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Amtsblatt für den Landkreis Barnim Jg.2009, Heft 14

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(1)

Jahrgang 2009 Eberswalde, 23.12.2009 Nr. 14/2009

Inhaltsverzeichnis:

Amtlicher Teil:

Öffentliche Bekanntmachungen:

Bekanntmachungen des Landkreises Barnim

Seite 2 Bekanntmachung der Gebührensatzung zur Satzung über Abfallentsorgung im Landkreis Barnim - (Abfallgebührensatzung - AGS)

Seite 11 Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes des Landkreises Barnim

Seite 13 Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung zur Satzung für die Nutzung von Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Barnim

Seite 13 Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Nutzung von Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Barnim

Seite 15 Bekanntmachung der Verordnung des Landkreises Barnim zum Schutz von Bäumen - (BarBaumSchV)

Seite 18 Öffentliche Bekanntmachung zur 12. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes „Panke/Finow“ vom 16. Juli 1997

Seite 19 Bekanntmachung der 12. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes „Panke/Finow“ vom 16. Juli 1997

Seite 20 Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 66 Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)

Seite 20 Hinweis zur Veröffentlichung der Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages Barnim in der 4. Wahlperiode

Impressum

Amtsblatt für den Landkreis Barnim Herausgeber:

Landkreis Barnim Der Landrat

Anschrift: Am Markt 1 16225 Eberswalde Telefon: 03334/214 1 703

Fax: 03334/214 2 703

Mail: pressestelle@kvbarnim.de Druck: Druckerei R. Blankenburg

Börnicker Straße 13 16321 Bernau bei Berlin

Bezugsmöglichkeiten:

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim ist unter der Internetadresse

www.barnim.de

in den Seiten der Kreisverwaltung nachlesbar.

Das Amtsblatt für den Landkreis Barnim erscheint mindestens 6-mal pro Jahr und kann unter der neben stehenden Anschrift bezogen werden. Bei Postbezug wird ein Unkostenbeitrag in Höhe der geltenden Posttarife in Rechnung gestellt.

Das Amtsblatt wird in der Kreisverwaltung sowie in den Verwaltungen der Ämter und Gemeinden ausgelegt.

(2)

Bekannmachung der Gebührensatzung

zur Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim (Abfallgebührensatzung - AGS)

Gebührensatzung zur Satzung

über die Abfallentsorgung im Landkreis Barnim (Abfallgebührensatzung - AGS)

PRÄAMBEL

Aufgrund des § 5 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LKrO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S. 398 und S. 433) zuletzt geändert durch Artikel Abs 1 des Gesetzes vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286) und des § 9 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) vom 06.06.1997 (GVBl. I S. 40) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.05.2009 (GVBl. I S. 175) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02.10.2008 (GVBl. I S. 218) hat der Kreistag des Landkreises Barnim durch Beschluss vom 25.11.2009 folgende Abfallgebührensatzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck der Satzung

§ 2 Gebührenpflichtige

§ 3 Beginn, Änderung und Ende der Gebührenpflicht

§ 4 Von den Abfallgebühren umfasste Leistungen

§ 5 Gebührenmaßstäbe im Rahmen der Systemabfuhr

§ 6 Gebührenmaßstab für Sonderabfuhren

§ 7 Gebührenmaßstab im Rahmen der Benutzung von Entsorgungsanlagen

§ 8 Gebührensätze

§ 9 Sonstige Gebühren

§ 10 Gebührenbefreiung bei Abwesenheit

§ 11 Erhebung und Fälligkeit der Gebühren

§ 12 Ordnungswidrigkeit

§ 13 Inkrafttreten

Zweck der Satzung§ 1

(1) Für die Inanspruchnahme der Leistungen, Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung und die umweltgerechte Entsorgung von Abfällen erhebt der Landkreis Abfallentsorgungsgebühren nach dem Prinzip des Kostendeckungsgebotes.

(2) Die Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben.

Gebührenpflichtige§ 2

(1) a) Gebührenpflichtiger ist der Anschlusspflichtige gemäß § 9 der Abfallentsorgungssatzung. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstücks. Ist der Grundstückseigentümer nicht ermittelbar, so tritt an seine Stelle der

Amtlicher Teil

Öffentliche Bekanntmachungen

(3)

Formalverfügungsberechtigte oder unmittelbare Besitzer gemäß dem Gesetz über offene Vermögensfragen. Gebührenpflichtige sind zudem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Mehrere Grundstückseigentümer eines Grundstückes haften als Gesamtschuldner.

b) Der Wechsel der Gebührenpflichtigen ist anzeigepflichtig seitens des bisherigen und des neuen Eigentümers.

Unterlassen es der bisherige und der neue Gebührenpflichtige, den Wechsel anzuzeigen oder kommen sie ihrer Anzeigepflicht verspätet nach, so haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die in der Übergangszeit fällig geworden sind.

c) Soweit der Eigentümer oder die sonstige Eigentums- und Berechtigungslage ungeklärt ist, ist derjenige Gebührenpflichtiger, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht der Besitzer des betroffenen Grundstückes ist.

(2) Bei vollständig oder teilweise gewerblich oder freiberuflich genutzten Grundstücken ist abweichend von Abs. (1) der Gewerbetreibende oder der Freiberufler für die auf ihn entfallende Abfallgebühr gemäß § 5 Abs. (2) dieser Satzung Gebührenpflichtiger, sofern er dies beantragt. Damit ist der nach Abs. (1) Pflichtige nicht von seinen Pflichten entbunden.

(3) Bei Erholungsgrundstücken ist abweichend von Abs. (1) der Mieter oder Pächter oder der aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte Gebührenpflichtiger.

Der Eigentümer des Grundstückes ist verpflichtet, Auskunft über die Person des Mieters oder Pächters oder des aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Nutzung des Grundstückes Berechtigten zu geben. Kommt er dieser Pflicht nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Aufforderung nach, so ist der Gebührenpflichtige gemäß Abs. (1) gebührenpflichtig.

(4) Bei Kleingartenanlagen i. S. d. Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) ist abweichend von Abs. (1) die Kleingartenorganisation Gebührenpflichtiger, sofern diese rechtsfähig und Zwischenpächter i. S. d. § 4 Abs. (2) BKleingG ist. Im Übrigen ist der Gebührenpflichtige gemäß Abs. (1) gebührenpflichtig.

(5) Bei der gemeinsamen Nutzung von Abfallbehältern durch Anschlusspflichtige von Gewerbe- oder Erholungsgrundstücken oder saisonalen Erholungsgrundstücken gemäß § 12 Abs. (4) und (5) der Abfallentsorgungssatzung haften die Gebührenpflichtigen gesamtschuldnerisch.

(6) Bei der Benutzung von Abfallsäcken und Laubsäcken ist der Erwerber gebührenpflichtig.

(7) Gebührenpflichtig bei Sonderabfuhren ist derjenige, der die Leistung in Auftrag gibt.

(8) Gebührenpflichtig im Falle der Selbstanlieferung zur Abfallentsorgungsanlage ist der Abfallerzeuger, es sei denn, dem Landkreis liegt vom Abfallanlieferer eine Erklärung vor, nach der er die Anlieferungsgebühr oder das Anlieferungsentgelt nach Benutzungsordnung der jeweiligen Anlage übernimmt.

Beginn, Änderung und Ende der Gebührenpflicht§ 3

(1) Erstveranlagung:

Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem der bzw. die Abfallbehälter dem Entsorgungspflichtigen bereitgestellt worden sind.

(2) Wechsel des Gebührenpflichtigen:

Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht bei Einhaltung der

Mitteilungsfrist mit Beginn des Monats, der dem Wechsel des Gebührenpflichtigen folgt, auf den neuen Pflichtigen über.

(3) Nutzungsübergang:

Die Gebührenpflicht für Nutzer, Mieter oder Pächter nach § 2 Abs. (2) bis (4) dieser Satzung entsteht mit Beginn des Monats, der dem Monat des Nutzungsüberganges folgt. Sie erlischt bei Einhaltung der Mitteilungsfrist mit Ablauf des Monats, in dem der Nutzungsübergang erfolgt.

(4) Abmeldung:

Die Gebührenpflicht erlischt bei Einhaltung der Mitteilungsfrist mit Ablauf des Monats, in dem die Personen und/oder die Abfallbehälter abgemeldet werden.

(5) Änderungen:

Änderungen von Personenzahl, Behältergröße und –zahl sowie Leerungszyklus und Nutzungsart werden mit Beginn des Monats gebührenwirksam, in dem diese bei Einhaltung der Mitteilungsfrist eintreten.

(4)

(6) Mitteilungsfrist:

Sämtliche Änderungen sind vom Gebührenpflichtigen innerhalb von 21 Kalendertagen schriftlich dem Landkreis mitzuteilen. Unterlassene oder verspätete Änderungsmitteilungen entbinden nicht von der Gebührenpflicht.

(7) Treten im Laufe des Kalenderjahres Änderungen ein oder werden dem Landkreis nachträglich Umstände bekannt, die die Festsetzung einer neuen Gebühr rechtfertigen, kann die Gebühr neu festgesetzt werden. Die Gebühr kann ggf. unter Aufhebung eines bereits ergangenen Bescheides entweder im Widerspruchsverfahren oder/und durch den Erlass eines gesonderten Bescheides festgesetzt werden. Bereits entrichtete Gebühren werden gegen eine weitere Gebührenschuld aufgerechnet. Ist die Gebührenschuld beglichen, werden die zuviel entrichteten Gebühren erstattet.

Von den Abfallgebühren umfasste Leistungen§ 4

(1) Die Abfallgebühren setzen sich aus einer Pauschalgebühr und einer Leistungsgebühr zusammen.

(2) Die Pauschalgebühr für Wohngrundstücke dient der Deckung der anteiligen Kosten, die dem Landkreis Barnim durch

a) das Vorhalten des Entsorgungssystems,

b) das Einsammeln, Transportieren und Entsorgen von Sperrmüll,

c) die Entsorgung von Sonderabfallkleinmengen aus Haushaltungen mittels Schadstoffmobil und Schadstoffannahmestelle,

d) das Einsammeln, Transportieren und Verwerten von Altpapier (PPK) außerhalb von flächendeckenden Rücknahmesystemen nach § 6 (3) Verpackungsverordnung,

e) Verwaltungsaufwendungen,

f) Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung,

g) den Betrieb, die Ertüchtigung und die Nachsorge der Abfallentsorgungsanlagen sowie h) die Entsorgung illegal abgelagerter Abfälle gemäß § 9 Abs. (2) BbgAbfBodG entstehen.

(3) Die Pauschalgebühr für Gewerbegrundstücke dient der Deckung der anteiligen Kosten, die dem Landkreis durch

a) das Vorhalten des Entsorgungssystems, b) Verwaltungsaufwendungen,

c) Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung,

d) den Betrieb, die Ertüchtigung und die Nachsorge der Abfallentsorgungsanlagen sowie e) die Entsorgung illegal abgelagerter Abfälle gemäß § 9 Abs. (2) BbgAbfBodG

entstehen.

(4) Die Pauschalgebühr für Erholungsgrundstücke dient der Deckung der anteiligen Kosten, die dem Landkreis durch

a) das Vorhalten des Entsorgungssystems, b) die Entsorgung von Sperrmüll,

c) die Entsorgung von Sonderabfallkleinmengen mittels Schadstoffmobil und Schadstoffannahmestelle,

d) das Einsammeln, Transportieren und Verwerten von Altpapier (PPK) außerhalb von flächendeckenden Rücknahmesystemen nach § 6 (3) Verpackungsverordnung,

e) Verwaltungsaufwendungen,

f) Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung,

g) den Betrieb, die Ertüchtigung und die Nachsorge der Abfallentsorgungsanlagen sowie h) die Entsorgung illegal abgelagerter Abfälle gemäß § 9 Abs. (2) BbgAbfBodG

(5)

entstehen.

(5) Die Pauschalgebühren für saisonale Gewerbegrundstücke umfassen die aufgrund der nur zeitweiligen Nutzung anteilig in Anspruch genommenen in Abs. (3) genannten Leistungen.

Die Pauschalgebühren für saisonale Erholungsgrundstücke umfassen die aufgrund der nur zeitweiligen Nutzung anteilig in Anspruch genommenen in Abs. (4) genannten Leistungen.

(6) Die Leistungsgebühr für die Entsorgung von Hausmüll und hausmüllähnlichem Gewerbeabfall von Wohn-, Gewerbe- und Erholungsgrundstücken dient der Deckung der anteiligen Kosten, die dem Landkreis durch

a) das Einsammeln und Transportieren sowie

b) die Entsorgung des Hausmülls und hausmüllähnlichem Gewerbeabfall entstehen.

(7) Die Abfallgebühren für zugelassene Abfallsäcke dient der Deckung der anteiligen Kosten, die dem Landkreis durch

a) das Einsammeln und Transportieren sowie

b) die Entsorgung des Hausmülls und hausmüllähnlichem Gewerbeabfalls c) und damit zusammenhängende Verwaltungsaufwendungen

entstehen.

(8) Die Abfallgebühren für zugelassene Laubsäcke dienen der Deckung der Kosten, die dem Landkreis durch

a) das Einsammeln und Transportieren, b) das Kompostieren und

c) damit zusammenhängende Verwaltungsaufwendungen entstehen.

§ 5

Gebührenmaßstäbe im Rahmen der Systemabfuhr (1) Wohngrundstücke:

a) Die Pauschalgebühr bestimmt sich nach der Anzahl der auf einem Grundstück wohnenden Personen. Dazu gehören auch Personen mit einem regelmäßig kurzzeitigen Aufenthalt.

b) Die Leistungsgebühr bestimmt sich nach der Anzahl und Größe der vom Landkreis bereitgestellten Abfallbehältnisse sowie nach deren Leerungszyklus.

c) Die Personenzahlen werden aufgrund der von den Gebührenpflichtigen mitgeteilten Daten festgestellt. Der Gebührenpflichtige ist anzeigepflichtig zur Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen.

Im Bedarfsfall werden die Daten vom Landkreis ermittelt.

(2) Gewerbegrundstücke:

a) Die Pauschalgebühr wird über eine Veranlagungspauschale, abhängig von dem vom Landkreis bereitgestellten Behältervolumen, bemessen.

b) Die Leistungsgebühr bestimmt sich nach der Anzahl und Größe der vom Landkreis bereitgestellten Abfallbehältnisse sowie nach deren Leerungszyklus.

(3) Erholungsgrundstücke:

a) Die Pauschalgebühr wird über eine Veranlagungspauschale, abhängig von dem vom Landkreis bereitgestellten Behältnisvolumen, bemessen.

b) Die Leistungsgebühr bestimmt sich nach der Anzahl und Größe der vom Landkreis bereitgestellten Abfallbehältnisse sowie nach deren Leerungszyklus.

(4) Bei gemischter Nutzung eines Grundstückes nach Abs. (1), (2) und (3) erfolgt für jede Nutzungsart eine getrennte Veranlagung, es sei denn, es werden gemäß § 12 Abs. (4) der Abfallentsorgungssatzung gewerbliche Abfälle gemeinsam in Abfallbehältern anderer Grundstücksarten entsorgt.

(6)

(5) Die Abfallgebühren für zugelassene Abfall- und Laubsäcke bestimmen sich nach der Anzahl der Abfall- und Laubsäcke.

§ 6

Gebührenmaßstab für Sonderabfuhren

(1) Die Gebühren für Sonderabfuhren bestimmen sich nach der Art und Anzahl der bereitgestellten Abfallbehältnisse (MGB 60, MGB 80, MGB 120, MGB 240, MGB 1.100¸ Abfallsäcke).

(2) Die Gebühren für die Sonderabfuhren von zugelassenen Großraumcontainern und Pressmüllcontainern bemessen sich nach der Anzahl und Größe der transportierten Container und nach dem Gewicht der zu entsorgenden Abfälle.

§ 7

Gebührenmaßstab im Rahmen der Benutzung von Entsorgungsanlagen

(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühren gemäß § 9 Abs. (2) bis (6) dieser Satzung sind Art, Beschaffenheit und Gewicht oder Volumen des Abfalls.

§ 8 Gebührensätze

(1) Die Pauschalgebühr für die Abfallentsorgung von Wohngrundstücken gemäß § 5 Abs. (1) dieser Satzung

a) beträgt monatlich 2,10 €/ Person.

(2) Die Pauschalgebühr für die Abfallentsorgung von Gewerbegrundstücken gemäß § 5 Abs.

(2) dieser Satzung beträgt in Abhängigkeit vom gestellten Behältnisvolumen:

a) MGB 60 (21-täglich) 2,15 € / Monat und Behälter,

b) MGB 80 (21-täglich) 2,90 € / Monat und Behälter,

c) MGB 120 (21-täglich) 4,30 € / Monat und Behälter,

d) MGB 240 (21-täglich) 8,60 € / Monat und Behälter,

e) MGB 1.100 (14-täglich) 59,00 € / Monat und Behälter, f) MGB 1.100 (wöchentlich) 118,00 € / Monat und Behälter, g) Abfallsack gemäß § 12 Abs. (9)

der Abfallentsorgungssatzung 2,00 € / Abfallsack.

(3) Die Pauschalgebühr für die Abfallentsorgung von Erholungsgrundstücken gemäß § 5 Abs.

(3) dieser Satzung beträgt in Abhängigkeit vom gestellten Behältnisvolumen:

a) MGB 60 (21-täglich) 2,25 € / Monat und Behälter,

b) MGB 80 (21-täglich) 3,00 € / Monat und Behälter,

c) MGB 120 (21-täglich) 4,50 € / Monat und Behälter,

d) MGB 240 (21-täglich) 9,00 € / Monat und Behälter,

e) MGB 1.100 (14-täglich) 62,00 € / Monat und Behälter, f) MGB 1.100 (wöchentlich) 124,00 € / Monat und Behälter, g) Abfallsack gemäß § 12 Abs. (9)

der Abfallentsorgungssatzung 0,70 € / Abfallsack.

(4) Die Leistungsgebühr gemäß § 5 Abs. (1) bis (3) dieser Satzung beträgt für die Entsorgung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen für jedes dem Entsorgungspflichtigen bereitgestellte Abfallbehältnis:

a) MGB 60 (21-täglich) 0,60 € / Monat,

b) MGB 80 (21-täglich) 0,80 € / Monat,

(7)

c) MGB 120 (21-täglich) 1,20 € / Monat,

d) MGB 240 (21-täglich) 2,40 € / Monat,

e) MGB 1.100 (14-täglich) 17,00 € / Monat,

f) MGB 1.100 (wöchentlich) 34,00 € / Monat,

g) Abfallsack gemäß § 12 Abs. (9)

der Abfallentsorgungssatzung 0,60 € / Stück.

(5) Die Leistungsgebühr für die Neuaufstellung, den Wechsel und den Abzug von Abfallbehältern beträgt 5,00 € je Behälter für alle vom Landkreis den Entsorgungspflichtigen bereitgestellten Abfallbehälter.

Erfolgt ein Wechsel der Abfallbehälter mit unterschiedlicher Behälterzahl für die Neuaufstellung und für den Abzug, so ist jeweils die größere Behälterzahl die Berechnungsgrundlage.

Die Gebühr für Behälteränderungen entfällt bei Neuanmeldung und bei Abmeldung von Gebührenpflichtigen zur Systemabfuhr.

(6) Die Leistungsgebühr gemäß § 5 Abs. (1) bis (3) dieser Satzung für den Wechsel des Leerungszyklus bei MGB 1.100 beträgt 3,00 € je Behälter für alle vom Landkreis bereitgestellten Abfallbehälter.

(7) Für die Entsorgung der Abfälle von saisonal genutzten Gewerbe- und Erholungsgrundstücken werden die Pauschalgebühr gemäß Abs. (2) und (3) sowie die Leistungsgebühr gemäß Abs. (4) über einen Berechnungszeitraum von 6 Monaten im Jahr erhoben.

Der Berechnungszeitraum saisonal erstreckt sich vom 01. April bis zum 30. September eines jeden Jahres.

(8) Die Gebühren für kostenpflichtige Sonderabfuhren betragen:

a) Leerungsgebühr zur Entsorgung von Hausmüll oder hausmüllähnlichem Gewerbeabfall mit MGB 60, MGB 80, MGB 120, MGB 240 und MGB 1.100 sowie die Abfuhr von Abfallsäcken gemäß § 6 Abs. (1) dieser Satzung:

i) MGB 60 8,50 € / Leerung,

ii) MGB 80 8,80 € / Leerung,

iii) MGB 120 9,60 € / Leerung,

iv) MGB 240 12,00 € / Leerung,

v) MGB 1.100 20,00 € / Leerung,

vi) Abfallsack 8,80 € / Abfuhr.

b) Transport- und Bearbeitungsgebühr für Großraumcontainer und Pressmüllcontainer gemäß § 6 Abs. (2) dieser Satzung:

i) Großraumcontainer 7 m³ (GC 7) 101,50 € / Containerabfuhr, ii) Großraumcontainer 10 m³ (GC 10)

110,00 € / Containerabfuhr, iii) Großraumcontainer 22 m³ (GC 22)

138,40 € / Containerabfuhr, iv) Pressmüllcontainer (PC)

88,90 € / Containerabfuhr.

c) Entsorgungsgebühren für Sonderabfuhren von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen mit Großraumcontainern und Pressmüllcontainern gemäß § 6 Abs.

(2) dieser Satzung:

i) 94,30 € / Mg Abfall.

(8)

d) Entsorgungsgebühren für Sonderabfuhren von zugelassenen Abfällen aus der ärztlichen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung mit Großraumcontainern und Pressmüllcontainern gemäß § 6 Abs. (2) dieser Satzung:

i) 94,30 € / Mg Abfall.

(9) Servicegebühr für MGB 60, MGB 80, MGB 120, MGB 240 und Abfallsäcke:

Für die Inanspruchnahme des Abholens von Abfallbehältern von ihrem Standplatz zum Sammelfahrzeug und den Rücktransport der geleerten Abfallbehälter zum Standplatz gemäß § 13 Abs. (2) der Abfallentsorgungssatzung wird eine Leistungsgebühr je bereitgestelltem Behälter wie folgt erhoben:

a) im Rahmen der Systemabfuhr von Abfallbehältnissen einschließlich Abfallsäcken i) Transportweg des Abfallbehältnis bis 15 m

0,45 €/ Monat,

ii) Transportweg des Abfallbehältnis 15 bis 30 m 0,65 €/ Monat,

iii) Transportweg des Abfallbehältnis 30 bis 50 m 0,90 €/ Monat.

b) im Rahmen der Sonderabfuhr von Abfallbehältnissen einschließlich Abfallsäcken i) Transportweg des Abfallbehältnis bis 15 m

0,45 €/ Leerung,

ii) Transportweg des Abfallbehältnis 15 bis 30 m 0,65 €/ Leerung,

iii) Transportweg des Abfallbehältnis 30 bis 50 m 0,90 €/ Leerung.

§ 9

Sonstige Gebühren

(1) a) Erwerb eines Abfallsackes von 80 l Inhalt nach § 11 Abs. (6) der Abfallentsorgungssatzung:

2,70 €/Stück.

b) Erwerb eines Laubsackes von 80 l Inhalt nach § 11 Abs. (7) der Abfallentsorgungssatzung:

2,50 €/Stück.

(2) Für die gewerbliche Anlieferung von Abfällen, die durch behördliche Anordnung für die Annahme an der Abfallumschlagstation Bernau zugelassen sind, wird eine Entsorgungsgebühr nach Anlage 1 erhoben.

(3) Für Abfälle aus Haushaltungen mit der AVV-Schlüssel-Nr. 20 03 99 (Siedlungsabfälle a. n. g.), die an die Recyclinghöfe des Landkreises vom Abfallerzeuger in Kleinmengen bis zu 2 m³ angeliefert werden, erhebt der Landkreis eine Gebühr in Höhe von 14,00 € / m³.

Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle sind von der Selbstanlieferung ausgeschlossen.

(4) Für das Verwiegen von Fahrzeugen, ohne Anlieferung von Abfällen,

wird eine Gebühr in Höhe von 6,00 € / Wiegung bei mehr als 10 Wägungen pro Monat 2,00 € / Wiegung

erhoben.

(5) Für die Annahme von Schadstoffen (Sonderabfallkleinmengen) sowie Batterien aus dem gewerblichen Bereich wird eine Gebühr einheitlich nach Benutzungsordnung des Schadstoffmobils bzw. der Recyclinghöfe des Landkreises erhoben.

(6) Bei missbräuchlicher Nutzung der Papierbehälter als Abfallbehälter ist vom Grundstückseigentümer oder sonstigen Pflichtigen nach § 9 Abfallentsorgungssatzung für die Entsorgung eine Gebühr nach § 8 Abs. (8) und (9) dieser Satzung zu entrichten.

(9)

(7) Bei missbräuchlicher Nutzung der Sammelbehältnisse für Leichtverpackungen als Abfallbehälter ist vom Grundstückseigentümer oder sonstigen Pflichtigen nach § 28 Abfallentsorgungssatzung für die Entsorgung eine Gebühr nach § 8 Abs. (8) und (9) dieser Satzung zu entrichten.

§ 10

Gebührenbefreiung bei Abwesenheit

(1) Personen, die nachweislich mehr als 6 Monate zusammenhängend von ihrem Wohnsitz aus Gründen des Berufes, der Ausbildung, wegen Ableistung des Grundwehrdienstes oder aus sonstigen nachweisbaren Gründen abwesend sind, können von der Gebührenveranlagung entsprechend der Dauer der Abwesenheit auf Antrag teilweise oder ganz befreit werden. Beginn und Ende der Abwesenheit sind meldepflichtige Ereignisse gemäß § 3 Abs. (6) dieser Satzung.

§ 11

Erhebung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Veranlagungszeitraum für die Gebühren nach § 5 dieser Satzung ist der 01. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres.

(2) Die Gebührenerhebung erfolgt für Wohngrundstücke, Gewerbegrundstücke und Erholungsgrundstücke nach § 8 Abs. (1) bis (6) und (9) dieser Satzung im ersten Quartal eines Jahres mittels Gebührenbescheid durch den Landkreis. Der Bescheid enthält die Endabrechnung des Vorjahres sowie die Festlegung von Abschlagszahlungen für das laufende Jahr. Die Abschlagszahlungen werden auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Bescheidlegung vorhandenen Daten ermittelt.

(3) Die Gebührenerhebung für Sonderabfuhren nach § 6 Abs. (1) bis (2) dieser Satzung und die Gebührenerhebung für die Anlieferung der Abfälle nach § 9 Abs. (3) dieser Satzung erfolgt spätestens drei Monate nach der Entsorgung der Abfälle durch den Landkreis.

(4) Die Gebühren nach § 8 Abs. (1) bis (6) und (9) dieser Satzung für die Abfallentsorgung von Wohngrundstücken, Gewerbegrundstücken und Erholungsgrundstücken sind als Vorauszahlung in zwei Halbjahresraten zu entrichten, fällig jeweils am 30. April und 30. September eines Jahres.

(5) Gebühren für die Abfallentsorgung von saisonalen Gewerbe- und Erholungsgrundstücken gemäß § 8 Abs. (7) dieser Satzung sind in einer Jahresrate zu entrichten, fällig am 31. Juli eines Jahres.

(6) Bei Anmeldung eines Gebührenpflichtigen im laufenden Jahr nach der Bescheidlegung gemäß Abs.

(2) erfolgt eine gesonderte Bescheidlegung. In diesem Fall werden die Gebühren 14 Tage nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

(7) Bei Abmeldung eines Gebührenpflichtigen im laufenden Jahr erfolgt die Aufrechnung der offenen Forderungen mit möglichen Überzahlungen nach Eingang der Abmeldung. In diesem Fall werden die Gebühren 14 Tage nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

(8) Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung ausgeglichen. Auf Antrag des Gebührenpflichtigen oder wenn eine Aufrechnung nicht möglich ist, werden die Überzahlungen erstattet.

(9) Die Gebühren für Sonderabfuhren nach § 8 Abs. (8) und (9) Buchst. b) dieser Satzung werden 14 Tage nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

(10) Gebühren nach § 9 Abs. (2) bis (5) dieser Satzung werden mit der Anlieferung der Abfälle in Barzahlung bzw. 14 Tage nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

(11) Gebühren nach § 9 Abs. (1) dieser Satzung für Abfallsäcke und Laubsäcke werden beim Erwerb fällig.

(12) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren (Vollstreckung) beigetrieben.

§ 12

Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. (1) und (3) sowie § 3 Abs. (6) dieser Satzung nicht seiner Anzeige- und Mitteilungspflicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür anderes vorsehen.

(3) Die vorgenannte Ordnungswidrigkeit wird durch den Landkreis Barnim geahndet.

(10)

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2010 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

Mit Inkrafttreten dieser Gebührensatzung tritt die Abfallgebührensatzung des Landkreises Barnim vom 12.12.2007 mit allen Änderungen außer Kraft.

Die Anlage 1:

Entsorgungsgebühren für Abfälle, die an der Abfallumschlagstation Bernau angeliefert werden ist Bestandteil dieser Satzung.

ausgefertigt:

Eberswalde, den 26.11.2009

gez. Bodo Ihrke

Landrat des Landkreises Barnim

Anlage 1

Entsorgungsgebühren für Abfälle,

die an der Abfallumschlagstation Bernau angeliefert werden

lfd. Nr. AVV-Schlüssel-Nr. Bezeichnung €/Mg

1 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 94,30

2 08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen,

die unter 08 01 11 fallen 94,30

3 12 01 05 Kunststoffspäne und –drehspäne 94,30

4 15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe 94,30

5 15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 94,30

6 15 01 06 gemischte Verpackungen 94,30

7 15 01 09 Verpackungen aus Textilien 94,30

8 15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen 94,30 9 16 02 16 aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme

derjenigen, die unter 16 02 15 fallen 94,30

10 17 02 03 Kunststoff 94,30

11 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01

und 17 06 03 fällt 94,30

12 17 09 04 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen,

die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen 94,30 13 18 01 01* spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) 94,30 14 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektions-

präventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche,

Einwegkleidung, Windeln) 94,30

15 18 02 01* spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen,

die unter 18 02 02 fallen 94,30

16 18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektions- präventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt

werden 94,30

17 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 94,30

18 19 08 02 Sandfangrückstände 94,30

19 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser 94,30

20 19 12 01 Papier und Pappe 94,30

21 19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 94,30 22 19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der

mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme

derjenigen, die unter 19 12 11 fallen 94,30

23 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle 94,30

24 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle 94,30

25 20 02 03 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle 94,30

26 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle 94,30

27 20 03 02 Marktabfälle 94,30

(11)

Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Gebühren

für Leistungen des Rettungsdienstes des Landkreises Barnim

Satzung

über die Erhebung von Gebühren

für Leistungen des Rettungsdienstes des Landkreises Barnim

Aufgrund des §§ 3, 28 Abs. 2 Ziff. 9, 131 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), des § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Rettungsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Rettungsdienstgesetz – BbgRettG) vom 14.07.2008 (GVBl. I S. 186), i.V.m. den §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 02.10.2008 (GVBl. I S. 218), hat der Kreistag des Landkreises Barnim in seiner Sitzung vom 25.11.2009 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes des Landkreises Barnim beschlossen:

§ 1

Gebührengegenstand

Der Landkreis Barnim erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2

Öffentliche Einrichtung Rettungsdienst

(1) Wesentliche Bestandteile des Rettungsdienstes des Landkreises Barnim sind der Notarzteinsatzdienst mit den Notarztstandorten Eberswalde und Bernau, die Leitstelle des Landkreises Barnim, die Rettungswachen Eberswalde West, Eberswalde Ost, Bernau, Seefeld, Zerpenschleuse, Althüttendorf, Parstein und Basdorf sowie die Gesamtheit der zu dem Betreiben, zur Abrechnung und zur Verwaltung des Rettungsdienstes erforderlichen Personal- und Sachmittel.

(2) Die Versorgungsbereiche der Rettungswachen und Notarztstandorte, die Anzahl und die Art der vorzuhaltenden Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge für jede Rettungswache, die Anzahl der Notarzteinsatzfahrzeuge pro Notarztstandort sowie die personelle Besetzung der Rettungswachen und Notarztstandorte sind in dem Rettungsdienstbereichsplan des Landkreises Barnim in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.

§ 3

Entstehung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht aufgrund des Einsatzes eines Rettungstransportwagens, Krankentransportwagens oder Notarzteinsatzfahrzeuges des Rettungsdienstes des Landkreises Barnim (Rettungsmittel) nach deren Alarmierung durch die Leitstelle mit Ausfahrt aus der Rettungswache zum Einsatzort, bei der Gebühr für den Einsatz des Notarzteinsatzfahrzeuges mit Ausfahrt des Notarzteinsatzfahrzeuges aus dem Notarztstandort zum Einsatzort.

(2) Die Gebührenpflicht aufgrund des Einsatzes des Notarztes (Notarzteinsatzpauschale) entsteht nach dessen Alarmierung mit der Aufnahme des Notarztes durch das Notarzteinsatzfahrzeug auf dem Weg zum Einsatzort. Bei anderweitigem Transport des Notarztes zum Einsatzort ohne die Inanspruchnahme eines Notarzteinsatzfahrzeuges entsteht die Gebührenpflicht für den Einsatz des Notarztes nach seiner Alarmierung mit dessen Abfahrt zum Einsatzort.

(3) Für den Fall, dass sich ein Rettungstransportwagen oder Krankentransportwagen bei seiner Alarmierung nicht am Rettungswachenstandort oder sich ein Notarzteinsatzfahrzeug bei seiner Alarmierung nicht am Notarztstandort befindet, entsteht die Gebührenpflicht für den Einsatz des jeweiligen Rettungsmittels nach seiner Alarmierung mit dem Beginn der Fahrt zum Einsatzort.

28 20 03 03 Straßenkehricht 94,30

29 20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung 94,30

30 20 03 07 Sperrmüll 94,30

31 20 03 99 Siedlungsabfälle a.n.g. 94,30

Abkürzungen:

* gefährliche Abfälle i.S.d. AVV und i.S.d. § 41 KrW-/AbfG

a.n.g anders nicht genannt

(12)

§ 4

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der die Leistungen des Rettungsdienstes für sich in Anspruch nimmt oder für sich anfordert oder anfordern lässt. Gebührenschuldner ist auch derjenige, für den im Notfall Dritte den Einsatz von Rettungsmitteln anfordern.

(2) Die Gebühr ermäßigt sich, wenn und soweit Dritte, insbesondere die Träger der Sozialversicherungen, ein Kostenanerkenntnis abgegeben und auf die Gebührenschuld geleistet haben.

§ 5

Gebührenbemessung

(1) Die Gebührensätze gelten jeweils pro Einsatz (Einsatz = Fahrt).

(2) Der Landkreis erhebt für die Inanspruchnahme der Leistungen des Rettungsdienstes folgende Gebühren:

1. Einsatz Krankentransportwagen

a) Grundgebühr: 106,10 Euro

b) Zuschlag für jeden gefahrenen Kilometer (ab dem 1. km): 0,40 Euro 2. Einsatz Rettungstransportwagen

a) Grundgebühr: 320,50 Euro

b) Zuschlag für jeden gefahrenen Kilometer (ab dem 1. km): 0,40 Euro

3. Einsatz Notarzteinsatzfahrzeug

a) Grundgebühr: 114,40 Euro

b) Zuschlag für jeden gefahrenen Kilometer (ab dem 1. km): 0,40 Euro

4. Notarzteinsatzpauschale: 154,00 Euro

(3) Grundgebühr, Zuschlag und Notarzteinsatzpauschale werden pro Gebührenschuldner erhoben.

Erfolgt ein Einsatz für mehrere Gebührenschuldner, werden Grundgebühr, Zuschlag und Notarzteinsatzpauschale anteilig erhoben.

§ 6

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Gebührenschuldner festgesetzt.

(2) Die Gebühr wird 14 Tage nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.

§ 7

Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig handelt, wer den Rettungsdienst alarmiert, obwohl er weiß, dass hierzu kein Anlass besteht (missbräuchliche Falschalarmierung). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1000 Euro geahndet werden.

§ 8

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des Rettungsdienstes des Landkreises Barnim vom 29.01.2009 außer Kraft.

ausgefertigt:

Eberswalde, den 26.11.2009

gez. Bodo Ihrke

Landrat des Landkreises Barnim

(13)

1. Änderungssatzung

zur Satzung für die Nutzung von Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Barnim

Auf Grund des § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung vom 18.

Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286) geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.

September 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 12] , S. 202, 207) hat der Kreistag des Landkreises Barnim durch Beschluss vom 25.11.2009 die folgende Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

Die Satzung für die Nutzung von Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Barnim vom 29.11.2001, Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 12/2001, Seite 11-12, vom 07.12.2001 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

§ 2 Nutzung Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

(3) Eine Nutzung der Sportstätten während der festgelegten Ferienzeiten des Landes Brandenburg ist möglich.

Artikel 3

Die 1. Änderungssatzung zur Nutzungssatzung für die Nutzung von Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Barnim tritt am 01.01.2010 in Kraft.

ausgefertigt:

Eberswalde, den 26.11.2009 gez. Bodo Ihrke

Landrat des Landkreises Barnim

Bekanntmachung der 2. Änderungssatzung

zur Gebührensatzung für die Nutzung von Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Barnim

2. Änderungssatzung

zur Gebührensatzung für die Nutzung von Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Barnim

Auf Grund des § 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg in der Fassung vom 18.

Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286) geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.

September 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 12] , S. 202, 207) hat der Kreistag des Landkreises Barnim durch Beschluss vom 25.11.2009 die folgende Änderungssatzung erlassen:

Artikel 1

Die Gebührensatzung für die Nutzung von Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Barnim vom 29.11.2001, Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 12/2001, Seite 11-12, geändert durch 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Nutzung von Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Barnim vom 29.11.2001, Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 12/2001, Seite 11-12, vom 07.12.2001 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Die Anlage 1, Gebührenverzeichnis wird wie folgt neu gefasst:

Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung

zur Satzung für die Nutzung von Sportstätten in Trägerschaft

des Landkreises Barnim

(14)

(1) Die Benutzungsgebühren für Sportstätten die sich in der Trägerschaft des Landkreises Barnim befinden betragen pro Stunde inkl. der Bewirtschaftungskosten, wie Heizung, Beleuchtung, Reinigung:

1. Sporthallen:

2. Sportflächen im Außenbereich:

3. Die Nutzung der Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Barnim für den Übungs- und Wettkampfbetrieb von gemeinnützigen Sportvereinen im Nachwuchsbereich bis 18 Jahre ist gebührenfrei.

Artikel 3

Die 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung für die Nutzung von Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Barnim tritt am 01.01.2010 in Kraft.

ausgefertigt:

Eberswalde, den 26.11.2009

gez. Bodo Ihrke

Landrat des Landkreises Barnim

(15)

Verordnung

des Landkreises Barnim zum Schutz von Bäumen – (BarBaumSchV)

Auf Grund des § 24 Abs. 3 Satz 1 letzter Halbsatz und des § 19 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz- BbgNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 16], S.350), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Oktober 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 15] , S.266, 271) wird vom Landkreis Barnim als untere Naturschutzbehörde gemäß Beschluss des Kreistages des Landkreises Barnim vom 25.11.2009 Folgendes verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

Auf Grund dieser Verordnung werden Bäume im Landkreis Barnim als geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt

1. mit einem Stammumfang von mindestens 60 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 19 Zentimetern);

2. mit einem geringeren Stammumfang, wenn sie aus landeskulturellen Gründen, einschließlich der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß den §§ 12 oder 14 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, oder als Ersatzpflanzung gemäß der bisherigen Baumschutzverordnungen des Landes Brandenburg oder gemäß § 5 Abs. 4 oder 5 dieser Verordnung gepflanzt wurden. Der Stammumfang wird jeweils in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen.

§ 2

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

1. Bäume auf Grundstücken, die mit Ein- oder Zweifamilienwohnhäusern bebaut sind, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 Zentimetern (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 Zentimetern) aufweisen;

2. Obstbäume, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume innerhalb des besiedelten Bereichs;

3. Bäume, die aufgrund eines Eingriffs gemäß § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gefällt werden, der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zugelassen worden ist;

4. gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung;

5. Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes;

6. Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.

(2) Die untere Naturschutzbehörde kann Parkanlagen, öffentlich zugängliche botanische Schau- und Lehrgärten sowie ähnliche Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher

Bekanntmachung der Verordnung

des Landkreises Barnim zum Schutz von Bäumen – (BarBaumSchV)

(16)

Leitung stehen, auf Antrag unter Nachweis eines ausreichenden Pflegekonzeptes von der Anwendung dieser Verordnung ausnehmen.

(3) Festsetzungen der Gemeinden in Satzungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes gehen den Regelungen dieser Verordnung vor.

(4) Unberührt bleibt der Schutz von Bäumen auf Grund anderweitiger Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz

1. von Nist-, Brut- und Lebensstätten wild lebender Tiere nach den §§ 34 Nr. 1 und 3 und 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes;

2. von Alleen und Streuobstbeständen nach den §§ 31, 32 und 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes;

3. von Teilen von Natur und Landschaft nach Abschnitt 4 und § 78 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck dieser Verordnung ist die Erhaltung des Baumbestandes, insbesondere 1. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und wegen

seiner besonderen Bedeutung für den Erlebnis- und Erholungswert von Landschaften;

2. auf Grund seiner ökologischen Funktionen für die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts;

3. wegen seiner Bedeutung als Lebensstätte wild lebender Tierarten;

4. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen (wie Luftverunreinigung, Staub, Lärm) sowie im Sinne einer Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas.

§ 4

Verbote, zulässige Handlungen

(1) Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen, zu beschädigen, in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern oder durch andere Maßnahmen nachhaltig zu beeinträchtigen.

Verboten sind auch alle Einwirkungen auf den Wurzelbereich von geschützten Bäumen, welche zur nachhaltigen Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen können.

Der Wurzelbereich eines Baumes umfasst dabei die Bodenfläche unter der Krone von Bäumen (Kronentraufe) zuzüglich 1,50 Meter, bei Säulenformen zuzüglich fünf Meter nach allen Seiten.

(2) Ordnungsgemäße und fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie die Beseitigung von Bäumen im Rahmen der Umgestaltung oder Erneuerung von linearen Flurgehölzen auf der Grundlage eines Maßnahmekonzeptes, dem die untere Naturschutzbehörde zugestimmt hat, fallen nicht unter das Verbot des Absatzes 1.

(3) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit

von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert fallen nicht unter die Verbote des

Absatzes 1. Die getroffenen Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde

unverzüglich anzuzeigen. Der gefällte Baum oder die entfernten Teile sind mindestens

zehn Tage nach der Mitteilung zur Kontrolle bereitzuhalten. Bei Maßnahmen, die von den

(17)

zuständigen Ordnungsbehörden und Katastrophendiensten im Rahmen der Gefahrenabwehr ausgeführt oder angeordnet werden, entfällt eine entsprechende Nachweispflicht.

§ 5

Genehmigung, Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung

(1) Eine nach § 4 Abs. 1 verbotene Maßnahme bedarf der vorherigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Anträge auf Genehmigung sind schriftlich unter Angabe von Gründen an die untere Naturschutzbehörde zu richten. Einem Genehmigungsantrag ist ein durch Fotos ergänzter Bestandsplan beizufügen, in dem mindestens die auf dem betreffenden Grundstücksteil befindlichen geschützten Bäume unter Angabe von Baumart und Stammumfang eingetragen sind.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 kann erteilt werden, wenn

1. ein nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann;

2. der Baum für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu unzumutbaren Nachteilen oder Beeinträchtigungen führt;

3. von dem Baum Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können;

4. Bäume im Interesse der Erhaltung und Entwicklung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen.

§ 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(3) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Mit der Genehmigung zur Beseitigung soll dem Antragsteller auferlegt werden, als Ersatz Bäume in bestimmter Anzahl, Art und Größe zu pflanzen und zu erhalten; dies gilt nicht für abgestorbene Bäume.

Die Bemessung der Auflage zur Ersatzpflanzung richtet sich unter Berücksichtigung des Schutzzweckes in § 3 nach dem Wert des beseitigten Baumbestandes. Der Wert eines geschützten Baumes ergibt sich aus dem Stammumfang, der Baumart, dem Habitus und der Vitalität. Für jeden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht pflanzbaren Ersatzbaum wird ein Geldbetrag festgesetzt, dessen Höhe dem ortsüblichen Preis (Ballenware) des Baumes entspricht, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung hätte erfolgen müssen. Mit diesem können bis zu 100 Prozent des Bruttoerwerbspreises für Pflanz- und Pflegekosten festgesetzt werden. Der Geldbetrag ist zweckgebunden für die Pflanzung oder Pflege von Bäumen zu verwenden.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 ohne die nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung durchgeführt worden sind.

(6) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 4 geht auf den Rechtsnachfolger des

Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten über.

(18)

Der Landrat des Landkreises Barnim als allgemeine untere Landesbehörde Öffentliche Bekanntmachung

Der Landrat des Landkreises Barnim als allgemeine untere Landesbehörde ist auf Grund von § 27 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.09.2008 (GVBl. I S. 202) die zuständige Aufsichtsbehörde für den Wasser- und Abwasserverband „Panke/Finow“. Der Landrat des Landkreises Barnim macht daher die 12. Änderungssatzung vom 09.12.2009 zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes „Panke/Finow“ vom 16.07.1997 in seinem amtlichen Veröffentlichungsblatt bekannt. Die Verbandsversammlung des Wasser-

Öffentliche Bekanntmachung zur

12. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des

Wasser- und Abwasserverbandes „Panke/Finow“ vom 16. Juli 1997

§ 6

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Bäume entgegen den Verboten des § 4 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung beseitigt, beschädigt, in ihrem Aufbau wesentlich verändert oder durch andere Maßnahmen nachhaltig beeinträchtigt;

2. die in § 4 Abs. 3 vorgeschriebene Mitteilung an die untere Naturschutzbehörde unterlässt;

3. entgegen § 4 Abs. 3 den gefällten Baum oder die entfernten Teile nicht mindestens zehn Tage nach der schriftlichen Mitteilung zur Kontrolle bereithält;

4. der Auflage nach einer Ersatzpflanzung nach § 5 Abs. 4 gar nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht oder der Ausgleichszahlung nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10 000 (in Worten: zehntausend) Euro, in den Fällen der Nummer 1 bis zu 50 000 (in Worten:

fünfzigtausend) Euro geahndet werden.

§ 7 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt zum 01. Januar 2010 in Kraft.

ausgefertigt:

Eberswalde, den 26.11.2009

gez. Prof. Dr. Alfred Schultz gez. Bodo Ihrke

Vorsitzender des Kreistages Barnim Landrat des Landkreises Barnim

(19)

12. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes „Panke/Finow“

vom 16. Juli 1997

Aufgrund der §§ 4, 7, 8, 9 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I, S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 2008 (GVBl. I. S. 202) hat die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserverbandes „Panke/Finow“ in ihrer Sitzung vom 09.12.2009 die folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I

Die Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes „Panke/Finow“ vom 16. Juli 1997 in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 01.07.2009 wird wie folgt geändert:

1.

§ 6 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:

Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Die Öffentlichkeit ist insbesondere in der Regel

bei Personal- und Dienstangelegenheiten,

bei Grundstücksangelegenheiten und Vergaben sowie beim Aushandeln von Verträgen mit Dritten

auszuschließen.

Bekanntmachung der 12. Änderungssatzung zur

Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserverbandes „Panke/Finow“

vom 16. Juli 1997

und Abwasserverbandes „Panke/Finow“ hat die 12. Änderungssatzung auf ihrer Sitzung am 09.12.2009 beschlossen. Im Zusammenhang mit der 12. Änderungssatzung ist eine Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nicht erforderlich, weil die 12. Änderungssatzung keine Regelungen enthält, die nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit zu genehmigen sind.

Rechtsgrundlage für die öffentliche Bekanntmachung der Änderungssatzung zur Verbandssatzung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ist § 11 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Die Verbandsmitglieder haben in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichungen hinzuweisen.

Eberswalde, den 16.12.2009 gez. Bodo Ihrke

Landrat

(20)

Hinweis zur Veröffentlichung der Beschlüsse des Kreisausschusses des Kreistages Barnim in der 4. Wahlperiode

Die Beschlüsse des Kreisausschusses zur Zuschlagserteilung im Beschaffungsverfahren werden in den Schaukästen der Dienststellen des Landkreises Barnim für die Dauer von vier Wochen bekannt gemacht.

Die Standorte der Bekanntmachungstafeln sind:

Kreisverwaltung Barnim Bürgerhaus Bernau bei Berlin

Am Markt 1 Jahnstraße 45

16225 Eberswalde 16321 Bernau

- Haupteingang - - Haupteingang -

Öffentliche Bekanntmachung

gemäß § 66 Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)

Hiermit gebe ich bekannt, dass die Briefwahlvorstände zur gesonderten Ermittlung des Briefwahlergebnisses zur Wahl des Landrates im Landkreis Barnim am 10. Januar 2010 ab 15.00 Uhr zusammentreten.

Die einzelnen Briefwahlvorstände sind in der Kreisverwaltung Barnim, Paul-Wunderlich-Haus, Am Markt 1 in 16225 Eberswalde in den Häusern A und B untergebracht.

Eberswalde, den 23.12.2009 gez. Ilona Forth

Kreiswahlleiterin 2.

§ 10 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

Der Wasser- und Abwasserverband darf Angestellte und Arbeiter beschäftigen.

Artikel II Die Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2010 in Kraft.

Bernau bei Berlin, den 09.12.2009 gez. Kühne

Verbandsvorsteher

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