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Archiv "Umsatzsteuerpflicht: Unklarheiten ausgeräumt" (01.02.2002)

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Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 5½½½½1. Februar 2002 AA307

V A R I A

D

ie Feststellung des Bun- desministeriums der Fi- nanzen vom März 2001, dass Leistungen eines Arztes nur dann umsatzsteuerfrei sind, wenn sie der medizini- schen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheits- störungen dienen, hat bei Ärz- ten und steuerberatenden Be- rufen für erhebliche Unsicher- heiten geführt. Die meisten Detailfragen sind jetzt geklärt.

Umsatzsteuerpflichtig sind die Erstellung von

❃ Gutachten über den Kausalzusammenhang zwi- schen einem rechtserhebli- chen Tatbestand und einer Gesundheitsstörung,

❃ Gutachten über die Tat- sache oder die Ursache des Todes (außer, wenn sie als letzte Maßnahme im Rahmen einer Heilbehandlung anzu- sehen ist),

❃ Alkohol-Gutachten,

❃ Gutachten über den Ge- sundheitszustand als Grund- lage für Versicherungsab- schlüsse,

❃ Gutachten über die Be- rufstauglichkeit,

❃ Gutachten über die Min- derung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsange- legenheiten, in Angelegen- heiten der Kriegsopferversor- gung und in Schadensersatz- prozessen,

❃ Gutachten/Zeugnissen über das Sehvermögen,

❃ Gutachten über die Frei- heit des Trinkwassers von Krankheitserregern,

❃Blutgruppenuntersuchun- gen im Rahmen der Vater- schaftsfeststellung,

❃ anthropologisch-erbbio- logische Gutachten,

❃ psychologische Tauglich- keitstests, die sich ausschließ-

lich auf die Berufsfindung er- strecken,

❃ Gutachten über die che- mische Zusammensetzung des Wassers,

❃ ärztliche Untersuchun- gen über die pharmakologi- sche Wirkung eines Medika- ments bei Menschen,

❃ dermatologische Unter- suchungen von kosmetischen Stoffen sowie

❃ ärztliche Untersuchun- gen nach dem Jugendarbeits- schutzgesetz.

„Knifflige“ Einstufungen Durch hartnäckiges Nachfra- gen gelang es der Bundes- ärztekammer und der Kassen- ärztlichen Bundesvereinigung, auch für viele „knifflige“ Fälle eine Auskunft des Bundesmi- nisteriums der Finanzen zu er- halten.

❃ Bei betriebsärztlichen Leistungen gilt folgende Ein- teilung: Leistungen, die der Betriebsarzt auf der Grundla- ge von § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und an- dere Fachkräfte für Arbeits- sicherheit (ASiG) erbringt, sind umsatzsteuerpflichtig. Be- triebsärztliche Vorsorgeunter- suchungen, die nicht im Rah- men des ASiG erbracht wer- den, sind dann umsatzsteuer- frei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.

Diese Einschätzung ist bei den sonstigen arbeitsmedizi- nischen Vorsorgeuntersuchun- gen nach berufsgenossen- schaftlichen Grundsätzen nicht einfach. Die Erläuterungen der Unfallversicherungsträger zu den berufsgenossenschaft- lichen Grundsätzen können Orientierung geben.

❃ Reha-Gutachten, Ren- tengutachten. Gutachterliche

Umsatzsteuerpflicht

Unklarheiten ausgeräumt

Nach zahlreichen Nachfragen herrscht nun weit- gehende Klarheit darüber, für welche ärztlichen Gutachten Umsatzsteuern bezahlt werden müssen.

Wirtschaft

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Feststellungen zum voraus- sichtlichen Erfolg von Reha- bilitationsleistungen im Rah- men eines Rentenverfahrens sind nicht nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, weil hier ein Rentenantrag Anlass für das Tätigwerden ist und nicht die medizinische Be- treuung. Gutachterliche Tätig- keiten zur Feststellung der persönlichen Voraussetzun- gen für eine medizinische Re- habilitation sind dagegen nach

§ 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuer- frei, weil hier die medizinische Betreuung im Vordergrund steht. An dieser umsatzsteuer- rechtlichen Beurteilung än- dert sich dann nichts, wenn der beauftragte Arzt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Pa- tient nicht rehabilitierbar ist, sondern dass eine dauerhafte Erwerbs- oder Berufsunfähig- keit gegeben ist.

❃ Gutachten, die nach den Psychotherapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen und nach § 12 Psychotherapie-Ver- einbarungen erstattet werden, sind umsatzsteuerpflichtig.

❃ Gutachten oder Untersu- chungen von Bundeswehran- gehörigen und Zivildienstlei- stenden auf Musterungs-, Tauglichkeits- oder Verwen- dungsfähigkeit sind umsatz- steuerpflichtig. Entsprechend sind die Verträge betreffend Bundeswehr, Bundesgrenz- schutz und Zivildienst geän- dert worden. Diese Leistungen können vom ausführenden Vertragsarzt seit dem 1. Januar 2002, soweit dieser die so ge- nannte Kleinunternehmerre- gelung nach § 19 UStG nicht in Anspruch nimmt, wegen der Umsatzsteuerpflicht direkt mit dem zuständigen Kostenträger abgerechnet werden. In den Fällen, in denen der Vertrags- arzt die Kleinunternehmerre- gelung in Anspruch nimmt, verbleibt es bei der Abrech- nung dieser Leistungen auf dem Überweisungsschein über seine Kassenärztliche Vereini- gung.

❃ Sport- und reisemedi- zinische Untersuchungen/Be- ratungen gehören zu den ärztlichen Leistungen, bei de- nen die Frage der Tauglich-

keit des Untersuchten für ei- ne bestimmte Tätigkeit im Vordergrund steht. Derartige Leistungen sind umsatzsteu- erpflichtig.

❃ Bei Vorsorgeuntersu- chungen, bei denen Krank- heiten möglichst frühzeitig festgestellt und mit größt- möglicher Aussicht auf Er- folg behandelt werden, wie zum Beispiel Krebsfrüher- kennung oder Glaukomfrüh- erkennung, steht regelmäßig die medizinische Betreuung des Patienten im Vorder- grund, sie sind in diesen Fäl- len umsatzsteuerfrei. Anders ist es bei Untersuchungen, bei denen die Frage der Taug- lichkeit des Untersuchten für eine bestimmte Tätigkeit im Vordergrund steht, wie zum Beispiel bei Flugtauglichkeits- untersuchungen. Hierbei han- delt es sich nicht um Vorsorge- untersuchungen; sie sind da- her umsatzsteuerpflichtig.

❃ Gutachten, Berichte und Bescheinigungen, die der schriftlichen Kommunikation im Rahmen der vertragsärztli- chen Versorgung unter Ärzten dienen, sind grundsätzlich um- satzsteuerfrei. Geht es jedoch um die Frage einer Schadens- ersatzleistung, steht nicht die medizinische Betreuung des Patienten im Vordergrund.

Eine Umsatzsteuerbefreiung kommt nach § 4 Nr. 14 UStG nicht in Betracht. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die ärztlichen Leistungen gegebenenfalls auch der Er-

füllung öffentlich-rechtlicher Berichtspflichten dienen.

❃ Die Leichenschau und das Ausstellen der Todesbe- scheinigung sind umsatzsteu- erfrei, auch wenn es sich dabei nicht um eine Heilbehandlung handelt. Diese Leistungen können nach Auffassung des Bundesministeriums der Fi- nanzen als letzte Maßnahme im Rahmen einer Heilbe- handlung betrachtet werden.

Diese Einschätzung gilt auch dann, wenn die Untersuchung nicht vom bisher behandeln- den Arzt, sondern durch einen hinzugerufenen Notarzt er- bracht wird. In Fällen, bei de- nen der Verdacht auf einen unnatürlichen Tod besteht und somit weitere Untersu- chungen erforderlich sind, ist diese Tätigkeit und das späte- re Ausstellen einer Todes- bescheinigung umsatzsteuer- pflichtig. Obduktionen sind dagegen grundsätzlich um- satzsteuerpflichtig. Ausnah- men sind denkbar, wenn die Obduktion zwar nicht mehr dem Obduzierten, wohl aber im Fall eines Seuchenver- dachts für dessen Kontaktper- son von therapeutischer Be- deutung sein kann.

Für Leistungen der vorge- nannten Art sind seit dem 8. März 2001 (Veröffentlichung Schreiben BMF) zusätzlich 16 Prozent Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Die Summe der Umsatzsteuer, die berechnet wird, ist fremdes Geld und muss mit der näch-

sten Voranmeldung abgeführt werden. Von diesem Betrag kann vorher die Umsatzsteuer (Vorsteuer) abgezogen wer- den für alle Kosten, die im Zu- sammenhang mit der Tätig- keit (Büromaterial et cetera) entstehen. Eine Ausnahme gilt für den so genannten Kleinunternehmer nach § 19 UStG, dessen umsatzsteuer- pflichtige Einnahmen im je- weils laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50 000 Abetragen und im vor- angegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 16 620 A betra- gen haben.

Ärztliche Leistungen, bei de- nen das therapeutische Ziel im Vordergrund steht, sind umsatzsteuerfrei. Dazu wer- den gezählt:

❃ Bescheinigungen nach Nr. 70 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), wie zum Bei- spiel Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigungen oder Atteste (wenn Nebenleistung zu einer einem therapeutischen Ziel dienenden Behandlung),

❃ Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes,

❃ Impfberatungen,

❃ Gutachten zur Feststel- lung der medizinischen Not- wendigkeit einer Kur- oder Sanatoriumsbehandlung,

❃ Schwangerenberatung,

❃ körperliche Untersu- chung von Personen im Poli- zeigewahrsam zur Überprü- fung der Verwahrfähigkeit in der Zelle (Alternative: Kran- kenhauseinweisung),

❃ Blutalkoholuntersuchung zum Zweck einer Heilbehand- lung,

❃ Gutachten zur Feststel- lung der Behandlungsart bei geplanten stationären Be- handlungen und

❃ Untersuchungen von Proben lebender Personen, zum Beispiel bei Vergiftungs- verdacht.

Bei Zweifelsfällen, die auch durch die vorgenannten Ein- teilungen nicht ausgeräumt werden können, sollte ein Steuerberater oder das zustän- dige Finanzamt kontaktiert werden. Barbara Berner, KBV/BÄK V A R I A

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A308 Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 99½½½½Heft 5½½½½1. Februar 2002

Umsetzung einer EG-Richtlinie

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit einem Schreiben vom 8. No- vember 2001 festgelegt: § 4 Nr. 14 und § 4 Nr. 16 UStG, die auf der Grund- lage von Artikel 3 Teil A Abs. 1 Buchstabe b und c der 6. EG-Richtlinie ärztli- che Heilbehandlungen beziehungsweise Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Umsatzsteuer befreien, sind im Sinne des EuGH-Ur- teils (Urteil vom 14. September 2000, Rechtssache C–384/98) auszulegen.

Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete ärztliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten und so weiter), für wen sie er- bracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung und andere) und wer sie er- bringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Psychothera- peut, Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 UStG ausübt, sowie Krankenhäuser, Kliniken und so weiter). Abweichend von Abschnitt 88 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 Umsatzsteuerrecht (UStR) ist daher die Einstellung eines ärztlichen Gutachtens nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Ist dies der Fall, ist die Leistung nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei, ansonsten ist die Leistung umsatzsteuerpflichtig.

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