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Verbot der Werbung für den Abbruch einer Schwangerschaft

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256 Ärzteblatt Sachsen 6 / 2011

Verbot der Werbung für den Abbruch einer Schwangerschaft

Wir möchten darauf hinweisen, dass Ärzte, insbesondere sind Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburts- hilfe betroffen, nicht für den Ab - bruch der Schwangerschaft werben dürfen.

§ 219 a Strafgesetzbuch (StGB) (1) Wer öffentlich, in einer Ver- sammlung oder durch Verbreiten von Schriften seines Vermögens- vorteils wegen oder in grob anstö- ßiger Weise

1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsab- bruchs oder

2. Mittel, Gegenstände oder Ver- fahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eig- nung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen sol- chen Inhalts bekannt gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder mit Geldstrafe be - straft.

(2) Abs. 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn Ärzte oder auf Grund Gesetzes anerkannte Beratungsstellen dar- über unterrichtet werden, welche Ärzte, Krankenhäuser oder Ein- richtungen bereit sind, einen Schwangerschaftsabbruch unter den Voraussetzungen des § 218 a Absätze 1 bis 3 StGB vorzuneh- men.

(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Tat gegenüber Ärzten oder Personen, die zum Handel mit den in Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Mitteln oder Gegenständen befugt sind, oder durch eine Ver- öffentlichung in ärztlichen oder pharmazeutischen Fachblättern begangen wird.

Der Ausschuss Berufsrecht der Säch- sischen Landesärztekammer hatte sich mit der Problematik bereits befasst. Der Hinweis von Fachärzten für Frauenheilkunde und Geburts- hilfe, dass in der Praxis Schwanger- schaftsabbrüche durchgeführt wer- den, erfolgt in den meisten Fällen im Rahmen der Darstellung des Leis- tungsspektrums einer Praxis im Inter- net oder anderen Medien. Beurtei- lungsmaßstab hierfür ist die Rege- lung des § 27 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer.

Danach sind dem Arzt sachliche berufsbezogene Informationen ge - stattet. Berufswidrige Werbung ist dem Arzt untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irre- führende oder vergleichende Wer- bung. Der Arzt darf eine solche Wer- bung durch andere weder veranlas- sen noch dulden.

Nach der durch den Ausschuss Berufsrecht gewonnenen Auffassung ist die Angabe, dass Schwanger- schaftsabbrüche durchgeführt wer- den, weder irreführend, vergleichend noch anpreisend und gemäß dem ärztlichen Berufsrecht im engeren Sinne ankündbar.

Die Angabe des Tätigkeitsspektrums dient schließlich auch dazu, den Pati- entinnen einen kompetenten An - sprechpartner für ihre medizinischen Probleme und ihre persönliche Kon- fliktlage aufzuzeigen. Es wird auch verhindert, dass Patientinnen selbst oder durch Dritte strafbare Handlun- gen eines Schwangerschaftsabbru- ches durchführen (lassen).

Berücksichtigung finden muss jedoch auch § 27 Abs. 3 Satz 3 der Berufs- ordnung. Aufgrund dieser Regelung bleiben Werbeverbote anderer ge - setzlicher Bestimmungen unberührt.

Als solches Werbeverbot wird man auch den entsprechenden Straftat- bestand des § 219 a StGB erachten müssen.

Zwar sieht die Regelung in § 219 a Abs. 2 StGB – in eingeschränkter Form – ähnliche Informationsmög- lichkeiten vor. Jedoch gelten die legalen Informationsmöglichkeiten nur im Verhältnis Arzt – Arzt und Arzt – anerkannte Beratungsstelle.

Somit kann der bloße Hinweis auf die Möglichkeit der Durchführung eines Schwangerschaftsabbruchs auf der Homepage der Ärzte oder ihrer Praxen als strafrechtlich zu würdi- gendes Verhalten durch die Staats- anwaltschaften angesehen werden.

Bitte überprüfen Sie Ihre Homepage dahingehend. Der Sächsischen Lan- desärztekammer sind Bestrebungen von Vereinen bekannt, die gezielt Internetseiten auf derlei Hinweise abprüfen und Strafanzeigen stellen.

Dr. jur. Alexander Gruner Leiter der Rechtsabteilung

Vorsicht bei Branchen- verzeichnissen

Wiederholt haben uns Ärzte über die zweifelhaften Methoden von Firmen, die mit Eintragungsangeboten meist in Online-Verzeichnissen werben, informiert.

Die Masche ist meist gleich. Bei dem Angebot im Anschreiben wird dem Arzt mitgeteilt, dass die regelmäßige Kontrolle seiner gespeicherten kos- tenlosen Grunddaten anstehe und er die angegebenen Daten überprüfen

möge. Eventuell falsche oder unvoll- ständige Angaben könnten korrigiert werden. Zwar versteckt im „Kleinge- druckten“, aber durchaus lesbar, wird an anderer Stelle angemerkt, dass bei Unterschreiben des korri- gierten Datenblattes ein kosten- pflichtiger sogenannter Premiumein- trag erfolge. In dem guten Glauben, die kostenlosen Grunddaten zu kor- rigieren, unterschreibt der Arzt letzt- lich einen Vertrag über die Veröffent- lichung seiner Daten in einem Online-Verzeichnis mit Kosten von bis zu 1.000,00 Euro/Jahr über einen

Vertragszeitraum von zwei bis drei Jahren.

Oft stellt sich das Verzeichnis als dürre Homepage heraus, die keiner- lei Werbeeffekt für den Arzt bringt, weil kein potentieller Patient dieses Verzeichnis zur Kenntnis nimmt.

Lesen Sie daher diese Angebote genau durch und prüfen Sie, ob das Angebot einen Mehrwert für Ihre Arztpraxis bringt. Werfen Sie die Werbepost im Zweifelsfall dorthin, wohin sie gehört – in den Papierkorb.

Bitte informieren Sie auch Ihr Praxis- personal.

Recht und Medizin

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