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Archiv "Mobbing durch den Chefarzt begründet Zahlung von Schmerzensgeld" (29.02.2008)

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A484 Deutsches ÄrzteblattJg. 105Heft 929. Februar 2008

S T A T U S

ein Gewehr ein Gewehr), strangu- lierte Hernien, Kaiserschnitte, Ute- rusrupturen, zum Teil mit Blasen- rupturen, Überrolltraumen (Trakto- ren in gebirgigem Gelände) mit Le- berrupturen; und all dies bei einer Bevölkerung, der man – warum auch immer – mit Engelsgeduld ei- ne Blutkonserve für den nächsten Verwandten abtrotzen muss.

Der tägliche Kampf der Hebam- me und die Ursache für erhebliche geburtshilfliche Komplikationen ist die häufig vorhandene pharaonische Beschneidung. Ein Introitus, der ge- rade mal einer Fingerkuppe Einlass gewährt, lässt die Frage aufkom- men, wie Schwangerschaften ei- gentlich zustande gekommen sein mögen. Frauen mit verschleppten Querlagen, bereits für den Kaiser- schnitt vorbereitet, werden gelegent- lich von aufgebrachten Großmüttern aus dem Krankenhaus getrieben, die Schnittentbindung erscheint man- chen offenbar als moderner Schnick- schnack. Der unvermeidliche tödli- che Ausgang wird als Schicksal hin-

genommen. Die Anästhesie wird im Wesentlichen mit Ketanest durchge- führt; Spinalanästhesie ist im Übri- gen Standard. Seit Kurzem verfügt der OP über ein Pulsoxymeter als einzige Monitormöglichkeit neben

Stethoskop und Blutdruckmess- gerät. Für Laparotomien kann jetzt dank eines Verdampfers mit Halo- than und auch mit Äther nach einer Intubation beatmet werden.

Wichtigstes Thema ist die perma- nente Aus- und Weiterbildung der einheimischen Mitarbeiter, die mit ganz unterschiedlichen Vorausset- zungen hier ihre Tätigkeit aufneh- men. Auch wenn nur rudimentäre Kenntnisse der Anatomie vorhanden sind, kann man Mitarbeiter ausbil- den, Kaiserschnitte durchzuführen, ebenso wie Spinalanästhesien. Ul- traschalluntersuchungen werden ein- gehend verfolgt und diskutiert.

Krankenpflege ist ein schwieriges Thema im afrikanischen Kontext, wo doch die Familienangehörigen im Wesentlichen die Pflege überneh- men. Infusionstherapie von restlos dehydrierten Säuglingen und Klein-

kindern, Vakuumextraktionen in der Geburtshilfe, all dies sind Themen, denen wir uns stellen müssen.

Bislang wurde das Wasser für das Krankenhaus in Eimern auf dem Kopf transportiert, demnächst wird dies ein Ende haben. Ein Brunnen wird direkt am Krankenhaus gebohrt, Pumpe und Wassertanks werden installiert. Damit wird endlich die Möglichkeit geschaf- fen, ein wenig mehr Hygiene in den OP zu bringen. Dann können auch die nicht enden wollenden septischen Wunden ausgiebig gespült werden.

Wir, die internationalen Mitarbei- ter, sind auf einem kleinen, einge- zäunten Gelände untergebracht, in Lehmhütten mit Strohdächern. Die Dusche besteht aus einem, unter ei- nem Baum hochgezogenem Wasser- kanister. Alles ist sehr einfach und etwas gewöhnungsbedürftig. Die Er- nährung produziert kein Überge- wicht. Die Anwesenheit für das Kran- kenhaus rund um die Uhr über einige Monate wird im Laufe der Zeit an- strengend, andererseits gibt es keine Möglichkeit „mal eben“ wegzufah- ren. Der nächste Ort ist Kauda, eine etwas größere Ansiedlung mit einem Markt. Die seltenen Fahrten dahin müssen als Abwechslung reichen.

Nach Monaten bei 35 °C im Schatten freut man sich dann doch auf ein küh- les Deutschland. Irgendwann. I Gabriele Kortmann, Chirurgin

Dr. Karl Eiter, Allgemeinarzt

RECHTSREPORT

Mobbing durch den Chefarzt begründet Zahlung von Schmerzensgeld

Ein Oberarzt, der vom Chefarzt seiner Abteilung in seiner fachlichen Qualifikation herabgewürdigt wird und deshalb psychisch erkrankt, kann ge- gen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmer- zensgeld erheben. Die Entlassung des Chefarztes kann er aber im Regelfall nicht verlangen. Einen gleichwertigen Arbeitsplatz, an dem er nicht mehr den Weisungen seines bisherigen Chefarz- tes untersteht, kann er nur dann beanspruchen, wenn ein solcher vorhanden ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Ein Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsor- gepflicht auf das Wohl und die berechtigten In- teressen von Arbeitnehmern Rücksicht zu neh- men. Dies hat auch zur Folge, dass er deren Persönlichkeitsrechte nicht verletzen darf. Auch haben Arbeitnehmer im Fall einer Verletzung Anspruch darauf, dass eine fortwährende Beein- trächtigung beseitigt wird und weitere Verlet- zungshandlungen unterbleiben.

Im entschiedenen Fall führte der Verwaltungs- direktor eine Reihe von Gesprächen mit den be- troffenen Ärzten sowie mit anderen Mitarbeitern.

Der Versuch, dann unter Leitung eines externen

Vermittlers die Auseinandersetzung zu schlich- ten, schlug aber fehl. Denn der Chefarzt hielt ein solches Vorgehen nicht für zielführend. Weitere Konfliktvermittlungsverfahren wurden ebenso er- gebnislos abgebrochen.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts haben sich mehrere Vorfälle ereignet, die geeig- net waren, die Person des klagenden Arztes und seine fachliche Qualifikation herabzusetzen. Das Verhalten des Chefarztes begründe aber keinen Anspruch gegen einen Arbeitgeber, dessen Ar- beitsverhältnis zu beenden. Der Oberarzt könne zwar verlangen, dass der Arbeitgeber zur Beseiti- gung der Störung Maßnahmen ergreife. Nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsge- setz, besteht aber kein Anspruch des Arbeitneh- mers auf bestimmte Maßnahmen.

Allerdings hat der Chefarzt die Gesundheits- schädigung des klagenden Oberarztes nach An- sicht des BAG schuldhaft verursacht. Dieser kann deshalb eine finanzielle Entschädigung ver- langen, da der Arbeitgeber nach § 278 Bürgerli- ches Gesetzbuch für das Verschulden seines als Erfüllungsgehilfen tätig gewordenen Chefarztes einzustehen hat. (Urteil vom 25. Oktober 2007, Az.: 8 AZR 593/06) RA Barbara Berner

Ursache für erhebliche geburtshilfliche Komplikationen ist die häufig vorhandene pharaonische Beschneidung.

Allgemeinarzt Karl Eiterbei der Visite – der OP bleibt den Notfällen vorbehalten.

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