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Archiv "Ärzte gegen die Todesstrafe" (11.06.1987)

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der Krankenhausfinanzierung hatte in ihrem Gutachten Ende 1984 diese Frage bereits ventiliert).

Für den Fall, daß insbesondere die Krankenhäuser den Zusammen- schluß zu einer Körperschaft ableh- nen, schlägt die Kommission einen anderen Weg vor. Die Verbände der Krankenhäuser und Krankenversi- cherungen treffen auf Landesebene Vereinbarungen über Umfang und Niveau der Krankenhausversorgung in den Krankenhausregionen. In den Regionen sollen die einzelnen Häu- ser völlig frei von Planungsvorgaben sein und miteinander um ihre Lei- stungen konkurrieren. Welche Lei- stungen in welchem Umfang von den Häusern erbracht werden, kann von den Krankenkassen über Preise gesteuert werden. Diese müssen zwischen den einzelnen Häusern und zwischen freiwilligen Zusam- menschlüssen von Krankenhäusern und den Krankenkassen ausgehan- delt werden. Dem Staat kommt hier- bei lediglich eine Überwachungs- funktion zu. Der Staat greift nur ein, wenn die Versorgung in einzelnen Regionen oder bei einzelnen Lei- stungen nicht mehr sichergestellt ist.

Diese Organisationslösung ver- schafft den Krankenhäusern wesent- lich mehr Freiheit, setzt sie aber auch einem höheren wirtschaftlichen Ri5:iko aus.

Nein zum totalen Markt

Die Robert-Bosch-Kommission begründet die Vorschläge zur Stär- kung der Selbstverwaltung von Krankenhäusern und Krankenkas- sen sowie zur Einschränkung des staatlichen Einflusses mit den Unzu- länglichkeiten der bisherigen staat- liehen Steuerung und dem Versa-

gen, den Bedarf an Krankenhauslei-

stungen , ,vom grünen Tisch her'' planerisch vorab zu bestimmen.

Rein marktwirtschaftliche Struktu- ren und strikte Wettbewerbsregeln als Lenkungsprinzipien zu verwen- den, lehnt die Kommission aller- dings mit der Begründung ab, daß bei der stationären Versorgung be- stimmte notwendige Voraussetzun- gen für eine marktwirtschaftliche Organisationsform nicht geschaffen

werden könnten. HC

Arzte gegen die Todesstrafe

Bereits auf der Generalver- sammlung des Weltärztebundes in Lissabon 1981 haben die Vertreter der Ärzte in einer Erklärung die Be- teiligung von Ärzten beim Vollzug der Todesstrafe verurteilt. In der Deklaration heißt es, daß unabhän- gig von dem Verfahren der Voll- streckung eines vom Staat verhäng- ten Todesurteils von keinem Arzt ei- ne aktive Teilnahme daran verlangt

wer~~n soll; es sei die Verpflichtung der Arzte, Leben zu erhalten.

Die Tätigkeit eines Henkers ge- höre nicht zur medizinischen Praxis, und ärztliche Hilfe dürfe bei der Ausführung eines Todesurteils nicht verlangt werden, selbst dann nicht, wenn pharmakologische Mittel oder Hilfsmittel zur Anwendung gelan- gen, die sonst in der medizinischen Praxis eingesetzt werden. Die einzi- ge ärztliche Tätigkeit könne nur die Feststellung des Todes sein, nach- dem der Staat das Todesurteil voll- streckt hat.

Der Arbeitskreis Medizin/Psy- chologie der Deutschen Sektion von amnesty international beteiligt sich mit einer neuaufgelegten Initiative an der weltweiten Kampagne gegen die Todesstrafe in den USA.

Fragen der medizinischen Ethik sieht der ai-Arbeitskreis durch die Teilnahme von Ärzten oder medizi- nisch geschultem Personal bei der Vollstreckung von Todesurteilen aufgeworfen. Die Hinrichtung von psychisch Erkrankten und die Invol- vierung psychiatrischer Einrichtun- gen, in die zum Tode Verurteilte eingewiesen werden, deren Geistes- zustand für eine Hinrichtung nicht ausreichend erscheint, wird genauso angeklagt wie die Anwendung der sogenannten "Todesspritze" als Perversion ärztlichen Handelns.

Mediziner, Psychologen und Psychiater sowie die beruflichen Fachverbände werden aufgefordert, ihren Einfluß bei den entsprechen- den Standesorganisationen in den USA geltend zu machen. Sie sollen hierbei besonders auf die direkte und auch indirekte Mitwirkung von Medizinern und medizinischem Per- sonal bei Hinrichtungen hinweisen.

Das Recht auf Leben und das Recht vor grausamer, unmensch- licher oder entwürdigender Behand- lung oder Bestrafung sind in der Allgemeinen Erklärung der Men- schenrechte der VereintenNationen, aber auch in anderen internationa- len Menschenrechtsübereinkommen verankert. Die Todesstrafe verstößt nach Meinung von amnesty interna- tional gegen diese Rechte, und ai fordert daher die USA auf, sich der wachsenden Zahl von Staaten auf dem gesamten Erdball anzuschlie- ßen, welche die Todesstrafe abge- schafft haben oder ihre Abschaffung vorbereiten.

Empfehlungen von amnesty international

Die Organisation empfiehlt ins- besondere:

~ Abschaffung der Todesstrafe in allen Staaten, in denen sie derzeit gesetzlich vorgesehen ist;

~ Abschaffung der Todesstrafe im Militärgesetzbuch sowie Einstellung aller Initiativen, die Todesstrafe auf Bundesebene wieder einzuführen;

~ bis zur endgültigen Abschaffung der Todesstrafe in den USA emp- fiehlt amnesty international den Re- gierungen der Einzelstaaten, ihre Gesetze und deren Anwendung in Einklang mit international formu- lierten Normen zu bringen, die die Verhängung von Todesurteilen ge- gen jugendliche und geisteskranke Straftäter verbieten;

~ bis zur Abschaffung der Todes- strafe oder der Verfügung eines Hin- richtungsstops erwartet amnesty in- ternational vom Begnadigungsaus- schuß und Gouverneuren, daß sie zusätzliche Kriterien für die Um- wandlung von Todesurteilen entwik- keln;

~ die Organisation empfiehlt den auf Bundesebene in den USA zu- ständigen gesetzgebenden oder exe- kutiven Gremien, eine Kommission einzusetzen, die die Situation ras- sisch diskriminierender Anwendung der Todesstrafe vollständig und un- parteiisch überprüft. Dr. Go Dt. Ärztebl. 84, Heft 24, 11. Juni 1987 (31) A-1707

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