Amtsblatt
Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld
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Jahrgang 2009 Ausgegeben am 3. August 2009 Nummer 13
Inhalt dieser Ausgabe:
47/2009 Einebnung von Gräbern auf dem Friedhof in 48653 Coesfeld - Ortsteil Lette - 130 48/2009 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die
Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahl am 30. August 2009 130 49/2009 Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit bei der Veröffentlichung der
zugelassenen Wahlvorschläge für die Kommunalwahl 132
Nummer 13/2009 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 130
47/2009 Einebnung von Gräbern auf dem Friedhof in 48653 Coesfeld - Ortsteil Lette -
Gemäß § 28 Absatz 2 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Stadt Coesfeld – Ortsteil Lette – vom 26.06.2009, sollen auf dem oben genannten Friedhof mehrere Gräber eingeebnet werden, die gärtnerisch nicht mehr unterhalten werden.
Nutzungsberechtigte zu diesen Gräbern konnten bisher nicht ermittelt werden. Auskünfte über die Lage der einzuebnenden Gräber erteilt die Stadt Coesfeld, Fachbereich 70 / Bauen und Umwelt, Mei- ke Laukamp, Telefon: 0 25 41 / 9 39 – 12 63.
Einsprüche gegen die Einebnungen sind bis zum 31.10.2009 schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Coesfeld einzulegen.
Coesfeld, 27.07.2009 i. V.
Backes (Stadtbaurat)
48/2009 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Er- teilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahl am 30. August 2009
Stadt Coesfeld Der Bürgermeister
Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Kommunalwahl am 30. August 2009
1. Das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl für die Stadt Coesfeld wird in der Zeit vom 10. August 2009 bis 14. August 2009 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Markt 8, 48653 Coesfeld, Zimmer 104, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberech- tigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis einge- tragenen Daten überprüfen. Innerhalb der Einsichtsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prü- fung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gem. § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschrif- ten der Landesmeldegesetze eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 10. August 2009 bis 14. August 2009, spätestens am 14. August 2009 bis 12.30 Uhr, bei der Stadt Coesfeld, Rathaus, Markt 8, 48653 Coesfeld, Zimmer 104, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 09. August 2009 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Ein- spruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Nummer 13/2009 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 131 Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereit- seinen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichti- gung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in seinem Wahlbezirk
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlbezirkes oder
durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter
5.2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, wenn
a) er nachweist, dass er aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat;
b) er aus einem von ihm nicht zu vertretendem Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufge- nommen worden ist;
c) seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 27. August 2009, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buch- staben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nach- weisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antrag- stellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- vier amtliche Stimmzettel in unterschiedlicher Farbgebung - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt;
dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
7. Wer durch Briefwahl wählt,
- kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen die Stimmzettel, legt ihn oder sie in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
- unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages,
- steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahl- schein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
Nummer 13/2009 Amtsblatt der Stadt Coesfeld Seite 132
- verschließt den Wahlbriefumschlag und
- übersendet den Wahlbrief an den Bürgermeister. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes beim Bürgermeister darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in den Wahlbriefumschlag zu ste- cken, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben der Versicherung an Eides Statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimm- zettelschablone bedienen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Bürgermeister absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Coesfeld, den 03. August 2009
Stadt Coesfeld Der Bürgermeister In Vertretung Thomas Backes Erster Beigeordneter
49/2009 Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit bei der Veröffentlichung der zuge- lassenen Wahlvorschläge für die Kommunalwahl
Stadt Coesfeld Der Wahlleiter
Bekanntmachung
In Veröffentlichung Nr. 37/2009 im Amtsblatt Nr. 12/2009 wird folgender Schreibfehler berichtigt:
Bei den zugelassene Wahlvorschlägen für die Wahlbezirke der Partei BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) wird im Wahlbezirk 13 der Bewerbername „Elster“ durch „Elsler“ ersetzt.
Bei den zugelassenen Wahlvorschlägen für die Reservelisten der Partei BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) wird auf Listenplatz 15 der Bewerbername „Elster“ durch „Elsler“ ersetzt.
Coesfeld, den 03.08.2009 Thomas Backes
Erster Beigeordneter als Wahlleiter