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Archiv "Aufklärung, Aufklärung — und kein Ende?" (06.09.1979)

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sehenen Qualifikationsnachweise entfallen kann, wenn genügend Ärz- te mit den in der Weiterbildungsord- nung vorgesehenen Qualifikationen zur Verfügung stehen. Eine derarti- ge Versorgungssituation ist derzeit noch nicht erreicht; zumal es das Ziel des Gesetzgebers ist, jedem Ar- beitnehmer in der Bundesrepublik eine betriebsärztliche Betreuung zu- gute kommen zu lassen.

Derzeit gibt es zwar 9600 Ärzte mit dieser Qualifikation, dabei ist jedoch davon auszugehen, daß nicht alle qualifizierten Ärzte nun auch prak- tisch tätig sind. In absehbarer Zeit ist daher eine Erschwerung des Qualifi- kationsnachweises nach § 3 Absatz 3 UVV „Betriebsärzte" nicht zu er- warten.

Anschrift der Verfasserin:

Diplom-Kaufmann Renate Schiffbauer Bundesärztekammer Haedenkampstraße 1 5000 Köln 41

ZITAT

Unmündige Kleinkinder?

„Bei uns wird immer so viel vom mündigen Bürger gere- det. Aber die Politiker han- deln in der Praxis regelmä- ßig so, als hätten sie es mit lauter unmündigen Kleinkin- dern zu tun. Die gleichen Bürger, die dazu aufgerufen sind, den Bundestag zu wäh- len, sollen in der Wahrneh- mung ihrer ureigensten In- teressen so töricht sein, daß ihnen eine spürbare Beteili- gung an den medizinischen Kosten im Einzelfall nicht zu- zumuten ist. Wer kann denn das begreifen?"

Jürgen Eick, Die Medizin – eine wirtschaftliche Anoma- lie, in: Frankfurter Allgemei- ne Zeitung

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

Betriebsärztliche Tätigkeit

Zwei Wellen von „Aufklärung" sind über uns hinweggebraust: Die Auf- klärung des 18. Jahrhunderts und die sexuelle „Aufklärungs"-Welle der hinter uns liegenden zehn Jahre.

Beiden gemeinsam ist die Idee, der Mensch sei ein dem Rationalen ver- pflichtetes Wesen, das man nur auf- klären müsse, damit er ein „mündi- ger Bürger" werde, damit er sei- ner „Selbstverwirklichung" näher- komme.

Eine Zehnjährige kam in meine Pra- xis; sie sagte: „Meine Mutter sagt immer zu mir, ich soll gut sein. Ich will ja auch so gerne gut sein, aber niemand sagt mir, wie ich das tun soll."

Eltern erwarten von ihren Kindern, daß sie „gut" sein sollen, gut in der Schule, erfolgreich im Beruf, besser als die Gleichaltrigen, aufgeklärt in den Fragen der Sexualität. Viele El- tern meinen, den Kindern müsse man nur ein rationales Rezept an die Hand geben, und wenn man dieses Rezept hätte, dann müsse man sich nur Mühe geben und alles sei er- reichbar.

Nicht nur im Bereich der Erziehung, auch im Bereich der Partnerschaft herrscht der Gedanke vor, alles sei machbar, man müsse nur ausrei- chend aufgeklärt sein und sich durchsetzen. Mit der Bitte um ein Rezept „Wie werde ich erfölg- reich?" kommen die meisten Men- schen heute in die Praxis. Gesund sein bedeutet, erfolgreich sein kön- nen, leistungsfähig sein. Unser Zeit- alter ist besessen von dem Gedan- ken der Selbstverwirklichung durch Leistung und von der Überzeugung, daß alles machbar sei aufgrund ra- tionalen Verhaltens. Wenn man die Menschen nur ausreichend aufklä- ren und rational erziehen würde, könnten sie sich frei von Neurosen und Verhaltensstörungen entwik- kein.

Man glaubt, mehr Wissenschaft, zum Beispiel mehr Friedensfor- schung, bessere Erziehung, bessere Medizin, eine gezielt rationale Kon- junkturpolitik — sie würden kriegeri- sche Auseinandersetzungen für im- mer unmöglich machen, Krankheit und Tod besiegen und wachsenden Wohlstand für alle garantieren. >

Aufklärung, Aufklärung — und kein Ende?

Betrachtungen zum neuen Ehescheidungsrecht und zu den Gesetzentwürfen über das elterliche Sorgerecht, die Jugendhilfe und das Psychotherapeutengesetz

aus der Sicht eines therapeutisch tätigen Diplom-Psychologen

Gerda Bieling

Das Zusammenleben der Menschen in ihrer Primärgemeinschaft, der Familie, ist und wird durch eine Reihe von Gesetzen neu geregelt, denen ein Zusammenhang innewohnt: Sie gehen von der aufkläreri- schen Fiktion aus. alles sei rational machbar. Die emotionale Seite wird dabei vergessen oder unterdrückt — und die daraus entstehende Welt psychischer und psychosomatischer Krankheitsursachen ver- führt zu einer Gesetzgebung, therapeutische Hilfen in institutionali- sierter Form anzubieten.

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Sehen wir uns die Gesetze der letz- ten fünf Jahre an, hier insbesondere das neue Ehescheidungsrecht, im Familienrecht die geplante Ablö- sung der elterlichen Gewalt durch ein elterliches Sorgerecht, den Re- gierungsentwurf für ein neues Ju- gendhilfegesetz, den Referentenent- wurf für ein Psychotherapeutenge- setz und unsere derzeitige Bildungs- politik, so stellen wir fest, daß sie alle verankert sind in der Tendenz und Auffassung: Konsequente Auf- klärung — und alles ist machbar. Das Gedankengut der Aufklärung des 18.

Jahrhunderts wird hier sichtbar, und die genannten Gesetze bzw. Entwür- fe bilden ein in sich geschlossenes System mit dem Grundgedanken, die mitmenschlichen Beziehungen zwischen Ehepartnern und zwi- schen Eltern und Kindern könnten ähnlich einem „contrat social" gere- gelt werden, und dem Staat obliege es, die Regeln für diesen „contrat social" zu formulieren.

Wir scheinen heute vergessen zu ha- ben, daß menschliches Verhalten von Emotionen getragen wird. Nach C. G. Jung gehören zum Wesen des Menschen nicht nur das Denken, sondern auch Fühlen, Empfinden und Intuition. Freud hat auf die Dy- namik der Sexualität hingewiesen, die menschliches Verhalten be- stimmt. Adler kennt die Macht des Überkompensierens. Nur ein Teil menschlichen Verhaltens ist dem Bewußten und dem Rationalen zu- zuordnen.

Gesetze, die davon ausgehen, der Mensch sei ein überwiegend ratio- nales Wesen, das sich vernünftig verhalte — der Mensch müsse nur wollen, dann sei alles erreichbar — solche Gesetze stellen an den Men- schen Anforderungen, die zu neuen Neurosen und Verhaltensstörungen führen.

Das neue Ehescheidungsrecht Das neue Ehescheidungsrecht geht davon aus, daß es keinen „Schuldi- gen" mehr gibt, daß mündige Bür- ger Verträge schließen und sie auch wieder lösen können.

Das neue Ehescheidungsrecht geht vom „Zerrüttungsprinzip" aus — der objektive Tatbestand der Zerrüttung, im Gesetz als 1 Jahr getrennt leben definiert, ist Scheidungsgrund. Das Gesetz berücksichtigt außerdem den Grundsatz der Gleichheit von Mann und Frau. Danach kann so- wohl der Mann als auch die Frau zum Unterhalt des anderen ehemali- gen Partners und zum Unterhalt der Kinder herangezogen werden. Von Schuld wird nicht mehr gesprochen

— aber das subjektive Erleben der Schuld bleibt. So fragt eine Frau mit psychosomatischen Beschwerden:

„Wieso muß ich meinem Mann, der schuld ist an unserer Ehezerrüttung, jetzt auch noch von meinem Gehalt Unterhalt zahlen?"

Früher war die Ehe kein „contrat social", vielmehr eine emotionale Verpflichtung. Bei Geltung des alten Scheidungsrechts wußte ein Mann, wenn er heiratete, daß er zum Unter- halt von Frau und Kindern verpflich- tet ist; die Frau hatte die Schlüssel- gewalt. Die Ehegatten waren einan- der anvertraut. Bei Scheidung galt das Verschuldensprinzip. Das Pro- blem der Schuld, die seelische Bela- stung mit Schuldgefühlen bzw. mit der durch die Schuld des anderen verursachten menschlichen Enttäu- schung gehören in den emotionalen Bereich. Außerdem: Zur Schuld ge- hört die Buße: Ehescheidung nach altem Recht bedeutete für die schul- dige Frau den Wegfall der Unter- haltspflicht des Mannes, für den schuldigen Mann den Fortbestand seiner Unterhaltspflicht gegenüber Frau und Kindern. Der Schuldige wußte, was im Fall der Scheidung wegen seines Verschuldens auf ihn zukommen würde.

Heute im neuen Ehescheidungs- recht sind die Dinge anders, ratio- nal, und scheinbar gut, geregelt. Ein Vertrag wird gelöst, und neue Rechtsverhältnisse im persönlichen Bereich und im Vermögensbereich werden angestrebt und letztlich ge- schaffen, sei es durch Vertrag, sei es durch Urteil.

In der Anwendung des Gesetzes sieht es aber so aus: Wenn emotio-

nale Bindungen mit rationalen Gründen in Anwendung rationaler Vorschriften gelöst werden, entste- hen neue emotionale Probleme, und in ihrem Gefolge treten psychoso- matische und neurotische Erkran- kungen auf.

Es erscheint zum Beispiel rational zweckmäßig und praktikabel, daß der Familienrichter bestimmt, wel- chem Elternteil ein Kind zugespro- chen wird, wobei er im Regelfall — so sagt das Gesetz — von einem ge- meinsamen Vorschlag der Eltern ausgehen soll. Es ist aber heute überwiegend so, daß beide Ehegat- ten Anspruch auf die Kinder erheben und jeder Ehegatte darlegt, daß nur in seinem Haushalt die Kinder opti- mal versorgt seien. Außerdem will keiner der Partner dem anderen mo- natliche Unterhaltszahlungen in Geld für die Kinder leisten, weil die Geldzahlungen ihn wirtschaftlich stärker belasten als die Versorgung der Kinder im eigenen Hausstand, und weil eine wirtschaftliche Mehr- belastung durch Geldzahlungen sei- ne „Selbstverwirklichung beein- trächtigt". Hinzukommt, daß derje- nige, der die Kinder bekommt, vom anderen Ehegatten auch für sich selbst Unterhalt verlangen kann, so- lange und soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung der Kinder ei- ne Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. So kommen sowohl Frauen als auch Männer in die Pra- xen mit der Bitte um ein psychologi- sches Gutachten darüber, daß der andere Partner (Mann oder Frau) von der Persönlichkeit her ungeeig- net sei, die Kinder zu erziehen. Das Gutachten wird erstrebt, um die Kin- der zugesprochen zu bekommen, oft aber auch mit dem Blick auf das Kindergeld und den Unterhaltsan- spruch des Mannes (wenn er die Kinder bekommt) gegen die Frau, bzw. den Unterhaltsanspruch der Frau (wenn sie die Kinder bekommt) gegen den Mann.

Die Partner versuchen auch häufig, die Kinder dahin zu bestimmen, daß sie vor Gericht aussagen, der andere Partner sei schlecht, man selber aber gut. Die Kinder verlieren so die positive ldentifikationsmöglichkeit

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Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen

Aufklärung — und kein Ende?

mit beiden Elternteilen. Beim frühe- ren Verschuldensprinzip war ein El- ternteil der „Schuldige" und die Identifikation wenigstens mit einem Elternteil war möglich. Jetzt sind beide Eltern „böse".

Psychosomatische und neurotische Erkrankungen bei den Kindern sind die Folge der Demontage des Eltern- bildes. Bei den Eltern andererseits entstehen Unterhaltsneurosen, die den bekannten Rentenneurosen ver- gleichbar sind.

Das Familiengericht kann die Kinder dem Vater zusprechen aus der Über- legung, daß es dem Vater mit einem nur mittleren Einkommen unzumut- bar sei, Unterhalt in Geld an die ge- schiedene Frau und die Kinder zu leisten. Vielmehr sei es vernünftiger, wenn die Frau arbeite, damit sie sich selbst unterhalte und auch Teile ih- res Einkommens an den geschiede- nen Ehemann und die Kinder abführe.

Bei dieser Regelung sei es dem Ehe- mann möglich, eine neue Familie zu gründen. Würden die Kinder jedoch der Frau zugesprochen, so würde sie nicht arbeiten gehen, der Ehe- mann aber sei durch die Unterhalts- zahlungen unverhältnismäßig bela- stet und könne auch keine neue Fa- milie gründen. Die archetypisch de- finierten Rollen von Mutter und Stiefmutter werden nicht erkannt.

Häufig lebt heute der in Scheidung liegende Ehemann mit einer Freun- din zusammen.

Mir sind Fälle bekannt, in denen dem Mann die Kinder zugesprochen werden im Hinblick darauf, daß er in einem eingerichteten Hausstand und in einer eheähnlichen Situation lebe, die Kinder also gut versorgt seien. Ob der Mann, nachdem er von seiner Frau geschieden ist, die Freundin heiratet, ist ungewiß. Es kann ihn auch niemand hindern, im Zuge seiner „Selbstverwirklichung"

jeweils nach einigen Jahren die Partnerin zu wechseln. Für die Kin- der bedeutet dies einen Wechsel der Bezugsperson und meist einen Ver- lust des Urvertrauens mit den be- kannten psychischen Folgen.

Der Gesetzentwurf

zum elterlichen Sorgerecht Das BGB kennt den Begriff der elter- lichen Gewalt. Er bedeutet — neben Sorge für Person und Vermögen des Kindes — die Abhängigkeit der Kin- der von den Entscheidungen der El- tern bis zur Volljährigkeit. Die elterli- che Gewalt konnte und kann bis heute so ausgeübt werden, daß sie unter Umständen den Bedürfnissen des Kindes nicht entspricht. Deshalb will der Gesetzgeber die „elterliche Gewalt", die von dem Idealbild der

„guten Mutter" und dem „guten Va- ter" ausgeht, ersetzen durch den Begriff der „elterlichen Sorge". Sie soll — wie bisher — die Sorge für die Person und das Vermögen des Kin- des umfassen, aber das Kind soll

„Mitbestimmungsrechte" erhalten.

§ 1626 Abs. 2 BGB soll wie folgt neu gefaßt werden:

„Soweit ein Kind zu einer eigenen Beurteilung seiner Angelegenheiten in der Lage ist, haben die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge darauf Rücksicht zu nehmen. Maß- nahmen sollen sie mit dem Kind erörtern und nach Möglichkeit im Einvernehmen mit ihm treffen."

Die Formulierung „haben Rücksicht zu nehmen" bedeutet in der Geset- zessprache, daß es sich hier um eine Mußvorschrift handelt. Eine elterli- che Entscheidung gegen die Ansicht des Kindes ist also rechtlich unzu- lässig. Als Verstoß gegen ein gesetz- liches Verbot ist sie nichtig (§ 134 BGB). Die Eltern haben nur die Mög- lichkeit, nach dem Willen des Kindes zu „entscheiden". Im folgenden Satz der geplanten Neuregelung heißt es zwar einschränkend, daß die Eltern Maßnahmen (nur) „nach Möglichkeit" im Einvernehmen mit dem Kind treffen sollen. Aber diese Einschränkung des Kindeswillens gilt nicht, wenn das „Wohl des Kin- des" von der erörterten (und nicht einheitlich beurteilten) Maßnahme abhängt. In derartigen Fällen soll künftig auf Antrag des Kindes das Vormundschaftsgericht befugt sein, mit einer gerichtlichen Entschei- dung „zum Wohl des Kindes" in das Sorgerecht der Eltern einzugreifen.

Die Frage, ob im Einzelfall das

„Wohl des Kindes" betroffen ist, entscheidet ebenfalls das Vormund- schaftsgericht.

Während bisher nach (noch) gelten- dem Recht ein Eingreifen des Vor- mundschaftsgerichts in das elterli- che Sorgerecht nur zulässig war und ist, wenn die Eltern „ihr Sorgerecht mißbrauchen", und zwar entweder das Kind schuldhaft vernachlässi- gen oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig ge- macht haben, soll künftig von einer öffentlichen Institution definiert werden, ob z. B. die Familienverhält- nisse zerrüttet sind, und entschie- den werden, was für das persönliche Wohl des Kindes zu tun sei, und dies soll auch gegen den Willen der El- tern möglich sein und auch dann, wenn die Eltern ihr Sorgerecht ge- treu erfüllen und sich nichts haben zuschulden kommen lassen.

Die Parallele zum neuen Eheschei- dungsrecht fällt auf: Hier wie dort ist das „Verschuldensprinzip" abge- schafft worden. Während man aber dort den „Zerrüttungstatbestand"

eingeführt hat, der im Gesetz ein- deutig definiert ist, hat man hier eine weitgefaßte Generalklausel gewählt, um den staatlichen Eingriff in die Elternrechte zu rechtfertigen, und man kann nur abwarten, wie die Gerichte diese Klausel auslegen werden.

Der Gesetzgeber geht davon aus, daß jeder Bürger gleich welchen Al- ters ein Recht auf Selbstverwirkli- chung hat und dies in einer Familie in Analogie zum „contrat social"

grundsätzlich auch realisieren kann.

Der Gesetzgeber scheint auch anzu- nehmen, daß ein Kind grundsätzlich auch schon vor der Volljährigkeit fä- hig ist, die eigenen Bedürfnisse selbst rational zu artikulieren. Ver- gessen wird, daß zur Kindheit auch das „Allmachtgefühl" des Kindes gehört, dem die „Realitätsprüfung"

der Eltern entgegensteht. Vergessen wird auch, daß in alle Diskussionen und Auseinandersetzungen und in alle Entscheidungen des Menschen immer emotionale Gesichtspunkte und eigene Projektionen mit einflie-

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ßen. Das Kind, das man auf eine partnerschaftliche Ebene heben will, wird daher — wenn der Gesetzent- wurf Gesetz wird — unter Umständen nicht zum Kontrahenten der Eltern, sondern zum Kontradikanten der El- tern werden, und der Staat wird zum Richter der Eltern-/Kindbeziehung.

Eltern, die in ihrem Erziehungsver- halten schon heute zunehmend ver- unsichert sind, könnten durch die neue Rechtslage weitgehend neuro- tisiert werden oder sich ihrer Erzie- hungsaufgabe resigniert entziehen.

Schon heute klagen Eltern oft in der Praxis: „Ich will keine Kinder haben, Kinder machen ja sowieso nur das, was sie wollen, man hat ja keinen Einfluß mehr darauf". Kinder, die für eine positive Persönlichkeitsent- wicklung Eltern brauchen, deren Schutz und Führung sie sich anver- trauen können, werden ebenfalls verunsichert und neurotisiert durch eine Überforderung ihrer rationalen Möglichkeiten.

Vielleicht wird es vom Gesetzgeber für notwendig erachtet, die „elter- liche Gewalt" durch das elter- liche Sorgerecht zu ersetzen aus der Befürchtung, daß Eltern in ihrem eigenen Selbstverwirklichungs- streben den Bedürfnissen der Kin- der nicht immer voll gerecht werden können.

Zum Beispiel: Die Eltern projizieren eigene Selbstverwirklichungswün- sche in die Entwicklung des Kindes hinein, oder: Das Kind steht dem Selbstverwirklichungswunsch der Eltern entgegen. Nicht zuletzt hat ei- ne Bildungspolitik, die alles mach- bar und jedes Ziel erreichbar er- scheinen läßt, die Illusion erweckt, als ob jedermann zu einer optimalen Selbstverwirklichung kommen kön- ne. Die Psychologie von C. G. Jung kennt das Problem des Schattens.

Die Vertreter der Aufklärung kennen dieses Problem nicht; sie kennen nur Ansprüche, den Anspruch auf Selbstverwirklichung, den Anspruch auf freie sexuelle Entfaltung, den Anspruch auf ein Leben frei von Lei- densdruck.

Der Entwurf

eines Jugendhilfegesetzes

Das neue Ehescheidungsrecht stellt es in das Ermessen des Familien- richters, wem die Kinder zugespro- chen werden. Der Entwurf eines neuen Sorgerechts der Eltern (Än- derung des BGB) stellt es in das Ermessen des Vormundschaftsrich- ters, was zum Wohl des Kindes zu geschehen hat. Das neue Jugendhil- fegesetz wird dem Jugendlichen ei- nen gesetzlichen Anspruch auf Er- ziehung gegenüber dem Staat ein- räumen und will ihm eine Vielfalt von Erziehungs- und Bildungsmög- lichkeiten außerhalb der Familie eröffnen. Die Einwirkungsmöglich- keiten öffentlicher Stellen in die Fa- milie hinein verstärken sich ganz of- fensichtlich.

Das neue Jugendhilfegesetz soll — wie die Bundesregierung schreibt — beitragen zur Verwirklichung des Rechts jedes jungen Menschen auf freie Entfaltung seiner Persönlich- keit und Achtung seiner Menschen- würde. Jugendliche sollen auch ler- nen, „ihre Pflichten gegenüber Mit- menschen, Familie und Staat zu er- füllen und an der Gestaltung von Staat und Gesellschaft mitzuwirken"

(§ 1 des Entwurfs). Aber wer defi- niert diese Pflichten? Wieder der Staat oder eine vom Staat unabhän- gige Institution?

Das Ziel der Erziehung Jugendlicher wird nun erstmals durch ein staatli- ches Gesetz umrissen. Die Eltern ha- ben das Sorgerecht, die Eltern defi- nieren aber nicht das Ziel der Erzie- hung. Das Ziel der Erziehung wird bestimmt vom „Wohl des Kindes".

Dieser Begriff wird durch richterli- che Entscheidungen interpretiert werden. Die Institution eines Ge- richts ist aber überfordert, wenn sie die zur Entscheidungsfindung für das Wohl des Kindes im Einzelfall bedeutsamen Tatsachen selbst er- mitteln müßte. Hier soll das Jugend- hilfegesetz einspringen: Der Entwurf regelt in seinen §§ 71 ff. die Zusam- menarbeit der Jugendämter mit den Vormundschaftsgerichten und Fa- miliengerichten. Das Jugendamt muß diesen Gerichten alle Fälle mit-

teilen, in denen ein Tätigwerden die- ser Gerichte erforderlich ist. Die Ge- richte ihrerseits sind verpflichtet, das Jugendamt gutachtlich-sach- verständig in 19 wichtigen Fällen, die der Entwurf einzeln aufführt, zu

„hören". Dazu zählen z. B. „Gefähr- dung des Kindeswohls" und „elterli- che Sorge für ein Kind nach Schei- dung seiner Eltern".

Das Recht auf Entfaltung der Per- sönlichkeit umfaßt unter anderem ein Recht des Jugendlichen auf Ju- gendarbeit, Jugenderholung, Ju- gendberatung, Förderung von Fami- lienfreizeit und Familienerholung, Familienberatung sowie ein Recht auf Übungs- und Erfahrungskurse und auf offene pädagogische und therapeutische Hilfe. Träger der Er- ziehungsberatung und offener päd- agogischer und therapeutischer Hil- fen sind, Institutionen. Freie Praxen sind für diese Tätigkeit nicht vorge- sehen.

Wieweit mit therapeutischen Hilfen nur psychotherapeutische Hilfen ge- meint sind, und nicht auch thera- peutische Hilfen für den somati- schen Bereich, bleibt offen. Der Be- griff der therapeutischen Hilfen ist so weit gefaßt, daß darunter auch jegliche ärztliche Behandlung sub- sumiert werden kann.

Die Probleme, die durch das neue Ehescheidungsrecht und den Sor- gerechtsentwurf entstehen, bedür- fen nun wiederum spezieller Institu- tionen, die sich dieser Probleme an- nehmen. So sollen die Erziehungs- beratungsstellen ausgebaut werden und die Jugendämter personell in die Lage versetzt werden, die durch Auflösung von Familienbindungen entstehenden Probleme der Jugend- lichen aufzufangen.

Die Bundesregierung führt in der Begründung zu ihrem Gesetzent- wurf aus, es sei anzustreben, daß eine Beratungsstelle aus einem hauptberuflichen Team bestehen soll, dem angehören sollen: zwei Psychologen, davon einer mit einer therapeutischen Zusatzausbildung (die übrigens bis heute in keinem Gesetz definiert ist), ein Sozialarbei-

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Spektrum der Woche Aufsätze -Notizen

Aufklärung — und kein Ende?

ter und eine weitere Fachkraft vor allem für therapeutische Hilfe, dazu ein nebenberuflich tätiger Arzt auf je 50 000 Einwohner. Das würde be- deuten: 1200 Beratungsstellen für das gesamte Bundesgebiet sind zu errichten.

Der Entwurf eines

Psychotherapeuten-Gesetzes Den Menschen durch Erziehung zu bessern und die Eltern durch Bera- tung und Anleitung zu besseren El- tern zu machen — das ist der rationa- le Gedanke, der den Inhalt des neu- en Jugendhilfegesetzes entschei- dend bestimmen soll. Soweit Bera- tung nicht ausreicht, soll institutio- nalisiert Psychotherapie angeboten werden.

Ein vermehrtes Eingreifen der Ge- setzgebung und der ausführenden Verwaltungsorgane in die Bindun- gen der Familie führt zu neuen emo- tionalen Störungen und erfordert damit ein vermehrtes Angebot von Psychotherapie. Dies wiederum scheint ein neues Gesetz erforder- lich zu machen, ein Gesetz, das von Staats wegen regelt, wer Psychothe- rapie ausüben darf und wie der be- rufsberechtigte Psychotherapeut ausgebildet sein muß.

Ganz sicher ist es gut und notwen- dig, den Menschen Hilfen anzubie- ten. Es kommt aber darauf an, nicht im Übermaß durch Staatshilfen das Anlehnungsbedürfnis der Menschen so abzusättigen, daß sie unfähig werden, selber Entscheidungen zu treffen. Vielmehr muß dem Men- schen Hilfe zur Selbsthilfe geboten werden. Ein allzu perfektes Hilfe-An- gebot verleitet den Menschen dazu, von dem Angebot auf Hilfe ausge- hend, in eine Erwartungshaltung zu geraten, in der er glaubt, ohne Hilfe von oben nicht mehr auskommen zu können. Eine neue Art sekundären Krankheitsgewinnes kann entste- hen. Außerdem ist durch die Institu- tionalisierung der Psychotherapie bei der öffentlichen Hand die Gefahr der Manipulation von Menschen durch Mißbrauch öffentlicher Ge- walt nicht von der Hand zu weisen.

Wer garantiert, daß Psychothera- peuten, gekoppelt an die öffentliche Gewalt, nicht der Versuchung erlie- gen, zum sogenannten Wohl der Menschheit ihre Wirkungsmöglich- keiten zu mißbrauchen, vielleicht zur Verwirklichung staatlicher Ziele?

Wenn Jugendliche heute miteinan- der diskutieren, hört man immer wieder die Worte „Leistungsdruck",

„Konsumzwang", „Wir werden ma- nipuliert" und „Selbstverwirkli- chung". Es scheint, als ob die junge Generation — nicht zuletzt unter dem Leistungsdruck der Schule — eine Abkehr vollzogen hat von dem Ge- dankengut und der Lebensauffas- sung der Eltern. Die jungen Men- schen haben am eigenen Leibe er- lebt, daß die in der Aufklärung ver- ankerte Vorstellung bzw. Zielvorstel- lung ihrer Eltern, alles sei machbar, von ihnen nicht realisiert werden kann.

Abkehr von

Aufklärung und Rationalität?

So bekommt für diese jungen Men- schen das Wort „Selbstverwirkli- chung" einen anderen Inhalt.

Selbstverwirklichung heißt für sie oft: „Laßt mich in Ruhe!" Selbstver- wirklichung für viele Eltern war und ist: Viel erreichen wollen!

Nicht von ungefähr entstanden die Bewegungen der Blumenkinder, der Hippies, verstärkte sich die Zuwen- dung zu mystischen Sekten, die dem Rationalen das Emotionale im Men- schen entgegenstellen. Selbstver- wirklichung bedeutet für viele Ju- gendliche heute: Ausleben der Emo- tionen, Begegnung mit dem Schat- ten, Besinnen auf das Archetypische im Menschen, Abkehr vom Rationa- len, Abkehr von dem Glauben, alles sei machbar.

Dieser Bewußtseinswandel erklärt, warum für so viele junge Menschen die Trilogie von Tolkien „The Lord of the Rings" zu einer Art Bibel wurde.

Tolkien wird dahingehend interpre- tiert: Selbst wenn das absolut Gute definierbar wäre, würde das absolut Gute, wenn es mit Allmacht ausge-

stattet würde, sich in das Böse ver- wandeln müssen. Denn Allmacht verführt. Allmacht bedeutet: noch mehr Planen, Manipulieren, sich noch mehr durchsetzen wollen und daran glauben, daß alles machbar sei; wenn nur intensiv genug Wis- senschaft betrieben werde, z. B.

Friedensforschung, wenn die Medi- zin weitere entscheidende Fort- schritte mache, wenn die Erziehung der Menschen verbessert werde und wenn noch mehr und noch perfekte- re Gesetze verabschiedet würden, dann könnten Krieg, Krankheit und Tod überwunden werden. Der Glau- be aber an die Allmacht des Rationa- len, der Glaube, alles sei machbar, man müsse nur über Allmacht verfü- gen, führe indessen nur zu einer Lähmung jeglicher Lebensdynamik.

Während unsere Gesetze noch ver- ankert sind in dem Gedankengut der Aufklärung, und während neue Ge- setze kommen sollen, die noch ra- tionaler, noch perfekter zwischen- menschliche Beziehungen regeln sollen, leben viele Jugendliche, für die das Gesetzgebungswerk ge- schaffen werden soll, bereits mit ei- ner anderen Lebenserfahrung und mit einer mehr dem Emotionalen verpflichteten Lebensauffassung, oft unter schroffer Ablehnung der rationalen und intellektuell erarbei- teten Wertvorstellungen der Eltern- und Großelterngeneration.

Heute hat der Jugendliche Angst da- vor, manipuliert zu werden. Weil er aber diese Angst hat, flüchtet er in die Gruppe der Gleichaltrigen und wird durch den Gruppendruck mani- pulierbar.

Aber was wünscht man sich eigent- lich wirklich? Gewünscht wird ei- gentlich eine Gesellschaftsordnung, die dem Jugendlichen den Freiraum zu individueller Entwicklung garan- tiert. Er wünscht sich die Möglich- keit der Individuation, d. h. eine har- monische Entfaltung seiner emotio- nalen und rationalen Kräfte. Er wünscht sich, geborgen in der Pri- märgruppe — der Familie — leben zu können und lernen zu können am Vorbild und durch Identifikation. Er wünscht aber nicht, daß die Ziele

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und die Schritte seiner Entwicklung durch Gesetze definiert werden oder daß man in der Sammlung höchst- richterlicher Entscheidungen nach- lesen muß, was unter dem „Wohl des Kindes" zu verstehen ist.

Vielleicht kommt eines Tages eine Mutter in meine Praxis, verunsichert durch die Forderungen ihres Kindes, und ihre Worte werden mir bekannt vorkommen: „Mein Kind sagt im- mer, ich soll gut sein, und ich will ja auch so gerne gut sein, aber nie- mand sagt mir, wie ich das tun soll."

Ich könnte dann nur noch die Pa- tientin an einen Juristen über- weisen.

Anschrift der Verfasserin:

Gerda Bieling Diplompsychologin Marktplatz 2 7250 Leonberg

ECHO

Zu: ,,Das Patientengeheimnis in Kartei und Computer" von Dr.

med. Otfrid P. Schaefer in Heft 15/

1979, Seite 1027 ff.

Gefährdung

von Patientendaten?

„Der Eintritt in eine gesetzli- che Krankenversicherung und die Inanspruchnahme von Leistungen löst die Pro- duktion, die Weiterleitung und die Verarbeitung einer großen Menge von perso- nenbezogenen Daten aus.

Mißbrauchsgefahren habe es immer gegeben; sie seien jedoch von völlig neuer Qua- lität, wenn Datensammlung und Datenverarbeitung auf einer anderen Ebene als der der unmittelbaren Beziehun- gen zwischen Patient, Arzt und der zuständigen Institu- tion im System der kassen- ärztlichen Versorgung erfol- gen. Diese Ansicht vertritt Dr. med. Otfrid P. Schaefer in einem Beitrag, den das DEUTSCHE ÄRZTEBLATT veröffentlicht hat..." (Dienst für Gesellschaftspolitik)

Der Wissenschafts-Publizist Egmont R. Koch und der Chemiker des Bun- desumweltamtes Dr. Fritz Vahren- holt hatten nach dem Unglück von Seveso den Auftrag erhalten, die Be- deutung dieses Chemie-Störfalles auch für die Bundesrepublik unter die Lupe zu nehmen – jeder von ih- nen aus seinem beruflichen Blick- winkel. Das Ergebnis fand 1977 sei- nen Niederschlag in zwei Berichten, die sich wohl in ihrer Machart, nicht aber in ihrer Quintessenz unter- schieden: in einem Fernsehfilm

„Gefahren aus der Retorte" und ei- ner wissenschaftlichen Analyse des Bundesumweltamtes „Seveso – In- formationen über eine Umweltkata- strophe". In ihrem gemeinsamen Buch „Seveso ist überall — ) haben sie ihre detaillierte Information der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, nachdem die Analyse des Bundesumweltamtes die Konse- quenz ihrer Recherchen für Politi- ker, Wissenschaftler und Industrie aufzeigen sollte. Dank und Anerken- nung gebührt nicht nur den Autoren, sondern auch dem Bundesumwelt- amt, das sich von Amts wegen mit diesen Problemen befaßt hat. Es ist anzunehmen, daß der kritische Re- port der beiden Autoren zu einer Be- lebung der Umwelt-Diskussion in der Bundesrepublik führen wird, hoffentlich auch innerhalb der Ärz- teschaft.

Leukämie durch Atomkraftwerke?

Noch in den sechziger Jahren rich- tete man das Hauptaugenmerk bei der Umweltbelastung auf Schadstof- fe wie Schwefeldioxyd und Staub, während jetzt zunehmend eine Viel-

) „Seveso ist überall", Verlag Kiepenheuer &

Witsch, Köln, 1978, 19,80 DM

zahl organischer und anorganischer Substanzen in unserer Atmungsluft beobachtet werden muß. Hinzu kommt eine zunehmende Bedeu- tung industrieller Schadstoffe in un- seren Nahrungsketten. Dafür gibt es einen äußeren Anlaß. In Nr. 20 des

„Niedersächsischen Ärzteblattes"

erschien am 20. Oktober 1978 der Artikel „Erhöhte Leukämie- und Krebsgefahr durch Kernkraftwer- ke?" nach einem Manuskript von mir, ergänzt allerdings von der Re- daktion durch einige aktuelle Pres- seberichte, Wörtlich habe ich darin geschrieben: „Angaben über Leukä- mie-Erkrankungen im Umkreis des jetzt stillgelegten Atomkraftwerkes Lingen bedürfen noch der genauen Nachprüfung. Für jeden Arzt, aber auch für jeden nachdenklichen Mit- bürger, ergibt sich die Verpflich- tung, sich mit der Gefährdung durch Atomkraftwerke und dem atomaren Brennstoffkreislauf auseinanderzu- setzen. Neben der nachweisbaren technischen Gefahr durch solche Anlagen gibt es aber noch ein weite- res, mindestens ebenso großes Risi- ko, nämlich die menschliche Unzu- länglichkeit."

Zur Vorgeschichte muß ich bemer- ken, daß im Spätsommer 1978 im Emsland und auch in weiteren Be- reichen Angaben kursierten über angeblich vermehrte Leukämie-Er- krankungen bei Kindern im Umkreis des Atomkraftwerkes Lingen, insbe- sondere in der Hauptwindrichtung nach Nordosten.

Privatdozent Dr. K. R. Trott vom Strahlenbiologischen Institut der Universität München hat das Krebs- risiko in der Kindheit (= 15 Jahre) mit einer Zahl zwischen 1 : 3000 und 1 : 5000 angegeben. Das wären in zehn Jahren 13,3 bis 22,2 Erkran-

Tödliche Risiken in unserer Umwelt

Hermann Kater

Referenzen

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