oder mutmaßliche Wille des Erblassers entgegensteht. Ob dies der Fall sein könnte, ent- scheidet letztlich der Sachbe- arbeiter des jeweiligen In- stituts. Eine entsprechende Vollmacht kann von den – le- gitimierten – Erben jederzeit widerrufen werden.
Keinen Anspruch auf Aus- künfte haben Pflichtteilsbe- rechtigte und Vermächtnis- nehmer. Sie müssen sich mit allen Anfragen an die Erben wenden (§ 2314 BGB). Aller- dings hat der Erbe das Recht, seinen Auskunftsanspruch an den Pflichtteilsberechtigten abzutreten. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn dem Er- ben an einer schnellen und transparenten Einigung über die Erbschaft gelegen ist und damit langwierige und teure Gerichtsverfahren verhindert werden können.
Wurde Testamentsvoll- streckung angeordnet, kann nur der Testamentsvollstrek- ker unter Ausschluss der Er- ben Auskünfte über die Nach- lasskonten verlangen. Die Er- ben müssen sich in diesem Fall direkt an den Testa- mentsvollstrecker wenden, wenn sie sich über den Nach- lass informieren wollen.
Volles Auskunftsrecht Das Auskunftsrecht der Er- ben gilt grundsätzlich auch für Konten und Wertpapier- depots, die im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall nach §§ 328,
331 BGB automatisch auf den Begünstigten übergehen. Al- lerdings gilt dies nur dann, wenn der beziehungsweise die Erben konkret nach die- sem Konto fragen. Von sich aus wird – und darf – das In- stitut das Drittbegünstigten- konto nicht preisgeben. An- dererseits kann aber auch der Zuwendungsempfänger das kontoführende Institut nicht daran hindern, dem oder den Erben auf konkrete Nachfra- ge Auskünfte zu erteilen.
Dem Begünstigten steht mit dem Übergang des Kontos ein volles Auskunftsrecht zu.
Erben können Auskunft über das aktuelle Nachlass- vermögen verlangen, etwa den Kontostand und den mo- mentanen Depotwert. Auch können sie Transaktionen vor- nehmen, zum Beispiel Wert- papiere verkaufen. Werden weitergehende Informatio- nen verlangt, also insbeson- dere über ältere Geschäfts- vorfälle, sind diesem Aus- kunftsbegehren jedoch Gren- zen gesetzt. So muss es dem Kreditinstitut einerseits nach
§ 242 BGB zumutbar sein, die gewünschten Unterlagen aus der Vergangenheit zusammen-
zustellen. Andererseits muss ein gewisses Eigeninteresse des beziehungsweise der Er- ben an der Auskunftsertei- lung unterstellt werden kön- nen. Dies ist etwa in Zusam- menhang mit Kontoabbu- chungen denkbar, nicht je- doch, wenn es sich um höchst- persönliche Angelegenheiten des Erblassers handelt. In je- dem Fall kann das Institut entsprechende Auskünfte von der Übernahme der Kosten durch den Anfragenden ab- hängig machen, die sich nach dem konkreten Arbeitsauf-
wand richten. PJ
V A R I A
A
A3064 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 98½½½½Heft 46½½½½16. November 2001
Das Bundesministerium der Finanzen hat sich in drei Schreiben erneut zur Um- satzsteuerpflicht für ärzt- liche Gutachten geäußert.
Die Gutachten, die nach den Psychotherapie-Richtlinien und nach § 12 Psychothera- pie-Vereinbarungen erstat- tet werden, sind nach Auf- fassung des Bundesministe- riums der Finanzen umsatz- steuerpflichtig.
Gutachterliche Tätigkei- ten zur Feststellung der per- sönlichen Voraussetzungen für eine medizinische Reha- bilitation sind nach § 4 Nr. 14
UStG umsatzsteuerfrei, weil hier die medizinische Be- treuung im Vordergrund ste- he. An dieser umsatzsteuer- rechtlichen Beurteilung än- dert sich auch nichts, wenn der beauftragte Arzt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Patient nicht rehabilitierbar ist, sondern eine dauerhaf- te Erwerbs- oder Berufsun- fähigkeit gegeben ist.
Gutachterliche Feststel- lungen zum voraussichtlichen Erfolg von Rehabilitations- leistungen im Rahmen eines Rentenverfahrens sind nicht mehr nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, weil hier ein Rentenantrag Anlass für das Tätigwerden sei und nicht die medizinische Betreuung.
Die Entschädigung ei- nes sachverständigen Zeugen
nach § 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Zeu- gen und Sachverständige (ZSEG) wird als echter Schadensersatz gewertet und ist damit nicht umsatzsteu- erpflichtig. Dagegen ist die Entschädigung von Sach- verständigen im Sinne des
§ 3 ZSEG umsatzsteuer- pflichtig, weil diese Leistung nicht einem therapeutischen Ziel diene.
Das Bundesministerium der Finanzen teilte mit, dass Leistungen von Betriebsärz- ten (auch solche Vorsorge- untersuchungen, die nicht im Rahmen des ASiG er- bracht wurden) nur dann umsatzsteuerfrei sein kön- nen, wenn ein therapeuti- sches Ziel im Vordergrund steht. Barbara Berner, BÄK/KBV