, manche am Streitwert, andere wiederum verbinden diese beiden Kriterien. Auch von Interesse ist, ob eine rein erfolgsabhängige Honorierung des Anwalts zulässig ist oder nicht.

Als letzter Punkt ist an die Gerichtskosten zu denken; diese sind im Ausland allerdings meist geringer als in Deutschland. Neben den reinen Gerichtskosten fallen bei Auslandsprozessen aber oft noch Übersetzungskosten an, die teilweise ganz beträchtlich sind.

4 P.

3 P.

3 P.

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