• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Krankenhauspatienten: Strenge Regeln für die Aufklärung vor ärztlichen Eingriffen" (24.04.1985)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Krankenhauspatienten: Strenge Regeln für die Aufklärung vor ärztlichen Eingriffen" (24.04.1985)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

GOÄ '82: Negativ-Bilanz DER KOMMENTAR

bei ambulanten Operationen ge- nerell abzulehnen. Ein maßgeb- liches Indiz dafür, daß ambulan- te Operationen höher zu bewer- ten sind, ist auch die im kassen- ärztlichen Bereich seit mehr als vier Jahren geltende Zuschlags- regelung, die im Privatliquida- tionsbereich ebenfalls gelten, aber den Gebührenrahmen be- rücksichtigen müßte.

I> Wegen der Einengung des Gebührenrahmens sehen sich immer mehr Ärzte veranlaßt, häufiger Einmalartikel und son- stige Materialen neben den an- satzfähigen Gebühren im Wege des Auslagenersatzes geson- dert zu berechnen.

I> Aufgrund zahlreicher Einga- ben der ärztlichen Berufsver- bände und Fachgesellschaften plädiert die Bundesärztekam- mer dafür, die Leistungsstruktur im Zuge der Weiterentwicklung des Leistungsverzeichnisses der GOÄ laufend anzupassen.

Eine Anpassung lediglich durch Rechtsverordnung wirke sich auch hier nachhaltig aus, da über die Möglichkeit der Ana- logbewertung derartige struktu- relle Veränderungen nicht voll berücksichtigt werden können.

Eine punktuelle Überprüfung von Vorschriften des Allgemei- nen Teils und des Leistungsver- zeichnisses ist im Hinblick auf die Wegegeld- und Reisekosten- entschädigung (§§ 8 und 9 GOÄ) dringend notwendig.

I> Zu überprüfen sind schließ- lich auch die Gebühren für die Erstellung von Gutachten, da sie bisher den Zeitfaktor nicht be- rücksichtigen.

> Die Leistungskomplexgebühr im Rahmen der Intensivtherapie in den Positionen 440 und 442 ist sachlich ungerechtfertigt, da die interne Aufteilung der Pauschsätze auf die beteiligten Ärzte zu wirtschaftlich untragba-

ren Ergebnissen führt.

Dr. rer. pol. Harald Clade

Krankenhauspatienten

Strenge Regeln für die

Aufklärung vor ärztlichen Eingriffen

Im Sommer 1980 billigte der Vor- stand der Deutschen Kranken- hausgesellschaft das Muster einer

„Dienstanweisung" für Kranken- hausärzte über die Aufklärung und Einwilligung der Patienten vor ärztlichen Eingriffen.

Dieses Muster einer „Dienstan- weisung" schlug die Deutsche Krankenhausgesellschaft den ihr angeschlossenen Krankenhaus- trägern zur Übernahme vor. Sei- tens der Bundesärztekammer stieß dieses Muster seinerzeit auf erhebliche Kritik, da die Deutsche Krankenhausgesellschaft es ein- seitig ohne vorherige Abstim- mung mit der Ärzteschaft heraus- gegeben hatte. Auf der Grundlage der Stellungnahmen ihrer Kran- kenhausgremien und ihres Aus- schusses für medizinisch-juristi- sche Grundsatzfragen erhob die Bundesärztekammer erhebliche sachliche Bedenken gegen diese Dienstanweisung.

Wichtigster Kritikpunkt war, daß unter Beachtung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze der Inhalt eines Auf- klärungsgesprächs den Ärzten nicht in einer Dienstanweisung vorgegeben werden kann. Viel- mehr ist das ärztliche Aufklä- rungsgespräch untrennbarer Be- standteil ärztlichen Handelns, worin jedoch der Arzt nicht nur nach Maßgabe heute üblicher Chefarztverträge, sondern auch nach Maßgabe der Bundesärz- teordnung weisungsunabhängig und nur seinem ärztlichen Gewis- sen und dem geltenden Recht un- terworfen ist. Folglich muß es als Eingriff in die fachliche Entschei- dungsfreiheit des Arztes angese-

hen werden, wenn ihm Kranken- hausträger im Wege einer Dienst- anweisung Vorschriften für die in- haltliche Ausgestaltung des Auf- klärungsgesprächs machen.

Vor dem Hintergrund dieser Kritik und der mit dem Muster in der Vergangenheit gemachten Erfah- rungen haben Ende 1982 die Deutsche Krankenhausgesell- schaft und die Bundesärztekam- mer Gespräche mit dem Ziel auf- genommen, die Dienstanweisung in eine Hilfestellung für den Arzt bei der Führung des Aufklärungs- gesprächs in Form von Hinweisen zur Rechtsprechung über die Auf- klärung und Einwilligung der Pa- tienten vor ärztlichen Eingriffen umzugestalten. Neben notwendi- gen organisatorischen Regelun- gen hinsichtlich der Verantwor- tung für die Aufklärung im Kran- kenhaus sollte eine solche Hilfe- stellung nach Auffassung der Bundesärztekammer dem Arzt insbesondere ermöglichen, das Aufklärungsgespräch mit dem Pa- tienten nach Maßgabe der ein- schlägigen Rechtsprechung zu führen. Nach dem Entwurf ist der ärztliche Leiter dem Kranken- hausträger gegenüber verpflich- tet, im Zusammenhang mit allen leitenden Abteilungsärzten und den Belegärzten sicherzustellen, daß über die Aufklärungsoblie- genheiten umfassend und schrift- lich informiert wird.

Nach Vorberatungen durch ihre Fachgremien haben der Vorstand der Deutschen Krankenhausge- sellschaft am 29. Oktober 1984 so- wie der Vorstand der Bundesärz- tekammer am 12. Oktober 1984 die „Empfehlungen für Richtli- nien zur Aufklärung der Kranken- hauspatienten über vorgesehene ärztliche Maßnahmen" gebilligt.

Sie sind nebst einem gemeinsam vom Präsidenten der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Prälat Buchholz, und dem Präsidenten der Bundesärztekammer, Dr. Vil- mar, verfaßten und unterzeichne- ten Vorwort im Bekanntma- chungsteil dieses Heftes abge- druckt. Dr. H.-J. Maas, BÄK 1232 (20) Heft 17 vom 24. April 1985 82. Jahrgang Ausgabe A

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Unter dessen Hinterrand (zumeist etwa in Höhe des kranialen Drittelpunktes) tritt der Nerv in das seitliche Halsdreieck ein (Abbildung 1) und verläuft ober- flächlich unter

Über Risiken, die mit der Eigenart ei- nes Eingriffs spezifisch verbunden sind (typische Risiken) ist unabhängig von der Komplikationsrate aufzuklären, bei anderen Risiken

ie gesetzlichen Krankenkas- sen dürfen nach den Direkti- ven des Bundesgesundheits- ministeriums die Kosten für eine Zahnersatz-Behandlung im Ausland nicht generell erstatten,

„Die Eltern sind zur Zeit der notwendigen Unter- suchung oft nicht erreichbar." Trotz- dem: Auch hier wäre die Zustimmung durch die Sorgeberechtigten erfor- derlich..

Der Arztrechtsexperte Ulsenheimer betont, dass die Rechtsprechung inzwi- schen den Vorteilsbegriff in einer Art und Weise überstrapaziert hat, dass als Vorteil im Zusammenhang

PA3UNIBO reift rund eine Woche vor Kordia und hat Potenzial für Verbesserungen des Sortiments in der Reifezeit von Vanda, Gra- ce Star und Christiana.. PA3UNIBO ist sehr

(1)Wer es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne daß die Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die Be- fruchtung verwendet

Auch wenn sich die Erzieherin in der KiTa meist vermutlich eher letzteres Verhalten wünschen würde, etwa beim Erlernen neuer Fertigkeiten, kann das gehemmte Verhalten auch