• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Infektionshygienische Leistungen sind steuerfrei" (01.02.2013)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Infektionshygienische Leistungen sind steuerfrei" (01.02.2013)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 110

|

Heft 5

|

1. Februar 2013 A 193

E

ine objektive Rangliste der schlimmsten Führungsfehler lässt sich kaum aufstellen. Oft ist der Arzt gut beraten, bei sich selbst nachzufragen und zu prüfen, ob ein Führungsfehler in seinem Verhalten begründet ist. Natürlich ist dies ein schwieriger Schritt: Den meisten Menschen fällt es schwer, eigenini- tiativ zu der Feststellung zu gelan- gen, dass nicht erwünschte Ent- wicklungen durch eigenes Fehlver- halten verursacht werden.

Dr. med. Peter Kuhly, Ärztlicher Direktor am St.-Marien-Kranken- haus in Berlin, rät daher, zunächst einen selbstkritischen Blick auf das eigene Führungsverhalten zu wer- fen: „Ich habe festgestellt, dass vor allem die Verallgemeinerung der eigenen Wertvorstellungen und Er- wartungen zu Problemen bei der Mitarbeiterführung führt. Ein Bei- spiel: Wer von sich selbst Perfektio- nismus erwartet und diese Erwar- tungshaltung unreflektiert auf die

Mitarbeiter überträgt, läuft Gefahr, das Team zu überfordern.“

Es ist zielführend, bei der Füh- rungsarbeit die Einzigartigkeit der Mitarbeiter zu berücksichtigen. Und es ist kontraproduktiv, alle Mitar-

beiter im Team über einen Kamm zu scheren. Der eine benötigt „Strei - cheleinheiten“ wie Lob und An - erkennung, der zweite konkrete Anweisungen, der dritte Entfaltungs - spielraum für eigene Entscheidun- gen. Entscheidend ist mithin, den jeweiligen Führungsstil so weit wie möglich der akuten Führungssitua- tion und dem Persönlichkeitsprofil des Mitarbeiters anzupassen.

Wenig Anerkennung, kaum Lob – das galt lange Zeit als der klassische Führungsfehler schlechthin. Doch in einer Studie der Harvard Business School wurde festgestellt, dass sich Mitarbeiter vor allem dann beflügelt fühlen, wenn sie Fortschritte in ihrer Arbeit sehen, zügig vorankommen und Unterstützung bei Problemen er- halten. Übertragen auf die Praxis oder Klinik heißt das: Ein grober Führungsfehler liegt vor, wenn es der Arzt versäumt, für ein Arbeits- umfeld zu sorgen, das Mitarbeiter mit möglichst wenig Verzögerungen, Rückschlägen und ähnlichen Demo- tivationsfaktoren konfrontiert. Nicht

fehlendes Lob, sondern ein de- motivierendes Arbeits- umfeld ist der Spitzen- reiter in der Rangliste der Führungsfehler.

Auch in der Motivati- onsforschung herrscht die Über - zeugung vor, dass Führungskräfte nicht in der Lage sind, innere Moti- vation bei den Mitarbeitern zu er- zeugen. Man kann sie aber demoti- vieren. Wichtig sei es, Bedingungen zu schaffen, die die Entstehung in- nerer Motivation unterstützen. Da- zu zählt, dem Mitarbeiter zu zeigen, dass man seine Fachkompetenz schätzt und benötigt. Des Weiteren wollen sich die meisten Mitarbeiter zum Team zugehörig fühlen und

Auch Beratungsleistungen können als Heilbe- handlungsleistungen umsatzsteuerbefreit sein.

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschie- den. Streitig war die Erbringung von infektions- hygienischen Leistungen beziehungsweise de- ren steuerrechtliche Einordnung.

Der Kläger, ein Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemie, führt kran- kenhaus- und praxishygienische Betreuungen, Beratungen, Bewertungen, Begutachtungen und Fortbildungen durch. Hierzu hat er eine Kooperationsvereinbarung mit einer Laborarzt- praxis und weitere Verträge mit Krankenhäu- sern, Arztpraxen, Alten- und Pflegeheimen ab- geschlossen. Er übt seine Tätigkeit telefonisch, schriftlich in Form von Stellungnahmen zu Hy- gienefragen und direkt bei Ortsterminen in

Krankenhäusern und Arztpraxen aus. Das Fi- nanzamt hatte diese Umsätze insgesamt der Umsatzsteuerpflicht unterworfen. Zu entschei- den ist, ob und in welchem Umfang diese Leis- tung von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind.

Der BFH ist der Auffassung des Finanzamtes nicht gefolgt, dass der Kläger nur beratend, nicht aber im Rahmen eines konkreten Arzt-Pa- tienten-Verhältnisses tätig wird. Er erkennt die infektionshygienischen Leistungen als steuer- freie Heilbehandlungsleistungen an. Es kommt nach seiner Auffassung nicht auf das vom Fi- nanzamt geforderte Vertrauensverhältnis an, das im Übrigen auch nicht bei der Heilbehand- lungsleistung zur Bekämpfung von Epidemien besteht. Im Streitfall dient die ärztliche Tätigkeit des Klägers der unmittelbaren Sicherstellung

der erforderlichen infektionshygienischen Vor - aussetzungen für die Durchführung von statio- nären oder ambulanten medizinischen Behand- lungen, zu deren Einhaltung Ärzte und Kran- kenhäuser verpflichtet sind. Der Steuerfreiheit stehe nicht entgegen, dass der Kläger beratend tätig war. Eine durch einen Arzt erbrachte Heil- behandlungsleistung liege auch dann vor, wenn ein Arzt einen Patienten in gesundheitlichen Fragen berät, ohne dass es darauf ankommt, dass dieser den ärztlichen „Rat“ befolgt. Der Steuerfreiheit stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger seine Leistung gegenüber Ärzten und Krankenhäusern, nicht aber „unmittelbar an Patienten“ erbracht hat. Ein persönliches Vertrauensverhältnis ist daher nach Auffassung des Gerichts nicht zwingend erforderlich (BFH, Urteil vom 18. August 2011, Az.: V R 27/10)

RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Infektionshygienische Leistungen sind steuerfrei ÄRZTLICHE FÜHRUNG

Typische Fehler und ihre Folgen

Den Mitarbeitern wenig Anerkennung zu zollen, gilt als der klassische Führungsfehler schlechthin. Doch es gibt Schlimmeres.

Foto: Fotolia/XtravaganT

S T A T U S

(2)

A 194 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 110

|

Heft 5

|

1. Februar 2013 zumindest in einem gewissen Rah-

men eigene Entscheidungen fällen.

Der große Unterschied zwischen Angestellten auf der einen und Füh- rungskräften auf der anderen Seite besteht darin, dass Letztere einen weitaus größeren Einfluss auf die Gestaltung ihrer Arbeit nehmen

können und sich dadurch wohler fühlen. Angestellte hingegen emp- finden ihre „Abhängigkeit“ von den Entscheidungen anderer oft als belastend, ja, sogar deprimierend.

„Ein Arzt sollte darum den Mitar- beitern wo immer möglich Freiräu- me für autonome Entscheidungen eröffnen“, empfiehlt Kuhly. Wer das Kompetenzbedürfnis, das Zu- gehörigkeitsbedürfnis und das Au- tonomiebedürfnis der Mitarbeiter bei der Führungsarbeit nicht oder zu wenig beachtet, sorgt mit diesem Führungsfehler für Demotivation.

Die Finanz- und Wirtschaftskrise hat gezeigt, dass Unternehmen, de- ren Mitarbeiter und Führungskräfte sich nicht an stabilitätsstiftenden Werten orientieren können, eher vom Zerfall bedroht sind als Unter- nehmen, in denen sich die Men- schen mit denselben Werten identi-

fizieren. Diese Werteorientierung sollte nach Kuhlys Überzeugung auch in Praxis und Klinik eine Rol- le spielen: „Die Mitarbeiter helfen Menschen, sie retten Menschen, sie erhalten Gesundheit, sie bekämpfen Krankheiten. Die Ärzte sollten im Gespräch mit den Mitarbeitern die Werthaltigkeit ihrer Arbeit mehr be- tonen, auch, damit sie sich mit ihrer Arbeit mehr identifizieren. Wer die- se Chance nicht nutzt, begeht einen Führungsfehler.“

Ein solcher liegt auch vor, wenn der Arzt Fehler eher „be-

straft“ und nicht als Lernchance begreift. Natürlich sollte sich ein Fehler nicht wiederholen. Es muss geprüft werden, unter welchen Umständen er zustande gekom- men ist, um ihn in Zukunft zu ver- hindern. Aber ein Fehler wirft oft gleichzeitig ein Schlaglicht auf einen mangelhaften Arbeitsablauf, auf einen Prozess, der verbesse- rungswürdig ist. Der Arzt sollte darum die Größe besitzen, eigene Fehler zuzugeben, und gleichzei- tig vorleben, dass der Fehler eine Lernchance ist, um zu Verbesse- rungen zu gelangen.

Peter Kuhly weist zudem dar auf hin, dass sich Führungsfehler häufig allein dadurch vermeiden ließen, indem der Arzt Selbstverständlich- keiten beachtet. Gespräche mit kon- fliktären Inhalten zum Beispiel müssen immer unter vier Augen ge- führt werden. „Offen vor Kollegen, Mitarbeitern oder gar Patienten ge- äußerte Kritik verletzt das Selbst- wertgefühl des Mitarbeiters irrepa- rabel“, meint Kuhly.

Patric P. Kutscher MasterClass Education, Zellertal

Ein Arzt sollte den Mitarbeitern wo immer möglich Freiräume für autonome Entscheidungen eröffnen.

Peter Kuhly, Ärztlicher Direktor am St.-Marien-Krankenhaus, Berlin

Die Gebührenpositionen für die Abbildung der arthroskopischen Knieoperationen auf der Grundlage der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) werfen immer wieder Fragen auf.

Die Abrechnung trifft insbesondere dann auf Kritik, wenn die dem Abschnitt L. III Gelenk - chirurgie vorangestellten „Allgemeinen Bestim- mungen“ bei der Rechnungslegung nicht be- rücksichtigt wurden (DÄ, Heft 1–2/2013).

Allerdings führt auch die Nichtbeachtung der sich aus den weiteren „Allgemeinen Be- stimmungen“ des Kapitels L. III ergebenden Vorschriften vielfach zu Rechnungsausein - andersetzungen. So lautet die zweite Bestim- mung: „Neben den Leistungen nach den Num- mern 2189 bis 2196 sind die Leistungen nach den Nummern 300 bis 302 sowie 3300 nicht berechnungsfähig.“ Damit ist zum Beispiel die gesonderte Berechnung einer im Rahmen einer Operation nach den Nrn. 2189 bis 2196 GOÄ durchgeführten Kniegelenkspunktion (Nr. 301 GOÄ) nicht möglich. Auch ist die Abrechnung der Leistung nach Nr. 3300 GOÄ „Arthroskopie

– gegebenenfalls mit Probeexzision –“ neben den genannten Leistungen ausgeschlossen. Ei- ne „Diagnostische Arthroskopie im direkten zeitlichen Zusammenhang mit arthroskopi- schen Operationen nach den Nummern 2189 bis 2191 sowie 2193“ ist hingegen mit der Nr. 2196 GOÄ gesondert abrechenbar.

Für die Leistungen nach den Nrn. 2192 GOÄ „Zuschlag zu der Leistung nach Nr. 2191 für die primäre Naht, Reinsertion, Rekonstruk- tion oder den plastischen Ersatz eines weiteren Bandes in demselben Kniegelenk im Rahmen derselben Sitzung“, 2195 GOÄ „Zuschlag für weitere operative Eingriffe an demselben Ge- lenk – zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 2102, 2104, 2112, 2117, 2119, 2136, 2189 bis 2191 oder 2193“ und die Leis - tung nach Nr. 2196 GOÄ ergibt sich aus der dritten allgemeinen Bestimmung des Kapitels L. III die Einschränkung, dass diese Leistungen

„… für operative Eingriffe an demselben Ge- lenk im Rahmen derselben Sitzung jeweils nur einmal berechnungsfähig“ sind.

Die Herstellung eines autologen Kreuzband- ersatzes (zum Beispiel aus dem M. gracilis, M.

semitendinosus) ist jedoch mit der Nr. 2083 GOÄ „Freie Sehnentransplantation“ zusätzlich neben Nr. 2191 (und ggfs. Nr. 2192) GOÄ als selbstständige Leistung berechnungsfähig (glei- che Rechtsauffassung: Kommentierung nach Brück et al., Deutscher Ärzte-Verlag, 3. Auflage, 20. Ergänzungslieferung, Stand 1. 6. 2010).

Die Relevanz der dem Abschnitt L. III Ge- lenkchirurgie vorangestellten „Allgemeinen Be- stimmungen“ bei der Rechnungslegung wird insbesondere dann deutlich, wenn die Vor- schriften des § 12 GOÄ „Fälligkeit und Abrech- nung der Vergütung; Rechnung“ in den Blick genommen werden: Gemäß § 12 Absatz 1 GOÄ wird die Vergütung fällig, „ … wenn dem Zah- lungspflichtigen eine dieser Verordnung ent- sprechende Rechnung erteilt worden ist“.

Wer also arthroskopische Knieoperationen ohne Zugrundelegung der dem Abschnitt L. III Gelenkchirurgie vorangestellten „Allgemeinen Bestimmungen“ abrechnet, läuft Gefahr, dass seine Liquidation kritisiert und letztlich nicht anerkannt wird. Dr. med. Tina Wiesener

GOÄ-RATGEBER

Arthroskopische Kniegelenkchirurgie abrechnen – wie geht das? (II)

S T A T U S

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Werden diese Informa- tionen nach Informationsarten strukturiert (Grafik 2), zeigt sich insgesamt eine deutliche Abstu- fung von Kontaktinformationen (ca. 75 % der KMUs nutzen oder

N ach einem aktuellen Ur- teilsspruch des Finanzge- richts Rheinland-Pfalz sind die Aufwendungen eines Arztes für einen Behand- lungsraum mit eigenem Zu- gang im Keller

With the government promoting its bond market and its Government-Linked Corporations issuing bonds backed by property assets, Singapore has become Southeast Asia's leading market

Die angespannte Haushaltslage von Bund, Ländern und Kommunen schränkt schon seit langem die Handlungsfähigkeit der öffentlichen Hand ein. 2 Bei der ansonsten intensiven Suche

Unter der Annahme, dass die Anstrengungskosten für alle Projektentwickler (die einen Arbeitseinsatz in Form einer Projektkooperation mit einem Investor anstreben) gleich sind (K

De- zember 1999 (Az.: X R 23/95), dass Finanzierungskosten, die durch den Abschluss eines Vertrages über eine sofort beginnende Rentenversiche- rungsleistung gegen

[r]

Since joining the Harvard faculty in 1995, Professor Thomke has taught and chaired numerous MBA and executive courses on innovation management, R&D strategy, product &