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Archiv "BÄK appelliert an den Bundesrat: Beschluß über den GOA-Entwurf aussetzen!" (01.10.1982)

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BÄK appelliert an den Bundesrat:

Beschluß über den GOA-Entwurf aussetzen!

Der Vorstand der Bundesärzte- kammer hat am 17. September an die Ministerpräsidenten der Länder appelliert, die Be- schlußfassung im Bundesrat über die Novellierung der Amtli- chen Gebührenordnung für Ärzte auszusetzen, um

1. dem Bundesarbeitsministe- rium Gelegenheit zu geben, den von ihm vorgelegten Ent- wurf zu überarbeiten,

2. den Ländern zu ermöglichen, die finanziellen Auswirkungen der Novellierung auf die Kran- kenhäuser zu überprüfen.

Der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf nivel- liert, wie die Bundesärztekam- mer moniert, den bestehenden Gebührenrahmen für die Ver- gütung ärztlicher Leistungen in einer Weise, die im praktischen Ergebnis auf eine Einheitsge- bühr hinausläuft. Dadurch wird nicht nur das vom Bundesar- beitsminister gegebene Ver- sprechen einer kostenneutra- len Novellierung der Gebühren- ordnung gebrochen; die Nivel- lierung des Gebührenrahmens wirkt sich vielmehr so unter- schiedlich belastend auf die einzelnen Fachgebiete der Me-

dizin aus, daß einzelne Grup- pen mit Umsatzeinbußen von 40 Prozent rechnen müssen.

Der Vorstand der Bundesärzte- kammer hält es gesundheitspo- litisch für unverantwortlich, ei- ne Gebührenordnung aus- schließlich auf der Basis von Vergleichsberechnungen mit 12 000 Arztrechnungen zu ver- abschieden, wenn Gegenrech- nungen auf der Basis von mehr als 500 000 Arztrechnungen be- weisen, daß die Novellierung zu Umsatzeinbrüchen bei vielen Fachgebieten führen wird. Dies hat nicht mir Auswirkungen für den betroffenen Arzt, sondern auch auf die finanzielle Situa- tion der Krankenhäuser, die Ab- gaben aus den Liquidationser- lösen der Krankenhausärzte er- halten.

Es besteht keine Notwendig- keit, wie die Bundesärztekam- mer betont, die neue Amtliche Gebührenordnung deswegen kurzfristig zu verabschieden, um die Belastung der Länder aus der Beamtenbeihilfe einzu- schränken, da innerhalb des Beihilferechts selbst ausrei- chende Möglichkeiten einer Ausgabenbegrenzung beste- hen. WZ

Die Information:

Bericht und Meinung Bereitschaftsdienst

Stunden dauernden Dienst (gleich welcher Stufe) von der Arbeit frei- zustellen, wenn er nachweist, daß sein Arbeitseinsatz während des Bereitschaftsdienstes mehr als 50 Prozent beträgt. Das heißt also, wenn formalrechtlich der tarifver- tragliche Tatbestand des Bereit- schaftsdienstes nicht mehr erfüllt ist und quasi voller Arbeitseinsatz dienstlich abverlangt wird. Eine Regelung, die besonders Einsätze auf Intensivstationen betrifft, sieht vor, daß Ärzte, die ständig Wech- selschicht abzuleisten haben, im Anschluß an eine Nachtschicht nicht zum Bereitschaftsdienst her- angezogen werden dürfen. Die Ta- rifvertragsparteien sind in dieser Bestimmung nicht so weit gegan- gen, wie es der Hamburger Chir- urg Dr. med. Heinz-Eberhard Junghans (Allgemeines Kranken- haus Hamburg-Heidberg) vor dem Kasseler Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem Musterprozeß er- wirken wollte (der 1980 beim BAG unterlegene Arzt hat inzwischen beim Karlsruher Bundesverfas- sungsgericht Verfassungsbe- schwerde eingelegt).

Mehr Rufbereitschaften

Die etwas leichter werdende Bür- de bei der Anzahl der Bereit- schaftsdienste ist allerdings bei der Regelung der Rufbereitschaf- ten gegenüber dem bisherigen Rechtsstand deutlich schwerer geworden. So dürfen künftig bis zu zwölf Rufbereitschaften je Ka- lendermonat angeordnet werden, also vier mehr als bisher. Und auch dieses Limit darf dann über- schritten werden, „wenn sonst die Patientenversorgung nicht sicher- gestellt wäre". Diese zusätzliche

Leistungsbereitschaft ist vom Ver- handlungsführer der in der Ta- rifgemeinschaft zusammenge- schlossenen drei Gewerkschaf- ten DAG, MB und Gemeinschaft von Gewerkschaften und Verbän- den des öffentlichen Dienstes (GGVöD) als eine „Zumutung" be- zeichnet worden. Darüber könne auch der von der Arbeitgeberseite eingebaute unechte „Milderungs- passus" nicht hinwegtrösten, daß

die Dienste auf sämtliche Ärzte der Rufbereitschaft gleichmäßig ver- teilt werden sollen.

Gerade die erhebliche Verschlech- terung bei der Regelung der Ruf- bereitschaften hat die Gewerk- schaften zumindest am Ende der langen Wiesbadener Verhand- lungsnacht in einen Dissens ge- bracht: Während die ÖTV bereits signalisierte, daß das Ergebnis das derzeit Erreichbare enthalte und somit in allen Punkten toleriert werde, machte der Marburger Bund die endgültige Zustimmung zu dem Einigungsvorschlag der Arbeitgeber von dem Votum sei- ner Beschlußgremien unter Aus- schöpfung der vorgegebenen Er- klärungsfrist abhängig.

Und in einem anderen Punkt ga- ben sich die in der Tarifgemein- schaft für Angestellte im öffentli- chen Dienst zusammengeschlos- senen Arbeitnehmerorganisatio- nen kompromißloser und kämpfe- rischer als die rivalisierende ÖTV:

Sie machten den Arbeitgebern un- mißverständlich klar, daß späte- stens zu Beginn der neuen Tarif- bestimmungen die noch unausge- füllten Stellenpläne an den Kran- kenhäusern aufgefüllt werden müssen, um ein „bißchen Streß"

am Krankenbett tatsächlich abzu- bauen. Anderenfalls müßten die betroffenen Krankenhausmitarbei- ter einen mühsamen und freudlo- sen Klageweg beschreiten. Ob dies aber den Patienten nützen würde? Harald Clade

Ausgabe B DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 79. Jahrgang Heft 39 vom 1. Oktober 1982 19

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