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Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum

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VG München, Beschluss v. 04.09.2018 – M 26 S 18.3398 Titel:

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum Normenketten:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1

FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 1 S. 3 Leitsatz:

Hat ein Fahrerlaubnisinhaber mehrfach Cannabis eingenommen und gegen das Gebot der Trennung von Konsum und Fahren verstoßen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde im Ermessenswege darüber zu entscheiden, ob sie nach § 14 Abs. 1 S. 3 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnet (im Anschluss an BayVGH BeckRS 2017, 108147). (Rn. 19 – 21) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Entziehung der Fahrerlaubnis, Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei gelegentlichem Cannabiskonsum, Fahreignung

Fundstelle:

BeckRS 2018, 21800  

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 5. Juli 2018 gegen Nummern 1 und 2 des Bescheids des Landratsamts München vom 30. Mai 2018 wird wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf EUR 3.750,- festgesetzt.

Gründe

I.

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Der 19... geborene Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1 und B einschließlich Unterklassen.

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Am ... Mai 2017 gegen 10:40 Uhr wurde der Antragsteller einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen, wobei der Verdacht entstand, er stehe unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln. Die Untersuchung der um 11:45 Uhr entnommenen Blutprobe ergab ausweislich des chemisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin A... vom ... Juni 2017 eine Konzentration von 3,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 85 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) sowie 4,1 ng/ml 11-Hydroxytetrahydrocannabinol (11-OH- THC) im Blutserum. Die nachgewiesene Konzentration an THC, dem aktiven Wirkstoff in Cannabis-

Produkten, im Blutplasma zeige, dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme eine Wirkung von Cannabis- Inhaltsstoffen vorgelegen habe. Die relativ hohe Blutplasmakonzentration an THC-Carbonsäure weise zudem auf eine häufigere Aufnahme von Cannabis-Inhaltsstoffen hin.

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Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung anlässlich der Blutentnahme gab der Antragsteller an, er habe zuletzt vor einigen Tagen einen Joint geraucht. Die Tat wurde mit seit 21. Juli 2017 rechtskräftigem Bußgeldbescheid mit einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot geahndet.

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Auf eine Anhörung durch das Landratsamt zur beabsichtigten Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch- psychologischen Gutachtens hin trug der Antragsteller vor, er habe seit Oktober 2016 nach der Arbeit zu Cannabis gegriffen, weil es ihm in einer Phase extremen beruflichen Zeit- und Leistungsdrucks und aufgestauter persönlicher Probleme nicht mehr gelungen sei, ausreichend Schlaf und Entspannung zu

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finden. Am ... Mai 2017 selbst habe er aber kein Cannabis konsumiert. Aus heutiger Sicht sei die

Verkehrskontrolle seine Chance gewesen, seine Probleme zu erkennen und daraus folgend sein Leben zu ändern. Er habe bereits eine Beratungsstelle aufgesucht und sich zu einem Drogenkontrollprogramm angemeldet, das am ... August 2017 starte.

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Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 ordnete das Landratsamt die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens bis spätestens 22. Februar 2018 an, das klären sollte, ob nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen wird (Fähigkeit zum Trennen von Cannabiskonsum und

Verkehrsteilnahme). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der festgestellten THC-Konzentration von 3,6 ng/ml, die für einen relativ engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr spreche, das behördliche Ermessen zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf null reduziert sei.

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Der Antragsteller legte kein Gutachten vor. Nach vorheriger Anhörung entzog das Landratsamt dem Antragsteller mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 30. Mai 2018 die Fahrerlaubnis und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes auf, seinen Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung abzugeben. Dem kam der Antragsteller nach. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 1. Juni 2018 und seinem Bevollmächtigten am 5. Juni 2018 zugestellt.

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Hiergegen ließ der Antragsteller am 5. Juli 2018 Klage erheben.

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Zugleich beantragt er im gegenständlichen Verfahren:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners wird wiederhergestellt.

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Das Landratsamt beantragt unter Vorlage der Behördenakten, den Antrag abzulehnen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen – auch im Klageverfahren M 26 K 18.3312 – und auf die Fahrerlaubnisakte des Landratsamts Bezug genommen.

II.

11

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist dahingehend auszulegen (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), dass er sich nicht auf die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom 30. Mai 2018 bezieht. Der Antragsteller hat seinen Führerschein bereits abgegeben, sodass die zwangsgeldbewehrte Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt ist. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Landratsamt das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) gleichwohl noch beitreiben wird. Einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nr. 3 des Bescheids würde es daher am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlen, so dass er unzulässig wäre (BayVGH, B.v. 12.2.2014 – 11 CS 13.2281 – juris).

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Der so zu verstehende Antrag ist zulässig; insbesondere wurde die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO eingehalten. Zwar wurde der Bescheid dem Antragsteller persönlich bereits am 1. Juni 2018 zugestellt; da sein Bevollmächtigter dem Landratsamt aber eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte, ist die Zustellung an diesen am 5. Juni 2018 maßgeblich (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG).

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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist auch begründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des

Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

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Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze war die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 30. Mai 2018 wiederherzustellen. Nach summarischer Prüfung der derzeitigen Sach- und Rechtslage erweist sich der Bescheid insoweit als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller daher in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Daher überwiegt derzeit das Interesse des Antragstellers an der Suspendierung der sofortigen Vollziehung.

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Das Landratsamt durfte aufgrund der Weigerung des Antragstellers, das geforderte medizinisch- psychologische Gutachten vorzulegen, nicht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Fahrungeeignetheit schließen, da die zugrundeliegende Gutachtensanordnung vom 7. Dezember 2017 ermessensfehlerhaft war.

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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist Fahreignung nur dann gegeben, wenn der Betroffene zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen ausreichend sicher trennen kann (vgl. Nr.

9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Gelegentliche Einnahme von Cannabis liegt vor im Fall von mindestens zwei selbständigen Konsumakten (BayVGH, B.v. 31.3.2011 - 11 CS 11.256). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV).

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Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Dieser Schluss ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn die Gutachtensanordnung rechtmäßig war.

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Vorliegend erweist sich die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgrund der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV grundsätzlich als rechtmäßig, da die tatbestandlichen

Voraussetzungen vorliegen. Der Antragsteller hat nach eigenen Angaben zwischen Oktober 2016 und Mai 2017 mehrfach Cannabis eingenommen. Diese Angaben werden bestätigt durch den bei der Untersuchung der am ... Mai 2017 entnommenen Blutprobe festgestellten THC Carbonsäure-Wert von 85 ng/ml, ohne

(4)

dass dieser Wert bereits einen regelmäßigen Konsum sicher belegen würde, welcher nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV den sofortigen Verlust der Fahreignung bedeuten würde (vgl. BayVGH, B.v. 3.1.2017 - 11 CS 16.2401 – juris, wonach erst ab einem Wert von 150 ng/ml von einem nachgewiesenen regelmäßigen Konsum ausgegangen werden kann).

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Der Antragsteller hat auch einmal gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV verstoßen. Gemäß dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin A... vom ... Juni 2017 hat er mit einer Konzentration von 3,6 ng/ml THC im Blut am Straßenverkehr teilgenommen. Dabei war eine durch den Drogeneinfluss bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen (vgl. BVerwG, U.v.

23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris Rn. 28 ff.). Dieser Sachverhalt steht aufgrund der seit 21. Juli 2017 rechtskräftigen Bußgeldentscheidung fest und der Antragsteller muss die Feststellungen im

Bußgeldverfahren gegen sich gelten lassen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 3 StVG Rn. 56). Unerheblich für den Verstoß gegen das Trennungsvermögen im Sinne der Nr. 9.2.2 Anlage 4 zur FeV ist, wann der letzte Konsumakt stattgefunden hat. Entscheidend ist allein, dass der Antragsteller unter der Wirkung von THC am Straßenverkehr teilgenommen hat.

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Das Landratsamt hatte daher im Ermessenswege darüber zu entscheiden, ob es nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnet (vgl. BayVGH, U.v. 25.4.2017 - 11 BV 17.33 – juris). Wenngleich das Landratsamt den Antragsteller im Vorfeld der Gutachtensanordnung angehört und die Anordnung ausdrücklich begründet hat, ging es letztlich doch dezidiert – und nicht etwa nur hilfsweise – von einer Ermessensreduzierung auf null und damit davon aus, dass ein Absehen von der Anordnung eines Gutachtens bei der vorliegenden Sachlage von vornherein nicht in Betracht kam. Es liegt daher ein

Ermessensausfall vor, weil die Annahme einer Ermessensreduzierung auf null im vorliegenden Fall einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält.

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Dabei kann offen bleiben, ob bei der Teilnahme am Straßenverkehr kurz nach dem Konsum von Cannabis und mit hohen THC-Konzentrationen eine Ermessensreduzierung in Betracht kommt (offen gelassen auch in BayVGH, U.v. 25.4.2017 – a.a.O., Rn. 40). Denn eine THC-Konzentration von 3,6 ng/ml im Blut ist hierfür jedenfalls nicht ausreichend. Verschiedene Studien belegen, dass der psychoaktive Wirkstoff THC bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert wird und dass der THC-Gehalt im Blut nach der Aufnahme einer wirksamen Einzeldosis von Cannabis sehr schnell ansteigt. So ergab die im Jahr 2006 durchgeführte erste Maastricht-Studie nach Gabe von 17 mg THC fünf Minuten nach dem Rauchende im Mittel einen Wert von 58 ng/ml THC im Blut (vgl. Möller/Kauert/ Tönnes/Schneider/Theunissen/

Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361 (365, 366, Abb. 2); Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und

Straßenverkehr, § 3 Rn. 74 f). Wenngleich sich nach der Aufnahme einer wirksamen Einzeldosis von THC auch der Abbau relativ schnell vollzieht und in der Mehrzahl der Fälle schon nach sechs Stunden kein Cannabis im Blut mehr nachweisbar ist, kann bei einer Konzentration von 3,6 ng/ml nicht von einer sehr hohen Konzentration gesprochen und davon ausgegangen werden, der Betroffene habe sich bereits kurz nach dem Konsum ans Steuer gesetzt.

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Unter Berücksichtigung der Wertung des Verordnungsgebers in § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, wonach die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung erst bei zwei unter der Einwirkung von Cannabis begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten zwingend ist (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 25.4.2017, a.a.O., Rn. 36), ist bei der Annahme einer Ermessensreduzierung in jedem Fall Zurückhaltung geboten.

Dies gilt auch in Anbetracht dessen, dass Teile der Wissenschaft, insbesondere die Grenzwertkommission, die sich aus Experten der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin e.V. (DGRM), der Deutschen

Gesellschaft für Verkehrsmedizin e.V. und der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie e.V. (GTfCH) zusammensetzt, erst bei einer nachgewiesenen THC-Konzentration von 3,0 ng/ml im Blutserum einen Verstoß gegen das Trennungsvermögen annehmen möchten (vgl. Verlautbarung vom September 2015, Blutalkohol 2015, 322; Tönnes/Auwärter/Knoche/Skopp, Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von THC im Blutserum, Blutalkohol 2016, 409 ff). Zwar ist die Rechtsprechung dem in der Frage der Verwirklichung des Tatbestandes der Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV nicht gefolgt, weil sich daraus nicht

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ergibt, dass nicht auch unterhalb dieses Wertes die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht (BVerwG, U.v. 23.10.2014 – 3 C 3.13 – juris Rn. 32 ff). Bei der Frage des Vorliegens einer Ermessensreduzierung auf null müssen diese wissenschaftlichen Erkenntnisse aber jedenfalls Berücksichtigung finden.

24

Das Landratsamt wird daher erneut im Ermessenswege über die Anordnung eines medizinisch-

psychologischen Gutachtens zu entscheiden haben. Sofern sich der Antragsteller weiterhin darauf beruft, seit August 2017 abstinent zu sein, und er sich tatsächlich wie beabsichtigt zu einem

Drogenkontrollprogramm angemeldet haben sollte und mittlerweile Abstinenzbelege vorweisen kann, wird dem angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit von mehr als einem Jahr in der Gutachtensanordnung Rechnung zu tragen sein (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 18.5.2010 - 11 CS 09.2849- juris Rn. 20).

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs.

2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Nrn. 1.5, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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