• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Pflegegeld steuerfrei" (07.07.2000)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Pflegegeld steuerfrei" (07.07.2000)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

FFiinnaannzziieerruunngg aauuff K

Krreeddiitt

Ein Ehepaar schloss mit ei- ner Versicherungsgesellschaft einen sofort beginnenden Rentenversicherungsvertrag gegen Zahlung eines einmali- gen Betrages von 120 000 DM ab. In dem Vertrag wurde eine jährliche Rentenzahlung ga- rantiert, zunächst für eine Mindestlaufzeit von 15 Jah- ren, im Anschluss daran für die Zeit bis zum Tod der Ehe- gatten. Eine (teilweise) Er- stattung der 120 000 DM im Todesfall eines Ehegatten war im Vertrag nicht vorgesehen.

Weder der Versicherungs- schein noch die allgemeinen Bedingungen sahen eine Kün- digung vor. Den Einmalbe- trag finanzierten die Eheleute durch einen Kredit. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie Werbungskosten in Höhe von 18 000 DM für die Kreditvermittlungsge- bühr, das im Rahmen der Fi- nanzierung angefallene Dis-

agio und die Überweisung des Darlehnsbetrags geltend.

Der Bundesfinanzhof ent- schied mit Urteil vom 15. De- zember 1999 (Az.: X R 23/95), dass Finanzierungskosten, die durch den Abschluss eines Vertrages über eine sofort beginnende Rentenversiche- rungsleistung gegen Zahlung eines einmaligen Betrags ver- anlasst sind, als Werbungsko- sten abziehbar sein können.

Dies gilt, wenn der Rentenbe- rechtigte, vor allem im Hin- blick auf seine (statistische) Lebenserwartung zum Zeit- punkt des Vertragsabschlus- ses, damit rechnen kann, dass die Einnahmen die Finanzie- rungskosten übersteigen wer- den.Im Urteilsfall sahen es die Richter als unbeachtlich an, dass aufgrund des hohen Ge- samtaufwands womöglich erst nach 39 Jahren ein Gesamtge- winn zu verzeichnen sein wird.

Bei der Gewinnerzielungspro- gnose müssen die zum Zeit- punkt des Vertragsabschlusses bekannten Verhältnisse zu- grunde gelegt werden. Die maßgebliche mittlere Lebens- erwartung muss deshalb mit-

hilfe der bei Vertragsabschluss bekannten statistischen Werte (so genannte Sterbetafel) be- rechnet werden. SSIISS

PPfflleeggeeggeelldd sstteeuueerrffrreeii

Für Steuerzahler, die An- gehörige pflegen, gibt es eine Vergünstigung: Die für diese Pflege aus dem Vermögen der zu pflegenden Person emp- fangenen Beträge sind nicht zu versteuern. Sie werden nicht von der Einkommen- steuer erfasst. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen mit Be- zug auf ein Urteil des Bun- desfinanzhofs (BFH) hin.

Im entschiedenen Fall hat ein Ehepaar den auf ständige Pflege und Aufsicht angewie- senen Schwager/Bruder im Haushalt versorgt und ge- pflegt. Dafür hatte es mit Ge- nehmigung des Vormund- schaftsgerichts und der Sozi- albehörde aus dem Vermögen des Pflegebedürftigen monat- lich 1 100 DM erhalten. Das

Finanzamt erfasste diese Be- träge als sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG.

Der BFH widersprach der Auffassung des Finanzamts und stellte fest, dass die stritti- gen Beträge nicht der Ein- kommensteuer unterliegen.

Denn nicht jede Einnahme, der eine Tätigkeit gegenüber- stehe, sei steuerpflichtig. An dem für eine Besteuerung er- forderlichen, auf Einkom- mensmehrung gerichteten Lei- stungsaustausch fehlt es laut BFH regelmäßig, wenn Ange- hörige im Rahmen des fami- liären Zusammenlebens un- tereinander Leistungen er- bringen und Zahlungen emp- fangen. Nimmt ein Steuerzah- ler einen pflegebedürftigen Angehörigen in seinen Haus- halt auf, um ihn zu pflegen, und erhält er dafür aus dem Vermögen des Pflegebedürfti- gen Geldbeträge, so vollzieht sich diese Pflegeleistung und die empfangenen Zahlungen laut BFH in aller Regel im Rahmen der familiären Le- bensgemeinschaft. (BFH-Ur- teil vom 14. September 1999, Az.: IX R 88/95) WWZZ V A R I A

Deutsches ÄrzteblattJg. 97Heft 277. Juli 2000 AA1915

Wirtschaft

(2)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66

V A R I A

A

A1916 Deutsches ÄrzteblattJg. 97Heft 277. Juli 2000

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Für den Fall, dass der BDKJ-Bundesvorstand unvoll- ständig besetzt ist, kann für nicht besetzte Vor- standsstellen für die Dauer der Vakanz, längstens aber für ein Jahr, ein/e

- Bei Tod der versicherten Person durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder durch den vorsätzlichen Einsatz oder das vorsätzliche

[r]

Diese Angaben und die Uhrzeiten über Aufnahme und Weitergabe des Rundgesprächs sind in eine Liste über Rundgespräche (Vordruck 2-4/1/ex) einzutragen.. Bei der telefonischen Aufnahme

Anliegend übersende ich Ihnen die überarbeiteten Richtlinien über Rundgespräche an Schulen mit dem dazu gehörenden Rundgesprächsplan. Die Überarbeitung ist notwendig geworden, da

GESCHÄFTSBEREICH I Zentrale Dienste, Marktordnungen, Markt- und Preisberichte, Technischer

Anmerkungen: Die Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB – Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ausschnitt aus

Daraus folgt, dass in diesen Fällen auch die (positive) Bezeichnung des fraglichen Staates als Zielstaat in der Ab- schiebungsandrohung rechtswidrig ist, und zwar, wie Satz 3