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Unzutreffende Verwarnung anstelle gebotener Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

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VGH München, Beschluss v. 23.09.2019 – 11 CS 19.1550 Titel:

Unzutreffende Verwarnung anstelle gebotener Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Normenketten:

StVG § 4 Abs. 5

BayVwVfG Art. 38 Abs. 1 S. 1 Leitsatz:

Erteilt das Landratsamt im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems fehlerhaft eine weitere Verwarnung, obwohl bereits acht Punkte erreicht waren, weshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen wäre, hat es sich durch die fehlerhafte Verwarnung nicht dahingehend gebunden, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der bisher bekannten Verstöße nicht mehr erfolgen werde. Es handelt sich dabei nicht um eine schriftliche Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, mit dem Inhalt, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis beim Erreichen von acht Punkten nicht zu

entziehen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahreignungs-Bewertungssystem, Unzutreffende zweite Verwarnung, Zusicherung, Bindung

Vorinstanz:

VG Regensburg vom 15.07.2019 – RN 8 S 19.851 Fundstelle:

BeckRS 2019, 27590  

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen, A, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, D, D1, D1E und L im Rahmen des Fahreignungs-

Bewertungssystems.

2

Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt Landshut (im

Folgenden: Landratsamt) mit, der Antragsteller habe vier Punkte im Fahreignungsregister erreicht. Dabei wurden folgende Ordnungswidrigkeiten genannt:

3

Tattag OWi Ahndung RK Pkte Tilgung Überliegefr.

3.12.2015 Telefon 16.12.2015 5.1.2016 1 5.7.2018 5.7.2019 15.8.2016 Geschw. 12.10.2016 29.10.2016 1 29.4.2019 29.4.2020 1.11.2016 Geschw. 29.12.2016 19.1.2017 1 19.7.2019 19.7.2020 22.4.2017 Telefon 15.5.2017 1.6.2017 1 1.12.2019 1.12.2020 4

(2)

Daraufhin ermahnte ihn das Landratsamt bei einem Stand von vier Punkten mit Schreiben vom 27. Juni 2017.

5

Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt mit, der Antragsteller habe nunmehr fünf Punkte erreicht. Es sei noch eine verbotswidrige Nutzung des Mobiltelefons vom 28. April 2017, rechtskräftig geahndet am 17. Juni 2017, mit einem Punkt eingetragen worden.

6

Mit Schreiben vom 4. Januar 2018 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt mit, der Antragsteller habe nunmehr sieben Punkte erreicht. Es sei noch eine Geschwindigkeitsübertretung vom 14. Oktober 2017 (Tatzeit 13.56 Uhr), rechtskräftig geahndet am 20. Dezember 2017, mit zwei Punkten eingetragen worden.

7

Das Landratsamt verwarnte den Antragsteller daher mit Schreiben vom 18. Januar 2018 bei einem Stand von sieben Punkten.

8

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt mit, der

Antragsteller habe nunmehr acht Punkte erreicht. Es sei noch eine zweite Geschwindigkeitsübertretung vom 14. Oktober 2017 (Tatzeit 10.30 Uhr), rechtskräftig geahndet am 25. September 2018, mit einem Punkt eingetragen worden.

9

Das Landratsamt verwarnte den Antragsteller ohne Berücksichtigung der Ordnungswidrigkeit vom 3.

Dezember 2015 mit Schreiben vom 13. November 2018 erneut und nannte einen Stand von sieben Punkten. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 nahm das Landratsamt die Verwarnung vom 13. November 2018 zurück. Es sei fälschlicherweise die Tat vom 3. Dezember 2016 (gemeint wohl 3.12.2015) nicht berücksichtigt worden. Es seien acht Punkte eingetragen und die Fahrerlaubnis sei zu entziehen. In der beigefügten Auflistung ist die Tat vom 3. Dezember 2015 mit korrektem Datum genannt.

10

Mit Bescheid vom 8. April 2019 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen, ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche und die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller habe acht Punkte erreicht. Das Fahreignungs-

Bewertungssystem sei ordnungsgemäß durchlaufen worden und die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.

Ob der Antragsteller seinen Führerschein abgegeben hat, lässt sich den Behördenakten nicht entnehmen.

11

Über die gegen den Bescheid vom 8. April 2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden (Az. RN 8 K 19.809). Den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Juli 2019 abgelehnt.

Die Klage werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein. Der Antragsteller habe durch die am 14. Oktober 2017 um 10.30 Uhr begangene Ordnungswidrigkeit acht Punkte erreicht und das Fahreignungs-

Bewertungssystem ordnungsgemäß durchlaufen. Die Tat vom 3. Dezember 2015 sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht tilgungsreif gewesen. Durch die unzutreffende Verwarnung vom 13. November 2018 sei keine Verringerung des Punktestands eingetreten. Die Verwarnung begründe auch kein Vertrauen, dass der Punktestand nicht tatsächlich höher sei. Das Landratsamt habe den Irrtum korrigieren können.

12

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht gelten, das Fahreignung-Bewertungssystem sei nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden. Die erste Verwarnung vom 18. Januar 2018 sei schon nicht zutreffend gewesen, da er nach dem Tattagprinzip damals schon acht Punkte gehabt habe. Er sei davon ausgegangen, er habe noch eine Chance, sein Verhalten zu verbessern. Deshalb habe er auch am 9. Juli 2018 an einem

verkehrspädagogischen Seminar nach § 42 Abs. 3 FeV teilgenommen. Das zweite Modul habe am 2. März 2019 stattgefunden und er habe auch dieses besucht. Dann habe er nochmals eine falsche Verwarnung erhalten. Seit der Fahrt vom 14. Oktober 2017 habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er sei Busfahrer und von Montag bis Freitag unter Termindruck unterwegs. Die Wahrscheinlichkeit, dass er

(3)

Verkehrsdelikte begehe, sei daher erhöht. Bei der Interessenabwägung müsse berücksichtigt werden, dass er Berufskraftfahrer sei und eine sechsköpfige Familie ernähren müsse. Es verstoße gegen Art. 3 GG, ihn gleich zu behandeln wie Personen, die die Fahrerlaubnis nicht zur Berufsausübung benötigten. Es werde dadurch in sein Recht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Es sei auch nicht sachgerecht, ihn so zu behandeln wie einen Alkohol- oder Drogenkonsumenten, dem deswegen die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gehe von ihm nicht aus. Er fahre seit 20 Jahren unfallfrei.

13

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

14

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.

15

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl I S. 2251), gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte im Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Dabei ist für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (sog. Tattagprinzip). Nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 und 2 StVG werden bei der Berechnung des Punktestands Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, aber nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt (Tattag) noch nicht abgelaufen war. Spätere

Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben unberücksichtigt (§ 4 Abs. 5 Satz 7 StVG). Gemäß § 4 Abs. 9 StVG hat die Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs ins Leere geht.

16

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat der Antragsteller das Fahreignungs-Bewertungssystem ordnungsgemäß durchlaufen und zum Tattag 14. Oktober 2017 acht oder mehr Punkte i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erreicht. Die Fahrerlaubnis war ihm daher zwingend zu entziehen.

17

Die erste Verwarnung vom 18. Januar 2018 war rechtmäßig, denn dem Landratsamt waren zu diesem Zeitpunkt sieben Punkte bekannt und es hat den Antragsteller bei diesem Punktestand zutreffend nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt.

18

Durch die rechtskräftige Ahndung der beiden Verstöße am 14. Oktober 2017 hat der Antragsteller bezogen auf den Tattag 14. Oktober 2017 acht Punkte erreicht und die Fahrerlaubnis war ihm nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zwingend zu entziehen. Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG war nicht veranlasst, denn bei der Punkteberechnung ist auf den Kenntnisstand der Behörde abzustellen, auch wenn die zum Erreichen der Acht-Punkte-Grenze führende weitere Zuwiderhandlung vor der Erteilung der Verwarnung begangen worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2017 - 3 C 21.15 - BVerwGE 157, 235 = juris Rn.

21 ff.). Der Gesetzgeber konnte durch die Rechtsänderung vom 5. Dezember 2014 auch ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht von der früheren Erziehungs- und Warnfunktion Abstand nehmen (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 30 ff.).

19

Zutreffend ist das Landratsamt auch davon ausgegangen, dass die Tilgung der Tat vom 3. Dezember 2015 dem Erreichen von acht Punkten am Tattag 14. Oktober 2017 nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG nicht

entgegensteht. Dabei ist, unabhängig vom Zeitpunkt der Ahndung, ausgehend von der zeitlich zuletzt

(4)

begangenen Tat, die zum Erreichen von acht Punkten geführt hat, zu prüfen, ob davor schon Tilgungsreife bezüglich anderer Taten eingetreten ist. Dies war hier nicht der Fall, denn die Tilgungsreife der

Ordnungswidrigkeit vom 3. Dezember 2015 trat erst am 5. Juli 2018 ein. Alle Verstöße waren auch noch berücksichtigungsfähig, da zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch keine Eintragung gemäß § 29 Abs. 6 StVG gelöscht war (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 - 11 CS 17.953 - VRS 132, 71 = juris Rn. 13 ff.).

20

Das Landratsamt hat sich durch die fehlerhafte zweite Verwarnung vom 13. November 2018 auch nicht dahingehend gebunden, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der bisher bekannten Verstöße nicht mehr erfolgen werde. Es handelt sich dabei nicht um eine schriftliche Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, mit dem Inhalt, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis beim Erreichen von acht Punkten nicht zu entziehen. Eine Zusicherung liegt nur vor, wenn eine entsprechende Erklärung als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu dem entsprechenden Verhalten in der Zukunft abgegeben wird.

Davon zu unterscheiden sind Auskünfte, denen als Wissenserklärungen der auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichtete Bindungswille fehlt (BVerwG, U.v. 20.6.2000 - 10 C 3.99 - BVerwGE 111, 255 Rn. 25).

Maßgeblich ist nach der entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille der Behörde, wie er sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nach Treu und Glauben darstellt. Der Wille der Behörde, sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die zugesagte Maßnahme zu begründen, muss dabei unzweifelhaft erkennbar sein (BVerwG, U.v. 25.1.1995 - 11 C 29.93 - BVerwGE 97, 323 Rn. 19; OVG NW, B.v. 7.8.2009 - 13 A 2363/08 - juris Rn. 7). Aus der Auflistung der Verkehrsverstöße in der Verwarnung ist ersichtlich, dass das Landratsamt - irrtümlich - davon ausging, die Tat vom 3. Dezember 2015 sei nicht mehr zu berücksichtigen und es seien nur sieben Punkte verwertbar, denn diese Ordnungswidrigkeit ist in der Verwarnung nicht erwähnt. Mit der zweiten

Verwarnung, die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG nicht erforderlich war, da der Antragsteller die zweite Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems nicht verlassen hatte, wollte das Landratsamt den

Antragsteller nur über die Eintragungen informieren (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer,

Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 4 StVG Rn. 75). Ein Rechtsbindungswille, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis beim Erreichen von acht Punkten nicht zu entziehen, ergibt sich daraus nicht. Nachdem das Landratsamt seinen Fehler bemerkt und dies dem Antragsteller mitgeteilt hatte, war es daher nicht

gehindert, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen.

21

Die Interessenabwägung kann auch nicht zu Gunsten des Antragstellers ausfallen, denn sie orientiert sich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO 15. Auflage 2019, § 80 Rn.

85 ff.). Hier kann die Klage bei summarischer Prüfung keinen Erfolg haben.

22

Im Übrigen dient die Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. Dauer a.a.O. § 4 StVG Rn. 28). Angesichts des hohen Rangs dieser Schutzgüter und der Gefahr, die von Fahrzeugführern ausgeht, die zahlreiche verkehrsgefährdende Ordnungswidrigkeiten begehen, können die Folgen, die der Verlust der Fahrerlaubnis für die Lebensführung des Antragstellers, insbesondere seine berufliche Tätigkeit als Busfahrer, mit sich bringt, nicht dazu führen, ihn derzeit weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Der Antragsteller verkennt, dass er mit seinem Verhalten andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet, selbst wenn dadurch bisher keine Unfälle hervorgerufen worden sind. Darüber hinaus beanspruchen die Verkehrsregeln für berufliche Fahrten ebenso wie für private Fahrten Geltung. Ein Zeitdruck im Beruf kann Verkehrsverstöße auf Kosten der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht rechtfertigen. Wie der Antragsteller selbst vorträgt, ist er seit den letzten Vorfällen im Oktober 2017 auch in der Lage, sich an die Verkehrsvorschriften zu halten. Es liegt daher an ihm selbst und nicht an den äußeren Umständen, ob er die Verkehrsregeln einhält oder nicht.

23

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller gegenüber Alkohol- oder Drogenkonsumenten ungerechtfertigt streng behandelt wurde und dadurch ein Verstoß gegen Art. 3 GG vorliegen könnte.

Alkohol- und Drogenkonsum sowie entsprechende Delikte im Straßenverkehr werden nach §§ 13 und 14 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) grundsätzlich unabhängig vom Fahreignungs-Bewertungssystem beurteilt und können schon beim ersten Verstoß zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Der Antragsteller

(5)

wurde demgegenüber innerhalb von zweieinhalb Jahren wegen sieben Verkehrsverstößen verfolgt und hatte hinreichend Gelegenheit, sein Verhalten zu überdenken und zu verändern.

24

Soweit der Antragsteller meint, die Interessenabwägung müsse zu seinen Gunsten ausfallen, weil er ein Fahreignungsseminar nach § 42 FeV absolviert hat, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG führt die Teilnahme an einem solchen Seminar nur dann zum Abzug eines Punkts, wenn zum

Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ein bis fünf Punkte im Fahreignungsregister eingetragen sind. Diese Chance hat der Antragsteller verstreichen lassen, indem er nach Erteilung der Ermahnung kein Seminar besucht hat. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb dem Antragsteller entgegen der gesetzlichen Regelung wegen der Teilnahme nach Erreichen von acht Punkten ein

Punkteabzug zustehen sollte.

25

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die

Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3, 46.4 und 46.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anh. § 164 Rn. 14).

26

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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