• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Arzneiverordnungssoftware: Neue Anforderungen" (22.06.2012)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Arzneiverordnungssoftware: Neue Anforderungen" (22.06.2012)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

A 1332 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 109

|

Heft 25

|

22. Juni 2012

ARZNEIVERORDNUNGSSOFTWARE

Neue Anforderungen

Ab Juli 2012 gelten neue gesetzliche Regelungen für Software zur Arzneimittelverordnung. Die wesentlichen Änderungen im Überblick

D

ie Anbieter von Arzneiver- ordnungssoftware müssen bis zum Stichtag 1. Juli 2012 ihre Produkte überarbeiten und von der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV) im Rahmen der Rezer- tifizierung prüfen lassen. Basis hierfür ist ein Anforderungskatalog, den die KBV gemeinsam mit dem Spitzenverband Bund der Kranken- kassen erarbeitet hat, um die Vorga- ben des Arzneimittelversorgungs- Wirtschaftlichkeitsgesetzes aus dem Jahr 2006 zu erfüllen. Danach dür- fen Ärzte nur noch Softwarepro- dukte einsetzen, die eine manipula- tionsfreie Verordnung ermöglichen.

Außerdem sollen neue elektroni- sche Funktionen die Ärzte darin unterstützen, wirtschaftlicher zu ver - ordnen und Regresse zu vermeiden.

Mehr Informationen und spezielle Funktionen

So muss die verwendete Software künftig bei Präparaten beispielswei- se auf Verordnungseinschränkungen und Verordnungsausschlüsse gemäß der Arzneimittel-Richtlinie hinwei- sen und auch die neue Packungsgrö- ßenverordnung berücksichtigen. Die Hinweise müssen dabei vollständig im System hinterlegt sein. Sie er- scheinen aber nicht mehr als lästige Pop-up-Fenster, die der Arzt wegkli- cken muss, sondern er kann diese Funktion auch abschalten und nur bei Bedarf Infos abrufen. Hinweise auf OTC-Präparate, die nicht zulas- ten der gesetzlichen Krankenversi- cherung verordnet werden können, werden erst bei Patienten ab zwölf Jahren angezeigt.

Darüber hinaus wurden die Wer- bemöglichkeiten in der Software weiter eingeschränkt. So ist Wer- bung nur noch in Form von deutlich gekennzeichneten Werbefenstern zulässig, die von fachlichen Inhal- ten und dem Verordnungsvorgang getrennt sind. Aut-idem-Einstellun-

gen sind nur noch in bestimmten, medizinisch begründeten Fällen er- laubt. Dann allerdings lässt sich ein Aut-idem-Kreuz auch in der Patien- tenhistorie speichern, so dass es bei einer Folgeverordnung automatisch auf dem Rezept erscheint.

Mit sogenannten Tagesfreischal- tungen konnten in der Vergangen- heit Produkte von sponsernden Herstellern sofort freigeschaltet werden, andere Medikamente mit demselben Wirkstoff dagegen erst mit dem nächsten Update. Künftig muss stets der Gesamtdatenbe - stand in der Software aktualisiert werden, um einen manipulations- freien Preisvergleich zu ermögli- chen. Grundsätzlich kann der Arzt aber mit einer Wirkstoffverordnung sicherstellen, dass der Patient in der Apotheke gegebenenfalls Generika erhält.

Die Arzneiverordnungssoftware muss zudem Informationen zu Ra- battverträgen enthalten und zusätz- lich angeben, ob ein substitutions- fähiges rabattiertes Arzneimittel existiert. Die Preise für die Medi - kamente sind dabei nicht sichtbar.

Auch bei der Rezeptbedruckung gibt es Änderungen: So sind unter anderem bestimmte Angaben, wie etwa „kein aut idem“ oder Verord- nungsbegründungen, nicht mehr er- laubt. Bei aut idem darf zusätzlich die Pharmazentralnummer auf das Rezept gedruckt werden. Ebenso sind jetzt Mengenangaben auf dem Rezept möglich.

Softwarehäuser müssen grund- sätzlich auch werbefreie Versionen ihrer Produkte anbieten. Nach Mei- nung von Experten könnten sich da- durch, ebenso wie durch die generel- le Einschränkung der Werbemög- lichkeiten, die Preise für Praxissoft- ware und Arzneimitteldatenbanken erhöhen, da Einnahmen aus der Wer- bung für die IT-Hersteller wegfallen.

Geplant ist außerdem, Verbands- stoffe, Teststreifen und bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung ebenfalls in den Anforderungskata- log aufzunehmen, damit auch zu diesen Produkten elektronische In- formationen abrufbar sind. Hierfür ist allerdings erst noch eine Geset- zesänderung erforderlich.

Keine Unterbrechung des Workflows

Befürchtungen mancher Ärzte, dass sich das Softwareupdate nachteilig auf eingespielte Prozesse bei der Verordnung auswirken könnte, hält die KBV entgegen, dass nach dem Anforderungskatalog der Workflow nicht unterbrochen werden darf.

Wie anwenderfreundlich dies um- gesetzt wird, hängt letztlich jedoch vom jeweiligen Softwarehaus ab.

Einige Softwarehersteller hätten bereits mitgeteilt, dass die neuen Vorgaben keinen zusätzlichen Spei- cherplatz und auch keine größere Rechnerleistung erforderten, heißt es bei der KBV. Zudem berate man die Softwarehäuser intensiv.

Heike E. Krüger-Brand

@

Informationen der KBV:

www.kbv.de/41376.html Die in der Arzt-

praxis verwende- ten Softwarepro- dukte sollen eine manipulationsfreie und wirtschaftliche Verordnung von Arzneimitteln ermöglichen.

Foto: Fotolia/Dron

T E C H N I K

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE