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Note Notenspiegel Bewertungsschlüssel • Klausur Europäisches WirtschaftsrechtBW-EWR-P11-02

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Klausur Europäisches Wirtschaftsrecht BW-EWR-P11-02

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Europäisches Wirtschaftsrecht (WPK II) Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. BW-EWR-P11-060401

Datum 01.04.2006

Bezüglich der Anfertigung Ihrer Arbeit sind folgende Hinweise verbindlich:

• Verwenden Sie ausschließlich das vom Aufsichtführenden zur Verfügung gestellte Papier und geben Sie sämtliches Papier (Lösungen, Schmierzettel und nicht gebrauchte Blätter) zum Schluss der Klausur wieder bei Ihrem Aufsichtführenden ab. Eine nicht vollständig abgegebene Klausur gilt als nicht bestanden.

• Beschriften Sie jeden Bogen mit Ihrem Namen und Ihrer Immatrikulationsnummer. Lassen Sie bitte auf jeder Seite 1/3 ihrer Breite als Rand für Korrekturen frei und nummerieren Sie die Seiten fortlaufend. Notieren Sie bei jeder Ihrer Antworten, auf welche Aufgabe bzw. Teilaufgabe sich die- se bezieht.

• Die Lösungen und Lösungswege sind in einer für den Korrektanten zweifelsfrei lesbaren Schrift abzufassen. Korrekturen und Streichungen sind eindeutig vorzunehmen. Unleserliches wird nicht bewertet.

• Bei numerisch zu lösenden Aufgaben ist außer der Lösung stets der Lösungsweg anzugeben, aus dem eindeutig hervorzugehen hat, wie die Lösung zustande gekommen ist.

• Zur Prüfung sind bis auf Schreib- und Zeichenutensilien ausschließlich die nachstehend genann- ten Hilfsmittel zugelassen. Werden andere als die hier angegebenen Hilfsmittel verwendet o- der Täuschungsversuche festgestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note 5 bewertet.

• Die Klausur bietet im Block 1 einen Wahlbereich: Von den 7 Aufgaben der ersten Gruppe sind nur 6 Aufgaben zu lösen; werden alle Aufgaben bearbeitet, wird Aufgabe 7 nicht bewertet. Im Block 2 ist Aufgabe 8 zu lösen.

Bearbeitungszeit: 120 Minuten Hilfsmittel: EG-/EU-Vertrag Anzahl Aufgaben: - 7 -

Höchstpunktzahl: - 100 -

Bewertungsschlüssel

Aufgabe 1 2 3 4 5 6 7 8

Block 1:

Wahlmöglichkeit - 6 von 7 Aufgaben

Block 2:

Aufgabe ist zu lösen

max. Punktzahl 10 10 10 10 10 10 10 40

Notenspiegel

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100-95 94,5-90 89,5-85 84,5-80 79,5-75 74,5-70 69,5-65 64,5-60 59,5-55 54,5-50 49,5-0

(2)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-EWR-P11-060401 Seite 2 von 3

Block 1:

Wahlmöglichkeit: Nur 6 der 7 Aufgaben sind zu bearbeiten!

Aufgabe 1: 10 Punkte

Neben der Europäischen Union gibt es auch wirtschaftspolitische Integrationsformen außerhalb Europas. Nennen Sie 4!

Aufgabe 2: 10 Punkte

Nennen Sie 5 Strukturmerkmale des Europäischen Binnenmarktes!

Aufgabe 3: 10 Punkte

3.1 Wozu dient die Marktabgrenzung im Wettbewerbsrecht?

3.2 Nennen Sie 5 wettbewerbsrechtliche Kriterien zur Bestimmung des räumlichen Marktes!

5 P.

5 P.

Aufgabe 4: 10 Punkte

4.1 Was versteht man unter gemeinschaftlicher Wirtschaftspolitik?

4.2 Nennen Sie 3 Beispiele für einzelne Teilbereiche gemeinschaftlicher Wirt- schaftspolitik!

4 P.

6 P.

Aufgabe 5: 10 Punkte

Nennen Sie 5 ökonomische Auswirkungen des durch den Gemeinsamen Markt ge- schaffenen größeren Wirtschaftsgebietes!

Aufgabe 6: 10 Punkte

6.1 Welche 3 Arten von Beihilfen unterscheidet der EGV? Nennen Sie dazu jeweils ein Beispiel!

6.2 Wer entscheidet über die Zulässigkeit von Beihilfen?

9 P.

1 P.

Aufgabe 7: 10 Punkte

Eine explizite Regelung, wonach das Gemeinschaftsrecht vorrangig gegenüber den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten anzuwenden ist, existiert nicht. Bringen Sie deshalb 3 Argumente für den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts!

(3)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Block 2:

Aufgabe 8 ist zu bearbeiten!

Aufgabe 8: 40 Punkte

Die Firmen Aragonesa und Publivia vermieten in dem europäischen Mitgliedstaat S Wer- beflächen. Gegen beide wurde auf der Grundlage eines nationalen Gesetzes über das Verbot von Werbung für alkoholische Getränke ein Bußgeld erhoben, da sie Flächen zum Zwecke der Werbung für hochprozentige Alkoholika zur Verfügung gestellt hatten. Das Gesetz verbietet die Werbung für Getränke mit mehr als 23 Volumenprozent Alkohol an Straßen, in Kinos und öffentlichen Verkehrsmitteln. Die verbotene Werbung betrifft zah- lenmäßig deutlich mehr die Produkte von Herstellern aus anderen europäischen Mitglied- staaten als jene aus S. Die beiden Firmen sind der Auffassung, dass das staatliche Wer- beverbot gegen die europäische Warenverkehrsfreiheit verstößt.

Beurteilen Sie die Rechtmäßigkeit des Werbeverbots nach dem genannten Gesichts- punkt! Gehen Sie in Ihrer Prüfung auch (ggf. hilfsgutachtlich) auf mögliche Motive für den Erlass des Werbeverbots ein!

(4)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-EWR-P11-060401 Seite 1 von 5

Studiengang Betriebswirtschaft

Fach Europäisches Wirtschaftsrecht (WPK II) Art der Leistung Prüfungsleistung

Klausur-Knz. BW-EWR-P11-060401

Datum 01.04.2006

Für die Bewertung und Abgabe der Prüfungsleistung sind folgende Hinweise verbindlich vorgeschrieben:

• Die Vergabe der Punkte nehmen Sie bitte so vor wie in der Korrekturrichtlinie ausgewiesen. Eine summarische Angabe von Punkten für Aufgaben, die in der Korrekturrichtlinie detailliert bewertet worden sind, ist nicht gestattet.

• Nur dann, wenn die Punkte für eine Aufgabe nicht differenziert vorgegeben sind, ist ihre Aufschlüsselung auf die einzelnen Lösungsschritte Ihnen überlassen.

• Stoßen Sie bei Ihrer Korrektur auf einen anderen richtigen Lösungsweg, dann nehmen Sie bitte die Verteilung der Punkte sinngemäß zur Korrekturrichtlinie vor.

• Rechenfehler sollten grundsätzlich nur zu Abwertung eines Teilschritts führen. Wurde mit einem falschen Zwischenergebnis richtig weiter gerechnet, so erteilen Sie die hierfür vorgesehenen Punkte ohne weiteren Abzug.

• Sollte ein Prüfling im Wahlbereich beide Aufgaben bearbeitet haben, so ist nur die erste zur Bewertung heranzuziehen.

• Ihre Korrekturhinweise und Punktbewertung nehmen Sie bitte in einer zweifelsfrei lesbaren Schrift vor: Erstkorrektur in rot, evtl. Zweitkorrektur in grün.

• Die von Ihnen vergebenen Punkte und die daraus sich gemäß dem nachstehenden Notenschema ergebene Bewertung tragen Sie in den Klausur-Mantelbogen sowie in die Ergebnisliste ein.

• Gemäß der Diplomprüfungsordnung ist Ihrer Bewertung folgendes Notenschema zu Grunde zu legen:

Note 1,0 1,3 1,7 2,0 2,3 2,7 3,0 3,3 3,7 4,0 5,0

notw. Punkte 100 - 95 94,5 - 90 89,5 - 85 84,5 - 80 79,5 - 75 74,5 - 70 69,5 - 65 64,5 - 60 59,5 - 55 54,5 - 50 49,5 – 0

• Die korrigierten Arbeiten reichen Sie bitte spätestens bis zum

19. April 2006

an Ihr Studienzentrum ein. Dies muss persönlich oder per Einschreiben erfolgen. Der angegebene Termin ist unbedingt einzuhalten. Sollte sich aus vorher nicht absehbaren Gründen eine Terminüberschreitung abzeichnen, so bitten wir Sie, dies unverzüglich Ihrem Studienzentrumsleiter anzuzeigen.

BEWERTUNGSSCHLÜSSEL

Aufgabe 1 2 3 4 5 6 7 8

Block 1: Wahlmöglichkeit - 6 von 7 Aufgaben Block 2:

Aufgabe ist zu lösen

max. Punktzahl 10 10 10 10 10 10 10 40

(5)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Lösung Aufgabe 1

SB 1, Abschnitt 2

10 Punkte

• NAFTA (North American Free Trage Agreement)

• APEC (Asia Pacific Economic Cooperation)

• AFTA (Asean Free Trade Area)

• FTAA (Free Trade Area of the Americans)

• Andenpakt oder Andengemeinschaft (Comunidad Andina)

• Mercosur (Mercado Común del Sur)

je 2,5 P.

(10 P.)

Lösung Aufgabe 2

SB 1, Abschnitt 5

10 Punkte

• Regeln zur Liberalisierung des Marktzutritts

• Vermeidung von Diskriminierungen

• Deregulierungen

• Sicherung des Wettbewerbs

• Rechtsangleichung

• Währungsunion

je 2 P.

(10 P.)

Lösung Aufgabe 3

SB 3, Abschnitt 3, 3.2

10 Punkte

3.1 Die Bestimmung des relevanten Marktes stellt eine wettbewerbsrechtliche Kernaufgabe dar. Firmenzusammenschlüsse und das Verhalten von Unternehmen können wettbewerbsrechtlich nur beurteilt werden, wenn feststeht, welche Märkte überhaupt betroffen sind. Erst wenn die betroffenen Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht definiert sind, können Aussagen über Machtkonzentrationen getroffen werden. Die Marktabgrenzung stellt daher eine wesentliche Voraussetzung zur Bestimmung der Marktmacht dar und ist somit wesentliche Tatbestands-voraussetzung bei der Überprüfung eines Verhaltens an den allgemeinen Verbotsnormen des EGV und der FKVO.

3.2 Die Kriterien der räumlichen Marktabgrenzung sind:

• Art und Eigenschaften des Produkts

• Marktzutrittsschranken

• Käuferpräferenzen

• unterschiedliche Marktanteile

• wesentliche Preisunterschiede

5 P.

je 1 P.

(5 P.)

Lösung Aufgabe 4

SB 4, Abschnitt 1 und 1.2

10 Punkte

4.1 Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft regeln grundsätzlich die Inhalte ihrer nationalen Wirtschaftspolitik und deren Durchführung für sich selbst. Sie betrachten aber die Wirtschaftspolitik als Angelegenheit von gemeinsamen Interesse. Der EGV fordert in diesem Sinne von den Mitgliedstaaten, ihre Wirtschaftspolitik so auszurichten, dass sie zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen (Art. 99 Abs. 1 EGV). Die Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft wird deshalb als gemeinschaftlich bezeichnet.

4 P.

4.2 Beispiele für Teilbereiche sind:

• Industriepolitik der Gemeinschaft

je 2 P.

(6 P.)

(6)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-EWR-P11-060401 Seite 3 von 5

Lösung Aufgabe 5

SB 1, Abschnitt 3

10 Punkte

• Positive Wohlfahrtseffekte

• absolute und komparative Kostenvorteile

• verbesserte Allokation von Ressourcen

• größeres Nachfragepotenzial

• erhöhte Produktionseinheiten und verbesserte Skalenerträge

• Verbesserung der Stellung der Nachfrager durch breiteres Angebot

• Anreize zur Investition um neue Märkte zu erschließen

• Erhöhung des Wirtschaftswachstums

• mehr Anbieter und Nachfrager stehen sich gegenüber, dadurch mehr Konkurrenz

• verstärkter Wettbewerb

je 2 P.

(10 P.)

Lösung Aufgabe 6

SB 2, Abschnit 2.8

10 Punkte

6.1

verbotene Beihilfen (Art. 87 Abs. 1 EGV):

Ein Mitgliedsstaat gewährt den Unternehmen eines bestimmten Industriezweiges Zuschüsse mit dem alleinigen Zweck, die internationale Konkurrenzfähigkeit zu stärken.

mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen (Art. 87 Abs. 2 EGV):

Ein Mitgliedsstaat gewährt Zahlungen an die Unternehmen eines Gebietes, um die negativen Folgen einer schweren Überschwemmung auszugleichen.

Beihilfen, die nach Opportunität als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können (Art. 87 Abs. 3 EGV):

Ein Mitgliedsstaat gewährt aus Gründen des Denkmalschutzes Zuschüsse.

6.2 Europäische Kommission

1 P.

2 P.

1 P.

2 P.

1 P.

2 P.

1 P.

Lösung Aufgabe 7

SB 4, Abschnitt 3.2.1

10 Punkte

Die Mitgliedstaaten haben Hoheitsrechte auf die Gemeinschaft übertragen und insoweit ihre eigene Souveränität beschränkt.

Ein Vorrang der nationalen Rechtsordnungen führt, je nach der innerstaatlichen Gesetzgebung, zu einer nicht hinnehmbaren unterschiedlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten.

Die Rechtsverordnungen gelten unmittelbar und verbindlich gegenüber den Mitgliedstaaten (Art. 249 S. 2 EGV).

3 P.

3 P.

4 P.

(7)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

Lösung Aufgabe 8

SB 2, Abschnitt 2.4.2.

40 Punkte

Es ist zu prüfen, ob das Werbeverbot als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung nach Art. 28 2. Alt. EGV verboten ist. Der EuGH hat in seiner ständigen Rechtsprechung den folgenden Aufbau zur Prüfung von Maßnahmen gleicher Wirkung entwickelt, der auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist:

2 P.

Mangels spezialgesetzlicher europaweiter Regelung über die zu beurteilende Maßnahme ist Art. 28 EGV Prüfungsmaßstab.

1. Geeignetheit zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten Eine Handelsbeeinträchtigung ist anzunehmen, wenn durch die mangelnde Möglichkeit der Werbung weniger Getränke mit einem Alkoholanteil von mehr als 23% nach S aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden. Um dies zu ermitteln, wären empirische Marktuntersuchungen erforderlich. Dieses aufwendige Verfahren wendet der EuGH jedoch nicht an. Er stellt ab auf die „Geeignetheit“ zur Handelsbeeinträchtigung. Diese ist bereits dann gegeben, wenn (auch) ausländische Produkte von dem Werbeverbot betroffen sind. Dies ist anzunehmen, da sich das Werbeverbot (auch) gegen ausländische Alkoholika richtet.

2. Verkaufs- oder Produktbezogenheit der Maßnahme

Der weitere Weg der Beurteilung richtet sich danach, ob es sich um eine verkaufs- oder produktbezogene Maßnahme handelt. Verkaufs-bezogene Maßnahmen sind Maßnahmen, die die Modalitäten des Verkaufs von Produkten regeln, während produktbezogene Maßnahmen sich auf das Produkt selbst beziehen. Das Werbeverbot stellt eine verkaufsbezogene Maßnahme dar, da der Verkauf von Getränken mit einem Alkoholanteil von mehr als 23% Alkohol an bestimmten Orten geregelt wird.

3. Nicht-diskriminierende Anwendung

Nach der Rechtssprechung des EuGH sind verkaufsbezogene Maßnahmen als rechtmäßig anzusehen, wenn sie unterschiedslos auf in- und ausländische Produkte anzuwenden sind. In Bezug auf den hier zu beurteilenden Fall ist zu unterscheiden: Das Werbeverbot bezieht sich prinzipiell auf alle Getränke mit einem Alkoholanteil von mehr als 23%, unabhängig davon, ob sie in dem Mitgliedstaat S oder in einem anderen Land produziert worden sind.

Gleichwohl das Werbeverbot vom Grundsatz her als handelsneutral bezeichnet werden kann, betrifft es zahlenmäßig jedoch überproportional importierte Alkoholika. Der EuGH hat im „Aragonesa-Urteil“ auf die zahlenmäßige Betroffenheit abgestellt. Deshalb ging er davon aus, dass sich das Werbeverbot nicht unterschiedslos auf in- und ausländische Produkte richtet. Wegen der überproportionalen Betroffenheit nahm er schließlich eine Diskriminierung ausländischer Alkoholika an.

Zwischenergebnis: Das Werbeverbot ist nach Art. 28 2. Alt. EGV als grundsätzlich rechtswidrig anzusehen.

5 P.

5 P.

15 P.

(Alternative)

Ebenso zulässig ist es anzunehmen, das Werbeverbot sei nicht diskriminierend.

Zur Begründung können wie folgt argumentiert werden: Maßgeblich ist, dass das Werbeverbot nicht zwischen in- und ausländischen Produkten differenziert. Daher

(8)

Studiengang Betriebswirtschaft HFH • Hamburger Fern-Hochschule

BW-EWR-P11-060401 Seite 5 von 5

Alternatives Zwischenergebnis: Das Werbeverbot ist nach Art. 28 2. Alt. EGV als rechtmäßig anzusehen.

Anmerkung zur Beurteilung: Es kommt darauf an, die Argumente für das Pro und Contra der Rechtswidrigkeit des Werbeverbotes darstellen. Vertretbar ist daher auch eine Lösung, dass im Gegensatz zu der Beurteilung durch den EuGH keine Rechtswidrigkeit vorliegt, da das Werbeverbot nicht nach der Herkunft der Alkoholika differenziert (Alternative). Die Bearbeiter müssen dann aufgrund der eindeutigen Aufgabenstellung hilfsgutachtlich eine Rechtfertigung nach Art. 30 EGV prüfen.

5. Rechtfertigung

Geht man von der grundsätzlichen Rechtswidrigkeit des Werbeverbotes nach Art. 28 2. Alt. EGV aus, so kommt eine Rechtfertigung nach Art. 30 EGV in Betracht. Folgende Voraussetzungen sind als gegeben anzusehen:

3 P.

Das Werbeverbot dient dem Schutz der menschlichen Gesundheit, da es dazu beitragen soll, durch die Einschränkung von Anreizen zum Kauf den Konsum tendenziell gesundheitsschädlicher Alkoholika zu reduzieren.

4 P.

Das Werbeverbot stellt auch kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder zur verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten dar, da es sich prinzipiell auf alle Getränke mit einem Alkoholanteil von mehr als 23% bezieht, unabhängig davon, ob es sich um heimische oder importierte Getränke handelt.

4 P.

Endergebnis: Die Voraussetzungen einer Rechtfertigung nach Art. 30 EGV liegen also vor. Folglich ist das Werbeverbot nach Art. 28 2. Alt. EGV nicht zu beanstanden.

2 P.

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