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Archiv "Arbeitsrecht: Krank im Urlaub – strenge Regeln" (06.04.2012)

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ARBEITSRECHT

Krank im Urlaub – strenge Regeln

Für im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer gelten Anzeige- und Nachweispflichten.

W

er im Urlaub das Bett hüten muss, ärgert sich besonders.

Ein Trostpflaster bleibt: Arbeitneh- mer verlieren ihre krank verbrach- ten Urlaubstage unter Umständen nicht und können die entgangene Erholung nachholen. Das sieht nicht jeder Arbeitgeber gern. Für im Urlaub erkrankte Arbeitnehmer gel- ten strenge Anzeige- und Nach- weispflichten. „Leicht unterlaufen Arbeitnehmern Fehler, die nicht nur ihre Ansprüche gefährden, sondern Arbeitgeber zu Gegenmaßnahmen veranlassen“, sagt Rechtsanwalt Peter Staroselski von der Wirt- schaftskanzlei DHPG in Bonn.

Entscheidend ist, dass der Arbeit- nehmer wirklich arbeitsunfähig ist.

Ein leichtes Unwohlsein genügt nicht. Arbeitnehmer müssen die Ar- beitsunfähigkeit vom ersten Krank- heitstag an durch ein ärztliches At- test belegen. Aber: „Viele Atteste aus dem Ausland genügen nicht den gesetzlichen Nachweispflichten“, warnt Arbeitsrechtler Staroselski.

Denn es kommt nicht allein auf eine Erkrankung im medizinischen Sinne an. Die Krankheit muss dazu führen, dass der Arbeitnehmer seine vertrag- lich geschuldete Arbeitsverpflich- tung nicht erfüllen kann. Erkrankte Urlauber sollten daher darauf ach- ten, dass das ärztliche Attest nicht nur ihre Erkrankung dokumentiert, sondern auch explizit auf eine etwai- ge Arbeitsunfähigkeit eingeht.

Werden die gesetzlichen Anzei- ge- und Nachweispflichten nicht eingehalten, kommt es leicht zu Missstimmung im Unternehmen oder gar arbeitsrechtlichen Konflik- ten. Ganz wichtig: Auch im Krank- heitsfall endet der Urlaub zum ur- sprünglich beantragten Zeitpunkt.

Arbeitnehmer dürfen ihren Urlaub nicht automatisch um die Tage der Arbeitsunfähigkeit verlängern.

„Wer Krankheitstage eigenmächtig an den Urlaub anhängt, nimmt eine unzulässige Selbstbeurlaubung vor“,

warnt Staroselski. „Dies kann eine Abmahnung oder sogar die Kündi- gung zur Folge haben.“

Bei einer selbst verschuldeten Er- krankung wird es kompliziert. Zwar besteht Anspruch auf die Nachge- währung von Urlaubsansprüchen, allerdings kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts un- ter Umständen ablehnen. Maßgeb- lich ist, ob die Erkrankung des Ar- beitnehmers auf ein besonders leichtsinniges oder gar vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers zu- rückgeht. Diese Frage ist oft Gegen- stand von rechtlichen Auseinander- setzungen. Im Zweifelsfall sollten Arbeitnehmer bei einer selbst ver- schuldeten Arbeitsunfähigkeit kein Attest vorlegen. So verlieren sie zwar Urlaubsansprüche, behalten aber ihren Vergütungsanspruch wäh- rend des Urlaubs.

Wie können sich Arbeitgeber vor

„Blaumachern“ schützen? Die Nach-

weispflicht durch ein ärztliches Zeugnis schützt Arbeitgeber weit- gehend vor Missbrauch. Arbeitge- ber werden das Dokument daher sehr gründlich prüfen.

Stehen Arbeitnehmer im Ver- dacht, dass sie zu Unrecht arbeits- unfähig geschrieben wurden, haben Arbeitgeber zwei Möglichkeiten:

Zum einen können sie den Medizi- nischen Dienst der Krankenversi- cherung einschalten, um den Ar- beitnehmer gutachterlich untersu- chen zu lassen. Zum anderen kön- nen Arbeitgeber sogar ein Detektiv- büro mit der Überwachung des Ar- beitnehmers beauftragen. Arbeits- rechtler Staroselski von der Wirt- schaftskanzlei DHPG: „Gelingt so der Nachweis des ,Krankfeierns‘, verliert der Arbeitnehmer in der Re- gel nicht nur seinen Arbeitsplatz, sondern kann zudem noch ver- pflichtet werden, die Detektivkos-

ten zu ersetzen.“ JF

Erkranken Arbeitnehmer im Urlaub, so dürfen sie Urlaubstage unter bestimmten Voraussetzungen nachholen. Die wichtigsten Regeln:

Arzt aufsuchen. Auch wenn erkrankte Arbeit- nehmer nicht akut behandlungsbedürftig sind, sollten sie umgehend einen Arzt aufsuchen. Er- krankungen im Urlaub sind ab dem ersten Tag mit Attest nachzuweisen. Die ärztliche Bescheinigung muss nicht nur eine Erkrankung, sondern aus- drücklich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähig- keit belegen. Nur wenn kein Arzt zur Verfügung steht, etwa in abgelegenen Gebieten, kann die Krankheit durch Zeugen bestätigt werden.

Arbeitgeber informieren. Der Arbeitgeber ist über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtli- che Dauer umgehend zu informieren, nach Mög- lichkeit bereits am ersten Krankheitstag. Unter- bleibt eine Mitteilung, gefährden Erkrankte ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Verlängert sich die Dauer der Krankheit, müssen Arbeitnehmer dies erneut anzeigen. Dem Arbeitgeber ist auf Nachfrage die Urlaubsanschrift mitzuteilen. Er

kann einen ortsansässigen Arzt oder ein Detektiv- büro beauftragen, um die Arbeitsunfähigkeit zu prüfen.

Attest vorlegen. Es existiert keine gesetzliche Frist zur Vorlage des Attests beim Arbeitgeber.

Üblicherweise muss die Bescheinigung spätes- tens am vierten Krankheitstag beim Arbeitgeber eintreffen, was bei einem Auslandsurlaub proble- matisch sein kann. Sicherheitshalber sollte man das Attest vorab per Fax schicken und den Sen- debericht aufbewahren. Bis zur Vorlage des At- tests kann der Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgelts verweigern.

Urlaubstage gutschreiben. Sind die vorge- nannten Voraussetzungen erfüllt, dürfen Krank- heitstage nicht auf den Urlaub angerechnet wer- den. Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass ihnen die betreffenden Urlaubstage gutge- schrieben werden. Der Urlaub muss in jedem Fall erneut beantragt und genehmigt werden. Arbeit- nehmer dürfen ihren Urlaub keinesfalls eigen- mächtig verlängern.

WAS ZU BEACHTEN IST

B E R U F

Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 14

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6. April 2012 [70]

Referenzen

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