• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Pflegeversicherung: Wird dem gesetzlichen Auftrag entsprochen?" (03.05.1996)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Pflegeversicherung: Wird dem gesetzlichen Auftrag entsprochen?" (03.05.1996)"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Presseente

Sie schreiben, daß führen- de private Krankenversiche- rungen, unter anderem die Central Krankenversiche- rung AG, in der Öffentlich- keit über Einkaufsmodelle spekuliert hätten.

Diese Information beruht auf einer – zugegebener- maßen an sehr vielen und auch ansonsten seriösen Stel- len veröffentlichten – Pres- seente.

Die zitierte Darstellung ist in bezug auf die Central gegenstandslos und entbehrt einer sachlichen Grundlage.

Weder gibt es eine Koopera- tion zu dem genannten Zweck zwischen der Central und anderen Gesellschaften, noch ist eine solche Koopera- tion von seiten der Central geplant. Soweit Ihre Informa- tionen auf entsprechenden Angaben in anderen Presse- publikationen beruhen, ist festzustellen, daß sich die Central weder gegenüber ir- gendwelchen Medien noch

Journalisten in offiziellen oder inoffiziellen Stellung- nahmen zum Thema „Ein- kaufsmodell“ geäußert hat.

Unsere Nachforschungen haben ergeben, daß die zitier- ten Presseberichte über ver- meintliche Aktivitäten der Central sämtlich auf eine ent- sprechende Darstellung in der „Zeit“ zurückgehen. Wie uns die Verfasserin des

„Zeit“-Artikels mitteilte, wurde ihr die Fehlinformati- on im Rahmen der Jahres- pressekonferenz eines frem- den Unternehmens gegeben.

Dr. Michael Gante, Public Relations, Central Kranken- versicherung AG, Hansaring 40-50, 50670 Köln

Nicht akzeptieren

Ich habe mich entschlos- sen, den Standardtarif nicht zu akzeptieren. Die so Versi- cherten werden von den PKVen offenbar propagandi- stisch als sozial schwach hin- gestellt. Tatsache ist, daß sie zumindest bei ihrem Eintritt A-1146 (6) Deutsches Ärzteblatt 93,Heft 18, 3. Mai 1996

S P E K T R U M LESERBRIEFE

PKV/Ärzte

Zu dem Interview mit dem Präsiden- ten der Landesärztekammer Hessen, Dr. med. Alfred Möhrle, in Heft 12/1996: „Zur Bescheidenheit zu- rückfinden“ und den Anzeigen der PKV:

Handlungsbedarf bei Berufsordnung

Die Auffassung von Dr.

Möhrle kann nicht unwider- sprochen bleiben, die Auf- nahme eines Arztes in ein Verzeichnis der PKV mit Be- handlern zum Standardtarif sei ein Verstoß gegen die Be- rufsordnung. Der Punkt

„Sonderverzeichnisse“ ist ei- ne hochumstrittene juristi- sche Grauzone. Das Bundes- verfassungsgericht hat die Aufnahme eines Anwaltes in einen Auskunftsdienst für rechtsuchende Bürger für zulässig erklärt. Für Ärzte kann im Hinblick auf diese Rechtsprechung kaum etwas anderes gelten. Schließlich hat der Patient das Recht auf

freie Arztwahl. Dazu muß auch die Information in Form eines Verzeichnisses gehören, welche Ärzte bereit sind, ihn zu den speziellen Bedingungen einer Kran- kenversicherung zu behan- deln. Die Herausgabe eines Verzeichnisses durch die PKV wäre ein idealer Test- fall, die entsprechende Vor- schrift der MBO auf ihre Verfassungsmäßigkeit über- prüfen zu lassen.

Die Auseinandersetzung um das PKV-Verzeichnis ver- deutlicht den Handlungsbe- darf für eine Reform der Vor- schriften in der ärztlichen Be- rufsordnung, welche die Kommunikation des Arztes mit der Öffentlichkeit betref- fen. Man darf gespannt sein, welche Diskussionen zu die- ser Thematik auf dem Ärzte- tag im Juni geführt werden.

Dieter Barth, Abteilung für Arzt- und Arzneimittelrecht des Juristischen Seminars der Universität Göttingen, Goßlerstraße 19, 37073 Göt- tingen

(2)

in die PKV durch überdurch- schnittliches Einkommen pri- vilegiert waren. Wenn sich dies nicht ganz rosig weiter- entwickelt hat, ist das nicht die Schuld von uns Ärzten.

Wie die PKVen für solche Mitglieder auch im Alter noch bezahlbare Tarife schaf- fen, ist ihr Problem: eines des Umgangs mit ihrem Gewis- sen und nicht eines unseres Verzichts (nach acht Jahren GOÄ-Nullrunde und GSG!).

Wahrscheinlich handelt es sich um einen Testballon, wie leicht wir uns jetzt weiterem Druck beugen. (Als Vater von fünf Kindern und nach acht Jahren Afrika-Einsatz glaube ich zu wissen, was Be- scheidenheit ist.)

Anfragenden Patienten (und PKVen!) werde ich fol- gendes mitteilen: „Von Pri- vatpatienten, auch im Ren- tenalter, nehme ich an, daß sie nicht in finanzieller Not sind. Ich werde daher mein Honorar nach dem 2,3 (bezie- hungsweise 1,8)fachen GOÄ- Regelsatz berechnen. Um zu dokumentieren, daß mein Motiv nicht Geldgier ist, wer- de ich die Differenz zum 1,7fachen Satz im Namen des betreffenden Patienten einer Menschenrechtsorganisation geben, die sich wirklich um die Ärmsten der Armen kümmert: der ,Christian Soli- darity International‘ (CSI) aus Singen, die überkonfes- sionell Hilfe für die seit Jahr- zehnten unter Völkermord leidende Bevölkerung des Südsudans leistet. Sicher geht es Ihnen nicht so schlecht, daß Sie für diese geschunde- nen Menschen nichts erübri- gen könnten. Sollten Sie dies dennoch meinen, bitte ich Sie, mir Ihre Notlage offenzu- legen, um gemeinsam eine Lösung zu finden – oder aber eine andere Praxis aufzusu- chen.“

Dr. Holger Tubbesing, Kölni- sche Straße 4, 34117 Kassel

Was sollen wir antworten?

Ich fand zweimal die An- zeigen der PKV betreffend Standardtarif. Darin wird an-

gekündigt, daß die Ärzte in den nächsten Wochen schrift- lich darüber befragt werden würden. Was sollen wir ant- worten? Vielleicht: Ja, wir sind brav und lassen uns alles gefallen. Und die armen Se- nioren, die ja alle am Hun- gertuch leiden! Wir liqui- dieren selbstverständlich nur 1,7fach, denn wir verdienen sowieso viel zu viel?

Oder vielleicht denken wir mal nach: Senior muß bei leistungsgerechtem Regel- höchstsatz im Jahr maximal 600 DM draufzahlen. Die spart er durch ermäßigten Beitrag wieder ein. Dem Pati- enten kann es somit praktisch egal sein, welcher Steige- rungssatz angewendet wird.

Dr. med. Ulrich Hoppe, Brei- testraße 34, 72116 Mössingen

Berufspolitische Diskriminierung

Das Ansinnen der Priva- ten Krankenversicherungen, die Ärzte zum 1,7fachen GOÄ-Satz für Privatversi- cherte im Standardtarif zu verpflichten, habe ich mit Empörung gelesen. Wir Ärz- te in den neuen Bundeslän- dern werden durch die er- zwungenen Honorarabschlä- ge schon genügend diskrimi- niert, nicht zuletzt auch durch die bürokratische Verzöge- rung der „gewaltigen“ Redu- zierung des Abschlages von 19 Prozent auf 15 Prozent (!), als daß wir uns durch die Pri- vaten Krankenversicherun- gen auch noch verhöhnen las- sen müssen.

Diese sollten vielmehr auf die Zahlungsmoral ihrer Ver- sicherten Einfluß nehmen be- ziehungsweise nur die Rech- nung erstatten, wenn die Arztrechnung auch bezahlt ist. Ich habe große Außen- stände von Patienten, die trotz mehrmaliger Mahnung ihre Arztrechnung nicht be- gleichen.

Sie, als Ärzteblatt, sollten solchen berufspolitischen Dis- kriminierungen auch als An- zeige keinen Raum geben.

Dr. med. Horst Scholz, Ärztehaus Thiemstraße 112, 03050 Cottbus

Alkohol-Konsum

Zu dem Beitrag „Objektivierung von chronischem Alkoholabusus: Neuer Test erlaubt zuverlässige Diagnose“

von Dr. E. Gabler-Sandberger in Heft 11/1996:

Zu früh für CDT als Meßparameter

Die Propagierung der Te- stung des Markers CDT als (objektiven) Alkoholismus- marker muß als voreilig ein- gestuft werden . . . Die CDT ist auch erhöht bei Autoim- munhepatitiden, Transferrin- variationen, PBC und Gluca- nose.

Noch nicht getestet ist die Erhöhung der CDT bei be- ruflichem Kontakt mit orga- nischen Lösungsmitteln (zu denen letztendlich auch der Äthylalkohol gehört). Ich würde erwarten, daß hier ebenfalls eine Erhöhung ein- tritt. Gerade dieser Bereich ist von außerordentlicher Wichtigkeit bei akuten Ver- giftungen (forensischer Be- reich) und bei chronischen Intoxikationen (arbeitsmedi- zinisch-sozialmedizinischer Bereich).

Es ist somit viel zu früh, um die CDT als objektiven Meßparameter einzuführen, ohne jeden zum Alkoholiker zu stempeln, der eine seltene Form der Hepatopathie hat.

Dr. med. Sylvia Meske, Re- ha-Klinik Hausbaden, Haus- badener Straße 1, 79410 Ba- denweiler

Fortschritt

Zu dem Beitrag „Gedanken zur Re- produktionsmedizin: Folgen einer im- mer ausgefeilteren Technik“ von Prof.

Dr. Gerhard Bettendorf in Heft 9/1996:

Schuster, bleib bei Deinem Leisten

Wenn sich Altersskepsis und blinder Glauben an die Machbarkeit von allem und jedem paaren und wenn da- bei die Wissenschaft vor der Tür bleibt, dann wird es furchtbar.

Die Öffentlichkeit muß dann zum Beispiel lesen, daß ICSI das Wunschkind nach Maß in greifbare Nähe rückt, nämlich durch gezielte Aus- wahl eines Spermiums mit gentechnischen Mitteln. Als gäbe es ein Spermium zu fin- den für hohe Intelligenz, ei- nes für einen schönen body und eines für Altersweisheit.

Weise wäre es von Herrn Bettendorf gewesen, wenn sich seine Skepsis auf sein ei- genes Fach gerichtet hätte:

Dann hätte er zum Beispiel die unglückseligen Männer mit Oligozoospermie wahr- genommen, mit ihren for- dernden Frauen, deren bei- der Gesichtskreis sich so auf das vorvorletzte Spermium im Dunkel des Nebenhodens verengt hat, daß sie nicht mehr in der Lage sind, das Schöne in dieser hellen Welt zu sehen, einer Welt, in der auch sonst vieles nicht nach Wunsch geht.

Prof. Dr. med. Ulrich Lange- beck, Institut für Humange- netik, Universitätsklinikum, Theodor-Stern-Kai 7, 60590 Frankfurt am Main

Punktwert

Gedanken zur Einkommenssituation:

. . . jederzeit manipulierbar . . .

Wir sind die Stiefkinder des Staates! Es ist höchste Zeit, sich dafür einzusetzen, daß der Schwachsinn der Punkte abgeschafft wird. So- lange die Begriffe „Punkt und Punktwert“ existieren, werden wir die „dummen Freiberufler“ sein, deren Ein- kommen jederzeit manipu- lierbar ist.

Weswegen müssen wir Ärzte eine besonders infla- tionäre Währung haben? Je- der, ob Arbeiter, Beamter, Anwalt oder Minister, würde sich vehement dagegen weh- ren und dankend ablehnen, nach Punktwerten bezahlt zu werden. Deshalb müssen wir endlich die sofortige Ein- führung der ärztlichen Ho- norare in der für alle Bürger gültigen Währung erstreiten A-1148 (8) Deutsches Ärzteblatt 93,Heft 18, 3. Mai 1996

S P E K T R U M LESERBRIEFE

(3)

und gegebenenfalls dafür auf die Straße gehen.

Eine Alternative dazu wä- re, bei Herrn Minister Seeho- fer beginnend, in der gesam- ten Bundesrepublik die Löh- ne über Punkte mit einem einheitlichen, quartalsabhän- gigen, für alle verbindlichen Punktesystem zu bezahlen.

Das nenne ich Gerechtigkeit!

Dr. med. Ali I. Erbas, Fasan- gartenstraße 4, 81737 Mün- chen

Pflegeversicherung

Zu dem Beitrag „Ein Jahr Pflegeversi- cherung: Erfahrungen aus der Begut- achtungspraxis“ von Dr. med. Elisa- beth Nüchtern in Heft 11/1996:

Richtlinien auf gesetz- licher Grundlage

In dem Artikel wird die erweiterte Aufgabe des MDK-Gutachters zu Maß- nahmen der Verbesserung der Pflege beschrieben, die weit über die Begutachtung der Pflegestufe hinausgeht und die Beratung des Pflege- bedürftigen und der An- gehörigen mit einschließt.

Die Belastungen der Gutach- ter in der Auseinanderset- zung mit dem Pflegebedürfti- gen oder den Angehörigen sind zutreffend genannt. Bei den Informationen und Pu- blikationen über das Pflege- Versicherungsgesetz sind die begrenzenden Faktoren des Gesetzes nicht genügend berücksichtigt worden. Die Pflegeversicherung soll nach dem Gesetz nur die Pflege er- gänzen, nicht vollständig die Belastungen übernehmen.

Es stellt sich jedoch nicht, wie im Artikel beschrieben, für den Gutachter die Frage, ob er zu großzügig oder zu streng begutachtet. Die Ärzte und Pflegefachkräfte, die beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Begutachtungen der Pflegebedürftigkeit durchführen, haben sich nach Gesetz, Richtlinien und Be- gutachtungsanleitung zu rich- ten. Es gibt auch nicht Richt- linien der Pflegekassen. Die

Richtlinien – deren Auswir- kungen auf die Begutachtung für die Pflegebedürftigen nur schwer verständlich sind – wurden auf gesetzlicher Grundlage vom Bundesmini- sterium für Arbeit erlassen.

Die Einbindung der be- handelnden Ärzte durch In- formationsweitergabe sollte vom MDK intensiv genutzt werden.

Richtig ist, daß der Einzel- fall bei der Begutachtung berücksichtigt wird, jedoch unabhängig vom jeweiligen Lebensstandard.

Psychisch Kranke und Pa- tienten mit Demenz werden auch nicht von den Leistun- gen der Pflegeversicherung ausgeschlossen. In Gesetz und Richtlinien werden diese Gruppen ausdrücklich ge- nannt. Die Anleitung und/

oder Beaufsichtigung bei den im Gesetz definierten Ver- richtungen des täglichen Le- bens steht gleichberechtigt neben der „aktiven“ Aus- führung der Hilfe durch die Pflegeperson.

Auch wenn die Geldlei- stungsanträge im Vorder- grund stehen, sieht der MDK-Gutachter immer wie- der die aufopferungsvolle menschliche Pflege der An- gehörigen oder Pflegeinstitu- tionen. Den Versuchen, die Pflegebedürftigen nur als

„Geldquelle“ zu sehen, ist durch die Forderung einer qualitativ ausreichenden Pflege zu begegnen. Hier steht der MDK in der Verant- wortung.

Dr. Post, Pflegereferat beim MDK Niedersachsen, Loccu- mer Straße 55, 30519 Hanno- ver

Begutachtungs- ergebnis mitteilen

. . . Sicherlich ist bei ei- nem nicht kleinen Teil der krankheits-/altersbedingt ir- gendwie Hilfebedürftigen ei- ne gewisse Anspruchserwar- tung auf Grund der Rede und Schreibe von Politikern und Journalisten vorhanden.

Trotzdem obliegt dem Gutachter . . . nicht nur eine ärztliche Aufgabe, sondern A-1150 (10) Deutsches Ärzteblatt 93,Heft 18, 3. Mai 1996

S P E K T R U M LESERBRIEFE

(4)

auch die einer objektiven Be- urteilung, die sein Dienstherr und dessen Auftraggeber er- warten. Der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS) hat eine Richtlinie beschlos- sen (Paragraph 282 SGB V) als Begutachtungsanleitung Pflegebedürftigkeit. Ergän- zend haben die Spitzen- verbände der Pflegekassen eine weitere Richtlinie über die Abgrenzung der Merk- male der Pflegebedürftigkeit (PfIRi) beschlossen. Diese liegen hier vor.

Ob sie auch dem Gutach- ter vorliegen, muß wohl da- hingestellt werden. Beide schreiben dem Gutachter vor, bei der Begutachtung bei bestimmten Personenkreisen den Pflegenden zu hören, be- stimmte Parameter auch bei diesem abzufragen. Erstaunli- cherweise geschieht das nicht immer. Als Beispiel: Der Gut- achter sagt sich für 11 Uhr an.

Die Pflegende ist da – und wartet mit ihrem Schützling vergebens. Gegen 17 Uhr er- scheint der Gutachter, be- ginnt seine Prozedur und ver- schwindet wieder, während die Pflegende im Nachbar- haus vergeblich wartet und obwohl im Antrag auf die Notwendigkeit der Anwesen- heit des Pflegenden ebenso wie in den beiden Richtlinien hingewiesen wurde. Wohl weil ihm die Neigung zu Dissimilation, besonders bei Störungen der Ausschei- dungsfunktionen einer 88jäh- rigen, nicht erinnerlich oder bekannt war/ist, auf die in beiden genannten Richtlinien deutlichst hingewiesen wur- de. Ergebnis: Ablehnung (Wi- derspruch läuft seit langem).

Hängt das vielleicht mit der Großzügigkeit der MDK im Umgang mit gesetzlichen Vorgaben zusammen? Denn diese sind nicht etwa nur ge- halten, sondern gesetzlich (Paragraph 277 SGB V, Satz 1) verpflichtet, in bestimmten Gutachtensfällen Ärzten und Leistungserbringern, über deren Leistungen sie eine gutachterliche Stellungnah- me abgeben, selbst das Er- gebnis der Begutachtung mit-

zuteilen, was aber nach hiesi- ger Feststellung im Gegen- satz zum früheren Zustand nie bis seltenst geschieht . . .

Dr. med. H. O. Hardt, Fasa- nenweg 52, 58313 Herdecke

Wird dem

gesetzlichen Auftrag entsprochen?

In der Tat muß festgestellt werden, daß psychisch Kran- ke, zum Beispiel Demenz- kranke, welche häufig nicht gefüttert oder transportiert werden müssen, aber Beglei- tung, Beaufsichtigung und ständige Anleitung benöti- gen, von Leistungen der Pfle- geversicherung ausgeschlos- sen werden. Hier droht dann wirklich die Unterbringung im Pflegeheim, obwohl sie mit entsprechenden Hilfen weiter zu Hause leben könnten.

Wenn Frau Dr. Nüchtern schreibt, „Der Zuschnitt der Pflegeversicherung“ schließe diese Patienten von Leistun- gen aus, so trägt dies nicht zur Erhellung des Problems bei.

In Paragraph 14 des Pflege- versicherungsgesetzes sind (Abs. 2 Ziff. 3) „Störungen des zentralen Nervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Be- hinderungen“ aufgeführt; in Paragraph 14, Abs. 3, sind un- ter den Hilfen „Unterstüt- zung . . . , Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernah- me dieser Verrichtungen“ an- gesprochen.

Es wäre deshalb darzu- stellen, weshalb die Gutach- ter des Medizinischen Dien- stes, entgegen dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes, das Vorliegen erheblicher oder schwerer Pflegebedürf- tigkeit in diesen Fällen häufig verneinen. Entspricht der

„Zuschnitt der Pflegeversi- cherung“, was immer damit gemeint sein mag, etwa nicht dem gesetzlichen Auftrag?

Dr. med. Michael Woernle, Sozialpsychiatrischer Dienst des Landkreises Hannover, Hildesheimer Straße 20, 30161 Hannover

A-1152 (12) Deutsches Ärzteblatt 93,Heft 18, 3. Mai 1996

S P E K T R U M LESERBRIEFE

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Schließlich besteht ebenfalls kein Zweifel darüber, daß jede gesetzli- che Änderung die derzeitige Struk- tur der Kostendeckung im Verhält- nis von häuslicher, weitestgehend

Dies bedeutet, für psychisch Kranke in Krisen dazusein (Selbsthilfegrup- pen, Tag- und Nachtbetten in Krankenhäusern, Sozial- psychiatrische Dienste) und ihnen in ihren Proble-

Die Leistungen nach Posi- tion 849 (" Psychothera- peutische Behandlung bei psychoreaktiven, psycho- somatischen oder neuroti- schen Störungen ... Psychereaktive

Die Durchführung tiefen- psychologischer oder ana- lytisch orientierter Psy- chotherapie nach Antrags- verfahren (50 Minuten pro Sitzung) war und ist kein Ausweg aus diesem Dilem-

Vor dem Hintergrund, dass psychi- sche Erkrankungen in der Öffentlich- keit noch immer weitgehend tabuisiert sind, stelle das Internet eine zusätz- liche Unterstützung im

öffentlichten Ergebnisse der amerika- nischen NSABP-R-02-Studie zeigten jedoch, dass die postoperative Radio- chemotherapie selbst bei Lokalrezi- divraten von nur noch

Zusammenfassend möchte ich noch einmal herausstellen, dass die psychia- trische Mitwirkung in der Umweltmedi- zin zum einen darum unverzichtbar ist, weil das Ausmaß der

Viele Patienten klagen über Störungen, die sie schädlichen Umwelteinflüssen zuschreiben, ohne dass auch bei sorg- fältiger Untersuchung eine Belastung durch Noxen oder Allergene