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Archiv "Schwangeren- und Familienhilfegesetz: Verordnung von Mitteln zur Empfängnisregelung" (04.09.1992)

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Am 5. 8. 1992 ist das Gesetz zum Schutz des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinder- freundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsab- bruchs (Schwangeren- und Familien- hilfegesetz) in Kraft getreten.

Aufgrund der einstweiligen Anord- nung des Bundesverfassungsgerichtes vom 4. 8. 1992 treten jedoch die Artikel 13 (Änderung der §§ 218-219 d Straf- gesetzbuch) und 16 (Aufhebung von auf dem Gebiet der ehemaligen DDR fortgeltenden Vorschriften zum Schwangerschaftsabbruch) dieses Ge- setzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht in Kraft. Dadurch besteht in den alten Bundesländern zu- nächst das bisherige Recht (Indikatio- nenmodell) fort, in den neuen Bundes- ländern gilt die sogenannte Fristenre- gelung vorerst weiter.

Die flankierenden sozialen Maß- nahmen des Schwangeren- und Famili- enhilfegesetzes sind dagegen am 5. 8. 1992 in Kraft getreten.

Durch Artikel 2 dieses Gesetzes wird das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch um die §§ 24 a (Empfängnisverhütung) und 24 b (Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation) ergänzt. Mit Artikel 3 werden die §§ 200 e, 200 f und 200 g RVO, durch die diese Leistungen bis- her geregelt wurden, aufgehoben.

Nach § 24 a Abs. 2 SGB V haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Lebensjahr einen Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhüten- den Mitteln, soweit diese ärztlich ver- ordnet werden.

Aufgrund dieser Neuregelung im SGB V hat der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen in seiner Sit- zung am 7. 8. 1992 die entsprechenden Änderungen der Arzneimittel-Richtli- nien und der Richtlinien über Ärztli- che Maßnahmen zur Empfängnisrege- lung, Sterilisation und zum Schwanger- schaftsabbruch (Sonstige Hilfen-Richt- linien) beschlossen. Danach sind ver- ordnungspflichtige Mittel zur Empfängnisverhütung (hormonelle Antikonzeptiva sowie Intrauterinpessa- re) bei Versicherten bis zum vollende- ten 20. Lebensjahr auf Kassenrezept verordnungsfähig. Nicht verordnungs- pflichtige Mittel zur Empfängnisrege- lung (z. B. Präservative, Portiokappen, Scheidendiaphragmen, intravaginal an-

wendbare spermizid wirksame Mittel) fallen dagegen auch weiterhin nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Beschlüsse des Bundesaus- schusses sind zwischenzeitlich dem Bundesminister für Gesundheit vorge- legt worden, der sie gemäß § 94 Abs. 1 SGB V innerhalb von zwei Monaten beanstanden kann. Nach Prüfung durch den Bundesminister für Gesund- heit erfolgt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

Die KBV wird dann gesondert über die Richtlinienänderungen informie- ren.

Für die kassenärztliche Versorgung gilt, daß aufgrund der unmittelbaren Wirkung des § 24 a Abs. 2 SGB V (Ar- tikel 2 des Schwangeren- und Familien- hilfegesetzes) hormonelle Antikonzep- tiva sowie Intrauterinpessare bei Versi- cherten bis zum vollendeten 20. Le- bensjahr bereits seit dem 5. August 1992 auf Kassenrezept verordnet wer- den können.

Für diesen Personenkreis entfällt demzufolge auch eine Privatliquidation der Applikation von Intrauterinpessa- ren. Bis zu einer endgültigen Regelung einer hierfür anzuwendenden Abrech- nungsnummer kann auf Empfehlung der Spitzenverbände der Krankenkas- sen die Applikation von Intrauterin- pessaren übergangsweise nach Nr. 1091

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch

— Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De- zember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S.

2142), wird wie folgt geändert:

Nach § 24 werden folgende §§ 24 a und 24 b eingefügt:

§ 24 a Empfängnisverhütung (1) Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung. Zur ärztlichen Beratung gehören auch die erforderli- che Untersuchung und die Verordnung

BMÄ/E-GO abgerechnet werden.

Noch nicht endgültig geklärt ist die Frage, ob auf die neue Leistung nach

§ 24 a Abs. 2 SGB V die Zuzahlungs- vorschrift nach § 31 Abs. 3 SGB V an- zuwenden ist. Danach müßten Versi- cherte im 19. und 20. Lebensjahr für hormonelle Antikonzeptiva und In- trauterinpessare eine Zuzahlung von 3,— DM je Mittel leisten. Die Lei- stungsreferenten der Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten dagegen die Auffassung, daß es sich hier um ei- ne „Vorsorgeleistung" handele, bei der

— vergleichbar der Regelung für die Mutterschaftsvorsorge (§ 196 Abs. 2 RVO) — die Zuzahlung entfalle. Die Spitzenverbände der Krankenkassen empfehlen daher, bis zu einer abschlie- ßenden Klärung dieses Sachverhaltes auf dem Arzneiverordnungsblatt den

„Freivermerk" anzukreuzen.

Den Kassenärzten wird in diesem Zusammenhang empfohlen, Mittel zur Empfängnisverhütung für den an- spruchsberechtigten Personenkreis, d. h. bis zum vollendeten 20. Lebens- jahr, stets auf einem gesonderten Re- zept zu verordnen. Auf diese Weise wird vermieden, daß bei den 18- und 19-jährigen Versicherten aufgrund ei- ner gemeinsamen Verordnung von zu- zahlungsfreien Antikonzeptiva und zu- zahlungspflichtigen anderen Arznei- mitteln letztere zuzahlungsfrei abgege- ben werden können.

Nachstehend wird der für die kas- senärztliche Versorgung relevante Ar- tikel 2 des Schwangeren- und Familien- hilfegesetzes im Original-Gesetzes- wortlaut wiedergegeben.

von empfängnisregelnden Mitteln.

(2) Versicherte bis zum vollende- ten 20. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhüten- den Mitteln, soweit sie ärztlich verord- net werden.

§ 24 b

Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation

(1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer nicht rechts- widrigen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt.

Der Anspruch auf Leistungen bei ei- nem nicht rechtswidrigen Schwanger-

Schwangeren- und Familienhilfegesetz:

Verordnung von Mitteln zur Empfängnisregelung

Artikel 2

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

A1 -2886 (70) Dt. Ärztebl. 89, Heft 36, 4. September 1992

(2)

BUNDESÄRZTEKAMMER

Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft

Abwehr von Arzneimittelrisiken, Stufe II:

Teucrium Chamaedris (Edelgamander)-haltige Arzneimittel

schaftsabbruch besteht nur, wenn die- ser in einem Krankenhaus oder einer sonstigen hierfür vorgesehenen Ein- richtung im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Re- form des Strafrechts vorgenommen wird.

(2) Es werden ärztliche Beratung über die Erhaltung und den Abbruch der Schwangerschaft, ärztliche Unter- suchung und Begutachtung zur Fest- stellung der Voraussetzungen für eine nicht rechtswidrige Sterilisation oder für einen nicht rechtswidrigen Schwan- gerschaftsabbruch, ärztliche Behand- lung, Versorgung mit Arznei-, Ver- bands- und Heilmitteln sowie Kranken- hauspflege gewährt. Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn Versicher- te wegen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwan- gerschaft durch einen Arzt arbeitsunfä- hig werden, es sei denn, es besteht ein Anspruch nach §§ 44 Abs. 1. ❑

Lehrgang zur Einführung

in die kassenärztliche Versorgung

KV Mecklenburg-Vorpommern 9. Oktober

0-2356 Sellin/Rügen, Cliff-Hotel GmbH, Rügen. Beginn 10.00 Uhr — En- de gegen 17.00 Uhr. Schriftliche An- meldungen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift an die Kassenärztliche Ver- einigung Mecklenburg-Vorpommern, Gadebuscher Str. 153, 0-2762 Schwe- rin, Tel. 0 84/46 40 44 oder 36 40 10.

Die Teilnahmegebühr von 30 DM wird am Tage des Lehrgangs bar erhoben.

Die übrigen Termine für die Mona- te September und Oktober wurden in den Heften 31/32 und 33 des Deut- schen Ärzteblattes veröffentlicht. ❑

Kassenarztsitze

Thüringen

Vom Vorstand der Kassenärztli- chen Vereinigung Thüringen werden folgende Kassenartzsitze als vordring- lich zu besetzen ausgeschrieben:

Im Bereich Sonneberg/Neuhaus (Einwohnerzahl: 95 000)

1 Radiologe

1 Neurologe und Psychiater Im Bereich Artern (Einwohnerzahl:

54 300)

1 Orthopäde

Im Bereich Bad Salzungen (Ein- wohnerzahl: 87 700)

1 Neurologe und Psychiater Nach der Bedarfsplanung der Kassen- ärztlichen Vereinigung Thüringen sind im genannten fachärztlichen Planungs- bereich die Stellen der o. g. Arztsitze zu besetzen. Der Versorgungsbereich umfaßt die vorgenannte Einwohner- zahl. Am vorgesehenen Praxissitz sind

Das Bundesgesundheitsamt (BGA) hat am 10. August 1992 im Rahmen ei- ner schriftlichen Anhörung nach dem Stufenplan II den betroffenen pharma- zeutischen Unternehmern bekanntge- geben, daß auf der Basis der vorliegen- den Unterlagen und Erkenntnisse es nicht für vertretbar gehalten wird, die o. g. Arzneimittel weiterhin in den Verkehr zu bringen.

Es besteht der begründete Ver- dacht, daß sie bei bestimmungsgemä- ßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkennt- nissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Be- gründung („Originaltext"):

„Seit 1984 sind in Frankreich 26 Fälle von Leberzellnekrosen (h6patitis cytolytiques) im Zusammenhang mit der Anwendung von Teucrium-haltigen Arzneimitteln bekannt geworden. In 12 dieser Fälle erfolgte eine positive Reexposition.

Nachdem in jüngster Zeit den Her- steller Brenner-Efeka Berichte über vermehrtes Auftreten von Schmerzen und Brennen bei der Injektion von Ef- fektion Injektionslösung, sulfitfrei Am- pullen erreicht haben, ruft Brenner- Efeka aus Gründen der Arzneimittelsi- cherheit folgenden Chargen-Nrn. des o. g. Arzneimittels zurück: 001, 002, 644G1, 645G1, 646G1, 647G1, 1A2, 2A2.

alle Schularten vertreten. Die Stadt des obengenannten Einzugsgebietes unter- stützt ebenfalls die Niederlassung die- ser Gebietsärzte und ist bei der Be- schaffung von Praxisräumen behilflich.

Anfragen oder Bewerbungen rich- ten Sie bitte an: Kassenärztliche Verei- nigung Thüringen, Abt. Sicherstellung, Bauhausstraße 11, 0-5300 Weimar, Tel: Weimar/62891 (Abt.-Leiterin Frau Panzer), Fax: Weimar/3384.

Diesem durchaus erheblichen Risi- ko steht nach hier vorliegenden Infor- mationen eine angemessene Wirksam- keit in den beanspruchten Anwen- dungsgebieten nicht gegenüber.

Aus diesen Gründen ist beabsich- tigt, die Zulassungen für die betroffe- nen Arzneimittel (gemäß §§ 30 Abs. 1, 25 Abs. 2 Nr. 5 AIVIG) zu widerrufen."

Die Hersteller können lt. BGA ein weiteres Verfahren nach dem Stufen- plan vermeiden, indem sie innerhalb von 10 Tagen auf die Zulassung der be- troffenen Arzneimittel verzichten oder, bei Kombinationsarzneimitteln, den Bestandteil Teucrium im Rahmen ei- ner Änderungsanzeige eliminieren, so- fern die Wirksamkeit in den bean- spruchten Anwendungsgebieten davon nicht negativ beeinflußt wird.

Arzneimittelkommission der Deut- schen Ärzteschaft, Aachener Straße 233-237, W-5000 Köln 41, Tel:

02 21/40 04-5 20, Fax 02 21/40 04-5 39.

Der Hersteller bittet höflichst um Überprüfung der Bestände und ggf.

Rückgabe ausschließlich o. g. Chargen gegen Erstattung.

Dieser Arzneimittel-Rückruf wurde bereits am 10. August 1992 in Form ei- nes Rote-Hand-Briefes an alle Allgemeinärzte, Internisten und Or- thopäden versandt.

Brenner-Efeka-Pharma GmbH, Postfach 88 08, 4400 Münster

Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft

Chargenrückruf:

Effekten Injektionslösung, sulfitfrei Ampullen

Dt. Ärztebl. 89, Heft 36, 4. September 1992 (71) A1-2887

Referenzen

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