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Verordnung zur Aussetzung der Datenübermittlungen nach § 5Absatz 2 Nummer 2 des Zensusgesetzes 2021

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Verordnung zur Aussetzung der Datenübermittlungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Zensusgesetzes 2021

ZensG2021AussV

Ausfertigungsdatum: 29.09.2020 Vollzitat:

"Verordnung zur Aussetzung der Datenübermittlungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Zensusgesetzes 2021 vom 29. September 2020 (BGBl. I S. 2050)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 8.10.2020 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 5 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Aussetzung von Datenübermittlungen

Die Datenübermittlungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 des Zensusgesetzes 2021 vom 26. November 2019 (BGBl.

I S. 1851) werden ausgesetzt.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Schlussformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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