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Archiv "Schmerz und Schmerzensgeld" (12.06.1975)

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Zur Fortbildung Aktuelle Medizin

WISSENSCHAFT UND PRAXIS

Schmerz und Schmerzensgeld

Ein gemeinsames Problem für Arzt und Jurist

Walter Weissauer

Die Umrechnung von physi- schen und psychischen Schmerzen in Geld stellt die Gerichte vor schwer lösbare Aufgaben. Der Arzt muß sich mit der Problematik des Schmerzensgeldes sowohl als Beklagter im Kunstfehler- prozeß als auch — weit häu figer — als Sachverständiger oder sachverständiger Zeuge auseinandersetzen.

Der Arzt kommt mit dem Problem des Schmerzensgeldes unter zwei verschiedenen, wenn nicht gar konträren Aspekten in Berührung.

Er muß damit rechnen, nach einer mißglückten Behandlung vom Pa- tienten auf Zahlung eines Schmer- zensgeldes in Anspruch genommen zu werden. Vor allem aber wird er als Sachverständiger oder sachver- ständiger Zeuge zugezogen, wenn es darum geht, Art und Intensität der Schmerzen und der psychi- schen Schäden zu beurteilen, die ein Verletzter erlitten hat. Der Arzt sollte deshalb über Wesen und Voraussetzungen von Schmerzens- geldansprüchen zumindest in gro- ben Zügen unterrichtet sein.

Rechtsgrundlage

des Schmerzensgeldanspruchs

Nach § 253 des Bürgerlichen Ge- setzbuches (BGB) kann wegen ei- nes Schadens, der nicht Vermö- gensschaden ist, Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert wer- den. Der wichtigste dieser Fälle ist im Rahmen der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die unerlaubte Handlung in

§ 847 BGB geregelt, dessen erster Satz lautet: „Im Falle der Verlet- zung des Körpers oder der Gesund- heit sowie im Falle der Freiheitsent- ziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld fordern."

Abgrenzung von anderen Ansprüchen und Sanktionen

Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist dem Wesen nach ein Schadens-

ersatzanspruch, nämlich ein An- spruch auf Ersatz des immateriel- len Schadens (Nichtvermögens- schaden). Er wird, wenn sich Schä- diger und Verletzter nicht einigen können, ebenso wie der materielle Schaden (Vermögensschaden), vom Geschädigten als Kläger vor Gericht im Zivilprozeß geltend ge- macht. Beim Arzt, der auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit als Schädiger in Anspruch genommen wird, ist der Schadensersatzan- spruch regelmäßig durch die Haft- pflichtversicherung abgedeckt.

Diese zivilrechtliche Haftung für die Verletzung eines anderen durch eine unerlaubte Handlung und die sich daraus ergebende Verpflichtung des Schädigers zur Wiedergutmachung der materiellen und immateriellen Schäden ist scharf zu trennen von der straf- rechtlichen Verantwortlichkeit, die sich aus dem gleichen Anlaß erge- ben kann. Die zivilrechtlichen An- sprüche auf Ersatz des Schadens, der durch eine unerlaubte Hand- lung verschuldet wurde, und der staatliche Strafanspruch, sowie der Zivilprozeß und das Strafverfahren, in denen diese Ansprüche verfolgt werden, stehen völlig unabhängig nebeneinander. Der Zivilrichter ist an eine vorausgehende Entschei- dung des Strafrichters, der wegen desselben Verhaltens, etwa unter dem Gesichtspunkt der Körperver- letzung oder fahrlässigen Tötung, auf Freispruch oder Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe erkennt, für die Beurteilung der Schadensersatzpflicht nicht gebun- den und umgekehrt. Freilich wird es häufig zu keinem strafrechtli- chen Verfahren kommen, wenn die

Schadensersatzansprüche befrie- digt werden, und zu keinem Zivil- prozeß, wenn der Angeklagte vom strafrechtlichen Vorwurf freige- sprochen wird.

Voraussetzungen für Anspruch auf Schmerzensgeld

Verletzung immaterieller Güter Die erste Voraussetzung eines An- spruchs auf Schmerzensgeld steht ausdrücklich im Gesetz: Es muß eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, eine Freiheitsent- ziehung oder (nach § 847 Abs. 2 BGB) ein Sittlichkeitsdelikt gegen eine weibliche Person vorliegen.

Verletzung des Körpers ist jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit, Verletzung der Ge- sundheit jede Störung der inneren Lebensvorgänge. Beide Fälle wer- den häufig ineinander übergehen.

Eine physische Einwirkung ist nicht erforderlich, auch psychische ge- nügen, und dies selbst dann, wenn sie durch eine sogenannte „Fern- wirkung" verursacht werden, wie etwa der seelische Schock, der durch die Nachricht über den tödli- chen Unfall eines nahen Familien- angehörigen ausgelöst wird. Eine Verletzung der Gesundheit ist bei einem solchen Schock freilich nur dann zu bejahen, wenn die Auswir-

kungen über die seelischen und ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen nahe Angehö- rige bei Todesnachrichten erfah-

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rungsgemäß ausgesetzt sind. Der Arzt wird sich als Gutachter in ei- nem solchen Fall also mit der Fra- ge auseinandersetzen müssen, ob es sich um seelische Erschütterun- gen mit Krankheitswert handelt (BGH VersR 1971, 905).

Tatbestand

der unerlaubten Handlung

Eine weitere Voraussetzung findet sich nicht im Wortlaut des

§ 847 BGB: Ein Anspruch auf Schmerzensgeld entsteht nur, wenn der Eingriff den Haftungstat- bestand einer unerlaubten Hand- lung erfüllt, also nur bei sogenann- ter Deliktshaftung. Das bedeutet zum einen, daß das Handeln objek- tiv rechtswidrig und darüber hinaus in aller Regel auch schuldhaft sein muß. So wird eine Haftung zum Beispiel nicht begründet, wenn ein ärztlicher Heileingriff trotz aller Sorgfalt wegen der inhärenten Risi- ken mißglückt. Bei dem zu fordern- den Verschulden kann es sich um nachgewiesenes oder — wie bei der Haftung für den Verrichtungs- gehilfen nach § 831 BGB — um ver- mutetes Eigenverschulden han- deln.

Die Begrenzung auf die Tatbestän- de der Deliktshaftung bedeutet darüber hinaus, daß kein Schmer- zensgeldanspruch — selbst bei schuldhafter Verletzung des Kör- pers oder der Gesundheit — gege- ben ist, wenn die Haftung auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt wird. Aus einer schuldhaften Ver- tragsverletzung läßt sich ein Schmerzensgeldanspruch eben- sowenig herleiten wie etwa aus einer Haftung nach dem Straßen- verkehrsgesetz oder dem Haft- pflichtgesetz. Eine Einschränkung ergibt sich auch daraus, daß für den wichtigen Bereich der Arbeits- unfälle ein Schmerzensgeldan- spruch gegenüber dem Arbeitge- ber und dem Arbeitskollegen ge- setzlich ausgeschlossen ist.

Freilich werden Schadensersatzan- sprüche nicht selten auf mehrere Haftungsgrundlagen, etwa auf Ver-

tragsverletzung und unerlaubte Handlung gestützt.

Beschränkung

auf immaterielle Schäden

Als dritte Voraussetzung bestimmt

§ 847 BGB, daß Schmerzensgeld nur für Schäden gefordert werden kann, die nicht Vermögensschäden sind, also für immaterielle Schä- den. Bei einer Kritik an der Höhe des Schmerzensgeldes sollte nicht übersehen werden, daß der Ver- letzte völlig unabhängig von dem Schmerzensgeld den vollen Ersatz des Vermögensschadens fordern kann.

Um den Unterschied zu verdeutli- chen:

Zu den materiellen Schäden gehö- ren im Falle der Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung zum Beispiel die gesamten Hei- lungskosten, der Verdienstausfall und die Aufwendungen infolge ei- ner Erhöhung der Bedürfnisse. Bei schweren Verletzungen mit Dauer- folgen, die zum Verlust der Er- werbsfähigkeit führen und die dau- ernde Betreuung des Verletzten durch eine Pflegeperson erfordern, können die materiellen Schäden aus einem Verkehrsunfall oder ei- ner mißglückten Heilbehandlung, auch wenn nur ein geringes Maß an Verschulden gegeben ist, in die Hunderttausende gehen.

Immaterielle Schäden sind physi- sche Schmerzen und alle psychi- schen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte als adäquat kausale Folgen der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung er- leidet. Zu den psychischen Beein- trächtigungen gehören alle nach- teiligen Folgen des Geschädigten für seine seelische Verfassung, wie Bedrückung wegen körperlicher Entstellung, Verringerung der Hei- ratschancen, Verlust an Lebens- freude wegen Siechtums, Sorge wegen drohender Verschlechte- rung des Gesundheitszustandes und Verkürzung der Lebenserwar- tung, Minderung des Selbstgefühls

wegen Potenzstörungen oder we- gen der Unmöglichkeit, eine ge- liebte Berufstätigkeit auszuüben.

Hierher gehören auch partielle Be- einträchtigungen wie der Verlust von Geschmacks- oder Geruchs- sinn und die Behinderung, einen geliebten Sport auszuüben.

Höhe des Schmerzensgeldes Das spezifische Problem des Schmerzensgeldanspruchs liegt in der Bemessung seiner Höhe. Kör- perlicher Schmerz läßt sich nicht in einer logischen Prozedur in Geld umrechnen, und noch* viel weniger gibt es einen plausiblen Umrech- nungsfaktor für seelisches Leid in Kapital- und Rentenzahlungen.

Selbst wenn es solche Umrech- nungsfaktoren gäbe, stünden wir noch vor der Tatsache, daß das Schmerzempfinden bei gleichem objektivem Verletzungsbefund indi- viduell sehr schwankt. Nahezu un- möglich dürfte es sein, Intensität und Dauer seelischen Leids zu ob- jektivieren: Zieht man diese Un- wägbarkeiten in Betracht, so ver- mag eine Bemessung des Schmer- zensgeldes nach festen Sätzen, etwa nach Tagen der stationären Behandlung, keineswegs zu befrie- digen.

Nach § 847 BGB ist eine „billige", das bedeutet eine unter Berück- sichtigung aller Umstände des Ein- zelfalles angemessene Entschädi- gung zu leisten. Auszugehen ist da- bei nach einer richtungsweisenden Entscheidung des Bundesgerichts- hofs von der Erwäriung, daß das Schmerzensgeld einem doppelten Zweck zu dienen hat: Es soll in er- ster Linie dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für im- materielle Schäden bieten, außer- dem kommt ihm aber auch eine Genugtuungsfunktion zu. Eine Auf- spaltung des Schmerzensgeldes in einen Betrag zum Ausgleich des Nichtvermögensschadens und ei- nen solchen zur Genugtuung sieht die Rechtsprechung jedoch nicht für zulässig an (BGH VersR 1961, 164).

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Zur Fortbildung Aktuelle Medizin Schmerzensgeld

Ausgleichsfunktion

Maßstab ist unter dem Gesichts- punkt der Ausgleichsfunktion der Geldbetrag, der erforderlich ist, um dem Verletzten für die erlittenen Unlustgefühle und die entgangene Lebensfreude einen Ausgleich durch die Gewährung von Daseins- freude in einer den Umständen nach noch möglichen anderen Form zu schaffen. Abzustellen ist bei diesem Ausgleich in erster Linie auf die Art, Intensität und Dauer der Schmerzen und der Beeinträchti- gung der Lebensfreude, die sich bei der gleichen Verletzung nach Lebensalter, Geschlecht und Beruf deutlich unterscheiden können. Die Skala der möglichen körperlichen, geistigen und seelischen Beein- trächtigungen ist groß, die vorüber- gehende Furcht der schwangeren Verletzten vor einer Fehlgeburt, die Angst um das Leben des mitver- letzten Ehegatten, die Dauer der stationären Behandlung, der Tren- nung von der Familie oder der Ar- beitsunfähigkeit sowie eine vor- übergehende Kahlköpfigkeit kön- nen ebenso darunter fallen wie die Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs oder die Unsil cherheit endgültiger Heilung.

Ebenso können seelische Belastun- gen durch einen langdauernden Prozeß oder durch unberechtiates Hinauszögern der Schadensregu- lierung eine Erhöhung des Schmer- zensgeldes rechtfertigen. Haben sich andererseits Umstände, die kausal auf die Verletzung zurück- zuführen sind, für den Verletzten günstig ausgewirkt, können sie zu einer Minderung des Schmerzens- geldanspruchs führen, was aller- dings nicht unbestritten ist.

Genugtuungsfunktion

Neben die Ausgleichsfunktion, die bei den zu berücksichtigenden Um- ständen an der Spitze zu stehen hat, tritt die Genugtuungsfunktion.

Käme nur die Ausgleichsfunktion in Betracht, so könnte dem Unfall- verletzten, der nach einigen Tagen stirbt, ohne das Bewußtsein wie- dererlangt zu haben, kein Schmer- zensgeldanspruch zuerkannt wer-

den, weil er subjektiv weder Schmerzen noch seelisches Leid empfunden hat. Als einer der we- sentlichen Faktoren für die Bemes- sung des Schmerzensgeldes ist im Rahmen der Genugtuungsfunktion vor allem der Grad des Verschul- dens zu werten. Grobe Fahrlässig- keit, besondere Rücksichtslosig- keit, Verantwortungslosigkeit oder Verwerflichkeit und vor allem vor- sätzliches Handeln erhöhen das Schmerzensgeld.

Weitere Gesichtspunkte

Außer den genannten Umständen sind nach der Rechtsprechung bei der Bemessung des Schmerzens- geldes insbesondere noch zu be- rücksichtigen: Vermögensverhält- nisse von Schädiger und Geschä- digtem, enge verwandtschaftliche Beziehungen zwischen ihnen, An- laß der Verletzung, besondere Kon- stitution des Verletzten (zum Bei- spiel Vorerkrankungen) oder Mit- verschulden des Geschädigten

(§ 254 BGB).

Schmerzensgeldtabellen, Schmerzensgeldrente

Auch eine weitgehende Verfeine- rung und Differenzierung der schmerzensgeldrelevanten Um- stände mindert nicht die Schwie- rigkeit, den Schmerz in einen be- stimmten Geldbetrag umzusetzen.

Anhaltspunkte können jedoch die von den Gerichten für denkbar schwerste Körperschäden zugebil- ligten Höchstsummen geben, die inzwischen Beträge von über 100 000 DM erreicht haben. Auch läßt sich aus der Fülle der gericht- lichen Entscheidungen, die in so- genannten Schmerzensgeldtabellen gesammelt und ausgewertet sind, auf längere Sicht eine gewisse Be- rechenbarkeit des Schmerzensgel- des herleiten.

Die Höhe des Schmerzensgeldes ist schließlich auch davon abhän- gig, ob es als einmalige Kapitalab- findung oder in Rentenform zu zah- len ist. Ein Anspruch auf eine Schmerzensgeldrente wird von der Rechtsprechung allerdings nur un-

ter bestimmten Voraussetzungen anerkannt, etwa bei dauernder, im- mer wieder neu und schmerzlich empfundener Lebensbeeinträchti- gung (zum Beispiel erhebliche kör- perliche Entstellung), anhaltenden Schmerzen, der Notwendigkeit wie- derholter ärztlicher Eingriffe oder der Ungewißheit des Behandlungs- erfolges.

Der Arzt als Sachverständiger oder sachverständiger Zeuge

Ebenso wie ein Richter überfordert wäre, wenn er in nicht ganz ein- fach gelagerten Fällen die körperli- chen Schmerzen und sonstigen Nachteile für die körperliche und seelische Verfassung des Verletz- ten beurteilen sollte, wäre auch der Arzt überfordert, wenn er ein Gut- achten zur Höhe des Schmerzens- geldes erstatten sollte. Denn dabei sind zahlreiche Faktoren mit zu be- rücksichtigen, die außerhalb seines beruflichen Aufgabenkreises lie- gen. Der Arzt begutachtet nicht das Schmerzensgeld als solches, son- dern Art, Intensität und Dauer der Schmerzen und Leiden, die sich aus der Verletzung ergeben. Des- halb wird es sogar für unzulässig gehalten, daß das Gericht einen Arzt nach der Höhe des seiner An- sicht nach angemessenen Schmer- zensgeldes frägt.

Bei der Ausarbeitung und Anwen- dung von Systemen und Methoden für die Erstattung ärztlicher Gut- achten zum Schmerzensgeld, die den immateriellen Schaden meßba- rer und damit berechenbarer ma- chen sollen, erscheint eine gewis- se Zurückhaltung am Platz. Für die Beurteilung physischer und psychi- scher Beeinträchtigunaen sind — wie jeder Arzt aus Erfahrung weiß

— letztlich immer die Umstände des konkreten Falles entscheidend.

Anschrift des Verfassers:

Ministerialdirigent Walter Weissauer

805 Freising Eckerstraße 34

1840

Heft 24 vom 12. Juni 1975 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

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