• Keine Ergebnisse gefunden

Entziehung der Fahrerlaubnis nach ungleichzeitigem Mischkonsum von Amphetamin und Alkohol

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Entziehung der Fahrerlaubnis nach ungleichzeitigem Mischkonsum von Amphetamin und Alkohol"

Copied!
10
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

VG Augsburg, Beschluss v. 26.08.2019 – Au 7 S 19.1133 Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis nach ungleichzeitigem Mischkonsum von Amphetamin und Alkohol

Normenketten:

VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Nr. 4, Abs. 5

StVG § 3 Abs. 1, § 24a, § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. b

FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 46 Abs. 1, Abs. 3, § 47 Abs. 1 Leitsätze:

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Pflicht zur Ablieferung des

Führerscheins nach Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 47 Abs. 1 FeV entfällt nicht nach § 80 Abs.

2 S. 1 Nr. 3 VwGO, so dass es für eine sofortige Vollziehung einer Anordnung der

Fahrerlaubnisbehörde gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO bedarf (Anschluss an VGH München BeckRS 2015, 53539 Rn. 23). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

2. Gem. § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11-14 FeV nur dann entsprechende Anwendung, wenn der Fahrerlaubnisbehörde neue Tatsachen bekannt werden, die Fahreignungszweifel des Betroffenen begründen. Hierzu genügt es, wenn der Behörde nach einer früheren Fahrt des Betroffenen unter Einfluss von Betäubungsmitteln (Amphetamin, MDMA, MDA, THC-COOH) nunmehr eine Fahrt unter Alkoholeinfluss bekannt wird, die Eignungszweifel begründet und ihrerseits noch keine Maßnahme nach sich gezogen hat (Abgrenzung zu VG Augsburg BeckRS 2018, 16873). (Rn. 37 – 40)

(redaktioneller Leitsatz)

3. Die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, nach der ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen worden sind, umfasst auch den Fall der Kombination einer Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss nach § 24a Abs. 1 StVG und einer Zuwiderhandlung unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln nach

§ 24a Abs. 2 StVG (Anschluss an OVG Münster BeckRS 2009, 37414). Der ungleichzeitige

Mischkonsum von Betäubungsmitteln und Alkohol unterfällt hierbei insgesamt der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV (Bestätigung von VG Augsburg BeckRS 2010, 35267). Dass eine aktuelle Drogenproblematik noch im Raum steht, ist dabei nicht erforderlich. (Rn. 45 – 51) (redaktioneller Leitsatz)

4. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung kommt in der Regel nur in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten

Verkehrsteilnehmer liegt (Anschluss an VGH München BeckRS 2008, 27773; siehe auch VGH München BeckRS 2019, 7184 Rn. 20; BeckRS 2018, 32444 Rn. 25; BeckRS 2018, 28753 Rn. 12;

BeckRS 2012, 60492 Rn. 15). (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Entziehung der Fahrerlaubnis, ungleichzeitiger Mischkonsum von Amphetamin und Alkohol, keine Zäsur durch Neuerteilung einer Fahrerlaubnis i.R.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, Anforderung einer medizinisch- psychologischen Begutachtung, Fahreignung, Fahrerlaubnisentziehung, medizinisch-psychologische Untersuchung, Tilgungsfrist, Mischkonsum

Fundstelle:

BeckRS 2019, 20024  

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

(2)

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

2

1. Nach Erteilung der Fahrerlaubnis vom 10. November 2011 und 2. Oktober 2012 war er Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, L, M, S.

3

Mit Schreiben vom 21. Februar 2013 forderte der Antragsgegner aufgrund des bekanntgewordenen Ermittlungsverfahrens wegen Amphetamin-Konsums seitens des Antragstellers ein Gutachten eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) an. Das eingereichte Gutachten konnte aufgrund Unverwertbarkeit einer von zwei Urinproben einen aktuellen Substanzmissbrauch nicht mit Sicherheit verneinen.

4

Daraufhin ordnete der Antragsgegner mit Schreiben vom 7. August 2013 ein Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle gemäß §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m.

Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV an.

5

Aufgrund Überprüfung der Fahreignung wegen Drogenkonsums wurde die Fahrerlaubnis mit Schreiben vom 9. September 2013 mit der Auflage verbunden, dass der Antragsteller sich einem 12-monatigen

Drogenkontrollprogramm mit sechs polytoxikologischen Urinscreenings unterziehen und im Anschluss ein medizinisch-psychologisches Gutachten bis spätestens 30. September 2014 vorlegen müsse.

6

Am 24. August 2014 gegen 19.58 Uhr führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Einfluss

berauschender Mittel, wobei sein Blutergebnis 163,3 ng/ml Amphetamin, 171,2 ng/ml MDMA, 28,0 ng/ml MDA und 8,5 ng/ml THC-COOH ergab. Mit Entscheidung vom 20. Oktober 2014, rechtskräftig seit 6.

November 2014, wurden hierfür eine Geldbuße und 2 Punkte verhängt.

7

Im Anschluss verzichtete er mit Erklärung vom 20. Oktober 2014 freiwillig auf seine Fahrerlaubnis und gab seinen Führerschein ab.

8

Im darauffolgenden Neuerteilungsverfahren legte der Antragsteller ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom 7. Februar 2017 über seine Fahreignung mit dem Ergebnis vor, dass nicht zu erwarten sei, dass er zukünftig Amphetamin und/oder MDMA einnehme, sodass ihm am 21. Februar 2017 die

Fahrerlaubnis neu erteilt wurde.

9

Am 23. Dezember 2018 gegen 1.44 Uhr führte der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,52 mg/l, wofür mit Entscheidung vom 23. Januar 2019, rechtskräftig seit 31. Januar 2019, eine Geldbuße und 2 Punkte verhängt wurden.

10

Daraufhin forderte der Antragsgegner mit Schreiben vom 5. März 2019 gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs.

2 Nr. 3 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten bis spätestens 5. Juni 2019 zu der Frage an, ob nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von

Betäubungsmitteln und/oder unter dem Einfluss eines die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums führen werde.

11

(3)

Die Pflicht zur Vorlage des Gutachtens wurde mit den beiden Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24 a Straßenverkehrsgesetz begründet. Auf die Folgen der Nichtvorlage nach § 11 Abs. 8 FeV wurde hingewiesen.

12

Der Antragsteller benannte nach erfolglosem Fristverlängerungsgesuch beim Antragsgegner am 15. März 2019 zwar die Begutachtungsstelle, an die der Antragsgegner daraufhin die Fahrerlaubnisakte übersandte.

Die Fragestellung wurde wegen der von … wohl als teurer in Aussicht gestellten „Doppel-Fragestellung“ im Sinne des Antragstellers dahingehend abgeändert, ob nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller

zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss einer Substanz nach § 24 a Straßenverkehrsgesetz führen werde. Der Antragsteller legte aber in der Folgezeit das angeforderte Gutachten nicht vor. Der

Antragsgegner teilte daraufhin mit Schreiben vom 6. Juni 2019 mit, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens bis zum 21. Juni 2019 auf die Nichteignung des Antragstellers geschlossen werde.

13

Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers wegen angeblicher Mängel im Gutachtenverfahren bei der … erbetene Fristverlängerung zur Vorlage eines neuen Gutachtens, wofür bei der … in … bereits ein Termin reserviert sei, lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 1. Juli 2019 ab, wobei er für die Vorlage des ersten Gutachtens, von dessen Bestehen ausgegangen werden könne, eine letzte Frist bis zum 10. Juli 2017 setzte.

14

Mit Bescheid vom 26. Juli 2019, dem Bevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde am 27. Juli 2019 zugestellt, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art (Nr. 1), zog den Führerschein ein und forderte die unverzügliche Ablieferung spätestens innerhalb von vier Tagen nach Zustellung des Bescheids an (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbefolgung „der Ziffer 3“ wurden ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR angedroht (Nr. 3) und die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids im öffentlichen Interesse jeweils besonders angeordnet (Nr. 4).

15

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass aus der Nichtvorlage des rechtmäßig angeforderten Gutachtens auf die Nichteignung geschlossen werden könne. Bei den vorliegenden zwei Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24 a Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsgesetz sei ohne Ermessen eine

Gutachtensbeibringung anzuordnen gewesen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, da beide Fahrten jeweils einer 5-jährigen Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b StVG unterlägen, welche für beide noch nicht abgelaufen sei. Dass es dem Antragsteller nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, innerhalb der gesetzten Frist das Gutachten vorzulegen, sei nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden.

Vielmehr sei den Ausführungen des Bevollmächtigten zu entnehmen, dass eine Begutachtung stattgefunden habe, aber offenbar nicht zu Gunsten des Antragstellers ausgefallen sei. Eine

Fristverlängerung zur Vorlage eines neuen Gutachtens könne aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht eingeräumt werden, sondern es müsse zum jetzigen Zeitpunkt über die Fahreignung entschieden werden.

Das sofortige Vollzugsinteresse folge im Recht der Gefahrenabwehr schon aus den Gründen für die Fahrungeeignetheit. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, ungeeignete Fahrzeugführer umgehend an einer weiteren Verkehrsteilnahme zu hindern.

16

Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 ließ der Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch einlegen.

17

Zwar gelte § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend, aber nur in Fällen, in welchen aufgrund der Einzeltaten wegen fehlender Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze noch keine medizinisch psychologische Untersuchung angeordnet worden sei. Vorliegend sei daher von einer Ermessensentscheidung auszugehen, welche fehlerhaft getroffen sei, da zwischen der Drogenfahrt und der Alkoholfahrt eine lange Zeitspanne von nahezu viereinhalb Jahren liege, die Fahrerlaubnisentziehung neben dem für die Alkoholfahrt verhängten Fahrverbot eine doppelte Bestrafung sei und ein neuer zeitnaher Termin für eine Begutachtung bereits angeboten worden sei. Die früher bestehende Drogenproblematik sei nachweislich abgeschlossen. Eine Fahrerlaubnisentziehung sei für den Antragsteller eine existenzielle Bedrohung.

18

(4)

Am 2. August 2019 ließ er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen und beantragen, 19

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31.7.2019 gegen die Verfügung des Landratsamtes … vom 26.7.2019 wiederherzustellen.

20

Die Begründung folgt dabei im Wesentlichen der des Widerspruchs. Dass der Antragsgegner den Entzug der Fahrerlaubnis auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV stütze, sei angesichts der Zäsur durch die Vorlage eines positiven, die Fahreignung bestätigenden medizinisch-psychologischen Gutachtens im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens rechtswidrig. Es handle sich daher vorliegend nicht um eine gebundene Entscheidung, sodass insbesondere im Hinblick auf die erbetene kurze Nachfrist für eine erneute

Begutachtung sowie die existenzielle Auswirkung auf den Antragsteller, der für seine Berufsausübung eine Fahrerlaubnis brauche, Ermessensfehler bestünden.

21

Der Antragsgegner beantragte demgegenüber mit Schreiben vom 12. August 2019, 22

den Antrag abzulehnen.

23

Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bedeute keinerlei Zäsur. Auch eine Tilgung sei für beide

Ordnungswidrigkeiten noch nicht eingetreten. Ein Ermessen stehe der Fahrerlaubnisbehörde i.R.d. 14 Abs.

2 Nr. 3 FeV gerade nicht zu. Der Verordnungsgeber habe nach seiner Begründung eine gebundene Entscheidung bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr deshalb für gerechtfertigt gehalten, da in allen Fällen zwischen Konsum von Drogen und/oder Alkohol nicht getrennt werden könne.

24

Der Antragsgegner nahm mit Bescheid vom 16. August 2019 den zwischenzeitlich ergangenen

Zwangsgeldbescheid vom 9. August 2019 und die hierzu ergangenen Kostenrechnungen vom 9. August 2019 vollumfänglich zurück, da die Nummer 3 des Bescheids vom 26. Juli 2019 aufgrund eines

Schreibversehen fälschlich ein Zwangsgeld für den Fall der Nichtbefolgung derselben Nummer („Ziffer 3“) anstelle der Nummer 2 angedroht habe. Gleichzeitig wurde nunmehr ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR für den Fall der Nichtablieferung des Führerscheins i.S.d. „Nr. 2 des Bescheides“ vom 26. Juli 2019 innerhalb von sieben Tagen ab Zustellung angedroht.

25

Mit Schreiben vom 20. August 2019 replizierte der Bevollmächtigte des Antragstellers unter Verweis auf einen Beschluss der Kammer vom 4. Juli 2018 (Au 7 S 18.936), dass die frühere Drogenfahrt und

allgemeine -problematik eine bereits bekannte Tatsache darstelle, sodass nicht von einem neuen „Bekannt- Werden“ von Tatsachen i.S.d. Verweisungsnorm des § 46 Abs. 3 FeV die Rede sein könne.

26

Der Antragsteller hat nach Aktenlage seinen Führerschein bislang nicht abgegeben.

27

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

28

1. Der Antrag gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die (gesamte) Verfügung des Antragsgegners ist nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO nach dem Begehren des Antragstellers auszulegen. Zugrunde zu legen ist, dass Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. Diese entfällt nur, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat (§

80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) oder dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO).

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in

(5)

den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

29

Nach diesen Grundsätzen ist hier davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nummer 1 und Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheids wiederhergestellt werden soll. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die sofortige Vollziehung in Nummer 4 des Bescheides nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO diesbezüglich angeordnet. Nur aufgrund der behördlichen Anordnung sind Nummern 1 und 2 des Bescheids sofort vollziehbar, insbesondere ist die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins nach § 47 Abs.

1 Sätze 1 und 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis- Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980) nicht im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben, da die Fahrerlaubnisverordnung kein formelles Gesetz im Sinne dieser Vorschrift ist (BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris Rn. 23 unter Aufgabe seiner bisherigen Rspr. BayVGH, B.v. 9.6.2005 - 11 CS 05.478 - juris Rn. 50; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 65). Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG entstammt zwar einem formellen Gesetz, entsteht ausweislich des Wortlauts aber erst „nach der Entziehung“, womit in systematischer Abgrenzung zum „unverzüglich“ i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV auf den Zeitpunkt der Bestandskraft abgestellt wird.

30

Hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Nummer 3 (Art. 21a des Bayerischen Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG) soll die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet werden. Aufgrund der nach Aktenlage bislang nicht erfolgten Ablieferung des Führerscheins ist diese Androhung nach ihrer erneuten Vornahme durch den neuen Bescheid vom 16. August 2019 gerade noch nicht gegenstandslos geworden. Insofern besteht auch diesbezüglich also noch ein

Rechtschutzbedürfnis für den Eilrechtsschutz.

31

2. Der so ausgelegte zulässige Antrag hat indes in der Sache keinen Erfolg.

32

a) Die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls

darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 - 11 CS 12.201 - juris, Rn. 22). Dabei sind allerdings an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a.a.O. § 80 Rn. 36). Ein solcher Fall lag hier aus Sicht des Antragsgegners vor. Er hat vor diesem Hintergrund das besondere Interesse am sofortigen Vollzug

ausreichend begründet, indem er das dringende öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem Hinweis auf ansonsten bestehende Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache rechtfertigte. Eine materielle Überprüfung dieser Begründung der Behörde erfolgt im gerichtlichen Verfahren nicht.

33

b) Das Gericht hat vielmehr bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind grundsätzlich in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wieder hergestellt werden soll. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, sodass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts bestehen.

Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.

34

(6)

Nach diesen Grundsätzen kommt die Kammer im Rahmen ihrer eigenen originären

Ermessensentscheidung zu dem Ergebnis, dass (aa) weder in der Hauptsache Erfolgsaussichten bestehen noch (bb) die Interessenabwägung im engeren Sinn im Übrigen ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergibt.

35

aa) Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 8 FeV erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, U.v.

23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711, juris). Da vorliegend das Widerspruchsverfahren noch nicht durchgeführt wurde, sondern die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bereits des Widerspruchs beantragt ist, ist hier auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 26. Juli 2019 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers - laut Postzustellungsurkunde am 27. Juli 2019 - abzustellen.

36

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die

Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis - ohne Ermessensspielraum - zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV), d.h. die Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten kann nach diesen Bestimmungen angeordnet werden.

37

(1) Die Verweisungsnorm des § 46 Abs. 3 FeV ist entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des

Antragstellers tatbestandlich erfüllt. Mit der Benachrichtigung über die Alkoholfahrt vom 23. Dezember 2018 ist dem Antragsgegner eine (neue) Tatsache bekannt geworden i.S.d. § 46 Abs. 3 FeV, die Eignungszweifel begründet und ihrerseits noch keine Maßnahme nach sich gezogen hat.

38

In dem vom Bevollmächtigten zitierten Beschluss der Kammer vom 4. Juli 2018 (Au 7 S 18.936) heißt es unter II.4.b.bb.(1) auf S. 12 wörtlich:

39

„Im vorliegenden Fall ist schon fraglich, ob überhaupt solche Tatsachen bekannt geworden sind, da alle (Anm.: Hervorhebung nicht im Original) Tatsachen, die die Fahrerlaubnisbehörde zur Begründung der Eignungszweifel (heranzog) bereits zur Anordnung zur Beibringung von einer medizinisch-psychologischen oder einer fachärztlichen Begutachtung verwendet wurden. D.h. aber auch, dass diese Tatsachen zum Zeitpunkt der erneuten Gutachtensanordnung gerade nicht bekannt geworden sind, sondern der

Fahrerlaubnisbehörde bereits längst bekannt waren und die entsprechenden Maßnahmen bereits zu einem Zeitpunkt ergriffen wurden, als die Tatsachen bekannt wurden.“

40

Die Kammer hält an ihrer in diesem Beschluss geäußerten Rechtsauffassung fest, dass angesichts des eindeutigen Wortlautes „werden … bekannt“ i.R.d. § 46 Abs. 3 FeV nicht darauf abgestellt werden darf, dass solche Tatsachen nur „vorliegen“ müssen. Eine solche Auslegung würde im Ergebnis dazu führen, dass die Fahrerlaubnisbehörde bestimmte Tatsachen für die Überprüfung der Fahreignung mehrmals und so oft verwenden könnte, wie es ihr beliebt. Anders als in der zitierten Entscheidung waren hier indes nicht sämtliche Tatsachen bekannt, sondern nur die frühere Drogenfahrt und allgemeine -problematik, die ihrerseits bereits zu den dargestellten Maßnahmen führten. Die Fahrt unter Alkoholeinfluss vom 23.

Dezember 2018 wurde der Behörde dagegen erst neu bekannt und noch nicht im Rahmen einer anderweitigen Gutachtensanordnung verwendet.

41

(2) Wegen der tatbestandlich erfüllten Verweisungsnorm ist der Anwendungsbereich der §§ 11 bis 14 FeV entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers somit eröffnet.

(7)

Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich ohne ausreichenden Grund weigert, sich untersuchen zu lassen, oder ein angefordertes Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat.

43

Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw.

medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, U.v. 9.6.2005 - 3 C 25/04; BayVGH, B.v. 5.6.2009 - 11 CS 09.69; B.v. 19.2.2009 - 11 ZB 08.1466; VG Augsburg, B.v. 6.8.2010 - Au 7 S 10.1045, 1075 - alle zitiert nach juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zulässigkeit des Schlusses nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist der Zeitpunkt des

Bescheidserlasses d.h. die Gutachtensanordnung muss auch zu diesem Zeitpunkt noch rechtmäßig sein.

Auch im Übrigen müssen die Anforderungen des § 11 FeV erfüllt sein. Voraussetzung ist nicht nur die Erfüllung der formalen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV; der Betroffene muss der

Gutachtensaufforderung auch entnehmen können, was konkret der Anlass ist und ob der zugrunde gelegte Sachverhalt die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag.

44

An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung sind hierbei strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Betreffende die Gutachtensaufforderung nach ständiger Rechtsprechung mangels Verwaltungsaktqualität nicht direkt anfechten kann. Er trägt das Risiko, dass ihm - wie vorliegend - die Fahrerlaubnis wegen der Weigerung, das Gutachten vorzulegen, entzogen wird.

45

(3) Rechtsgrundlage für die erfolgte Gutachtensanordnung ist - worauf sich der Antragsgegner zutreffend gestützt hat - § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, wonach die Beibringung eines medizinisch-psychologischen

Gutachtens anzuordnen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24 a StVG begangen wurden. § 13 Nr. 2 Buchst. b) bleibt unberührt.

46

Hier liegen mit der Drogenfahrt vom 24. August 2014 eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m. der Anlage zu § 24 a StVG und mit der Alkoholfahrt vom 23. Dezember 2018 eine

Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG, mithin zwei d.h. wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV vor. Das Tatbestandsmerkmal der „Wiederholung“ ist mithin durch das Hinzutreten der Alkoholfahrt nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfüllt, wobei es sich hierbei wie oben aufgezeigt um eine neu bekannt gewordene Tatsache handelt.

47

Nach dem Wortlaut des § 14 FeV begründen die dort genannten Umstände Eignungszweifel, bei denen die vorgesehenen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen sind. § 14 FeV betrifft damit zwar keine Sachverhalte, bei denen ohne weiteres von Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen und die Fahrerlaubnis entzogen werden kann (BayVGH, U.v. 25.4.2017 - 11 BV 17.33 - juris). Die

Fahrerlaubnisbehörde ging hier aber gerade nicht von einer feststehenden, sondern zu überprüfenden Ungeeignetheit im Hinblick auf die beiden Verkehrszuwiderhandlungen aus.

48

Der Einwand der laut Antragstellerseite nachweislich abgeschlossenen Drogenproblematik vermag daher nichts zu ändern, da § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV auch dann anwendbar bleibt. Trotz der amtlichen Überschrift

„Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel“ belegt bereits der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 FeV, wonach die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Abs. 1 anzuordnen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24 a StVG begangen wurden, dass alkoholbedingte Zuwiderhandlungen gerade nicht ausgeklammert werden sollen. Die Vorschrift bezieht sich umfassend auf Verstöße im Sinn von § 24 a StVG, ohne zwischen der Kraftfahrzeugbenutzung unter Alkoholeinfluss (§ 24 a Abs. 1 StVG) und unter dem Einfluss (sonstiger) berauschender Mittel (§ 24 a Abs. 2 StVG) zu differenzieren. Indem die Vorschrift die Begutachtung „für die Zwecke nach Abs. 1“ anordnet, wird ersichtlich nur auf die grundsätzliche Zielsetzung einer Begutachtung („zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen“) Bezug genommen, nicht aber auf die in § 14 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgelisteten Verdachtstatbestände.

(8)

49

Auch der Regelungszweck einer möglichst lückenlosen Erfassung aller Fälle, in denen die Kraftfahreignung wegen eines problematischen Umgangs mit berauschenden Mitteln in Frage gestellt ist, gebietet die Einbeziehung des Mischkonsums von Betäubungs-/Arzneimitteln (im Sinne der Anlage zu § 14) und Alkohol in die Regelung des § 14 FeV. Es wäre - gerade im Hinblick auf die spezifische Gefährlichkeit eines

wahllosen Mischkonsums von Alkohol und Betäubungsmitteln - unverständlich, wenn sowohl zwei alkoholbedingte Zuwiderhandlungen (§ 13 Nr. 2 Buchst. b FeV) als auch zwei Auffälligkeiten im

Zusammenhang mit Betäubungs- oder Arzneimitteln zwingend eine Begutachtungsanordnung nach sich zögen, während die Kombination von Verstößen aus beiden Gruppen folgenlos bliebe (vgl. OVG NW, B.v.

29.7.2009, DAR 2009, 598 ff.).

50

Ungleichzeitige „Mischfälle“ aus Alkohol- und BTM-Arzneimittel-Problematik unterfallen mithin insgesamt der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 FeV (vgl. zum Ganzen VG Augsburg, B.v. 2.8.2010 - Au 7 S 10.855).

51

Der Einwand, dass die gestellte Frage zur Fahreignung bezüglich des Themenkomplexes „Drogen“ bereits abschließend beantwortet sei, geht vor dem Hintergrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV bei einem - wie vorliegend - ungleichzeitigen „Mischfall“ mithin fehl. Dass eine aktuelle Drogenproblematik noch im Raum steht, ist i.R.d. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV - anders als i.R.d § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FeV - gerade nicht erforderlich. Maßgeblich ist allein der wiederholte Verstoß gegen § 24 a Abs. 1 und/oder Abs. 2 StVG.

52

Auch an der (zwischenzeitlich einmal geänderten) Fragestellung, ob nicht zu erwarten sei, dass der

Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss einer Substanz nach § 24 a StVG führen werde, d.h. ohne Ausklammerung der laut Antragsteller nachweislich beendeten Drogenproblematik, bestehen daher keine Bedenken, da der Anordnung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV allein die wiederholte Begehung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr wegen Alkohols und/oder Drogen und damit die fortgesetzte Missachtung der verkehrsrechtlichen Vorschriften wegen eines allgemeinen Nachgebens gegenüber diesen Substanzen zugrunde liegt.

53

Die gewählte Fragestellung lässt ferner den Gegenstand und Zweck der geforderten Begutachtung hinreichend klar werden.

54

Dem Argument des Antragstellers, dass die Neuerteilung der Fahrerlaubnis aufgrund des beigebrachten positiven Gutachtens im Jahr 2017 eine Zäsur darstelle, mit welcher die Drogenfahrt letztmalig

herangezogen werden durfte, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine solche Zäsur ist dem § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV nicht inhärent.

55

Dem Antragsteller können grundsätzlich seine damalige Drogenfahrt sowie der Drogenkonsum noch so lange vorgehalten werden, wie diese Vorfälle im Verkehrszentralregister eingetragen und - wie vorliegend - noch nicht tilgungsreif sind. Zutreffend hat der Antragsgegner demnach auch die damalige Drogenfahrt mit der nunmehr hinzu getretenen Trunkenheitsfahrt in Beziehung gesetzt und seine Gutachtensanforderung insoweit zutreffend auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV gestützt (vgl. VG München, B.v. 2.12.2009 - M 6a S 09.4811 - juris).

56

Die Tilgungsfrist beträgt vorliegend für beide Taten aufgrund ihrer Einstufung als mit zwei Punkten bewertete, besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit fünf Jahre gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s Dppelbuchst. bb Dreifachbuchst. aaa StVG i.V.m. Nr. 2.2.1 und 2.2.2. der Anl. 13 zur FeV. Tilgungsfristbeginn ist gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen der Tag der Rechtskraft d.h. für die frühere Drogenfahrt der 6. November 2014. Dementsprechend war die Tilgungsfrist auch für diese länger zurückliegende Tat zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses noch nicht abgelaufen. Die bloße

(9)

und der damaligen familiären Belastungssituation hinsichtlich der früheren Drogenproblematik kann im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen, einzig maßgeblichen Berechnung der Tilgungsfristen nicht berücksichtigt werden.

57

(4) Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung im vorliegenden „Mischfall“ sind daher gegeben, sodass die Behörde aufgrund des Charakters des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV als gebundene Entscheidung zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen musste. Die vom Antragsteller vorgebrachten Ermessensfehler - z.B. im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Gewährung einer angemessenen Nachfrist bei einem bereits reservierten, neuen Begutachtungstermin - gehen daher von vornherein fehl.

58

(5) Folglich ist auch die auf die Entziehung gestützte - sofort vollziehbare - Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV rechtmäßig und verletzt den

Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

59

(6) Bei dieser Sachlage kommt auch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die (erneut ausgesprochene) Zwangsgeldandrohung nicht in Betracht.

60

bb) Auch eine über die Hauptsacheprognose hinausgehende Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der privaten Verhältnisse des Antragstellers fällt zu dessen Lasten aus. Die

Folgenabwägung im engeren Sinne bestätigt das Überwiegen des Vollzugsinteresses der Allgemeinheit gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

61

Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG,

§ 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im

Straßenverkehr zu stellen (BVerfG, B.v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - juris Rn. 52). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung kommt deshalb in der Regel nur in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B.v. 1.4.2008 - 11 CS 07.2281 - juris).

62

Im Sinne der allgemeinen Verkehrssicherheit ist es vorliegend nicht verantwortbar, den Antragsteller trotz seiner wiederholten Verkehrsverstöße wegen Fahrens unter Einfluss von Substanzen bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind.

63

Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Entzug der Fahrerlaubnis für den Antragsteller erhebliche berufliche und sonstige Nachteile zur Folge haben kann. Die mit der sofort vollziehbaren Entziehung seiner Fahrerlaubnis für den Antragsteller verbundenen Nachteile müssen von ihm indes im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden (vgl.

SächsOVG, B.v. 19.5.2016 - 3 B 37/16 - juris Rn. 7; VGH BW, B.v. 4.11.2013 - 10 S 1933/13 - NJW 2014, 487 ff.). Solche negativen Auswirkungen auf den Betroffenen sind typisch und waren dem Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift bekannt. Maßgeblich ist vielmehr, dass das vom Antragsteller ausgehende Gefährdungspotential erheblich über dem des Durchschnitts anderer Fahrzeugführer liegt. Dies ist beim

(10)

Antragsteller aufgrund seines festgestellten früheren Konsums von Amphetamin sowie aufgrund des Konsums von Alkohol, jeweils verbunden mit der Teilnahme am Straßenverkehr, der Fall.

64

Daran ändert auch nichts, dass der Antragsteller nach der früheren Drogenfahrt im Jahr 2017 ein positives Fahreignungsgutachten beigebracht hatte und ihm die Fahrerlaubnis daraufhin neu erteilt worden war.

Gerade durch das weitere Auffallen beim Führen eines Kraftfahrzeuges, nunmehr unter Alkoholeinfluss, wird deutlich, dass die aktive Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr für andere

Verkehrsteilnehmer eine Gefahr bedeutet. Die vom Antragsteller bemühte Zäsur durch die Neuerteilung geht vielmehr zu seinen Lasten, da er offensichtlich den im vorangegangenen Verfahren erklärten Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zum Anlass genommen hat, nunmehr keine Verkehrsordnungswidrigkeiten i.S.d.

§ 24 a StVG mehr zu begehen. Daher müssen die privaten Belange des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug zurückstehen (vgl. VG Augsburg, B.v. 2.8.2010 - Au 7 S 10.855).

65

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

66

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 Satz 1, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 14). Danach ist für die Fahrerlaubnisklasse B ein Streitwert von 5.000,- EUR und für die Fahrerlaubnisklasse A 1 wegen der eingetragenen Schlüsselzahl 79.05 ein Streitwert von 2.500,- EUR zu berücksichtigen, deren Summe im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Die in der Klasse B enthaltenen Klassen (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV) sind nicht gesondert zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Fahrerlaubnisklasse A wegen der eingetragenen Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2014 - 11 CS 14.2202 - juris).

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

2 Da den Leitlinien keine rechtsnormative Qualität zukommt, steht der Umstand, dass ein Entlassungsbericht sich nicht streng an dieser Sollvorgabe orientiert, der Annahme, dass der

Für die Frage des Absinkens auf fünf oder weniger Punkte und damit der Notwendigkeit eines erneuten Durchlaufens der zweiten Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems in Form einer

– Medikamentenmissbrauch bei Jugendlichen hat zugenommen – Jugendliche scheinen nicht häufiger Substanzen zu mischen,. jedoch tendenziell mit höherem Risiko (Opioide und

August 2020 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten vortragen, dass der Antragsteller bei der allgemeinen Verkehrskontrolle keinerlei Ausfallerscheinungen gezeigt habe

Ferner werde gerügt, dass das Erstgericht ohne weiteres von einer Prüfung abgesehen habe, ob der Kläger ausnahmsweise auch vor Ablauf von einem Jahr seine Fahreignung

Demnach stellt sich im vorliegenden Verfahren unabhängig davon, ob es sich um eine Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis handelt, die Frage, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt

Wenngleich sich nach der Aufnahme einer wirksamen Einzeldosis von THC auch der Abbau relativ schnell vollzieht und in der Mehrzahl der Fälle schon nach sechs Stunden kein Cannabis

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bleibt eine ohne Einschaltung eines Richters angeordnete Blutentnahme bei fehlender Gefahr im Verzug ohne Einfluss auf die