THEMEN DER ZEIT
D
ie Bitte kam von fachlich in- teressierten Ärzten, Medi- zinphysikern und Sachver- ständigen: Das Bundesmini- sterium für Arbeit (BMA) möge die Richtlinie für Sachverständigenprü- fungen nach der Röntgenverordnung überarbeiten. Hintergrund für die Bitte, so das BMA, sei die Erkenntnis gewesen, daß einige ältere Typen von Röntgengeneratoren nicht mehr dem Stand der Technik entsprächen und daß Mammographiegeräte mit Nenn- werten für die Brennfleckengröße von 0,6 und mehr zu Fehldiagnosen infolge zu geringen Auflösungsver- mögens führen könnten. Inzwischen ist die neue Richtlinie in Kraft getre- ten. Zugleich gelten damit neue tech- nische Mindestanforderungen für al- le — also auch für ältere — Röntgen- einrichtungen. Die wesentlichen Än- derungen sind:Mobile Röntgenaufnahmeein- richtungen — Auch vor dem 1. Janu- ar 1994 betriebene mobile Röntgen- einrichtungen, die zur Anfertigung von Röntgenaufnahmen am Körper- stamm eingesetzt werden, müssen über eine Mindestgeneratorleistung von 10 kW und einen 6-Puls-Genera- tor verfügen. Damit wird eine erheb- liche Reduzierung der Strahlenexpo- sition erreicht. Mit mobilen C-Bo- gen-Geräten dürfen Aufnahmen am Körperstamm nur zu Dokumentati- onszwecken — und zwar nur im OP
— angefertigt werden.
Mammographiegeräte — Die Änderung für Mammographiegeräte bezieht sich auf eine Verringerung des Nennwertes für die Brennfleck- größe auf < = 0,4. Die Notwendig-
BERICHTE
keit für diese Maßnahme und die daraus resultierende Verbesserung des Auflösungsvermögens ergab sich auf Grund der Ergebnisse der Deut- schen Mammographiestudie. Die entsprechende Nutzen-Risiko-Rela- tion stellte in Anbetracht der Strah- lenbelastung der Patienten den Wei- terbetrieb von älteren Geräten mit Nennwerten für die Brennfleckgröße
< = 0,6 wegen mangelnder Erkenn- barkeit von wichtigen Bilddetails
< = 2 mm in Frage.
Die neue Anforderung könne, so das BMA, in vielen Fällen durch Austausch der Röntgenröhre erfüllt werden, ohne die gesamte Röntgen- einrichtung stillzulegen. Insgesamt trage diese Maßnahme wesentlich zur Verbesserung des Auflösungsver- mögens bei und erhöhe in signifikan- ter Weise die diagnostische Aussage- kraft der Mammographie.
Mobile C-Bogen-Geräte — Mobi- le C-Bogen-Geräte, die nach dem 1.
Januar 1994 in Betrieb genommen werden, müssen mit einem digitalen Bildspeicher (Auflösung > = 0,8 LP/
mm) ausgerüstet sein.
Angiographiegeräte — Im Be- reich der interventionellen Radiolo- gie werden der Mitteilung des Mini- steriums zufolge bei den behandelten Patienten in zunehmendem Maß zum Teil erhebliche Strahlenschäden beobachtet. Um dem Arzt eine besse- re Kontrolle der applizierten Strah- lendosis zu ermöglichen, müssen alle Angiographiegeräte mit Dosisflä- chenprodukt-Meßgeräten ausgerü- stet werden. Für vor dem 1. Januar 1994 in Betrieb genommene Geräte gilt eine dreijährige Übergangsfrist.
Das Bundesarbeitsministerium verbindet mit der Bekanntmachung der neuen Anforderungen den Ap- pell an alle Betreiber von Röntgen- diagnostikeinrichtungen (Ärzte, Trä- ger von Krankenhäusern und Klini- ken), eigenverantwortlich im Interes- se des Strahlenschutzes und einer verbesserten Diagnostik, möglichst ohne Aufforderung durch den Sach- verständigen oder die zuständigen Behörden anläßlich der Wiederho- lungsprüfung, die Mammographiege- räte umrüsten zu lassen beziehungs- weise die überalteten 1- oder 2-Pulsgeräte außer Betrieb zu neh- men.
Die Länder, heißt es aber zu- gleich, sind gehalten, die Stillegung von nicht mehr dem Stand der Tech- nik entsprechenden Röntgen- einrichtungen auf der Grundlage der entsprechenden Sachverständigen- prüfung anzuordnen.
Warnung vor schlechten Filmen
Das Bundesarbeitsministerium weist ferner auf ein Problem hin, das in der jüngeren Vergangenheit ver- mehrt aufgetaucht ist: der Vertrieb von Röntgenfilmen minderer Quali- tät auf dem deutschen Markt. So sei- en Röntgenfilme geringerer Auflö- sung und Filmempfindlichkeit umeti- kettiert und als höherwertige Rönt- genfilme verkauft worden. Zum Teil sei auch das Verfallsdatum von be- reits verfallenen Röntgenfilmen überklebt und damit eine längere Haltbarkeit vorgetäuscht worden.
Selbst wenn die Betreiber von Röntgeneinrichtungen mit Konstanz- prüfungen sicherstellen, daß ihre Filmverarbeitung einwandfrei funk- tioniert, könne eine unzureichende Bildqualiät bei der Verwendung von schlechten oder überlagerten Filmen nicht verhindert werden.
Das Ministerium hat deshalb mit den Herstellern von Röntgenfilmen eine Übereinkunft über die Kenn- zeichnung von Filmen getroffen. Da- nach ist es den Herstellern erlaubt, die Qualität der Röntgenfilme nach den Anforderungen der RöV § 16 und ISO 4090 mit entsprechenden Aufklebern zuzusichern. JM/BMA
Röntgeneinrichtungen
Neue Anforderungen an die Gerätetechnik
Seit Beginn dieses Jahres gelten verschärfte Anforderungen an Röntgenein- richtungen. Der folgende Beitrag basiert auf einer Mitteilung des Bundes- ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, in der die wesentlichen Ände- rungen zusammengefaßt sind. Für die Betreiber älterer Geräte, welche den neuen Anforderungen nicht mehr genügen, bedeutet dies: freiwillige Um- rüstung oder erzwungene Stillegung der betroffenen Apparate.
Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 7, 18. Februar 1994 (33) A-417