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Archiv "Umsatzsteuerpflicht bei betriebsärztlichen Leistungen: Klarstellung im Sinne der Ärzte" (15.06.2007)

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A1764 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 24⏐⏐15. Juni 2007

W I R T S C H A F T

D

ie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. In jüngster Zeit beschäftigt sich die Steuerrechtspre- chung jedoch immer häufiger mit der Frage, was überhaupt unter die Tätigkeit als Arzt fällt. Entschei- dend ist hier in aller Regel nicht nur, dass es sich um eine Tätigkeit han- delt, die nur ein Arzt auf Basis sei- ner ärztlichen Ausbildung vollbrin- gen kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Tätigkeit selbst auch eine medizinische Indikation innehat.

Ein gutes Beispiel für diese Rechts- auffassung ist die Rechtsprechung zur Tätigkeit der Schönheitschirur- gen: Nur wenn hier ein Eingriff we- gen einer eindeutig medizinischen Indikation stattfindet, ist die Tätig- keit von der Umsatzsteuer befreit.

Aktuell wurde hinsichtlich der Steuerpflicht bei der Umsatzsteuer die Tätigkeit der Betriebsärzte unter die Lupe genommen. Deren Aufgabe regelt § 3 Abs. 1 des Arbeitssiche- rungsgesetzes (ASiG) und unterteilt sie in vier verschiedene Nummern.

So zählen zu den Aufgaben eines Be- triebsarztes unter anderem die Bera- tung der Arbeitgeber hinsichtlich Ar- beitsschutz und Unfallverhütung, die

Auswahl und Erprobung von Kör- perschutzmitteln, die Organisation der Ersten Hilfe und eine ganze Rei- he weiterer Themengebiete. Neben diesen die meiste Arbeitszeit in An- spruch nehmenden Aufgaben, die mit einer eigentlichen ärztlichen Leis- tung – zumindest im steuerlichen Sinne – nicht viel gemein haben, fin- det man in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG auch die Aufgabe, den Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfas- sen und auszuwerten. Hinsichtlich dieser in § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG auf- gezählten Tätigkeiten hatte der Bun- desfinanzhof mit Urteil vom 13. Juli 2006 (Az.: V R 7/05) entschieden, dass es sich eindeutig um eine um- satzsteuerfreie Tätigkeit handelt, weil ein therapeutischer Ansatz un- verkennbar ist, soweit die Leistun- gen nicht auf Einstellungsuntersu- chungen entfallen.

Haupt- und Nebenleistung

Die Gefahr der Umsatzsteuerpflicht war damit jedoch noch nicht gebannt.

Denn das Umsatzsteuerrecht hat ei- nen speziellen Grundsatz, der da lau- tet: Das Schicksal der Nebenleistung

teilt das Schicksal der Hauptleistung.

Übertragen auf das Arbeitsiche- rungsgesetz bedeutet dies: Wenn die Hauptleistung umsatzsteuerpflichtig ist, dann wird auch die Nebenleistung umsatzsteuerpflichtig – unabhängig davon, wie die steuerliche Würdi- gung hier separiert von der Haupt- leistung ausfallen würde.

Die Frage lautete also: Wenn ein Betriebsarzt das komplette Spektrum der in § 3 Abs. 1 ASiG aufgeführten Tätigkeiten ausführt, welche Leis- tung ist die Haupt- und welche die Nebenleistung? Der Bundesfinanz- hof löste die Problemstellung im oben genannten Urteil im Sinne der Ärzte. Er befand nämlich, dass bei Zusammentreffen sämtlicher Aufga- bengebiete des Betriebsarztes die einzelnen Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 ASiG einen unterschiedlichen wirt- schaftlichen Gehalt haben und dem- nach selbstständige Einzelleistungen vorliegen. Diese zu begrüßende Rechtsauffassung bringt auch die ei- genständige umsatzsteuerliche Be- urteilung mit sich, sodass alle in

§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG aufgezählten Tätigkeiten nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Die Steuerfrei- heit ist selbst dann anzuwenden, wenn die zu erbringenden betriebs- ärztlichen Leistungen im Vertrag nicht einzeln aufgeschlüsselt und ge- sondert abgerechnet werden, so auch die Auffassung des Bundesfinanz- ministeriums in seiner Verwaltungs- anweisung vom 4. Mai 2007. Damit folgt das Ministerium dem Bundesfi- nanzhof und ändert seine bisherige Beurteilung zugunsten der Ärzte.

In der Praxis sollte der separier- ten Abrechnung aus Gründen der Übersichtlichkeit immer der Vorzug gegeben werden. Findet sie jedoch tatsächlich nicht statt, kann das Honorar auch so sachgerecht auf umsatzsteuerpflichtige und -freie Tätigkeiten aufgeteilt werden.

Besonders hervorzuheben ist noch, dass die Quintessenz von Urteil und Verwaltungsauffassung nicht nur auf das Arbeitssicherungsgesetz be- schränkt ist, sondern auch auf ande- re Schutzvorschriften, zum Beispiel Untersuchungen nach dem Jugendar- beitsschutzgesetz, übertragbar ist. I Christoph Iser E-Mail: Stb.Iser@Steuerempfehlung.de

UMSATZSTEUERPFLICHT BEI BETRIEBSÄRZTLICHEN LEISTUNGEN

Klarstellung im Sinne der Ärzte

Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitssicherungsgesetz aufgeführten Leistungen sind nicht umsatzsteuerpflichtig.

Steuerfreie Heilbehandlung:

Eine Betriebsärztin untersucht einen Schreiner.

Foto:Peter Wirtz

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