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Archiv "1. Innere Organisation — ärztliche Selbstverwaltung" (27.06.1974)

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Hundert Jahre Deutsche Ärztetage

Mit dem 76.

Deutschen Ärztetag, der im Oktober 1973 in München stattfand, beging die deutsche Ärzteschaft das 100-Jahres-Jubiläum der Deutschen Ärztetage; 1873 konstituierte sich der erste Deutsche Ärztetag in Wiesbaden.

L. Die ärztliche Standesorganisation

1. Landesärztekammern

Nach den Landesgesetzen über die Einrichtung der Ärztekammern ge- hören kraft Gesetzes alle Ärzte den für sie zuständigen Ärztekammern an. Dabei ist der Besitz der ärztli- chen Approbation, wie in der Bun- desärzteordnung geregelt, das ent- scheidende Kriterium.

1. Innere Organisation

— ärztliche

Selbstverwaltung

Während die Kammergesetze in ei- nigen Bundesländern bestimmen, daß den Ärztekammern alle Ärzte angehören, die im Kammerbereich ihren Beruf ausüben, ordnen die Gesetze in anderen Bundesländern diese Pflichtmitgliedschaft auf Grund des Wohnsitzes im Kammer- bereich an. Bei Ärzten, die nicht in ihrem Tätigkeitsort wohnen, kön- nen sich aus solcher unterschiedli- chen Landesgesetzgebung Doppel-

zuständigkeiten ergeben. Zur Ver- meidung von Ungerechtigkeiten und Doppelbelastungen empfahl die Bundesärztekammer den Landesärztekammern, in solchen Fällen Kammerbeiträge nur durch diejenige Ärztekammer zu erheben, in deren Bereich der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arz- tes liegt. Die gleiche Abgrenzung ist auch in der Statistik zu berück- sichtigen, um Doppelzählungen zu vermeiden.

Mit Einzelfragen der Abgrenzung hat sich die Ständige Konferenz der Geschäftsführer der Ärztekam- mer gelegentlich beschäftigen müssen. So wurde beispielsweise darüber beraten, wie die Fälle zu behandeln sind, bei denen der Ort der formalen Anstellung eines Arz- tes nicht mit dem Ort der tatsächli- chen Berufsausübung überein- stimmt. Die Geschäftsführer waren einmütig der Auffassung, daß aus- lösend für die Kammermitglied-

schaft stets der Ort der faktischen Berufsausübung sei. Der Ort, an dem der Partner des Arbeitsvertra- ges (etwa Klinik, Krankenhaus oder pharmazeutisches Unternehmen) seinen Sitz hat, ist nach Auffas- sung der Geschäftsführerkonferenz für die Kammermitgliedschaft nicht maßgebend.

Die Medizinalassistenten gehören der Mehrzahl der Landesärztekam- mern, in deren Bereich sie tätig sind, auf Grund entsprechender gesetzlicher Bestimmungen an.

Ausländer, die in der Bundesrepu- blik als Ärzte tätig sind, gehören den für ihren Tätigkeitsort zustän- digen Landesärztekammern als Mitglieder an. Dies ist notwendig, um den Ärztekammern die ihnen vom Staat übertragenen Aufgaben in der Berufsaufsicht gegenüber sämtlichen Ärzten — gleichgültig, ob es sich um Deutsche oder Aus- länder handelt — zu ermöglichen.

In den letzten Jahren haben ver- schiedentlich Vertreter bestimmter ärztlicher Gruppen die Verpflich- DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Sondernummer 26a vom 19. 7.1974 2053

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L. I. Landesärztekammern

tung zur Mitgliedschaft in den Landesärztekammern bezweifelt Inzwischen ist jedoch mehrfach durch höchstrichterliche Entschei- dung festgestellt worden, daß auch Arztgruppen wie zum Beispiel Sa- nitätsoffiziere der Bundeswehr und Medizinalbeamte Mitglieder der Landesärztekammern sein müssen.

Meldewesen

Die Meldung des Arztes bei seiner Kammer wird durch — von den Landesärztekammern erlassene — Meldeordnungen geregelt. Um die Abstimmung des Meldewesens der Ärztekammern untereinander be- mühen sich der Vorstand der Bun- desärztekammer und auch die Ständige Konferenz der Geschäfts- führer der Ärztekammern. So wur- de den Landesärztekammern emp- fohlen, ihre Meldeordnung zu über- prüfen mit dem Ziel, durch Zusam- menarbeit mit staatlichen und kom- munalen Gesundheitsämtern zu ei- ner noch besseren und lückenlo- sen Erfassung der Ärzte zu kom- men, nicht zuletzt auch deshalb, um die berufspolitisch wichtige statistische Erfassung weiter zu verbessern. Demselben Ziel dient auch die Empfehlung der Ge- schäftsführerkonferenz, in allen Ärztekammern einen einheitlichen Meldebogen zu verwenden. Ein solcher bundeseinheitlicher Melde- bogen wurde in einer von der Ge- schäftsführerkonferenz gebildeten Kommission in allen Einzelheiten überprüft, wobei Gesichtspunkte der Praktikabilität im Vordergrund standen. Ein Kreis von Fachleuten hat diesen Meldebogen in seiner formalen Gestaltung so aufgebaut, daß die in ihm enthaltenen Anga- ben ohne die Notwendigkeit eines Zwischenträgers der Erfassung durch elektronische Datenverarbei- tung zugänglich gemacht werden können. Inzwischen sind in der Ständigen Konferenz der Ge- schäftsführer der Landesärztekam- mern die Überlegungen so weit ge- diehen, daß man den Landesärzte- kammern, die die bundeseinheitli- chen Daten per EDV-Datenträger übermitteln, in der Gestaltung der Meldebögen freie Hand läßt, da si- chergestellt ist, daß die bundesein- heitlichen Daten problemlos wei-

tergegeben werden können. Für die Landesärztekammern, die nicht im Wege der elektronischen Daten- verarbeitung ihre Mitgliederkartei führen, wird ein einheitliches Ver- fahren angestrebt, das sicherstel- len soll, daß die erforderlichen Da- ten erhoben werden und an die Bundesärztekammer weitergege- ben werden können.

Bereits vor einiger Zeit wurde den Landesärztekammern auf Grund von Vorschlägen der Geschäftsfüh- rerkonferenz empfohlen, bei Um- zug von Ärzten in andere Kammer- bereiche der aufnehmenden Kam- mer die Meldeunterlagen zu über- senden. Dabei war gedacht an:

1. den Meldebogen, einschließlich der beglaubigten Abschriften oder Kopien der Urkunden, die die auf dem Meldebogen angegebenen Fakten bestätigen;

2. Abschriften berufsgerichtlicher Entscheidungen und Beschlüsse bzw. Nachricht über ein anhängen- des berufsgerichtliches Verfahren;

3. den zwischen dem Arzt und der Kammer geführten Schriftwechsel.

Dieser soll möglichst vollständig übersandt werden, damit nicht bei häufigerem Verzug eines Arztes überall in den Kammern sogenann- te Restakten entstehen.

4. Die Berufsgerichtsakten sollen bei den Berufsgerichten verblei- ben; desgleichen sollen die Unter- lagen, die zur Facharztanerken- nung führten, ebenfalls bei der ab- gebenden Kammer verbleiben.

Auf Anregung und unter Vermitt- lung der Bundesärztekammer wur- den zwischen den Landesärzte- kammern und dem Deutschen Ärz- te-Verlag Vereinbarungen getroffen mit dem Ziel, durch laufende, mög- lichst aktuelle und vollständige Übermittlung aller Veränderungs- meldungen an den Verlag die dort geführte Bezieherkartei des DEUT- SCHEN ÄRZTEBLATTES weiter zu verbessern. Die Aussagekraft der Bezieherkartei soll durch die Merk- male Fachdisziplin, ausgeübte Tä- tigkeit, Geburtsjahr und Ge- schlecht erhöht werden.

Beitragswesen

Auf Grund gesetzlicher Bestim- mungen decken die Ärztekammern ihre Aufwendungen durch Beiträge, die sie von ihren Mitgliedern erhe- ben. Die Höhe dieser Beiträge wird durch Beitragsordnungen be- stimmt, die — ebenfalls auf Grund gesetzlicher Bestimmungen — durch die Kammerversammlungen mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbe- hörden erlassen werden.

Die Regelungen innerhalb des Bun- desgebietes sind nicht einheitlich.

Gewisse Abweichungen ergeben sich vor allem aus dem unter- schiedlichen Finanzbedarf der Kammern und der unterschiedli- chen Art der Aufbringung der dafür erforderlichen Mittel. in bestimm- ten, auch berufspolitisch wichtigen Fragen, in denen aus der Sache heraus ein gleichartiges Vorgehen der Ärztekammern zweckmäßig ist, hat der Vorstand der Bundesärzte- kammer Empfehlungen auch hierzu gegeben.

Die finanziellen Aufwendungen der Bundesärztekammer werden im wesentlichen durch eine Beitrags- umlage von den Landesärztekam- mern gedeckt, so daß die Bundes- ärztekammer vom einzelnen Arzt direkt keinen Beitrag erhält.

2. Umfang der

Selbstverwaltung — Aufsicht über die Landesärztekammern

Die Landesärztekammern nehmen die ihnen durch Gesetz übertrage- nen Aufgaben in berufsständischer Selbstverwaltung wahr. Als Körper- schaften des öffentlichen Rechts unterliegen sie der Aufsicht durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Diese Staatsaufsicht be- schränkt sich auf Grund gesetzli- cher Bestimmungen — von gewis- sen Modifikationen für einzelne Aufgabengebiete abgesehen — einheitlich im gesamten Bundesge- biet auf die Beachtung von Gesetz und Satzung.

Dazu wurde mehrfach festgestellt, daß dementsprechend die Auf-

1954 Sondernummer 26a vom 19. 7. 1974 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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