Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Behand- lungsvertrag, den eine Frau mit einer Frauenärztin schließt, keine Schutzwirkung zugun- sten des Vaters eines Kindes hat. Deshalb muss der Vater für ein ungewolltes Kind Un- terhalt zahlen. Die 12-jährige Mutter war, ohne es zu wis- sen, bereits in der 16. Woche schwanger, als sie sich von der Frauenärztin untersuchen ließ.
Diese verschrieb ihr die Anti- babypille. Eine sonographi- sche Untersuchung oder ein Schwangerschaftstest wurden nicht vorgenommen. Der Klä- ger trug vor, die Frauenärztin hätte die Schwangerschaft er- kennen müssen. Dann wäre ein legaler Abbruch möglich gewesen. Er begehrte von der Ärztin die Freistellung von Unterhaltsansprüchen für sein nichteheliches Kind.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lie- ßen sich derartige Schadens- ersatzansprüche nur ableiten, wenn ein Abbruch rechtmäßig gewesen wäre. § 218a StGB lässt diesen nur zu, wenn eine medizinische oder eine krimi- nologische Indikation vorliegt.
Ein allein auf der Beratungslö- sung beruhender Schwanger- schaftsabbruch (straffreier Ab- bruch) nach § 218a Abs. 1 StGB, der im vorliegenden Fall infrage gekommen wäre, wäre hingegen nicht rechtmäßig ge- wesen. Bereits deshalb könne ein Vertrag, der eine Untersu- chung zur Vorbereitung eines solchen Schwangerschaftsab- bruchs beinhaltet, auch nicht Grundlage eines Anspruchs auf Ersatz des Unterhaltsscha- dens sein. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Februar 2002, Az.: VI ZR 190/01) Be
Der Rechtsstreit betraf die Frage, ob Entgelte für die Prüfung von Röntgeneinrich- tungen nach § 16 Abs. 3 Rönt- genverordnung (RöV) recht- mäßig erhoben wurden. Nach der RöV wurde in Hessen ei- ne Stelle geschaffen, die Strah- lenschutzverantwortlichen und anwendenden Ärzten Vor- schläge zur Strahlenverringe- rung macht. Diese „Ärztliche Stelle“ wurde als Gesell- schaft bürgerlichen Rechts von den beteiligten Körper- schaften (Landesärztekammer und Kassenärztliche Vereini- gung) nach einer Vereinba- rung mit dem Sozialministeri- um errichtet. Von 1989 bis 1998 forderte diese Stelle von Ärzten Röntgenbilder und Unterlagen an, nahm Prüfun- gen vor und erstellte Prüf- berichte. Dafür sollten die Ärzte ein kostendeckendes Entgelt zahlen. Die beklag- ten Ärzte verweigerten unter Hinweis auf die fehlende Ermächtigungsgrundlage die
Zahlung in Höhe von rund 1 400 Euro.
Der Hessische Verwaltungs- gerichtshof ist ihrer Auffas- sung gefolgt. Die Erhebung von Abgaben (Steuern, Ge- bühren, Beiträge) unterliegt einem strengen Vorbehalt des Gesetzes. § 16 Abs. 3 RöV könne hier nicht als ausrei- chende Rechtsgrundlage an- gesehen werden. Die „Ärztli- che Stelle“ kann Ansprüche nicht auf das Verwaltungsko- stengesetz stützen. Es räumt lediglich Behörden das Recht ein, Gebühren und Kosten zu erheben. Auch das Atom- gesetz stützt eine entspre- chende Regelung nicht. Viel- mehr hätte der Gesetzge- ber selbst eine entsprechen- de Regelung treffen müssen.
Die Festsetzung von Ent- gelten nach der Röntgen- verordnung war somit nicht zulässig. (Hessischer Verwal- tungsgerichtshof, Urteil vom 19. September 2001,Az.: 5 UE
4102/00) Be
V A R I A
Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 21½½½½24. Mai 2002 AA1455
Keine Ansprüche gegen Ärztin
Unterhaltspflicht des Vaters bestätigt
Überprüfung von Röntgeneinrichtungen
Gebührenerhebung durch „Ärztliche Stelle“ unzulässig
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