• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Krankenhausrecht: Selbstverwaltung ist am Zuge" (01.08.1987)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Krankenhausrecht: Selbstverwaltung ist am Zuge" (01.08.1987)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Den Nerv getroffen

könnten. Darauf haben auch der Chefarztverband (Verband der lei- tenden Krankenhausärzte) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) nachdrücklich hingewiesen. Zudem muß berücksichtigt werden, daß sowohl das Krankenhausfinan- zierungsgesetz als auch die Bundes- pflegesatzverordnung und die Lan- deskrankenhausgesetze von einer sehr weitgehenden Mitarbeit ande- rer Ärzte im Liquidationsbereich der leitenden Krankenhausärzte ausgehen. Darauf basieren auch die vertraglichen Kostenerstattungs-, Vorteilsausgleichs- und Poolrege- lungen.

... Die Bundesärztekammer

plädiert deshalb daf~_r, die Fassung des§ 1 Absatz 2 GOA auch im Rah- men der GOZ beizubehalten.

8

Ohne Überprüfung der Be- wertungssätze ist es nicht gerechtfer- tigt, auch die Kosten für den Sprech- stundenbedarf in die Gebührensätze für ärztliche Leistungen einzubezie- hen.

0

Als zu weitreichend werden die Verwaltungsvorschriften für die Rechnungslegung im Rahmen des

§ 10 GOZ/E bezeichnet. Die ärzt- liche Liquidation kann auch dadurch transparenter gestaltet werden, daß auf der Rechnung neben dem Datum der Leistungserbringung die Num- mern der einzeln berechneten Lei-

Peter Bensch in: Handelsblatt

stungen sowie der jeweils angesetzte Steigerungssatz und der Betrag aus- gewiesen werden. Die Bezeichnung der einzeln berechneten Leistungen sowie die Kurzbegründung für das Überschreiten der , ,Schwellenwer- te'' ist dagegen für die Überprüfung der Leistungspflicht meist irrelevant, wie die Erstattungspraxis insbeson- dere der Beihilfestellen belegt. Die Bundesärztekammer plädiert dafür, daß der liquidierende Arzt/Zahnarzt nur verpflichtet werden solle, auf Verlangen des Patienten entspre- chende Angaben zu machen.

0

Als sachlich nicht gerecht- fertigt bezeichnet die Bundesärzte- kammer schließlich die geplante be- wertungsmäßige Absenkung einiger chirurgischer Leistungen. Im Ge-

gensatz zum Referentenentwurf

vom 16. Juni werden im Kabinetts- entwurf nunmehr nur noch Bewer- tungen vorgesehen, die unter den vergleichbaren Gebührensätzen der GOÄ '82 und den Ansätzen des ab 1. Oktober 1987 wirksam werden- den neugefaßten Einheitlichen Be- wertungsmaßstabes (EBM) für kas- sen-/vertragsärztliche Leistungen liegen.

Die Bundesärztekammer for- dert daher, die Bewertungen dieser Leistungen nach Maßgabe der Be- wertungen in der GOA '82 auch in die Gebührenordnung für Zahnärzte zu übernehmen. Dr. Harald Clade

Krankenhausrecht:

Selbstverwaltung ist am Zuge

Erneut hat Ministerialdirektor Karl Jung, der Leiter der Abteilung , , Gesundheit, Krankenversiche- rung" des Bundesarbeitsministeri- ums, an die gesetzlichen Kranken- kassen und die Krankenhausträger appelliert, die Schlüsselparagraphen des neuen Krankenhausfinanzie- rungsrechtes, der Pflegesatzverord- nung und die Krankenhausfragen- betreffenden RVO-Paragraphen umfassend und zügig auszuschöpfen.

Sträflich vernachlässigt würden die Selbstverwaltungsspielräume des

§ 18 b KHG, wonach die Vertrags- parteien Kassen/Krankenhäuser be- sondere Investitionsverträge zum Zwecke der Rationalisierung ab- schließen können (als Zuschläge zu den Pflegesätzen).

Auch seien die §§ 5 und 6 der Bundespflegesatzverordnung bisher nur halbherzig angewandt worden. Danach können vom allgemeinen pauschalierten Tagespflegesatz ab- weichende Entgeltformen (etwa degressive Pflegesätze) sowie Son- derentgelte für besonders teure Lei- stungen berechnet werden.

Aus der Sicht des Arbeitsmini- steriums müßten im Zuge der Struk- turreform auf den "Prüfstand" der Reform gehoben werden: § 371 R VO (Kontrahierungszwang oder Vertragsfreiheit für Krankenkassen, Planungsaspekte); § 184 a RVO (Sonder- und Vertragskrankenhäu- ser außerhalb der Planungsaufsicht der Länder) und die §§ 372 bis 374 RVO (Verhältnis Krankenkassen- Krankenhausträger; Verzahnung;

vor- und nachstationäre befristete Versorgung durch die Institution Krankenhaus; Polikliniken; Notfall- ambulanzen; Informationsaustausch u. a.).

Auch die Schiedsstellenpraxis und das Genehmigungsverfahren für vereinbarte oder festgesetzte Pflege- sätze (§ 15 Absatz 5 KHG) müßten gegebenenfalls revidiert werden.

Die Selbstverwaltungen sollen er- neut Verhandlungen gemäß § 19

KHG aufnehmen. HC

Dt. Ärztebl. 84, Heft 31/32, 1. August 1987 (11) A-2099

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Auch die jetzt mögliche be- grüßenswerte freie Niederlassung von Ärzten ist allein keine Garantie für ein funktionierendes freiheit- liches Gesundheitswesen, wenn nicht

Taupitz sprach eine Entwicklung an, die in der jüngsten Strukturreform durchschimmert: Die Politik beruft sich immer dann gerne auf das Subsi- diaritätsprinzip, wenn sie nur subsi-

Erinnert sei an die ständige Fortentwicklung der Weiterbildungsordnung, die bei Erhaltung der Einheitlichkeit des ärztlichen Berufsbildes die qualifi- zierte Weiterbildung der

Er sagte, es sei zwar keine Schande, So- zialhilfe in Anspruch zu nehmen, doch müsse für die soziale Absiche- rung bei Pflegebedürftigkeit eine neue Lösung gefunden werden: „Der

Deutsche Ärztetag zusammentreten – Zei- chen einer „langen und für einen freien Berufsstand einmaligen Tradition der Selbstverwaltung“, so der heutige Präsident der

uf den ersten Blick erscheint die Idee logisch und auch konsequent: Wenn schon die Krankenkassen neue Verwaltungs- strukturen haben, dann können diese sicher auch auf

Daß er hierbei Ent- wicklungen aufzeigt, die prä- gend sind für die ärztliche Selbstverwaltung in allen Tei- len Deutschlands, macht die- ses Buch auch außerhalb der Grenzen

Frage 9: Wie und mit welchen Maßnahmen halten Sie eine weitere Entwicklung des Krankenhausrechts, insbesondere des Pflegesatz- und Vertragsrechts für möglich, um eine den