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März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG): Art

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Academic year: 2022

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Tourismusförderung, Beitrag 2013 an die Destination Berner Oberland Mitte für die Marktbearbeitung; mehrjähriger Verpflichtungskredit

1 GEGENSTAND

Das Tourismusentwicklungsgesetz bestimmt, dass die Destinationen für die touristische Marktbearbeitung Beiträge aus dem Ertrag der Beherbergungsabgabe aus ihrem Gebiet erhalten. Den Anteil am Ertrag legt der Regierungsrat fest zwischen 75 und 100 Prozent. Für das Jahr 2013 hat er den Anteil bereits auf 100 Prozent festgelegt. Die Beherbergungsabgabe wurde von 60 Rappen auf einen Franken erhöht. Dadurch erhöhen sich auch die Beiträge an die Destinationen für die Marktbearbeitung. Über die Verwendung der Beiträge schliesst das Amt für Wirtschaft (beco) mit den Destinationen eine Leistungsvereinbarung ab (vgl. Art. 17 TEG).

2 RECHTSGRUNDLAGEN

- Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG): Art. 47, Art. 48 und Art. 50 Abs. 3

- Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV): Art. 146, 147, 148 und Art. 154

- Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) vom 20. Juni 2005: Art. 5 und 28 - Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) vom 19. Oktober 2005: Art. 2 2 AUSGABENART UND RECHTLICHE QUALIFIKATION DER AUSGABE

Verpflichtungskredit für eine wiederkehrende Ausgabe. Soweit der Beitrag gestützt auf das TEG gewährt werden muss (75 Prozent des Ertrags), handelt es sich um eine gebundene Ausgabe (CHF 0.7 Mio.), im Übrigen um eine neue Ausgabe (CHF 0.24 Mio.).

3 MASSGEBENDE KREDITSUMME

100 Prozent des Netto-Ertrags aus der Beherbergungsabgabe aus dem Gebiet der Destination, höchstens aber CHF 0.94 Millionen.

4 KREDITART / KONTO / PRODUKTEGRUPPE / RECHNUNGSJAHR

Mehrjähriger Verpflichtungskredit in der Produktegruppe 03.16.9800 Wirtschaftsentwicklung und -aufsicht. Teilzahlungen im Rechnungsjahr, Schlusszahlungen im Folgejahr.

Die Ausgaben werden über den Tourismusförderungsfonds, Konto 365000, finanziert und sind im Voranschlag und in der Finanzplanung eingestellt.

Bern, 11. September 2013 Im Namen des Grossen Rates

Der Präsident: Antener Der Staatsschreiber: Auer

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