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Wahrnehmung des Islam in Österreich

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Academic year: 2022

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Jürgen Zink

Wahrnehmung des Islam in Österreich

Masterarbeit

zur Erlangung des akademischen Grades eines Master of Arts

der Studienrichtung Global Studies an der Karl-Franzens-Universität Graz

Betreuer: Univ.-Prof. Mag. Dr.phil. Leopold Neuhold Institut: Ethik und Gesellschaftslehre

Graz, Jänner 2015

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Ehrenwörtliche Erklärung

Ich erkläre ehrenwörtlich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen nicht benutzt und die den Quellen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe. Die Arbeit wurde bisher in gleicher oder ähnlicher Form keiner anderen inländischen oder ausländischen Prüfungsbehörde vorgelegt und auch noch nicht veröffentlicht. Die vorliegende Fassung entspricht der eingereichten elektronischen Version.

Datum: Unterschrift:

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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung ... 5

1.1 Fragestellung ... 5

1.2 Motivation und Forschungshypothese ... 6

1.3 Methodik ... 8

2. Geschichte des Islam in Österreich ... 10

2.1 Die Anfänge und erste Kontakte mit den Osmanen ... 10

2.2 Österreich und Bosnien ... 11

2.3 Der Islam in der 1. und 2. Republik ... 13

3. Entwicklung der muslimischen Bevölkerung Österreichs in Zahlen ... 15

3.1 Daten ... 16

4. Die rechtliche Situation der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ... 23

4.1 Islamgesetz von 1912 ... 24

4.2 Der Islam als Religionsgemeinde ... 25

4.3 Der Islam als Körperschaft des öffentlichen Rechts ... 26

4.4 Spezielle rechtliche Regelungen für Muslime in Österreich ... 26

4.5 Novellierung des Islamgesetzes ... 27

5. Interviews ... 34

5.1 Philipp ... 36

5.2 Devin ... 40

5.3 Petra ... 50

5.4 Julia & Rainer ... 55

5.5 Marie & Lukas ... 61

5.6 Abdalla ... 73

5.7 Martin ... 82

5.8 Ivan ... 87

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5.8 Fathima ... 91

5.10 Yasmina ... 106

6. Analyse ... 122

6.1 Begrifflichkeiten: Moslem – Ausländer ... 123

6.2 Kultur vs. Religion ... 124

6.3 Gegenseitige (Vor)-Urteile ... 126

6.4 Frauen & Kopftuch ... 137

6.5 Verständnis des Islam ... 146

6.6 Die Rolle der Medien und der Politik ... 155

6.7 Integration ... 158

6.8 Kontakt ... 168

6.9 Integrationsstudie ... 179

7. Zusammenfassung der Ergebnisse ... 189

Verzeichnisse ... 194

Abbildungsverzeichnis ... 194

Tabellenverzeichnis ... 194

Literaturverzeichnis ... 195

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1. Einleitung

Wir leben in Österreich in einer pluralistischen Gesellschaft. Die Mehrheit der Bevölkerung ist in ihrem Alltag mit einer immer größer werdenden Zahl von Menschen unterschiedlicher Herkunft und religiösem Glauben konfrontiert. Eine dieser Gruppierungen sind Moslems und daher setze ich mich in meiner Arbeit mit dem Islam in Österreich auseinander. Galten bis vor wenigen Jahrzehnten Muslime in unseren Breiten noch als „fremdartig“ oder „exotisch“, so hat sich dieses Bild stark gewandelt. In ganz Europa sind Menschen mit islamischen Glauben zur Alltäglichkeit geworden. Sei es am Arbeitsplatz, an der Universität, in der Schule, in der Nachbarschaft, beim Einkaufen, beim Flanieren auf der Straße oder im Kaffeehaus – überall werden Moslems angetroffen. Die ganz Kleinen gehen zusammen in den Kindergarten und es entstehen Liebschaften über kulturelle Grenzen hinweg. Es sind Lebenssituationen entstanden, welche für den Einzelnen vielleicht neu und schwer zu begreifen sind. Ich werde in meiner Masterarbeit die Wahrnehmung des Islam in Österreich aus Sicht von Moslems und Nichtmoslems beleuchten.

1.1 Fragestellung

Menschen aus anderen Kulturkreisen und anderer Religion prägen vermehrt das Gesellschaftsbild unserer Zeit. Sei es aufgrund von Flucht, auf der Suche nach einem Arbeitsplatz, um sich weiterzubilden (Studenten), Familienzusammenführungen, Konvertierung oder wenn man hier geboren wird (Kinder von Einwanderern) – es gibt die verschiedensten Gründe für die wachsende Zahl an Muslime in Österreich. Mittlerweile sind es rund 574.000, was in etwa einem Bevölkerungsanteil von sieben Prozent entspricht.1 Dadurch ergeben sich ganz neue Situationen im Zusammenleben. Wenn zwei verschiedene Kulturen und Religionen aufeinander treffen, kann dies aufgrund der teilweise unterschiedlichen Werteansichten, Glaubensvorstellungen, Sitten und Normen zu Konfliktpotenzial führen.

1Vgl. Institut für islamische Studien der Uni Wien 2014, Muslimische Alltagspraxis in Österreich

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6 Wie sieht man in Österreich den Islam und Muslime? Gibt es eventuell Vorurteile und Stereotype beiderseits dem „Anderen“ gegenüber? Wie ergeht es Moslems in Österreich?

Kommt es im Alltag zu Konflikten zwischen den Parteien? Wie funktioniert das Zusammenleben aus beiderseitiger Sicht? Gibt es eine differenzierte Wahrnehmung bei Stadt- und Landbevölkerung? Kann gegenseitiger Kontakt - in den vielfältigsten Arten, Formen und Ausprägungen – dabei helfen, das Gegenüber besser zu verstehen, und so mögliche Vorurteile abzubauen? Diese und weitere Fragen des Miteinanders möchte ich im Zuge meiner Masterarbeit mit Hilfe von qualitativen Interviews versuchen zu beantworten.

1.2 Motivation und Forschungshypothese

Als ich im Jahre 2007 im Alter von 20 Jahren nach Graz zog, wusste ich so gut wie nichts über den Islam. Mein Bild von Moslems war damals aber negativ besetzt, was zum größten Teil an meiner Erziehung lag. Aufgewachsen in Frohnleiten, einer Stadt mit rund 5.900 Einwohnern (Stand Jan.2014) im Norden des Bezirks Graz-Umgebung, hatte ich nie persönlich Kontakt zu Menschen anderer Glaubensrichtungen. Das einzige das ich mitbekommen habe, waren die Aussagen meiner Eltern. Diese waren gespickt von Urteilen gegenüber Ausländern im Allgemeinen und Muslimen im Speziellen. “Die sind faul! Die wollen nichts arbeiten! Die nutzen nur unser Sozialsystem aus! Warum gehen die nicht zurück in ihre Heimatländer?“ – solche und ähnliche Sätze bekam ich in meiner ganzen Jugend zu hören und diese Einstellung färbte auch auf mich ab. Während meiner Schul- und Zivildienstzeit hatte ich nie Kontakt zu Moslems und so hielt sich dieses Weltbild für lange Zeit. Im Zuge meines Studiums zog ich nach Graz und um mir meine Ausbildung zu finanzieren nahm ich einen Job bei einer Marketingfirma an. Meine Aufgabe bestand darin, die ordnungsgemäße Verteilung von Werbemittel in den Bezirken Lend und Geidorf zu kontrollieren. Mir waren zehn Personen zugeteilt, deren Vorgesetzter ich war. Alle diese zehn Menschen hatten Migrationshintergrund, und neun von ihnen ein Religionsbekenntnis zum Islam. Dies hat mit dazu beigetragen mir die Augen zu öffnen. Durch diese neue Situation, und den Kontakt zum

„Fremden“, wurde ich viel toleranter Anderen gegenüber. Ich lernte nette, symphytische und interessante Leute kennen und mir wurde bewusst, dass die Stereotype von Muslimen und Ausländern, welche mir in meiner Jugend eingeimpft wurden, nicht wahr sind.

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7 Ein paar Jahre später unterhielt ich mich mit Freunden über dieses Thema und stellte fest, dass es nicht nur mir mit solchen Erfahrungen gegangen ist. Ein Kollege erzählte mir zum Beispiel, dass bei ihm die Bundesheerzeit und das dortige zusammen sein mit jungen Moslems dazu geführt haben, seine Sicht und Urteile über den Islam zu ändern. Auch er kannte davor keine Muslime und hatte dadurch ein negativ besetztes Bild vom Islam. Nun steht er anderen Kulturen und Religionen aufgeschlossener gegenüber. Ein anderer Freund machte ähnliche Erfahrungen bei seinem Umzug von Graz-Umgebung nach Graz-Gries, ein Stadtteil mit besonders hohem Migrantenanteil. Durch den Kontakt in der Nachbarschaft erkannte er, dass Moslems auch positive Eigenschaften besitzen und zum Beispiel hilfsbereit sein können. Etwas das er vorher anzweifelte.

Da ich diese Gespräche sehr interessant fand und ich mich im Laufe meines „Global Studies“-Studiums intensiver mit dem Islam beschäftigte, wuchs in mir die Idee, meine und die ähnlichen Erfahrungen meiner Kolleggen, im Zuge meiner Masterarbeit zu untersuchen.

Die zu untersuchende Forschungshypothese lautet daher:

Der Kontakt mit dem jeweils Anderen trägt dazu bei, Vorurteile und Stereotype abzubauen!

Ich werde in meinen Ausführungen Formulierungen wie: „des Anderen“ oder „das Gegenüber“ benutzen. Dabei meine ich die jeweils andere Religionszugehörigkeit (Islamisch – Nichtislamisch).

Weiters muss definiert werden, was ich unter Kontakt verstehe. Kontakt kann vielseitig sein.

Es gibt den persönlichen Kontakt, bei dem man mit dem Anderen spricht und ihn vielleicht sogar berührt, und den unpersönlichen, bei dem man das Gegenüber nur durch dessen Präsenz wahrnimmt (zum Beispiel wenn man in einen Stadtteil mit hohem Migrantenanteil zieht). Er reicht von kurzen Momenten des Zusammentreffens in der Nachbarschaft (Grüßen), über Gespräche während eines Einkaufs, vom Sehen und Gesehen werden in der Disco bis hin zu einer Liebschaft. Kontakt können Konflikte und Anfeindungen in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Plätzen oder in Lokalen sein. Es gibt Lebenssituationen durch die Menschen verschiedener Kulturen und Religionen aufeinander treffen: Arbeitsplatz, Schule,

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8 Bundesheer, um nur einige Beispiele zu nennen. Kontakt besteht, wenn Nichtmuslime öfter in türkische Lokale gehen um zu speisen. Dies sind alles Situationen in den die Möglichkeit besteht den Anderen kennen zu lernen, und sei es nur durch dessen Verhaltensweisen.

Hier setzt meine Hypothese an. Durch Kontakt, die verschiedensten Arten davon, lernt man den Anderen besser kennen. Seine Verhaltensweisen, Charaktereigenschaften, Einstellungen, Ansichten, Motivationen, etc. All dies führt zum Abbau von Stereotypen, die man sich aufgebaut hat. Ich werde die Situation aus Sicht von beiden Seiten beleuchten.

Denn Vorurteile gibt es wahrscheinlich nicht nur auf Seiten von Nicht-Muslimen gegenüber Moslems, sondern auch in die entgegengesetzte Richtung.

1.3 Methodik

Da ich meine Masterarbeit in zwei Teile untergliedern möchte, werde ich auch verschiedene Methoden anwenden. Der theoretische Teil wird die Geschichte des Islam, die Demografie und die gesetzlich-geregelte Situation von Muslimen in Österreich behandeln. Hierfür wähle ich die Methode der Literaturrecherche. Dazu gibt es Bücher an der Grazer Universitätsbibliothek, aber auch gute Literatur im Internet.

Der zweite und gleichzeitig auch Hauptteil meiner Arbeit wird aus der Durchführung von qualitativen Interviews bestehen. Um meine Hypothese belegen zu können, werde ich Gespräche mit Personen „beider Seiten“ führen. Sprich, ich will Menschen ohne und Menschen mit islamischem Hintergrund in Österreich zu diesem Thema befragen. Dies ist notwendig, da ich gerne die Situation aus verschiedenen Blickwinkeln beleuchten und beschreiben möchte. Anfangs war es mein Plan, eine quantitative Umfrage mittels Fragebogen durchzuführen. Doch diese Idee habe ich gleich wieder verworfen, da ich es viel spannender finde mit den Menschen persönlich zu reden, und so auch etwas über meine Interviewpartner zu erfahren. Dadurch erhoffe ich mir neben der wissenschaftlichen Erkenntnis und Überprüfung meiner Hypothese, auch teilweise etwas über menschliche Schicksale (denn das Heimatland aus welchen Gründen auch immer zu verlassen ist ein

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9 großer Schritt im Leben), sowie auch zur allgemeinen Lebenssituation und -welten von Moslems in Österreich zu erfahren.

Als Anzahl der zu führenden Interviews habe ich mit Prof. Neuhold abgesprochen, und wir haben uns auf 12 Befragungen geeinigt. Hierbei werde ich fünf Interviews mit Moslems und sieben (davon zwei Doppelinterviews) mit Nichtmoslems abhalten. Denn ich bin mir sicher, dass es anfangs Vorurteile auf beiden Seiten geben wird, und so ist es spannend zu erfahren, ob meine Hypothese aus Sicht beider Kulturkreise halten kann. Des Weiteren möchte ich auch den regionalen Unterschied zwischen Stadt und Land beleuchten, und werde hierzu Gespräche in Graz (Stadt) und in der restlichen Steiermark (Land), sowie mit Menschen die vom Land in die Stadt gezogen sind, führen. Dies ist notwendig, da es sicher leichter ist Kontakt im städtischen Umfeld herzustellen und somit Stereotype abzubauen. Wichtig ist mir auch für eine relative Ausgewogenheit unter den Geschlechtern zu sorgen.

Bei der Auswahl der muslimischen Interviewpartner ist zu berücksichtigen, dass alle von mir interviewten Personen über ein relativ hohes Bildungsniveau (Studium oder Ausbildung an einem Kolleg) verfügen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich meiner Meinung nach nur Menschen mit höherem Bildungsstand, und damit einer offeneren Weltansicht, dazu bereit erklären an einer entsprechenden Studie (in diesem Fall meiner Masterarbeit) teilzunehmen.

Die Kontakte zu den männlichen islamischen Gesprächspartnern wurden aus meinem Bekanntenkreis hergestellt, welche mir dann wiederrum einen weiteren Kontakt vermittelten. Die beiden interviewten muslimischen Damen wurden von mir an der Grazer KF-Universität angesprochen. Ich dachte mir, dass es schwierig werden könnte weibliche Gesprächspartnerinnen mit islamischen Hintergrund zu finden, und diese einzeln, ohne männliche Begleitperson (da dies meiner Ansicht nach das Resultat des Interviews verfälscht hätte), zu befragen. Daher ging ich in eine Lehrveranstaltung für „Türkisch-Dolmetsch“ an der KF-Uni Graz, da ich hoffte, dass Studentinnen eher bereit sein würden an meiner Studie teilzunehmen. Mein Vorhaben ging auf, und es erklärten sich netterweise zwei Damen mit islamischem Glaubenshintergrund bereit sich von mir interviewen zu lassen.

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2. Geschichte des Islam in Österreich

2.1 Die Anfänge und erste Kontakte mit den Osmanen

Die Anfänge der Geschichte zwischen dem Islam und Österreich sind geprägt durch Kriege und gegenseitigen Eroberungsfeldzügen. Aber nicht nur – es kam teilweise auch zum kulturellen Austausch. „Die ersten Kontakte mit Muslimen gab es bereits im Früh- und Hochmittelalter, als Scharen morgenländischer Krieger mit meist innerasiatischer Herkunft, die die pannonische Ebene und den Donauraum durchstreiften."2

Im 15. Jahrhundert gelangten die Osmanen durch Feldzüge bis an die Grenzen des Habsburgerreiches heran und eroberten im Jahre 1526 Ungarn, wodurch Österreich zum direkten Nachbar des Osmanischen Reiches wurde. „Die Habsburger übernahmen von nun an die Verteidigung des Abendlandes vor dem Islam.“3 Über zweihundert Jahre lang wurde Österreich von den Türken attackiert, erst nach der zweiten Belagerung von Wien (1638) setzten die Habsburger zum Gegenangriff an. Im Frieden von Passowitz (1718) wurden den türkischen Untertanen im habsburgerischen Reich diverse Freiheiten und Rechte zugestanden. „In der Folge weisen die Erläuterungen (historische Bemerkungen zum Islamgesetz 1912, Anmerkung) darauf hin, daß solche Bekenner des Islam seit altersher faktisch auf religiösem Gebiet die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit genossen. Diese Freiheiten bezogen sich aber nur auf ausländische, im besonderen ottomanische Staatsangehörige, für Untertanen der habsburgerischen Herrschaft kamen sie grundsätzlich nicht in Frage.“4

Während des 18. Jahrhunderts kam es zwar gebietsmäßig wieder zu Verlusten der Österreicher, aber es fand ein verstärkter kultureller Austausch statt. „Die jüngste, in schmerzlicher Erinnerung gebliebene Konfrontierung Österreichs mit dem Orient, die die türkischen Eroberungszüge auslösten, hat sich begreiflicherweise in das Bewußtsein des österreichischen Volkes tief eingeprägt. Sie hat der jüngeren Geschichtsschreibung eine bestimmte Richtung gegeben und die Literatur und das Volksempfinden beeinflusst. Weitere

2 Zitiert nach STROBL, Islam in Österreich, 18.

3 Ebd.

4 Zitiert nach POTZ, Die Anerkennung der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, 135.

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11 Spuren dieser Konfrontierung sind in verschiedenen Orts- und Personennamen erhalten geblieben. Man denke etwa an die Ortsbezeichnungen Türkenschanz und Türkenstraße und an die Familiennamen Turk, Türk, Türke, (…), usw. Durch türkische Gefangene gelangten in den steiermärkischen und kärntnerischen Dialekt türkische Lehnwörter, wie Asperl (eine Obstart, vom persischen asb = Apfel), Tschater (Zelt), Tabor (Bataillon), Tschartak (Laube), Tschuter (aus Holz hergestellte Wasserflasche) usw., und die einheimische Bevölkerung lernte einige orientalische Kunstfertigkeiten kennen.“5

Durch die türkischen Expansionen konnte man in Mitteleuropa und auch in Wien immer wieder auf Moslems treffen – zum Beispiel als Kauflaute, schlichte Reisende, oder als Diplomaten. So gab es in Wien auch einen türkischen Botschafter. „Bei der kaiserlich- ottomanischen Botschaft in Wien war stets ein islamischer Geistlicher – ein Imam – angestellt. Für die Verrichtung der Gebete und der religiösen Feierlichkeiten stand eine Botschaftsmoschee zur Verfügung.“6 In diversen höheren Gesellschaftsschichten wurde es damals modern, sich für orientalisch-islamische Philosophie, Mode und Dichtkunst zu interessieren und diese zu studieren.

2.2 Österreich und Bosnien

Im Jahre 1878 kam es zur Okkupation Bosniens und der Herzegowina von Seiten der Habsburger. Dadurch fiel erstmals eine höhere Zahl (nahezu eine Million) an muslimischer Bevölkerung in deren Herrschaftsbereich. Anfangs gab es aufseiten jener heftigen Widerstand, deren Herzen konnten aber durch eine kluge Kultur- und Wirtschaftspolitik gewonnen werden.7 Formell blieben die beiden Gebiete bis zur Annexion 1908 unter dem Souverän des türkischen Sultans und die Einwohner türkische Staatsbürger, welche unter österreichischer Besatzung standen. Dadurch kam es aber zu keiner Einschränkung deren Rechte und die Okkupationsverwaltung war versucht die Gewohnheiten, die Religion, die Sicherheit der Person und das Eigentum der Muslime zu schützen. Erstmals in der Geschichte der bosnischen Moslems standen diese unter der der Herrschaft und Verwaltung einer

5 Zitiert nach BALIC, Muslims im Donauraum, 5.

6 Zitiert nach BALIC, Muslims im Donauraum, 7.

7 Vgl. BALIC, Muslims im Donauraum, 7.

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12 Macht, welche nicht an den Islam glaubte. Unter türkischem Einfluss war der Islam Staatsreligion und Gesetz zugleich, der Sultan-Kalif besaß alle geistliche und weltliche Macht.

Doch nach der Okkupation durch die österreichisch-ungarische Monarchie zerfiel diese Verschmelzung von Staat und Religion. Der Islam wurde dadurch immer weiter in den Hintergrund gedrängt. Ende des 19. Jahrhunderts war er fast nur noch in Ghettos anzufinden, bis sich die Intellektuellen von Bosnien-Herzegowina Anfang des 20.

Jahrhunderts dazu entschlossen, anstatt am starren Festhalten an alten Traditionen, eine Kulturbewegung loszutreten und begannen, eine lebendige Vereinsszene und dazugehörige Aktivitäten zu etablieren. Dadurch fand der Islam wieder mehr Anklang unter der Bevölkerung, und im weiteren Verlauf der Geschichte (auch nach Ende des ersten Weltkrieges) fand eine kulturelle Europäisierung der bosnischen Moslems statt.

Seit 1885 wurden die Einwohner Bosniens und der Herzegowina zum österreichischen Wehrdienst einberufen. Durch ihre Bekleidung (unter anderem ein Fez als Kopfbedeckung) zeigten sie aber ihre religiöse und kulturelle Herkunft.8 „Vor und während des Ersten Weltkrieges befand sich in der Wiener Alserstrasse eine Militärmoschee. Während des Krieges startete man eine Aktion für den Bau einer repräsentativen Moschee. Zu diesem Zweck soll der Kaiser Franz Josef I. 25 000 Goldkronen gespendet haben. Auch der Bürgermeister Dr. Lueger stand den Bestrebungen der österreichischen Muslims freundlich gegenüber. Die Gemeinde Wien stellte ein Grundstück für den Moscheebau zur Verfügung.“9 – Dieses Vorhaben wurde aber nie in die Tat umgesetzt. „Die Erinnerung an die Bosniaken, die in der k.u.k. Armee eine der Elitetruppen darstellten, wird bis heute im Rahmen der Traditionspflege des 54. Grazer Landwehrregiments (Kirchnerkaserne) wachgehalten. Seit Ende der sechziger Jahre werden von diesem Regiment zum Gedenken an den 7. Juni 1916, als die Bosniaken den Monte Meletta an der italienischen Front stürmten, in Graz jährlich die sog. Meletta-Feiern veranstaltet, die sich mittlerweile zu Jahrestreffen der Auslandsbosnier ausgeweitet haben. Diese Feiern suchen das Übernationale und Überkonfessionelle zu betonen und stehen im Zeichen des Friedens und des Wunsches nach besseren Beziehungen zwischen den Völkern und Religionen.“10 – Meiner Recherche nach fand die letzte dieser Feiern im Juni 2005 statt.

8 Vgl. STROBL, Islam in Österreich, 21ff.

9 Zitiert nach BALIC, Muslims im Donauraum, 7.

10 Zitiert nach STROBL, Islam in Österreich, 24.

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2.3 Der Islam in der 1. und 2. Republik

In der Zeit der 1. Republik lebten nur wenige Muslime in Österreich, es waren an die 1.000 in Wien. Vor allem Kriegsflüchtlinge, welche aber aufgrund ihrer geringen Zahl keine Bildung einer eigenen Gemeinde vorantrieben. In den Nachkriegsjahren lebten vor allem Muslime in Österreich, welche durch die Wirren der beiden Weltkriege, entweder als Soldaten oder aus Arbeits- oder Konzentrationslagern, nach Österreich gekommen sind. Viele Moslems, die auf der Flucht von Ost- und Südosteuropa nach Amerika oder Australien waren, nutzten Österreich als Zwischenstation. In den 1950er Jahren wurde ihre Zahl auf mehrere Tausend geschätzt. Da die Mehrheit dieser Menschen sozial bedürftig war, kam es zu Hilfsleistungen von Seiten der christlichen Institutionen und der österreichischen Obrigkeit.11

In den 1960er und 70er Jahren zog ein großer Bedarf an Arbeitskräften viele Muslime nach West- und Nordeuropa. Durch das steigende Wirtschaftswachstum suchte man in Spanien, Italien, dem ehemaligen Jugoslawien, sowie der Türkei und weiteren muslimischen Ländern nach arbeitswilligen Personen. Die Industrienationen betrieben aktive Anwerbungspolitik und die Aussicht auf höhere Löhne lockte viele Arbeitskräfte an. Im Westen war man aber nicht im geringsten darauf vorbereitet, dass zum Beispiel Türken, „Jugoslawen“ oder Marokkaner ihre Familien, ihre Religion, sowie ihre Kultur und Lebensweise mitbringen würden, und man unterschätzte gesamtgesellschaftliche Dimension des ganzen Unterfangens. „>Wir riefen Arbeiter, aber es kamen Menschen.< Dieser bekannte Spruch charakterisiert die Situation.“12 Eigentlich war ein „Rotationsprinzip“ (ein zeitlich befristeter Arbeitsaufenthalt; der Zuzug der Familien war nicht vorgesehen) gedacht, doch die Wirtschaft setzte sich mit ihrer Forderung nach langfristigen Verweilmöglichkeiten durch.

Dies konnte man aber nur erreichen, indem man die Möglichkeit des Nachkommens der Familien der Gastarbeiter schuf. Das Motiv vieler Gastarbeiter war lediglich, sich ein finanzielles Polster zu schaffen und mit dem Ersparten nach einigen Jahren eine gesicherte Existenz in der Heimat aufzubauen. Es gab aber viele Faktoren, welche die Arbeitnehmer auf ihre Rückkehr verzichten ließen. Zum Beispiel die schlechte soziale Lage in den Heimatländern, geringere Verdienstmöglichkeiten oder gar keine Arbeitsstelle dort, die noch zu beendete schulische Ausbildung der Kinder oder das hervorragende Sozialsystem

11 Vgl. STROBL, Islam in Österreich, 25.

12 Zitiert nach MILDENBERGER, Kirchengemeinden und ihre muslimischen Nachbarn, 12.

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14 (inklusive Kranken- und Arbeitslosenversicherung) im Westen. Auch durch lange Zeit der Integration und des Einlebens in die westliche Kultur, fiel die Rückkehr in die ursprüngliche Heimat vielen schwer. Heutzutage gilt dies besonders für die zweite oder dritte Generation der Einwanderer, der Gastarbeiterkinder, welche ihr Aufnahmeland nicht wieder verlassen möchten. Dies führte natürlich zu einer gesellschaftspolitischen Herausforderung, da das ursprüngliche Konzept ja ein Rotationsprinzip vorsah, und dadurch mussten die Industriestaaten Maßnahmen bezüglich der neu vorhandenen Situation treffen. So erließen viele Regierungen Gesetze, welche die Einwanderung und Rückführung regeln sollten, da es aufgrund einer steigenden Zahl an Arbeitslosen zu vermehrter Ausländerfeindlichkeit und in weiterer Folge auch zu Aufständen kam. Dadurch kam es zu weiteren Verschärfungen in den gesetzlichen Bestimmungen, welche aber nicht in der Lage waren, Immigration zu stoppen und die Zuwanderer zu hoher Zahl in illegale Beschäftigungsverhältnisse drängten13 „1991, im 30. Jahr der Öffnung des österreichischen Arbeitsmarktes, waren 265.000 ausländische Arbeitskräfte legal in Österreich beschäftigt, die Schätzungen der illegal Beschäftigten reichen von 40.000 bis 100.000.“14 In den nächsten zwanzig Jahren mehr als verdoppelte sich die Anzahl der legal beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte in Österreich. 2011 lag die Zahl bei rund 489.000 und stieg bis zum November 2014 auf 584.700 ausländischer Arbeitnehmer.15

In den 1960er Jahren wird das Aufkommen des Islam in Österreich, durch Zuzug von Arbeitnehmern aus der Türkei und dem ehemaligen Jugoslawien bemerkbar. Anfangs zog vor allem Wien, als Sitz verschiedener internationaler Organisationen, wie der UNO oder der OPEC, muslimische Diplomaten und Geschäftsleute an.16 Doch im Verlauf der nächsten Jahrzehnte stieg die Zahl der Moslems in Österreich stetig an und die Verteilung verbreitete sich auf andere österreichische Städte. Es kam zu Gründungen von verschiedenen islamischen Vereinen und Gesellschaften.

13 Vgl. STROBL, Islam in Österreich, 25ff.

14 Zitiert nach PARNREITER, … alle Arbeitskräfte des Erdrunds, 71.

15 Vgl.

http://www.statistik.at/web_de/services/stat_uebersichten/beschaeftigung_und_arbeitsmarkt/index.html (Zugriff Jan. 2015) - Beschäftigung und Arbeitsmarkt (PDF)

16 Vgl. STROBL, Islam in Österreich, 27.

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15 Die älteste Moschee Österreichs wurde 1975 bis 1979 aus einer Geldspende des damaligen Königs von Saudi-Arabien, Faisal Bin Abdul Aziz, errichtet, nachdem die Vertreter von acht islamischen Staaten 1968 das Grundstück (Am Bruckhafen 3, 21. Wiener Gemeindebezirk:

Floridsdorf, Anmerkung) erworben und gemeinsam mit Österreich das Bauvorhaben unterstützt hatten.17 Im salzburgischen Saalfelden gibt es seit 2003 ein acht Meter hohes Minarett, und im Jahr 2005 wurde in Wien, von Muslimen aus Ghana, Nigeria und Benin, eine zweite Moschee errichtet. An eine 1998 erbaute Moschee in Telfs/Tirol wurde 2006 ein Minarett hinzugefügt. Als zeitlich letzte, wurde 2009 eine Moschee im niederösterreichischen Bad Vöslau eröffnet. Daneben bestehen noch über 200 islamische Gebetsräume in ganz Österreich, welche unter anderem in Wohnungen oder ehemaligen Lager- oder Fabrikhallen anzufinden sind.

3. Entwicklung der muslimischen Bevölkerung Österreichs in Zahlen

Bei der Darstellung der Entwicklung der muslimischen Bevölkerung in Österreich sind zwei Dinge zu berücksichtigen. Erstens: Durch anhaltende Zuwanderung von Muslimen nach Österreich und die daraus folgenden Probleme der Erfassung in Bezug auf legalen und illegalen Aufenthalt sind genaue Zahlen nur schwer zu erheben. Zweitens: Es stellt sich die Frage, wer überhaupt als Muslim zu bezeichnen ist. Beschränkt man sich auf die religiöse Dimension, oder zieht man auch eine kulturelle in Betracht?18

Theoretisch wird als Muslim eine Person bezeichnet, welche sich zum Glaubensbekenntnis des Islam, der Schahada, bekennt, und diese vor Zeugen aufsagt: „Ich bezeuge, dass es keine Gottheit außer Gott (Allah) gibt und dass Mohammed der Gesandte Gottes ist.“ Aus sozialwissenschaftlicher Sicht ist aber nicht ganz klar, was mit muslimisch gemeint ist, oder wer als Muslim zu bezeichnen ist. Deswegen muss man sich immer Bewusst darüber sein, dass mit diesem Begriff keine homogene, in sich geschlossene Gruppe zu bezeichnen ist, sondern eine analytische Kategorie, welche in sich Heterogenität und Diversität aufweist,

17 Vgl. http://www.wien.info/de/sightseeing/sehenswuerdigkeiten/g-k/moschee (Zugriff Jan. 2015)

18 Vgl. STROBL, Islam in Österreich, 30.

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16 gemeint ist. Demnach ist meiner Meinung nach die beste Herangehensweise, zu sagen:

Moslem ist, wer sich selbst dazu bekennt. Dabei handelt es sich natürlich um eine subjektive Beurteilung jeder einzelnen Person, welche noch keine Einblicke in Religiosität oder den Umgang mit islamischen Glaubensprinzipien gibt.19

3.1 Daten

Im Jahr 1971 lebten schätzungsweise etwa 24.000 Muslime in Österreich, was einem Bevölkerungsanteil von 0,3% an der Gesamtbevölkerung entsprach. Diese Zahl wuchs im Laufe der Jahre stetig an, und bei der Volkszählung 1981 – bei dieser wurden Muslime zum ersten Mal gesondert erfasst – wurden rund 77.000 Moslems gezählt. Dies entsprach einem Bevölkerungsanteil von 1%. Im Jahre 1991 verdoppelte sich dieser Anteil auf 2% gemessen an der Gesamtbevölkerung Österreichs. Dies bedeutet eine Anzahl von 158.776 in Österreich lebenden Moslems.20

Laut Volkszählung aus dem Jahr 2001 waren 338.988 Muslime in Österreich wohnhaft, welche 4,2% an der Gesamtbevölkerung ausmachten. Darunter waren Personen mit türkischer Staatsbürgerschaft (36,3%) und solche mit bosnischer (19,2%) am häufigsten vertreten. Der zweiten bzw. dritten Generation der Migranten, sprich jenen, die in Österreich das Licht der Welt erblickt haben, waren 95.252 Personen zuzurechnen.21

19 Vgl. Institut für islamische Studien der Uni Wien 2014, Muslimische Alltagspraxis in Österreich, 8ff.

20 Vgl. STROBL, Islam in Österreich, 31f.

21 Vgl. Institut für islamische Studien der Uni Wien 2014, Muslimische Alltagspraxis in Österreich, 17.

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17 Tabelle 1: Verteilung der muslimischen Bevölkerung im Jahr 2001

in Österreich nach Staatsangehörigkeit Berechnung und Darstellung: Institut für Islam-Studien Uni Wien

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18 Anzumerken ist, dass Muslime, im Vergleich zur Gesamtbevölkerung Österreichs, höhere Anteile in jungen Altersgruppen aufweisen. Im Jahr 2001 waren drei Viertel der muslimischen Religionsangehörigen jünger als 40 Jahre. So lag der Anteil der Muslime bei den 0 bis 14jährigen bei 29,7% und war damit fast doppelt so hoch, wie der Anteil dieser Altersgruppe an der Gesamtbevölkerung, welcher 16,5% betrug. Im Gegensatz dazu war der Prozentsatz der Moslems, welche 60 Jahre und älter waren, mit 2,9% sehr gering. Der Anteil dieses Alterssegments an der österreichischen Gesamtbevölkerung betrug 22,5%. Dies ist unter anderem damit zu erklären, dass ältere Personen – aus der sogenannten Ersten Generation – vermehrt in ihre Heimatländer zurückkehren22 bzw. damals noch nicht so viele da waren.

22 Vgl. Institut für islamische Studien der Uni Wien 2014, Muslimische Alltagspraxis in Österreich, 22.

Abbildung 1: Muslimische Bevölkerung in Österreich 2001 nach Gemeinden

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19 Tabelle 2: Altersstruktur der muslimischen Bevölkerung im Vergleich zur

österreichischen Gesamtbevölkerung im Jahr 2001

Berechnung und Darstellung: Institut für Islam-Studien Uni Wien

Folgendes Diagramm stellt die Altersstruktur im Vergleich dar.

Abbildung 2: Altersstruktur der muslimischen Bevölkerung und der österreichischen Gesamtbevölkerung für das Jahr 2001

Berechnung und Darstellung: Institut für Islam-Studien Uni Wien

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20 In etwa 574.000 Muslime leben heute in Österreich, was fast sieben Prozent der Gesamtbevölkerung entspricht (rund 203.000 davon besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft). Diese Zahlen sind eine Hochrechnung des Instituts für Islam-Studien der Universität Wien. Geht man von der letzten Volkszählung 2001 aus, bedeutet dies einen Anstieg um fast 70%. In Wien ist der prozentuelle Anteil, mit 12,5%, dies sind rund 216.000 Menschen, noch höher – dies entspricht einem Zuwachs von 78,6% seit 2001. Aus dem Straßenbild der größeren österreichischen Städte sind Muslime nicht mehr wegzudenken.23

An der nächsten Grafik lässt sich ablesen, dass die muslimische Bevölkerung nicht gleichmäßig auf ganz Österreich verteilt ist. Besonders Wien und Vorarlberg stechen, mit einem Anteil von über 10% Muslimen an der Gesamteinwohnerzahl des Landes, im Vergleich zwischen den Bundesländern heraus.

23Vgl. http://derstandard.at/2000005451456/Muslime-in-Oesterreich (Zugriff Jan. 2015) Abbildung 3: Wachstumsbilanz der Muslime in Österreich

Darstellung: derstandard.at

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21 Abbildung 4: Verteilung der Muslime nach Bundesländern

Darstellung: derstandard.at

Tabelle 3: Wachstumsbilanz der muslimischen Bevölkerung nach Bundesländern im Jahr 2012

Berechnung und Darstellung: Institut für Islam-Studien Uni Wien

(22)

22 Bis zum Jahr 2051 wird ein muslimischer Bevölkerungsanteil von 14 bis 20% als realistisch eingestuft. Die Muslime und die Konfessionslosen sind die am stärksten wachsenden

„religiösen“ Gruppen. 1971 gab es in Wien noch eine stabile katholische Mehrheit (78,6%), welche aber bis heute auf 44,4% zurückgegangen ist. Die Anzahl der Konfessionslosen stieg im selben Zeitraum 10,3 auf 29,7%, die der Muslime von 0,4 auf 10,7%. In Wien hat jeder zweite Schüler eine andere Muttersprache als Deutsch – Muslime spielen dabei keine unwesentliche Rolle. Moslems – egal ob Türken, Bosnier, Araber oder Tschetschenen - definieren sich noch stark über ihre Religion, was bei der österreichischen Mehrheitsbevölkerung nicht mehr der Fall ist.24 In der nächsten Grafik wird die Herkunft der muslimischen Bevölkerung dargestellt.

24 Vgl. http://derstandard.at/2000005451456/Muslime-in-Oesterreich (Zugriff Jan. 2015) Abbildung 5: Herkunft der muslimischen Bevölkerung

Darstellung von: derstandard.at

(23)

23

4. Die rechtliche Situation der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich

In der heutigen Zeit sind alle europäischen Staaten als mehr oder weniger säkular zu bezeichnen, sprich, es wird keine Religion bevorzugt behandelt, und jeder Religion Kult- und Versammlungsfreiheit geboten. In Art. 14 des österreichischen Staatsgrundgesetz (StGG) aus dem Jahr 1867 heißt es: „Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist Jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen.“25 Somit sichert dieser Artikel jedem Staatsbürger die individuelle Religionsfreiheit. Es handelt sich bei diesem Grundrecht auch um ein Menschenrecht nach Art. 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 und ist somit nicht nur für österreichische Staatsbürger, sondern auch für Ausländer geltend.26

In weiteren Artikel des StGG wird der Unterschied zwischen gesetzlich anerkannten (Art. 15) und nicht anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften (Art 16.) geregelt. Art.15 des Staatsgrundgesetz besagt: „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgemeinschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsausübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts-, Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.“ 27 Im Anerkennungsgesetz (RGBI Nr. 68) von 1874 sind die Vorschriften zur Anerkennung einer Religionsgemeinschaft geregelt. Für bestimmte Religionen wie zum Beispiel den Islam gibt es jedoch wieder eigene Gesetze (RGBI 1912/159).28

25 Art. 14 StGG, siehe

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000006 (Zugriff Jan. 2015)

26 Vgl. STROBL, Muslimsein in Österreich, 93f.

27 Art. 15 StGG, siehe

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000006 (Zugriff Jan. 2015)

28 Vgl. STROBL, Muslimsein in Österreich, 94.

(24)

24

4.1 Islamgesetz von 1912

Am 15. Juli 1912 wurde das Anerkennungsgesetz aus dem Jahr 1874 speziell für den Islam im Rahmen des Islamgesetzes bekräftigt und erweitert. Der Grund dafür war die „definitive untrennbare Angliederung der Länder Bosnien und Hercegowina“29 an die Monarchie und die Erwartung des Kaisers, dass sich die „Zahl der in Österreich aufhaltenden oder niedergelassenen Mohammedaner steigern werde, wozu noch kommt, daß (…) auch Truppen aus Bosnien und Hercegowina, in denen Mohammedaner vertreten sind, ihrerseits disloziert sind.“30

In weiten Teilen der Bevölkerung gab es Bedenken, dass sich die islamische Sitten- und Rechtslehre, in etwa bezogen auf Polygamie, Steinigung bei Ehebruch oder Verstümmelung bei Diebstahl, nicht mit österreichischen Normen vereinbaren ließe. Diese wurden aber durch § 6 des Islamgesetzes aus dem Weg geräumt, welches besagt:“ Die Religionsgesellschaft der Anhänger des Islam genießt als solche sowie hinsichtlich ihrer Religionsdiener denselben gesetzlichen Schutz wie andere gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften. Auch die Lehren des Islam, seine Einrichtungen und Gebräuche genießen diesen Schutz, insoweit sie nicht mit den Staatsgesetzen in Widerspruch stehen“31 Weiters wurden im Islamgesetz (§ 1 Abs. 3) auch Regelungen in Hinblick auf Besitz und Verwaltung von Anstalten, Stiftungen und Fonds für Kultus- Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke getroffen.32

29 Berichte der Spezialkomission zur Vorbereitung der Gesetzesvorlage aus dem Jahr 1910, zitiert nach POTZ, Die Anerkennung der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, 137.

30 Ebd.

31 § 6 des Islamgesetzes, zitiert nach GAMPL, Staatskirchenrecht, 463. Aus STROBL, Muslimsein in Österreich, 95.

32 Vgl. STROBL, Muslimsein in Österreich, 95.

(25)

25

4.2 Der Islam als Religionsgemeinde

Durch den großen Zuzug muslimischer Gastarbeiter, Studenten und Flüchtlingen ab den 1970er Jahren wurden auch Rufe nach Gründung einer islamischen Kultusgemeinde in Österreich laut. Dazu wurde von verschiedenen Vereinen und Organisationen, die muslimische Interessen vertraten, Kontakt zum Bundesministerium für Unterricht und Kunst aufgenommen, um zu klären, ob dafür das Islamgesetz aus dem Jahr 1912 als Grundlage genommen werden kann, oder ob eine neue Verordnung von Nöten ist. Es folgten komplizierte bürokratische Prozesse, doch zogen alle Interessenvertreter sowie der damalige Bundeskanzler Bruno Kreisky und auch die römisch-katholische Kirche an einem Strang.

Dadurch kam es nach Ansuchen des Muslimischen Sozialdienstes zur Gründung einer islamischen Religionsgemeinde in Österreich im Jahr 1979 zum Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, in welchem folgendes genehmigt wurde: die Errichtung der ersten Wiener Islamischen Religionsgemeinde und die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich aufgrund des Islamgesetzes vom 15. Juli 1912 und des Anerkennungsgesetzes vom 20. Mai 1874.33

Es wurden dieses Mal auch die Riten aller Muslime gleichgesetzt; sprich, jene der Sunniten (Hanafiten, Schafiiten, Malakiten, Hanbaliten) und Schiiten (Zwölfer-Schiiten, Zaiditen, Ibaditen). Denn im Islamgesetz in Art.I sowie in den §§ 5 und 6 waren die Worte „nach hanafitischem Ritus“ vorhanden. Dazu wurde eine Stellungnahme der Türkischen Republik eingeholt, in der es hieß: „Alle Muslime, die sich zu den vier Schulen zurechnen, sind rechtgläubige. Jede einzelne dieser Rechtsschulen repräsentiert in ihrer Gesamtheit den Islam schlechthin. Da folglich die Anerkennung der hanafitischen Rechtsschule durch das österreichische Islamgesetz die Anerkennung des Islam in seiner Gesamtheit darstellt, sind bei Inkrafttreten dieses alle Gesetze der dortigen Muslime ausreichend geschützt.“34 Dennoch wurde aber erst im Jahr 1988 die Wortfolge „nach hanafitischem Ritus“ vom Verfassungsgerichtshof aus dem Islamgesetz von 1912 verbannt. Dadurch war das Gesetz auf alle gläubigen Moslems anwendbar und nicht nur auf jene der Hanafiten. „Damit ist das IslG (Islamgesetz, Anmerkung) nicht mehr auf die Anhänger des hanfetischen Ritus

33 Vgl. STROBL, Muslimsein in Österreich, 96.

34 Zitiert nach POTZ, Anerkennung, 114. Aus STROBL, Muslimsein in Österreich, 97.

(26)

26 beschränkt. Als Begründung für diese Streichung der Worte „nach hanifitischem Ritus“ im IslG verweist der VfGH darauf, daß >die durch das Islamgesetz bewirkte gesetzliche Beschränkung der Anerkennung auf die Anhänger des Islam nach hanfitischem Ritus … in die durch Art. 15 StGG verfassungsgesetzlich garantierte selbstständige, d.h. vom Staat nicht beeinträchtigte Verwaltung der ‘inneren Angelegenheiten‘< eingreift.“35

4.3 Der Islam als Körperschaft des öffentlichen Rechts

Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern (etwa Deutschland oder Großbritannien) ist die Islamische Religionsgemeinschaft in Österreich als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt.

Dadurch ergeben sich verschiedene Vorteile, wie zum Beispiel bei der Bundesabgabenordnung, im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, beim Grundsteuergesetz, Zollgesetz und Rundfunkgesetz;

weiters können die Beiträge an die Religionsgemeinschaft bei der Durchführung des Jahresausgleichs berücksichtigt werden.

Ein weiterer Vorteil ist das Recht auf einen islamischen Unterricht an öffentlichen Schulen. Dabei wurden die Ausbildung von Religionslehrern, sowie die benötigten Lehrmittel (darunter ein Gratis- Koran für jedes Schulkind) vom Staat bezahlt. Dafür hatte der Staat dann die Garantie, dass der islamische Religionsunterricht nach dessen Lehrplan abläuft und nicht außerhalb des Systems in so genannten Koran-Schulen stattfindet.36

4.4 Spezielle rechtliche Regelungen für Muslime in Österreich

Aus den Unterschieden hinsichtlich der Religionsausübung der Muslime resultieren einige Probleme; so zum Beispiel bei der Forderung nach Zugeständnissen für mehr Freizeit für die rituellen Gebete und hier besonders das Freitagsgebet, die Einhaltung der wichtigsten religiösen Feiertage, die Zulässigkeit rituellen Schächtens oder die Freistellung der Mädchen vom gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen. Es werden auch besondere Wünsche an etwa Schul- oder Krankenhauskost gehegt. All diese Punkte zeigen, dass es eine Gratwanderung zwischen Grundrecht und Toleranzgebot darstellt.37 In diesem Unterkapitel

35 Zitiert nach SCHWENDENWEIN, Staatskirchenrecht, 814f.

36 Vgl. STROBL, Muslimsein in Österreich, 97f.

37 Vgl. STROBL, Muslimsein in Österreich, 98f.

(27)

27 möchte ich eines dieser möglichen Konfliktfelder, nämlich die Polygamie, kurz näher beleuchten.

Ende der 1970er Jahre warf die islamische Kultusbehörde die Frage auf, ob sich ein österreichischer Muslim mit Hinblick auf seine Glaubensfreiheit einer Strafverfolgung wegen Bigamie entziehen könnte. Dazu wurden rechtliche Gutachten aus der Türkei und der Kairoer Al-Azhar-Universität anfertigt, welche eindeutig belegen, dass sich ein Muslim in Bezug auf die gesetzlich vorgeschriebene Monogamie38 nicht auf ein islamisches Recht berufen könne. 39 Schon zuvor, im Jahr 1971, wurde von der Präsidialstelle für Religionsangelegenheiten der Türkischen Republik ein Rechtsgutachten angefertigt, in dem es heißt: „Die Grundlage der eherechtlichen Beziehungen zwischen Mann und Frau ist nach der islamischen Lehre die Einehe. Polygame Eheschließungen stützen sich auf keinerlei Gebote, die etwa zu befolgen wären. Hier liegt vielmehr eine für Ausnahmefälle eingeschränkte Erlaubtheit oder eine Dispens von der Norm vor. Um eine solche Erlaubtheit zu erlangen, ist es für einen Moslem unerlässlich, dass er in der Lage sei, im Umgang mit den Gattinnen Gerechtigkeit zu üben. Da die Erfüllung dieser Voraussetzung schwierig ist, hat der ehrwürdige Koran empfohlen, sich mit einer Frau zu begnügen (Sure `Frauen`, Stelle 3). […]

Eben deshalb wird in der bis zu 99 Prozent moslemischen Türkei und in einigen anderen islamischen Ländern – unter Berücksichtigung des erwähnten Moments – die Einehe befolgt.“40

4.5 Novellierung des Islamgesetzes

Momentan befindet sich ein Gesetzesentwurf für ein „Bundesgesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islam als Religionsgesellschaft geändert wird“41, in Begutachtung.

Dies bedeutet, das seit über einhundert Jahren bestehende Islamgesetz aus 1912 wird novelliert.

38 Im § 8 des Ehegesetzes heißt es: „Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere Ehe für nichtig erklärt oder aufgelöst worden ist.“ (http://www.jusline.at/8_Doppelehe_EheG.html - Zugriff Jan. 2015)

39 Vgl. STROBL, Muslimsein in Österreich, 101.

40 Zitiert nach ABDULLAH, Islamische Frau, 35. Aus STROBL, Muslimsein in Österreich, 100.

41 Zitiert von http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/ME/ME_00069/index.shtml (Zugriff Jan. 2015)

(28)

28 Das Kanzleramtsministerium lässt dazu verlautbaren: Mit der Novelle des Islamgesetzes wird nicht nur eine neue Rechtslage, sondern werden auch in einigen Bereichen neue Pflichten geschaffen, die seitens der Religionsgesellschaften zu erfüllen sind.42

1) Anzeige und Meldeverpflichtung bezugnehmend auf alle Ereignisse, die dieses Bundesgesetz betreffen

Die Religionsgesellschaft muss das Kultusamt über die Vorgänge informieren, so muss zum Beispiel bei Neuwahlen gemeldet werden, wer in Zukunft die Gemeinschaft vertreten darf (Neuwahlen, Änderung der Satzungen, Abweichung der Lehre).

2) Pflicht zur Berücksichtigung der angemessenen Vertretung aller in einer Religionsgesellschaft vorhandenen Traditionen

3) Innerreligionsgesellschaftliche Wahlen für die Organe der Religionsgesellschaften müssen nachvollziehbar sein

Bei Wahlen geht es um die nach außen vertretungsbefugten Organe. Die Regelungen sollen so schnell wie möglich Rechtssicherheit schaffen.

4) Namensrecht und Schutz der religiösen Bezeichnungen der Religionsgesellschaften Bezeichnungen (zum Beispiel von Vereinen), die einen Bezug zu einer Religionsgesellschaft herstellen, dürfen nur mehr mit Genehmigung der Religionsgesellschaft geführt werden – der Name der jeweiligen Religion kann so vor Missbrauch geschützt werden. Die Verbreitung der religiösen Lehre und die religiöse Betreuung einer anerkannten Religionsgesellschaft kann nicht mehr Zweck von Vereinen sein. Bestehende Vereine sind daher entweder aufzulösen oder sie richten ihre Konzentration auf einen anderen Vereinszweck (zum Beispiel soziale Aufgaben oder zum Beispiel Bau, Erhaltung, Renovierung einer Moschee). Für Vereine ist die

42 Zitiert von http://derstandard.at/2000006324442/Neues-Islamgesetz-verbietet-Finanzierung-aus-dem- Ausland?_articlePage=2 (Zugriff Jan. 2015)

(29)

29 Vereinsbehörde zuständig, die in Wien das Kultusamt befasst, das die jeweilige Religionsgesellschaft um Stellungnahme ersucht.

5) Abberufung von Funktionsträgern

Bei strafrechtlicher Verurteilung (mehr als ein Jahr) oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit müssen Funktionsträger von der Religionsgesellschaft ihres Postens enthoben werden (Anmerkung: Durch die Überleitung der Vereine in religiöse Gemeinden werden die dortigen "Vereinsfunktionäre" zu Funktionsträgern der Religionsgesellschaft).

6) Regelung der "Seelsorge" in staatlichen Einrichtungen (Krankenhäuser, Militär, Justizanstalten)

Der jeweilige "religiöse Betreuer" muss über eine akademische Ausbildung verfügen, auch persönlich geeignet sein sowie von einer islamischen Religionsgesellschaft die Erlaubnis (Ermächtigung) haben.

7) Vorrang des staatlichen Rechts

Lehre, Einrichtungen und Gebräuche dürfen nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen stehen. Die Religionsgesellschaft muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat haben. Die Anerkennung kann auch zurückgenommen werden, insbesondere wenn die Religionsgesellschaft keine positive Grundeinstellung (mehr) gegenüber dem Staat und der Gesellschaft hat bzw.

die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet würde.

8) Islamisch-theologische Studien

Die in Österreich tätigen Imame verfügen über sehr unterschiedliche Qualifikationen und Erfahrungen. Oftmals gleichen sich diese nicht mit dem alltäglichen Leben der Gläubigen in Österreich. Daher ist eine Ausbildung in Österreich, im österreichischen Kontext, mit möglichst frühzeitiger Praxisphase zur Feststellung der praktischen

(30)

30 Eignung und zur Herstellung einer Verbindung zu den örtlichen Gemeinschaften, dringend erforderlich. Daher wird das Studium der islamischen Theologie eingeführt.

9) Islamische Friedhöfe und Schutz der religiösen Feiertage

Bestattungen nur noch mit Zustimmung der Religionsgesellschaft, Exhumierung nicht erlaubt, wenn die Religionsgesellschaft das nicht will. Islamische Friedhöfe sind auf Dauer einzurichten (Vorbild Israelitengesetz). Feiertage sind religionsrechtlich (nicht arbeitsrechtlich) zu schützen, so dass gottesdienstliche Veranstaltungen nicht gestört werden, wie dies in Österreich bereits seit 1868 grundsätzlich festgelegt ist. Aufgrund der Besonderheit des Islam bedarf es einiger Konkretisierungen, z. B. wird ein Tag nicht von 0 Uhr bis 24 Uhr sondern von Sonnenuntergang bis Sonnenuntergang definiert (z. B. darf während eines Gottesdienstes in der Moschee auf dem Platz davor kein Rockkonzert veranstaltet werden). Die „Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ hat in Zukunft drei religiöse Feiertage, die „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ hat fünf.

10) Regelung zur Untersagung der Finanzierung aus dem Ausland

Der "laufende Betrieb" einer Religionsgesellschaft muss aus dem Inland finanziert werden (eine einmalige Zuwendung aus dem Ausland wie etwa eine Erbschaft ist grundsätzlich nicht verboten, die Verwaltung dieses Vermögens muss dann aber im Inland erfolgen). Die Regelung umfasst auch "lebende Subventionen", d. h. Imame des türkischen Religionsamtes dürfen nicht mehr im Zuge ihres türkischen Dienstverhältnisses in Österreich tätig sein.

11) Speisevorschriften

Religionsgesellschaften dürfen Nahrungsmittel nach ihren Glaubensregeln erzeugen lassen (zum Beispiel kein Schweinefleisch). Bei der Verpflegung von Mitgliedern der Religionsgesellschaften beim Bundesheer, in Gefängnissen, öffentlichen Krankenhäusern, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten sowie öffentlichen Schulen ist auf die innerreligionsgesellschaftliche Speisegebote Rücksicht zu nehmen.

(31)

31 (Anmerkung: Die Bestimmung zum Thema Schächten ist im Tierschutzgesetz geregelt).

12) Darstellung der Lehre und Glaubensquellen in deutscher Sprache

Da sich alle neuen Gemeinschaften in ihrer Lehre von bestehenden unterscheiden müssen, muss, um dies überprüfen zu können, von allen Gemeinschaften eine Lehre vorliegen. Für eine Eintragung als Bekenntnisgemeinschaft müssen die Religionen eine Darstellung der Lehre vorzeigen (ist bereits Bestandteil der Rechtsordnung – § 4 Bekenntnisgemeinschaftengesetz BekGG). Diese Regelung aus dem BekGG wird 1:1 in das Islamgesetz eingebaut. Änderungsbedarf ergibt sich für die „Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich“, von welcher bisher keine "Darstellung der Lehre" im Ganzen vorliegt, es liegt keine umfassende Festlegung vor, welche deutschen Formulierungen den Inhalt des Koran gemäß der Lehre der IGGiÖ in deutscher Sprache wiedergeben. Die „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft“

hat bereits im Rahmen ihres Verfahrens eine Darstellung der Lehre vorgelegt."43

Es gibt einige kritische Stimmen zum neuen Islamgesetz. So meint etwa Nationalratsabgeordneter Niko Alm (Neos): „Das neue Islamgesetz kommt zu einem interessanten Zeitpunkt. Es wurde 16 Jahre lang vorbereitet und gerade jetzt, während wir (auch im Parlament) über Dschihadismus debattieren, tageszeitungsähnliche Medien Ängste über geplante Enthauptungen in Österreich schüren und der Islamische Staat (IS) fixer Bestandteil der täglichen Berichterstattung ist, geht dieses Gesetz in Begutachtung. Das ist kein Zufall. Hier wird ein Gesetzesentwurf bewusst zur politischen Kommunikation instrumentalisiert.“44

Eine Stellungnahme der „Muslimischen Jugend Österreich“ dazu lautet: „Der Entwurf des Islamgesetzes stellt einen Kahlschlag gegen die muslimische Zivilgesellschaft, eine entmündigende Bemächtigung der Islamischen Glaubensgemeinschaft seitens des Staates

43Vgl. http://derstandard.at/2000006324442/Neues-Islamgesetz-verbietet-Finanzierung-aus-dem- Ausland?_articlePage=2 (Zugriff Jan. 2015)

44 http://alm.at/islamgesetz/ (Zugriff Jan. 2015)

(32)

32 und eine von Willkür geprägte und gesetzlich festgeschriebene Degradierung von MuslimInnen zu BürgerInnen zweiter Klasse dar. Was uns als Maßnahmenpaket gegen Extremismus und als Stärkung der österreichischen Identität von MuslimInnen präsentiert wird, ist vielmehr der umfangreiche Versuch, den breiten Mainstream der MuslimInnen entweder unter Staatsaufsicht zu stellen, oder ihn in möglichst viele schwache und damit bedeutungslose Gruppen aufzuspalten. (…) Die jetzige Version des Islamgesetzes stellt eine untragbare Diskriminierung von MuslimInnen dar. Hier wird massiv in die Autonomie – und Selbstverwaltungsrechte der MuslimInnen eingegriffen. Der Entwurf des Islamgesetzes ist ein gewaltiger Rückschritt ins staatskirchenhoheitliche 19. Jahrhundert und zementiert die rechtliche Ungleichstellung der MuslimInnen in Österreich!“45

Die „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ hingegen begrüßt den Entwurf zum neuen Islamgesetz: „Die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) vertritt und repräsentiert die Alevitinnen und Aleviten in unserer neuen Heimat Österreich und wir begrüßen dass in dem neuen Islamgesetz, entsprechend dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 1.Dezember 2010, alle derzeit anerkannten islamischen Glaubensgemeinschaften, somit auch die ALEVI, durch jeweils eigene Abschnitte gewürdigt werden, um den speziellen Bedürfnissen der jeweiligen Glaubensgemeinschaft gerecht zu werden. Dies betrifft insbesondere die Feiertage, Seelsorge und Friedhöfe. (…) Insgesamt bietet das neue Islamgesetz viel mehr Rechtssicherheit für die in Österreich lebenden Alevitinnen und Aleviten und kann die Regierungsvorlage des neuen Islamgesetzes nur begrüßt werden. Es war uns ein besonderes Anliegen, von diesem Gesetz umfasst zu werden und auch unsere Anliegen im Zuge der Entstehung dieser Regierungsvorlage einbringen zu können.“46

Die „Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ ist mit dem Gesetzesentwurf nicht einverstanden: „>Wir sind mit dem Entwurf des Islamgesetzes nicht einverstanden. Er wurde ohne eine Abstimmung mit der muslimischen Basis und mit neu aufgenommenen

45 http://www.mjoe.at/uploads/media/Eine_Stellungnahme_der_Muslimischen_Jugend_OEsterreich.pdf (Zugriff Jan. 2015)

46 http://www.aleviten.at/de/?p=900 (Zugriff Jan. 2015)

(33)

33 Verschärfungen präsentiert<, sagte der IGGiÖ-Präsident. Es müsse im gemeinsamen Interesse liegen, dass Prinzipien - wie der Gleichheitsgrundsatz und die Verhältnismäßigkeit - durchgehend berücksichtigt werden: >Denn nur so kann die positive Tradition der Anerkennung des Islam, die Österreich auch auswärts zum Modellland im Umgang mit dem Islam gemacht hat, fortgeführt werden.<.“47

Die österreichische Bundesregierung steht aber hinter ihrem Entwurf: „Die Regierung hat nach der harten Kritik der IGGiÖ ihren Entwurf des Islamgesetzes verteidigt. Der Verfassungsdienst sehe keine Probleme, hieß es am Freitag (10.10.2014, Anmerkung) gegenüber der APA aus dem Kultusministerium von Josef Ostermayer (SPÖ). Die IGGiÖ sei in den Prozess zudem immer voll eingebunden gewesen, sagte auch ein Sprecher von Außenminister Sebastian Kurz (ÖVP). (…) Auch den Vorwurf, der derzeit in Begutachtung stehende Entwurf zum neuen Islamgesetz verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, will man in den Büros von Ostermayer und Kurz nicht auf sich sitzen lassen. Das Gesetz sei >in enger Abstimmung mit dem Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt und weiteren Experten< erfolgt. Verfassungsrechtliche Bedenken habe es keine gegeben.“48

Laut Erzdiözese Wien üben namhafte Theologen und Rechtsexperten Kritik an zentralen Punkten des neuen Islamgesetzes: „Zu den Unterzeichnern der Stellungnahme zählen u.a.

die Verfassungsrechtler Bernd-Christian Funk, Theo Öhlinger und Heinz Mayer, die Religionsrechtler Richard Potz und Brigitte Schinkele sowie die Theologen Martin Jäggle, Wolfgang Palaver, Regina Polak, Kurt Remele und Roman Siebenrock. Generell halten die Theologen und Rechtsexperten fest, dass der Abschluss der Novellierung in eine Phase globaler Krisen und Kriege sowie intensiver politischer Emotionen falle, die von Entsetzen und Abscheu über die Aktivitäten der Terror-Miliz "Islamischer Staat" im Irak und in Syrien geprägt sind, sowie von der Angst vor Anschlägen in Europa. Es werde zwar von staatlichen Organen betont, dass Muslime in diesem Kontext nicht unter einen Generalverdacht gestellt werden dürfen. Es bestehe aber dennoch die Versuchung, in gewisser Weise die lokalen

47 http://religion.orf.at/stories/2673091/ (Zugriff Jan 2015)

48 http://religion.orf.at/stories/2673091/ (Zugriff Jan. 2015)

(34)

34 muslimischen Gemeinschaften kollektiv haftbar zu machen für die Taten einer Organisation, die sich auf den Islam beruft. (…) Das Verbot einer Finanzierung aus dem Ausland fällt ebenfalls auf wenig Gegenliebe der Experten. Diese gesetzliche Maßnahme stelle >eine Ungleichbehandlung der islamischen Glaubensgemeinschaften in Österreich gegenüber anderen staatlich anerkannten Religionsgesellschaften bzw. eine Diskriminierung einer einzelnen Religionsgemeinschaft dar<, halten die Wissenschaftler fest. Um dieser Ungleichbehandlung abzuhelfen, sei ein Gebot der Transparenz finanzieller und anderer Zuwendungen aus dem Ausland für alle staatlich anerkannten Religionsgesellschaften zu verankern. Skeptisch sehen die Wissenschaftler auch die geplanten Regelungen für eine einer islamisch-theologische Ausbildung an der Universität Wien. Angesichts des Bestehens zweier islamischer Religionsgesellschaften und der zukünftigen Möglichkeit der Anerkennung einer weiteren zwölferschiitischen sei die Unklarheit zu beseitigen, welcher Gemeinschaft welcher Anteil des Lehrpersonals zugerechnet wird.“49

5. Interviews

Im folgenden Kapitel werde ich die Transkriptionen der von mir geführten Interviews präsentieren. Dadurch soll ein Eindruck von den Meinungen der nichtmuslimischen Österreicher über die Muslime sowie umgekehrt erfolgen. Die Gespräche mit meinen islamischen Interviewpartnern sollen zusätzlich einen Einblick in die Lebenswelten von Muslimen in Österreich gewähren. Anzumerken ist, dass die Originalnamen aller interviewten Personen geändert wurden. Die Reihenfolge der Interviews entspricht dem Zeitpunkt, an dem sie stattfanden. Anfangs werde ich diverse Begriffe, welche im Zuge der Gespräche öfters vorgekommen sind und eventuell einer Erklärung bedürfen, erläutern.

Bayram:

Bayram bezeichnet im türkischen Sprachgebrauch allgemein alle Feiertage, sowohl religiöse als auch staatliche. Meine Interviewpartner verwendeten den Begriff Bayram aber hauptsächlich für das sogenannte Ramazan Bayrami, das Fest des

49 http://www.erzdioezese-wien.at/site/home/nachrichten/article/39569.html (Zugriff Jan. 2015)

(35)

35 Fastenbrechens. Dies folgt im unmittelbaren Anschluss an den Fastenmonat Ramadan.

Haram:

Haram bezeichnet im Islam all jenes, das laut der Scharia (religiöses Gesetz des Islam) verboten ist.

Kafir:

Kafir steht im arabisch-islamischen Sprachgebrauch für „Ungläubige“ oder

„Gottesleugner“.

Ramadan:

Ramadan ist der neunte Monat des islamischen Mondkalenders und der Fastenmonat der Muslime. Hierbei werden von den Fastenden zwischen Morgendämmerung und Sonnenuntergang keine Nahrungs- oder Genussmittel zu sich genommen und sie sind auch sexuell enthaltsam.

ISIS:

Als ISIS – Islamischer Staat im Irak und in (Groß-)Syrien, seit kurzem auch nur IS (Islamischer Staat) - wird eine seit 2003 aktive dschihadistisch-salafistische Terrororganisation bezeichnet. Nach der militärischen Eroberung eines zusammenhängenden Gebietes im Nordwesten des Irak und im Osten Syriens wurde von ihnen am 29. Juni. 2014 ein als Kalifat (das Reich eines Kalifen, eines

„Stellvertreter des Gesandten Gottes“) bezeichneter Staat ausgerufen.50

Aus eigener Kraft können die Radikalen die Bevölkerung in den betroffenen Gebieten aber nicht unter Kontrolle halten, und deswegen sollen sich bereits 15.000 Söldner aus 80 verschiedenen Staaten in ihren Reihen befinden. Der österreichische Verfassungsschutz spricht von 140 Österreichern, welche dabei sind oder waren.

Darunter befinden sich einige „Konvertiten“, aber der Großteil der Söldner sind

50 Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Islamischer_Staat_%28Organisation%29 (Zugriff Jan. 2015)

(36)

36 Österreicher mit tschetschenischem oder türkischem Migrationshintergrund.

Momentan befinden sich laut Verfassungsschutz noch 60 österreichische Extremisten im Kriegsgebiet.51

5.1 Philipp

Philipp ist ein 26jähriger Vermessungstechniker aus Gratkorn. Er lebt nun seit zwei Jahren in Graz und stand mir im Oktober 2014 für ein Interview zur Verfügung.

Frage: „Wie ist deine Einstellung zu Moslems in Österreich?“

Philipp: „Wenn sie sich anpassen passt alles.“

Frage: „Welche Erfahrungen hast du bis jetzt mit Muslime gemacht?“

Philipp: „Ich kenne nicht viel Ehrliche.“ Außerdem würden sie zu viel eigene Gruppenbildung betreiben. Er meint, dass sie sich zu wenig „unters Volk mischen“. Das liege vielleicht an schlechten Erfahrungen, die Moslems bei der Integration gemacht haben, und vielleicht gebe es zu viele Rassisten in Österreich.

Früher war Philipp extremer eingestellt, er habe ein schlechtes Bild von Muslimen gehabt.

Sie seien „faul, arbeiten nichts“. Das habe er von seiner Familie und vom „Hörensagen“

mitbekommen. In der Schule hatte er Kontakt zu Moslems, aber jene waren seiner Meinung nach „falsche Hund“. Was er damit meint: „Nicht ehrlich, falsch sein, aggressiv sein (…) So wie man sich es vorstellt halt.“

Größenteils seien Moslems „eigene Leute“. Es gebe auch Österreicher die so sind, aber der Anteil bei den Moslems sei höher. Philipps Ansicht nach handelt es sich bei der Aggressivität und dem „falsch sein“ um ein „glaubensorientiertes Verhalten“. „Weil die Religionsgesetze über unserer Gesetzgebung stehen.“ Dazu würde Ehre (gegenüber Mutter, Schwester, Vater) zählen.

51 Vgl. http://kurier.at/chronik/oesterreich/heimatfront-des-islamischen-staates/91.984.933 (Zugriff Jan. 2015)

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