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Archiv "Aufklärung und Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen: Schlusswort" (08.06.2007)

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Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 23⏐⏐8. Juni 2007 A1671

M E D I Z I N

zu dem Beitrag

Aufklärung und Einwilligung bei ärztlichen Eingriffen

von Dr. med. Markus Parzeller, Maren Wenk, Barbara Zedler, Prof. Dr. med. Markus Rothschild, in Heft 9/2007

DISKUSSION

Aufbereitete Einmalprodukte

Nun wissen wir, dass selbst die ärztlich angeordnete Rasur aufklärungspflichtig ist. Was ist aber, wenn ein Krankenhaus sich entschließt, Einmalprodukte gegen die Anweisung des Herstellers aufzubereiten oder auf- bereiten zu lassen. Es liegen keine ernstzunehmenden Studien vor, die die Unbedenklichkeit der Aufberei- tung belegen.

Es gibt für den Patienten weder Aussicht auf einen individuellen Nutzen, noch ist ein Gruppennutzen in Sicht. Und wenn der Wille des Patienten alle anderen Entscheidungsgründe dominiert, können Ärzte sich darüber hinwegsetzen, dass in Umfragen regelmäßig mehr als zwei Drittel der Patienten erklären, sie wären mit der Verwendung aufbereiteter Einmalprodukte nicht einverstanden? Trotz allem ist die Ansicht weit verbreitet, das alles gehe den Patienten nichts an, man müsse ihn nicht darüber aufklären, geschweige denn sein Einverständnis einholen. Besonders eifrige Ver- fechter der Aufbereitung meinen sogar, es müsste nicht dokumentiert werden, dass aufbereitete Einmalpro- dukte benutzt worden sind (1). Damit würde dem Pati- enten auch die Möglichkeit genommen, im Falle einer Schädigung, beispielsweise durch HBV-Infektion, nach- zuweisen, dass diese durch aufbereitete Einmalpro- dukte entstanden sein kann.

LITERATUR

1. Buchwalsky R, Grove R, Feldkamp E: 25 Jahre Erfahrung mit wiederaufbereiteten Herzkathetern. Zeitschrift für Kardiologie 2001;

90: 542–9.

Dr. med. Hans Haindl Georgsplatz 1 30974 Wennigsen

Interessenkonflikt

Der Autor ist als öffentlich bestellter Sachverständiger für Medizinprodukte tätig. In 2006 und 2007 hat der Autor 5 Gutachten für Hersteller von potenziell aufbereiteten Einmalprodukten erstellt (Aesculap, Cordis, Ethicon und S+N).

Schlusswort

Auf den Gebieten der ärztlichen Aufklärung und Ein- willigung des Patienten lassen sich zahlreiche Einzel- gebiete kontrovers diskutieren.

Bei Fragen nach der Aufklärung über den Einsatz wieder aufbereiteter Einmalartikel werden unter- schiedliche Auffassungen vertreten und lässt sich kein einheitlicher Meinungsstand darstellen. Während der Autor des Leserbriefes Haindl davon ausgeht, dass

zwei Drittel der Patienten mit der Verwendung aufbe- reiteter Einmalprodukte nicht einverstanden wären, belegen Studien (1) und Literaturangaben (2) eine Akzeptanz durch die Patienten, wenn die Sicher- heit der eingesetzten Produkte gewährleistet ist. Zur Klassifizierung und Zweckbestimmung von Medi- zinprodukten, die nach Herstellerangaben nur zum Einmalgebrauch bestimmt sind und entgegen diesen Herstellerangaben aufbereitet oder resterilisiert (2) werden sollen, und den Anforderungen des Medizin- produktegesetzes beziehungsweise haftungsrechtlichen Konsequenzen muss bei dieser kurzen Stellungnahme auf die einschlägige Literatur verwiesen werden ([3]

mit weiteren Nachweisen). Auch bezüglich der Auf- klärung über den Einsatz aufbereiteter Medizinpro- dukte zeichnet sich kein einheitliches Bild ab ([4]

gegen eine Aufklärungspflicht aber unter Hinweis auf den Ausschuss Leitender Medizinalbeamter der Län- der, die sich für eine Aufklärungspflicht des Arztes bei Wiederverwendung resterilisierter, ursprünglich zum Einmalgebrauch bestimmter Instrumente ausspre- chen).

In einer neuesten Entscheidung des BGH (BGH, NJW 2007, 217–20) zum Vetorecht eines minderjähri- gen Patienten gegen die Einwilligung durch die ge- setzlichen Vertreter in einen relativ indizierten opera- tiven Eingriff wird erneut deutlich, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch „gegenüber ein dem Hauptrisiko des Eingriffs weniger schweres Risiko aufzuklären ist, wenn dieses dem Eingriff spe- zifisch anhaftet, es für den Laien überraschend ist und durch die Verwirklichung des Risikos die Lebens- führung des Patienten schwer belasten würde“. Eben- falls enthält das Urteil Ausführungen zur Frage der Rechtzeitigkeit der Aufklärung, nachdem Auf- klärungsgespräche am „Vortag von risikoreichen und umfangreichen Operationen als zweifellos verspätet“

zu werten sind, wenn nicht bereits frühere Aufklä- rungsgespräche einbezogen werden können.

LITERATUR

1. Vaitkus PT: Patient acceptance of reuses angioplasty equipment.

Am Heart J 1997; 134: 127–30.

2. Daschner F, Bauer M: Wiederaufbereitung und Resterilisation von Medizinprodukten. Berlin, Vanguard GmbH 2000; 19.

3. Quaas M, Zuck R: Medizinrecht. München: CH-Beck Verlag 2005.

4. Bender A: Die Wiederaufbereitung von Einmalartikeln – ein Auf- klärungsproblem? MedR 2000; 18: 365–7.

Dr. med. Markus Parzeller Zentrum der Rechtsmedizin Johann Wolfgang Goethe-Universität Kennedyallee 104

60596 Frankfurt

Interessenkonflikt

Der Autor erklärt, dass kein Interessenkonflikt im Sinne der Richtlinien des In- ternational Committee of Medical Journal Editors besteht.

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