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Archiv "Medizinische Ethik international: Vergleichbare Probleme, ähnliche Lösungen" (28.03.1991)

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DEUTSCHES

ÄRZTEBLATT

GUNGSBERICHT

Medizinische Ethik international

war ärimmr---

Vergleichbare Probleme, ähnliche Lösungen

Die Grundfragen nach der rechtlichen Zulässigkeit und nach der ethischen Vertretbarkeit der An- wendung neuer Erkenntnisse zum erhofften Nutzen des Kranken stel- len sich der internationalen Gemein- schaft der Wissenschaftler ebenso wie den Ärzten in allen Ländern — angesichts der dynamischen Ent- wicklung der wissenschaftlichen Me- dizin heute vermutlich drängender als in der Vergangenheit.

Unter diesem Leitgedanken stand der von der französischen Ärz- teschaft („Ordre des M6decins") am 9. und 10. März 1991 in Paris veran- staltete dritte Internationale Kon- greß für Ethik in der Medizin. Das Anliegen war, aktuelle Probleme in das Bewußtsein zu rücken, Lösungs- vorschläge zu erörtern, praktizierte Verfahren kritisch zu bewerten und die Grenzen zu beschreiben, die ärztliche Ethik der Nutzung wissen- schaftlichen Fortschritts setzen kann oder muß.

Ärzte im Gespräch mit Juristen und Okonomen Die Themen des Kongresses, der unter dem Patronat des französi- schen Staatspräsidenten Francois Mitterrand stand, fanden beträcht- liches Interesse. Das bekundeten mehrere Mitglieder der Regierung, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, zum Teil als Moderatoren oder Referenten, mehr als 2000 fran- zösische Ärztinnen und Ärzte sowie einige kleinere Delegationen aus eu- ropäischen Staaten durch ihre An- wesenheit.

Im interdisziplinären Gespräch zwischen Juristen, Nationalökono- men sowie Ärzten aus Wissenschaft und Praxis wurden unter anderem Aspekte der pränatalen Diagnostik, der Qualitätssicherung, der medizi-

nischen Ethik während der universi- tären Ausbildung, des Einsatzes hu- mangenetischer Untersuchungsme- thoden und der In-vitro-Fertilisation erörtert. Bei der Podiumsdiskussion, die der medizinischen Forschung am Menschen gewidmet war, wurde be- tont, daß die ethische Beurteilung solcher Forschungsvorhaben nach Grundsätzen erfolgt, wie sie in der mehrfach novellierten Deklaration von Helsinki zusammengefaßt sind.

Dabei gelten Studien, die nach Anla- ge und Ziel wissenschaftlichen Krite- rien nicht genügen, schon aus diesem Mangel heraus als ethisch nicht ak- zeptabel.

Für die Arzneimittelforschung in Frankreich definiert das Gesetz vom Dezember 1988 vier Phasen, die im wesentlichen den in der Bundes- republik Deutschland seit langer Zeit geltenden Abschnitten entspre- chen. Besondere Gremien, die nicht identisch sind mit den Ethikkommis- sionen, haben vor Forschungsbeginn darüber zu befinden, ob die Rechte der Persönlichkeit bei den Proban- den gewahrt werden, ob insbesonde- re eine sachgemäße Aufklärung — als Grundlage der freiwilligen Zustim- mung — erfolgt. Ferner ist sicherzu- stellen, daß Anwendungsbeobach- tungen oder Studien mit bereits zu- gelassenen Medikamenten nicht als Marketinginstrument mißbraucht werden.

Forschung mit personenbezogenen Daten . . .

Die Frage, ob das ärztliche Be- rufsgeheimnis überholt sei, wurde von den Veranstaltern sicherlich zwar hypothetisch gestellt, löste aber die erwartete kontroverse Debatte aus. Insbesondere Versicherungsme- diziner und ärztliche Epidemiologen

unterstrichen mit Argumenten, die aus der einschlägigen Diskussion in der Bundesrepublik bekannt sind, die Auffassung, daß die epidemiolo- gische Forschung auf biasfrei gewon- nene personenbezogene Daten nicht verzichten kann.

Demgegenüber vertraten vor al- lem praktizierende Ärzte den Stand- punkt, dem ärztlichen Berufsge- heimnis gebühre der Vorrang vor den Anliegen der Forschung, die nur mit anonymisierten oder mit aus- drücklicher Zustimmung des Patien- ten für den Forschungszweck erho- benen Daten betrieben werden dür- fe. Juristen mochten im Hinblick auf die berechtigten Anliegen der For- schung dieser strengen Auffassung nicht im vollen Umfange zustimmen und regten an, Kriterien festzulegen, die es dem Arzt erlauben, auch ohne die Zustimmung seines Patienten personenbezogene Daten zum Bei- spiel einem Register zu melden.

. . . auch ohne Zustimmung des Patienten?

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Die Meinung, die Weitergabe personenbezogener Daten durch ei- nen Arzt an einen Arzt, zum Beispiel als Leiter eines Krankheitsregisters, verstoße nicht gegen die ärztliche Schweigepflicht und bedürfe daher auch nicht der Genehmigung des Pa- tienten, stieß auf einhellige Ableh- nung. Hierzu wurde festgestellt, daß der Austausch personenbezogener Daten eines Patienten ohne dessen Zustimmung nur innerhalb des en- gen Kreises der an der Diagnostik und Therapie beteiligten Ärzte tole- rabel ist.

Insgesamt zeigte der Kongreß, daß die Ärzte mindestens in den so- genannten High-Tech-Ländern mit vergleichbaren Problemen konfron- tiert werden und bemüht sind, ähn- liche Lösungen zu erarbeiten, wenn auch in einzelnen Punkten nationale Besonderheiten zum Tragen kom- men mögen. Es ist daher verständ- lich, daß der Präsident des Ordre des Medecins in seinem Schlußwort dazu aufrief, den Dialog über medizini- sche Ethik in einem anderen euro- päischen Lande fortzuführen. E. D.

Dt. Ärztebl. 88, Heft 13, 28. März 1991 (23) A-1047

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