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Ausbildung zur/m Medizini- schen Fachangestellten

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Bayerisches Ärzteblatt 3/2009 89

BLÄK informiert

Ausbildung zur/m Medizini- schen Fachangestellten

Wichtige Einstellungshinweise

Bei der Ausbildung der Medizinischen Fachan- gestellten, die nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt ist, sind einige Vorschriften und For- malitäten zu beachten, die wir Ihnen im Fol- genden stichpunktartig aufgelistet haben:

1. Einstellungstermine: Die Einstellung sollte spätestens im September erfolgen, da eine Ausbildung, die nach dem 1. Oktober be- ginnt, einen späteren Prüfungstermin zur Folge hat.

2. Zahl der Auszubildenden: Das Verhältnis zwischen Fachkräften und Auszubilden- den muss gemäß Berufsbildungsgesetz angemessen sein. Als Empfehlung für alle Ausbildungsberufe gilt: eine Fachkraft – eine Auszubildende; je drei weitere Fach- kräfte, eine weitere Auszubildende.

3. Ausbildungsverträge: Die Formulare er- halten Sie von Ihrem ärztlichen Kreisver- band oder als Download unter www.blaek.

de/Assistenzberufe/Ausbildung; sie sind bei der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) vor Beginn der Ausbildung zur Ein- tragung einzureichen mit dem Antrag und dem Betrieblichen Ausbildungsplan.

4. Jugendarbeitsschutzuntersuchung: Sie muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Beginn der Ausbildung durchgeführt worden sein und ist ein Jahr nach Auf- nahme der Ausbildung zu wiederholen. Die Durchschrift des Untersuchungsbogens für den Arbeitgeber ist der Ärztekammer zusammen mit den Ausbildungsverträ- gen einzureichen. Zusätzlich sind, auch bei der Einstellung von Volljährigen, die Vorschriften bezüglich der arbeitsmedi- zinischen Vorsorgeuntersuchungen der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- dienst und Wohlfahrtspflege zu beachten.

5. Berufsschule: Der Anmeldetermin der je- weiligen Schule ist zu beachten; mitunter kann der Wunsch nach einem bestimmten Schultag geäußert werden (kein An- spruch!).

6. Ein Betrieblicher Ausbildungsplan ist in- dividuell für jede neue Auszubildende zu erstellen (der Betriebliche Ausbildungsplan ist die Buchführung des Arbeitgebers über den Ablauf der Ausbildung bei eventuellen rechtlichen Auseinandersetzungen).

7. Ein Exemplar des eingetragenen Ausbil- dungsvertrages und der Ausbildungs- nachweis sind nach Erhalt der Auszubil- denden auszuhändigen; die Führung des Ausbildungsnachweises ist zu erläutern und regelmäßig zu kontrollieren.

8. Beschaffung der Arbeitskleidung.

9. Regelung der Ausbildungszeiten.

10. Krankenversicherung, Lohnsteuerkarte, Bankverbindung.

11. Rentenversicherungsnachweis bei der BfA beantragen.

12. Aufklärung über Schweigepflicht.

Ausbildungsstätten, die den Manteltarif- vertrag für Medizinische Fachangestellte/

Arzthelferinnen anwenden, können die im Ju-

gendarbeitsschutzgesetz vorgesehenen Tarif- öffnungsklauseln nutzen (siehe Tabelle).

Zur Klärung der zahlreichen Rechts- und Ver- fahrensfragen bei der Ausbildung der Medi- zinischen Fachangestellten bietet die BLÄK spezielle Seminare für Ärzte und/oder deren Helferinnen an, bei Bedarf auch regional (siehe Ausbilderkurse, Seite 95).

Für Fragen zur Ausstellung des Ausbildungs- vertrages stehen Ihnen zur Verfügung:

Für Niederbayern, Oberfranken und Oberpfalz Christine Krügel, Telefon 089 4147-270 Für Oberbayern und Unterfranken Silke Neumann, Telefon 089 4147-284 Für Schwaben und Mittelfranken Cornelia Dürr, Telefon 089 4147-285

Jugendarbeitsschutzgesetz Jugendarbeitsschutzgesetz mit Tariföffnung

tägliche Arbeitszeit maximal 8 1/2 Stunden im Rahmen der 40-Stunden-Woche

maximal 9 Stunden im Rahmen der 40-Stunden-Woche

Schichtzeit (Arbeitszeit

inkl. Pausen) 10 Stunden 11 Stunden

Arbeit am Samstag nur im ärztlichen Notdienst normaler Arbeitstag bis 12.00 Uhr (Ver- gütungszuschlag 25 Prozent/Stunde) Ruhepausen erste Pause spätestens nach

4 1/2 Stunden

erste Pause spätestens nach 5 Stunden

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