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Archiv "Geänderte Betriebswagenregelung: Ärzte besonders betroffen" (26.05.2006)

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at der Arzt ein Fahrzeug in seinem Betriebsver- mögen, so konnte er bis- her wählen, ob die gewinn- erhöhend anzusetzende pri- vate Nutzung durch ein Fahr- tenbuch oder die pauschale 1-Prozent-Regelung ermittelt wurde. Gerade niedergelasse- ne Ärzte dürften mehrheitlich die pauschale Methode bevor- zugt haben. Einerseits konnte so das arbeitsintensive und umständlich anzufertigende Fahrtenbuch umgangen wer- den, andererseits nutzen nie- dergelassene Ärzte den Be- triebswagen im Vergleich zu anderen Unternehmern eher wenig, was dazu führt, dass die pauschale Methode meist die günstigere war.

Bereits mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 hat die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg gebracht, wonach die 1-Prozent-Regelung nur noch für Fahrzeuge angewen- det werden darf, die zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden, also dem so genannten notwendigen Betriebsvermö- gen angehören. Da Autos, die zu weniger als zehn Prozent be- trieblich genutzt werden, auto- matisch Privatvermögen sind, stellt sich die Frage, wie denn bei Betriebswagen des gewill- kürten Betriebsvermögens, bei denen die betriebliche Nutzung zwischen zehn und 50 Prozent liegt, die private Mitnutzung zu bewerten ist.

Aus der Begründung des Gesetzentwurfes ist zu ent- nehmen, dass die private Nut- zung vom Unternehmer zu schätzen und glaubhaft zu machen ist. Die Führung ei- nes Fahrtenbuches soll dazu jedoch nicht zwingend erfor- derlich sein. Wie dies aller- dings dann in der Praxis zu geschehen hat, verrät der Ge- setzentwurf nicht.

Zu einem weiteren Pro- blem schweigt sich der Ge- setzentwurf sogar völlig aus:

nämlich auf welche Art und Weise überhaupt ermittelt wer- den soll, dass der Wagen zu mehr oder weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Sofern der Unterneh- mer in den letzten Jahren re- gelmäßig von der 1-Prozent- Regelung Gebrauch gemacht hat, wird es im Einzelfall schwerlich festzustellen sein, ob das Fahrzeug zu 45 Prozent

oder zu 55 Prozent betrieb- lich genutzt wird.

Da der Gesetzentwurf erst Ende März im Bundestag ver- abschiedet wurde, liegt von- seiten des Finanzministeri- ums noch kein Anwendungs- schreiben vor, obwohl die An- wendung rückwirkend zum 1. Januar 2006 vorgesehen ist.

Der Bürger wird mit der Pro- blematik allein gelassen. Für den Einzelnen empfiehlt sich daher generell Folgendes:

Wer klar und eindeutig von einer betrieblichen Nutzung des Betriebswagens von mehr als 50 Prozent ausgehen kann, ist von der Regelung nicht be- troffen. Die 1-Prozent-Rege- lung kann auch weiterhin an- gewendet werden, wobei zu

bedenken ist, dass es sich in diesem Fall wahrscheinlich um die ungünstigere Metho- de handelt. Je weiter man sich von der vollständigen betrieb- lichen Nutzung des Kraftfahr- zeugs entfernt, desto höher wird das Risiko, dass das Fi- nanzamt die im Einzelfall fis- kalisch vorteilhaftere Lösung anstrebt. Wer auf Nummer si- cher gehen möchte, sollte bis auf weiteres zumindest eine Art vereinfachtes Fahrten- buch führen. Der Kilometer-

stand und die Anzahl der be- trieblichen Fahrten ist hierzu zu notieren, damit die mehr als 50-prozentige berufliche Nutzung dargelegt wird und die 1-Prozent-Regelung (so- fern gewünscht) fortgeführt werden kann.

Zwei Alternativen, die beide kaum akzeptabel sind Besonders betroffen sind in- des die niedergelassenen Ärz- te, weil es ihnen in der Re- gel nicht gelingen wird, den Betriebswagen zu mehr als 50 Prozent betrieblich zu nut- zen: Die Haupttätigkeit wird nun einmal in der Praxis absolviert. De facto bleiben dem freiberuflich tätigen Arzt

daher nur zwei Möglichkei- ten:> Er kann das Fahrzeug

im Betriebsvermögen belas- sen. Die 1-Prozent-Regelung ist jedoch wegen der Ge- setzesänderung nicht mehr möglich. Damit das Finanz- amt nicht später einen über- höhten Privatanteil unterstel- len kann, ist zu befürworten, in diesen Fällen ebenso eine Aufzeichnung anzufertigen, aus der sich der tatsächliche Privatanteil ermitteln lässt.

> Alternativ kann der Be- triebswagen auch aus dem Betriebsvermögen gewinner- höhend entnommen werden und zum reinen Privatfahr- zeug umdeklariert werden. Die tatsächlich noch getätigten be- trieblichen Fahrten (beispiels- weise zu Hausbesuchen, Kon- gressen oder Fortbildungsver- anstaltungen) können dann an-

hand einer anzufertigenden Auf- stellung mit 0,30 Euro je gefah- renen Kilometer als Betriebs- ausgabe gewinnmindernd Be- rücksichtigung finden.

Bezogen auf den Verwal- tungsaufwand, sind beide Mög- lichkeiten kaum akzeptabel, weil bürokratische und ar- beitsintensive Aufstellungen zu fertigen sind. Welche Vor- gehensweise im Endeffekt die günstigere ist, kann pauschal nicht festgelegt werden, weil hier Abhängigkeiten zu den tatsächlich gefahrenen Kilo- metern und nicht zuletzt im Entnahmefall zum Zeitwert des Fahrzeuges bestehen.

Christoph Iser

E-Mail: Stb.Iser@Steuerempfehlung.de V A R I A

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 21⏐⏐26. Mai 2006 AA1473

Geänderte Betriebswagenregelung

Ärzte besonders betroffen

Wieder einmal ist die private Nutzung des Betriebswagens ins Fadenkreuz des Fiskus geraten. Insbesondere Freiberufler sind von der Regelung betroffen.

Wirtschaft

Da Ärzte ihren Betriebswagen in der Regel zu weniger als 50 Prozent betrieblich nutzen, ist die 1-Prozent-Rege- lung nicht mehr anwendbar.

Foto:vario-press

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