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Übersicht "Anwendung von String.Latin in regelmäßigen Datenübermittlungen der Innenverwaltung"

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Academic year: 2022

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Anwendung von String.Latin in regelmäßigen Datenübermittlungen der Innenverwaltung

Diese Tabelle wurde von der Projektgruppe Standard des AK I der IMK nach bestem Wissen erstellt. Sie bietet eine Übersicht über regelmäßige Datenübermittlungen der Innenverwaltung, die von der Umstellung auf String.Latin betroffen sind. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Sind landesrechtliche Bestimmungen zu den hier aufgeführten Datenübermittlungen erlassen worden, gelten diese, auch wenn sie hier nicht explizit aufgeführt sind.

Die Übersicht ist als Hilfestellung für Hersteller und Betreiber betroffener IT-Verfahren gedacht. Die Verantwortung zur Beachtung der einschlägigen Rechtsgrundlagen bleibt unberührt.

Spalte 1 2 3 4 5

Kommunikationspartner String.Latin (Version 1.1)

Zeile A B Gemäß Standard anzuwenden ab

01 Meldebehörde  Meldebehörde 1. BMeldDÜV XMeld 01.11.2012

02 Meldebehörde  Kreiswehrersatzämter 2. BMeldDÜV XMeld 01.11.2012

03 Meldebehörde  Bundesagentur für Arbeit 2. BMeldDÜV XMeld 01.11.2012

04 Meldebehörde  Datenstelle der Träger der 2. BMeldDÜV XMeld 01.11.2012

Rentenversicherung

05 Meldebehörde  Bundeszentralregister 2. BMeldDÜV XMeld 01.11.2012

(Bundesamt für Justiz)

06 Meldebehörde  Kraftfahrtbundesamt 2. BMeldDÜV Anlage 4b der 2.

BMeldDÜV

01.11.2012

07 Meldebehörde  BZSt §§ 139b AO XMeld 01.11.2012

39e EStG 2. BMeldDÜV

08 Meldebehörde  GEZ Landesrecht XMeld 01.11.2012

09 Meldebehörde  Landeszentralregister § 18 MRRG i. V. m. XMeld 01.11.2012

landesrechtlichen Bestimmungen

10 Meldebehörde  Öffentlich-rechtliche § 19 MRRG i. V. mit soweit sich landesspezifische Religionsgemeinschaften landesspezifischen Bestimmungen auf den DSMeld

Bestimmungen beziehen: 01.11.2012

12 Meldebehörde  Polizei Landesrechtliche XMeld 01.11.2012

Bestimmungen

13 Meldebehörde  Staatsangehörigkeitsbehörde § 34 Abs. 2 XMeld 01.11.2012

Staatsangehörigkeitsgesetz, § 5d 2. BMeldDÜV

15 Meldebehörde  Ausländerbehörde § 90b AufenthG; § 99 Abs. 1 Nr. XAusländer 01.11.2012 15 AufenthG i. V. m. § 76a

AufenthV; § 72 AufenthV

16 Ausländerbehörde  Meldebehörde § 90a AufenthG; § 99 Abs. 1 Nr. XAusländer 01.11.2012 15 AufenthG i. V. m. § 76a

AufenthV

17 Standesamt  Meldebehörde PStV XPersonenstand 01.11.2012*

19 Standesamt  Standesamt PStV XPersonenstand 01.11.2012*

Standesamt I in Berlin

21 Standesamt  Statistik BStatG, BevStatG herstellerspezifisch 01.11.2012

(Autista)

22 Standesamt  Zentrales Testamentsregister ZTRG, ZTRV XPersonenstand 01.11.2012*

(ZTR) ab 01.01.2012

23 Standesamt  Ausländerbehörde PStV XPersonenstand 01.11.2012*

25 Ausländerbehörde  Ausländerbehörde § 99 Abs. 1 Nr. 15 AufenthG i. XAusländer 01.11.2012 V. m. § 76a AufenthV

* Eine Verpflichtung zur Nutzung des Standards XPersonenstand besteht erst ab 2014. Sofern der Standard XPersonenstand genutzt wird, ist ab 01.11.2012 String.Latin verpflichtend.

Projektgruppe Standard des AK I der IMK Seite 1 von 1  Version 1.1, Stand: 14.05.2012

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