Tourismusförderung, Beitrag 2013 an die Destination Interlaken-Jungfrau-Haslital für die Marktbearbeitung; mehrjähriger Verpflichtungskredit
1 GEGENSTAND
Das Tourismusentwicklungsgesetz bestimmt, dass die Destinationen für die touristische Marktbearbeitung Beiträge aus dem Ertrag der Beherbergungsabgabe aus ihrem Gebiet erhalten. Den Anteil am Ertrag legt der Regierungsrat fest zwischen 75 und 100 Prozent. Für das Jahr 2013 hat er den Anteil bereits auf 100 Prozent festgelegt. Die Beherbergungsabgabe wurde von 60 Rappen auf einen Franken erhöht. Dadurch erhöhen sich auch die Beiträge an die Destinationen für die Marktbearbeitung. Über die Verwendung der Beiträge schliesst das Amt für Wirtschaft (beco) mit den Destinationen eine Leistungsvereinbarung ab (vgl. Art. 17 TEG).
2 RECHTSGRUNDLAGEN
- Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG): Art. 47, Art. 48 und Art. 50 Abs. 3
- Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV): Art. 146, 147, 148 und Art. 154
- Tourismusentwicklungsgesetz (TEG) vom 20. Juni 2005: Art. 5 und 28 - Tourismusentwicklungsverordnung (TEV) vom 19. Oktober 2005: Art. 2 3 AUSGABENART UND RECHTLICHE QUALIFIKATION DER AUSGABE
Verpflichtungskredit für eine wiederkehrende Ausgabe. Soweit der Beitrag gestützt auf das TEG gewährt werden muss (75 Prozent des Ertrags), handelt es sich um eine gebundene Ausgabe (CHF 2.8 Mio.), im Übrigen um eine neue Ausgabe (CHF 0.9 Mio).
4 MASSGEBENDE KREDITSUMME
100 Prozent des Netto-Ertrags aus der Beherbergungsabgabe aus dem Gebiet der Destination, höchstens aber CHF 3.7 Millionen.
5 KREDITART / KONTO / PRODUKTEGRUPPE / RECHNUNGSJAHR
Mehrjähriger Verpflichtungskredit in der Produktegruppe 03.16.9800 Wirtschaftsentwicklung und -aufsicht. Teilzahlungen im Rechnungsjahr, Schlusszahlungen im Folgejahr.
Die Ausgaben werden über den Tourismusförderungsfonds, Konto 365000, finanziert und sind im Voranschlag und in der Finanzplanung eingestellt.
6 FINANZREFERENDUM
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.
Bern, 11. September 2013 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Antener Der Staatsschreiber: Auer
Fakultatives Finanzreferendum
Gegen diesen Ausgabenbeschluss, welcher in der Septembersession 2013 vom Grossen Rat beschlossen worden ist, kann die Volksabstimmung (Referendum) verlangt werden (Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung).
Für das Sammeln und Einreichen von Unterschriften (mindestens 10‘000 in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigte Personen) sind Artikel 53 bis 59 des Gesetzes vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte massgebend.
Beginn der Referendumsfrist: 2. Oktober 2013 Ablauf der Referendumsfrist (Unterschriften zur
Zur Beglaubigung bei der Gemeinde deponiert): 3. Januar 2014 Abgabe der beglaubigten Unterschriften bei der
Staatskanzlei: 3. Februar 2014