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Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

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Academic year: 2022

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VGH München, Beschluss v. 23.09.2019 – 11 CS 19.1542 Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5, Abs. 6, § 29 Abs. 6 Leitsatz:

Für die Frage des Absinkens auf fünf oder weniger Punkte und damit der Notwendigkeit eines erneuten Durchlaufens der zweiten Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems in Form einer neuen Verwarnung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG kommt es nicht auf den Kenntnisstand der nach Landesrecht zuständigen Behörde, sondern auf die tatsächlichen Punktewerte an. Selbst wenn der nach Landesrecht zuständigen Behörde daher eine Ordnungswidrigkeit nicht bekannt sein sollte, die den Punktestand zum Zeitpunkt des Tattags und vor der Tilgung einer früheren

Ordnungswidrigkeit erhöht hat, ist der Betreffende durch die Tilgung nicht wieder in die vorherige Stufe zurückgefallen, sondern tatsächlich in der jeweiligen Stufe verblieben, denn die

Punkteberechnung erfolgt nach § 4 Abs. 5 S. 5 StVG grundsätzlich zum Tattag. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahreignungs-Bewertungssystem, Absinken des Punktestands, Verlassen der Stufe, Überliegefrist, Verwarnung, Verwirkung

Vorinstanz:

VG Augsburg, Beschluss vom 08.07.2019 – Au 7 S 19.751 Fundstelle:

BeckRS 2019, 27433  

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen) nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

2

Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 (Eingang 2.8.2016) teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt Augsburg (im Folgenden: Landratsamt) mit, der Antragsteller habe fünf Punkte im Fahreignungsregister erreicht. Dabei wurden folgende Ordnungswidrigkeiten genannt:

3

Tattag OWi Ahndung RK Pkte Tilgung Überliegefr.

9.7.2014 Telefon 29.7.2014 15.8.2014 1 15.2.2017 15.2.2018 5.9.2014 Telefon 7.10.2014 24.10.2014 1 24.4.2017 24.4.2018 7.11.2014 Geschw. 19.3.2015 8.4.2015 2 8.4.2020 8.4.2021 27.2.2016 Abstand 17.6.2016 8.7.2016 1 8.1.2019 8.1.2020 4

Daraufhin ermahnte ihn das Landratsamt bei einem Punktestand von fünf Punkten mit Schreiben vom 23.

August 2016.

(2)

5

Mit Schreiben vom 21. September 2016 (Eingang 4.10.2016) teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt mit, der Antragsteller habe nunmehr sechs Punkte erreicht. Es sei noch eine

Geschwindigkeitsüberschreitung vom 18. Juli 2016, rechtskräftig geahndet am 9. September 2016, mit einem Punkt eingetragen worden.

6

Daraufhin verwarnte das Landratsamt den Antragsteller bei einem Punktestand von sechs Punkten mit Schreiben vom 5. Oktober 2016.

7

Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 (Eingang 16.5.2017) teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt mit, der Antragsteller habe nunmehr acht Punkte erreicht. Es seien noch eine verbotswidrige Nutzung des Mobiltelefons vom 9. November 2016, rechtskräftig geahndet am 29. Dezember 2016, und eine Überschreitung des Termins zur Vorführung zur Hauptuntersuchung am 3. Februar 2017, rechtskräftig geahndet am 19. April 2017, mit jeweils einem Punkt eingetragen. Das Landratsamt hörte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 16. Mai 2017 zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an.

8

Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 (Eingang 12.6.2017) teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt nochmals mit, der Antragsteller habe acht Punkte erreicht. Es sei noch eine Ordnungswidrigkeit

(verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons) vom 29. März 2017, rechtskräftig geahndet am 12. Mai 2017, mit einem Punkt eingetragen worden. Die Ordnungswidrigkeit vom 9. Juli 2014 war nicht mehr aufgeführt.

9

Das Landratsamt entzog dem Antragsteller daraufhin mit Bescheid vom 28. Juni 2017 die Fahrerlaubnis. Es führte aus, der Antragsteller habe zum Tattag 3. Februar 2017 und zum Tattag 29. März 2017 jeweils acht Punkte erreicht. Nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. August 2017, der Antragsteller habe nur sechs Punkte erreicht, da bezogen auf den Tattag 29. März 2017 die Tilgung vom 24. April 2017 zu berücksichtigen sei, hob das Landratsamt den Bescheid vom 28. Juni 2017 am 22. August 2017 auf.

10

Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt mit, der

Antragsteller habe nunmehr neun Punkte erreicht. Eingetragen seien noch die Ordnungswidrigkeiten vom 7.

November 2014 (2 Pkte.), 27. Februar 2016 (1 Pkt.), 18. Juli 2016 (1 Pkt.), 9. November 2016 (1 Pkt.), 3.

Februar 2017 (1 Pkt.), 29. März 2017 (1 Pkt.) und eine Abstandsunterschreitung vom 9. Juli 2018, rechtskräftig geahndet am 28. September 2018, mit einem Punkt.

11

Nach Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit Bescheid vom 15. April 2019 die Fahrerlaubnis und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die unverzügliche Abgabe des

Führerscheins sowie diesbezüglich die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller habe am Tattag 9. Juli 2018 neun Punkte erreicht und sei daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Fahreignung- Bewertungssystem sei ordnungsgemäß durchlaufen worden.

12

Über die gegen den Bescheid vom 15. April 2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Augsburg noch nicht entschieden (Au 7 K 19.750). Den Antrag auf Anordnung und Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. Juli 2019 abgelehnt.

Der Antragsteller habe das Stufensystem ordnungsgemäß durchlaufen. Zum Zeitpunkt der Ermahnung seien dem Landratsamt fünf Punkte und zum Zeitpunkt der Verwarnung sechs Punkte bekannt gewesen. Er sei trotz der Tilgungen von jeweils einem Punkt am 15. Februar 2017 und am 24. April 2017 zu keiner Zeit wieder auf fünf oder weniger Punkte zurückgefallen, denn durch die Tat vom 29. März 2017 habe sich der Punktestand wieder erhöht. Einer erneuten Ermahnung und Verwarnung hätte es daher nicht bedurft.

13

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe mit Schreiben vom 16. August 2017 festgestellt, dass er zu keinem Zeitpunkt acht Punkte erreicht habe, sondern mit dem Verstoß vom 29. März 2017 und

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anschließender Tilgung vom 24. April 2017 am 28. Juni 2017 sechs Punkte eingetragen gewesen seien.

Durch die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 9. Juli 2018 habe er nunmehr einen Punktestand von acht erreicht. Die Fahrerlaubnisbehörde habe den Antragsteller zwar am 23. August 2016 ermahnt, der

Punktestand habe nach dem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2017 dabei aber erst bei vier Punkten gelegen. Die Verwarnung vom 5. Oktober 2016 sei daher bei fünf Punkten erfolgt und ins Leere gegangen. Eine Verwarnung hätte erst nach den Verstößen vom 9. November 2016 und 3. Februar 2017 ausgesprochen werden dürfen. Eine Vorratswirkung komme der Verwarnung vom 5. Oktober 2016 nicht zu.

14

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

15

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

16

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2019 (BGBl I S.

430), gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Dabei ist für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (sog. Tattagprinzip). Nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 und 2 StVG werden bei der Berechnung des Punktestands Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, und nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt (Tattag) noch nicht abgelaufen war. Spätere

Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG).

17

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der Antragsteller das Fahreignungs-Bewertungssystem

ordnungsgemäß durchlaufen und zum Tattag 9. Juli 2018 acht oder mehr Punkte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

3 StVG erreicht. Die Fahrerlaubnis war ihm daher zwingend zu entziehen.

18

Sowohl die erste (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) als auch die zweite Stufe (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) hat der Antragsteller ordnungsgemäß durchlaufen, sodass keine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG zu gewähren war. Zum Zeitpunkt der Ermahnung am 23. August 2016 waren dem Landratsamt durch die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 26. Juli 2016, eingegangen am 2. August 2016, vier

Ordnungswidrigkeiten und ein Stand von fünf Punkten bekannt. Dass der Antragsteller am 18 Juli 2016 schon eine weitere Ordnungswidrigkeit begangen hatte, war dem Landratsamt nicht bekannt. Diese Ordnungswidrigkeit wurde auch erst am 9. September 2016 rechtskräftig geahndet. Dass die

Ordnungswidrigkeiten vom 9. Juli 2014 und 5. September 2014 Anfang 2017 getilgt worden sind und das Verwaltungsgericht in seinem Hinweis vom 16. August 2017 die zu diesem Zeitpunkt schon getilgte, aber noch nicht gelöschte und damit noch verwertbare Ordnungswidrigkeit vom 9. Juli 2014 übersehen hat, macht die Ermahnung ebenfalls nicht fehlerhaft.

19

Der Antragsteller ist entgegen seiner Ansicht auch mit Schreiben des Landratsamts vom 5. Oktober 2016 bei einem Stand von sechs Punkten ordnungsgemäß verwarnt worden. Dass das Verwaltungsgericht in seinem Hinweis vom 16. August 2017 die Ordnungswidrigkeit vom 9. Juli 2014 übersehen hat, die zum Zeitpunkt der Verwarnung noch nicht getilgt war, ändert daran nichts.

20

(4)

Der Punktestand des Antragstellers ist auch nach der Verwarnung vom 5. Oktober 2016 nicht auf fünf oder weniger Punkte gesunken, sodass eine weitere Verwarnung nicht erforderlich war. Der Antragsteller hatte zum Tattag 3. Februar 2017 acht Punkte erreicht. Die Ordnungswidrigkeit vom 9. Juli 2014 wurde erst am 15. Februar 2017 getilgt und war daher gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG zum Tattag 3. Februar 2017 noch zu berücksichtigen und innerhalb der Überliegefrist des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG auch verwertbar. Auch zum Tattag 29. März 2017 betrug sein Punktestand acht Punkte, denn die Ordnungswidrigkeit vom 9. Juli 2014 war zwar schon zuvor tilgungsreif, die Ordnungswidrigkeit vom 5. September 2014 war aber erst am 24.

April 2017 tilgungsreif und dann noch ein Jahr (§ 4 Abs. 5 Satz 7 i.V.m. § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG) verwertbar. Dass das Landratsamt von diesen beiden Ordnungswidrigkeiten erst mit den Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamts vom 5. und 30. Mai 2017, eingegangen am 16. Mai und 12. Juni 2017, und damit nach Tilgungsreife der beiden Ordnungswidrigkeiten vom 9. Juli 2014 am 5. September 2014 erfahren hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Landratsamt ist nach seinem Kenntnisstand zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller stets mindestens sechs verwertbare Punkte hatte.

21

Für die Frage des Absinkens auf fünf oder weniger Punkte und damit der Notwendigkeit eines erneuten Durchlaufens der zweiten Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems in Form einer neuen Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG käme es aber auch nicht auf den Kenntnisstand des Landratsamts, sondern auf die tatsächlichen Punktewerte an. Selbst wenn dem Landratsamt daher eine

Ordnungswidrigkeit nicht bekannt sein sollte, die den Punktestand zum Zeitpunkt des Tattags und vor der Tilgung einer früheren Ordnungswidrigkeit erhöht hat, ist der Betreffende durch die Tilgung nicht wieder in die vorherige Stufe zurückgefallen, sondern tatsächlich in der jeweiligen Stufe verblieben, denn die Punkteberechnung erfolgt nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG grundsätzlich zum Tattag.

22

Das Landratsamt geht in seinem Bescheid vom 15. April 2019 zutreffend davon aus, der Antragsteller habe zum Tattag 9. Juli 2018 neun Punkte erreicht, ist ebenfalls zutreffend. Zwar war die Ordnungswidrigkeit vom 27. Februar 2016 am 8. Januar 2019 tilgungsreif, sie kann aber innerhalb der Überliegefrist des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG noch bis 8. Januar 2020 verwertet werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 - 11 CS 17.953 - VRS 132, 71 = juris Rn. 13 ff.).

23

Durch die Aufhebung des Bescheids vom 28. Juni 2017 am 22. August 2017 hat das Landratsamt die Möglichkeit zur erneuten Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht verwirkt. Unabhängig von der Frage, ob eine Verwirkung im Rahmen sicherheitsrechtlicher Befugnisse, die nicht im Ermessen der Behörde stehen, überhaupt in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2019 - 11 CS 19.199 - juris Rn. 13; B.v. 22.10.2014 - 11 C 14.386 - juris Rn. 20), ist durch die rechtlich nicht veranlasste Aufhebung der Entziehung im Jahr 2017 kein schutzwürdiges Vertrauen begründet worden. Das Landratsamt hat damit nicht zum Ausdruck

gebracht, dass es den vom Verwaltungsgericht falsch berechneten Punktestand zukünftig als verbindlich ansehen und auf die zutreffend eingetragenen und verwertbaren Punkte eine Fahrerlaubnisentziehung in Zukunft, insbesondere bei Hinzukommen weiterer Punkte, wie hier durch die Ordnungswidrigkeit vom 9. Juli 2018, nicht stützen werde.

24

Eine Beiziehung der Gerichtsakten aus dem Verfahren Au 7 S 17.1183 und Au 7 K 17.1182 zu Beweiszwecken war nicht erforderlich, denn die jeweiligen Punktestände können der vorgelegten

Behördenakte zweifelsfrei entnommen werden. Der Antragsteller hat weder ausgeführt noch ist ersichtlich, welche beweisbedürftigen Tatsachen sich aus den Akten des Verwaltungsgerichts ergeben sollen. Aus dem von ihm selbst vorgelegten Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 16. August 2017 ist erkennbar, dass das Verwaltungsgericht sich damals wohl hinsichtlich der Wirkung von Tilgungen bezogen auf den jeweiligen Tattag geirrt hat.

25

Damit ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die

Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anh. § 164 Rn. 14).

26

(5)

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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